Urteil des OLG Celle vom 13.01.1999

OLG Celle: schutzwürdiges interesse, gemeinsamer zweck, zeitliche geltung, rundfunk, vertragsstrafe, beendigung, unternehmen, unterlassen, sicherheitsleistung, pachtvertrag

Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 220/98
Datum:
13.01.1999
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 138
Leitsatz:
Zur Frage der Wirksamkeit eines dem Pächter eines Handels und Handwerksunternehmens für die
Zeit nach Vertragsbeendigung auferlegten Wettbewerbsverbots.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 220/98
8 O 32/98 LG Stade
Verkündet am
13. Januar 1999
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirtung des Vorsitzenden Richters am
Oberlandesgericht ##### sowie der Richter am Oberlandesgericht ##### und ##### aufgrund der mündlichen
Verhandlung am 8. Dezember 1993 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 3. Juli 1998 teilweise geändert und
folgendermaßen neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bis zum 31. Dezember 1999 zu unterlassen, in einem Umkreis von 25 km zu dem
Geschäftsgrundstück des Klägers in B#### einen Betrieb mit dem Gegenstand Elektrohandel und installation, Gas
und Wasserinstallation (soweit Sanitäranlagen betroffen sind), Zentralheizungs und Lüftungsbauerhandwerk und
KälteanlagenHandwerk zu betreiben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100.000 DM abwenden, wenn der Kläger nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar und Darlehenskasse leisten.
Streitwert: 80.000 DM.
Beschwer der Beklagten: über 60.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in Anspruch.
Der Kläger schloss am 27. Dezember 1984 unter seiner Firma ####P### Inhaber ####P###, mit der Beklagten einen
Vertrag über die Pacht seines Betriebs in ##### (Elektrohandel und die Handwerke Elektroinstallation, Gas und
Wasserinstallation, Zentralheizungs und Lüftungsbauerhandwerk, Kälteanlagen). Der Pachtvertrag sollte frühestens
zum 31. Dezember 1997 kündbar sein. In § 9 des Vertrags vereinbarten die Parteien folgendes Konkurrenzverbot:
„(1) Der Verpächter verpflichtet sind, während der Dauer des Pachtverhältnisses am Ort des Pachtbetriebes und
auch im Umkreis von 25 km ein Konkurrenzgeschäft weder zu errichten noch zu betreiben, noch sich unmittelbar
oder mittelbar an einem solchen zu beteiligen oder in einem solchen tätig zu sein. Davon ausgenommen ist eine
Ausweitung des bestehenden Betriebes in A####.
(2) Die GmbH und deren Gesellschafter verpflichten sich, weder während der Dauer des Pachtverhältnisses noch in
einem Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung in einem Umkreis von 25 km vom Ort des Pachtbetriebes einen
Betrieb in der gleichen Branche zu eröffnen, noch sich unmittelbar oder mittelbar an einem solchen zu beteiligen.
Außerdem verpflichtet sich die GmbH, nicht auf dem Gebiet eines Rundfunk und Fernsehgeschäftes tätig zu
werden.
(3) Für den Fall, daß einer der Vertragspartner dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, ist er verpflichtet, an den anderen
Vertragspartner eine Vertragsstrafe von 100.000 DM zu zahlen. Daneben sind weitergehende
Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.“
Nach Abschluss des Pachtvertrages setzte der Kläger sein weiteres Geschäft in A#### - Rundfunk und
Fernsehgeschäft - fort.
Die Beklagte kündigte den Pachtvertrag zum 31. Dezember 1997. Nach der Beendigung des Vertrags verlegte sie
den Sitz nach F####, ein Nachbarort von B####.
Der Kläger meint, dass das Wettbewerbsverbot jedenfalls für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsbeendigung
wirksam vereinbart sei. Nachdem die Beklagte den Vertrag beendet habe, sei er darauf angewiesen, den Betrieb
anderweitig zu verpachten. Dies sei nur möglich, wenn das Wettbewerbsverbot eingehalten werde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verurteilen, bis zum 31. Dezember 1999 Wettbewerb
zum Nachteil des Klägers vom Grundstück F#### zu unterlassen, insbesondere jegliche Produktion, Installation
sowie den Vertrieb von Elektrogeräten, Sanitär, Heizungs und Kühlanlagen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot unwirksam sei. Die
Klausel gehe über das zeitlich zulässige Maß hinaus. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Wettbewerbsverbot
bereits für die mehr als 12jährige Pachtzeit vereinbart gewesen sei. Die Beziehungen des Klägers zu den
ehemaligen Kunden hätten sich in der Zwischenzeit verflüchtigt. Auch in räumlicher Hinsicht überschreite das
Wettbewerbsverbot die Grenze des Zulässigen. Eine auf ein zulässiges Maß beschränkte Aufrechterhaltung des
Verbots sei nicht möglich. Im übrigen biete die vereinbarte Vertragsstrafe dem Kläger einen gleichwertigen
Wettbewerbsschutz, sodass es im Hinblick auf den Unterlassungsantrag an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Außerdem habe der Kläger angekündigt, dass er von der Vertragsstrafenregelung Gebrauch machen werde; damit
habe er sein Wahlrecht gemäß § 340 BGB vollzogen. Die Beklagte werde die Vertragsstrafe, angepasst auf 40.000
DM, zahlen, falls die Konkurrenzschutzklausel wirksam sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Das in § 9 Abs. 2 des
Pachtvertrags vereinbarte Wattbewerbsverbot sei zwar zu lang bemessen und daher gemäß § 138 BGB i. V. m. Art.
12 GG unwirksam. Es könne jedoch entsprechend § 139 BGB auf einen noch zu billigenden Zeitraum von 2 Jahren
zurückgeführt werden. Auf 2 Jahre begrenzt greife das Konkurrenzverbot nicht in unzumutbarer Weise in die
wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Beklagten ein. Die Parteien hätten für die Vertragsdauer ein für beide Seiten
verbindliches Wettbewerbsverbot mit identischer räumlicher und gegenständlicher Beschränkung vereinbart, es habe
daher eine im beiderseitigen Interesse ausgewogene Regelung vorgelegen. Soweit die Beschränkung des Pächters
nachvertraglich für einen gewissen Zeitraum aufrecht erhalten werde, erscheine dies sachgerecht, da die
Konkurrenzsituation im Hinblick auf einen Verkauf des Pachtobjekts oder für eine erneute Verpachtung von
besonderem Gewicht sei.
Die Beklagte verfolgt mit der Berufung den Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend: Die erstinstanzliche
Entscheidung, nach der die Beklagte Wettbewerb zum Nachteil des Klägers vom Grundstück in F#### zu
unterlassen habe, treffe schon deshalb nicht zu, weil der Kläger nur ein Rundfunk und Fernsehfachgeschäft betreibe,
mit dem er nicht im Wettbewerb zur Beklagten stehe. im übrigen sei das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
unwirksam. Der Kläger verfolge damit das Ziel, die Marktposition der Nachpächter in der Weise zu stärken, dass die
Beklagte als bisherige Pächterin ihren Betrieb einstellen müsse. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte
während der langen Pachtzeit einen eigenen Kundenstamm aufgebaut habe, der mit dem übernommenen nicht mehr
identisch sei. Selbst ein zweijähriges Wettbewerbsverbot führe dazu, dass die Ergebnisse ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit dem Kläger zufielen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.
I.
Der Senat legt den Klageantrag unter Berücksichtigung der Erklärung des Rechtsanwalts ##### in der mündlichen
Verhandlung dahin aus, dass der Kläger das Verbot erreichen will, dass die Beklagte bis zum 31. Dezember 1999 in
einem Umkreis von 25 km zu dem Geschäftsgrundstück des Klägers in B#### auf den Gebieten „Elektro, Sanitär,
Heizungs und Kühlanlagen“ gewerblich tätig ist. Mit diesem Antrag hat der Kläger ganz überwiegend, nämlich in dem
aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass das in § 9 des Pachtvertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot
im Hinblick auf eine zeitliche Geltung für 5 Jahre nach Vertragsbeendigung gemäß § 138 BGB unwirksam ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot den
Verpflichteten in seiner Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über
die schutzwürdigen Interessen des Begünstigten hinausgehen (BGH, NJWRR 1996, 741, 742 m. w. N.). Hier geht
das Wettbewerbsverbot in zeitlicher Hinsicht über die schutzwürdigen Interessen des Klägers hinaus.
a) Das schutzwürdige Interesse des Klägers liegt darin, dass Gegenstand des Pachtvertrags das lebende
Unternehmen, also zu einem wesentlichen Teil auch der Kundenstamm war, und dass der Kläger bei
Vertragsabschluss ein anerkennenswertes Interesse daran hatte, das Unternehmen nach Beendigung des
Pachtvertrags mit einem entsprechenden Kundenstamm zurückzuerhalten, auf dem er bei der Weiterführung oder
erneuten Verpachtung des Betriebes aufbauen konnte:
Gegenstand des Pachtvertrags war der vorhandene Kundenstamm. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte vom
Kläger aufgrund des Pachtvertrags eine Liste mit dem zum Betrieb gehörenden Kundenstamm erhielt, und dass der
Kläger während der Dauer des Pachtverhältnisses am Ort des Geschäfts und im Umkreis von 25 km kein
Konkurrenzgeschäft betreiben durfte (§ 9 des Pachtvertrages).
Ohne die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots hätte der Kläger befürchten müssen, dass die
Beklagte auf dem örtlichen Markt einen Konkurrenzbetrieb eröffnen und die während des langjährigen
Pachtverhältnisses geschaffenen Kundenbindungen zulasten des Klägers nutzen würde. Dem entgegenzuwirken,
war ein schutzwürdiges Interesse des Klägers (vgl. zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten bei Pachtverträgen:
BGH, LM § 581 Nr. 25; OLG Celle, NJWRR 1990, 914, 915). Anders als die Beklagte meint, steht dem berechtigten
Interesse des Klägers nicht entgegen, dass sich während der Pachtzeit viele der Kundenbeziehungen des Klägers
verflüchtigten, und die Beklagte während dieser Zeit neue Kunden gewann. Zum mitverpachteten Gegenstand des
Betriebs gehörte bei Pachtbeginn und bei Pachtende die Möglichkeit für den jeweiligen Betreiber, den jeweils
bestehenden Kundenstamm mit Aussicht auf Erfolg anzusprechen (vgl. OLG Karlsruhe, WuW OLG 3968). Dass
dieser Kundenstamm nach Ablauf der 13jährigen Pachtzeit nicht mehr mit dem ursprünglichen identisch war, ist
selbstverständlich. Es ändert nichts daran, dass der bestehende Kundenstamm nach dem Ende des Pachtvertrags
nicht auf den eigenen Betrieb des Pächters herübergezogen werden durfte; denn damit wäre der Pachtgegenstand
bei Pachtende zu einem erheblichen Teil entwertet.
b) Dieses Interesse des Klägers rechtfertigte die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nur auf
die Dauer von bis zu 2 Jahren. Dir Zeitraum von 2 Jahren entspricht einer vom Bundesgerichtshof regelmäßig noch
als angemessen angesehenen Schutzfrist (BGH, NJWRR 1996, 741, 742). Vorliegend ist hinsichtlich des Interesses
des Klägers zu berücksichtigen, dass das verpachtete Unternehmen Leistungen anbietet, für welche die einzelnen
Kunden häufig nur im Abstand von mehreren Jahren einen Bedarf haben (landwirtschaftliche Installationen,
Heizungsinstallationen, Elektro und sonstige Hausinstallationen). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für die Freiheit des Berufs, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit
der Beklagten, muss allerdings ein Wettbewerbsverbot auf die Dauer von 2 Jahren genügen. in diesem Zeitraum hat
der Kläger bzw. der neue Pächter ausreichend Gelegenheit, die Kunden von seinem Angebot zu überzeugen und sie
so an sich zu binden, dass in der Folgezeit eine Konkurrenz der Beklagten hinzunehmen ist. Dabei kommt dem
Kläger zu Gute, dass der Sitz des Unternehmens, sein Geschäftsgegenstand und sein wesentlicher
Namensbestandteil („P####“) erhalten bleiben können.
2. Das aus den vorgenannten Gründen sittenwidrige Wettbewerbsverbot kann im Wege der geltungserhaltenden
Reduktion auf den noch zu billigenden zeitlichen Umfang von 2 Jahren zurückgeführt werden. Mit dieser Maßgabe
bestehen gegen das Wettbewerbsverbot keine durchgreifenden Bedenken:
a) Hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung ist die Geltung für einen Umkreis von 25 km zum Pachtbetrieb gerade
noch hinzunehmen. Der Kläger trägt unbestritten vor, dass ein großer Teil der Kunden Landwirte seien, die in einem
Umkreis von mehr als 25 km wohnten, und dass auch im übrigen der Kundenstamm in dem ländlichen Gebiet in
einem Umkreis von mehr als 25 km ansässig sei. Unter diesen Umständen ist die weite räumliche Eingrenzung noch
vom schutzwürdigen Interesse des Klägers gedeckt. Den Belangen der Beklagten wird dadurch ausreichend
Rechnung getragen, dass sie jederzeit außerhalb dieses Gebiets und nach Ablauf der Zweijahresfrist räumlich
unbeschränkt einen Betrieb eröffnen kann.
b) Im Hinblick auf den Gegenstand ist das Wettbewerbsverbot nicht zu beanstanden.
Zwar ist die in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages getroffene Regelung, dass die Pächterin sich nachvertraglich
verpflichtet, nicht auf dem Gebiet eines Rundfunk und Fernsehgeschäftes tätig zu werden, unwirksam. Denn der
Betrieb eines Rundfunk und Fernsehgeschäftes gehörte nicht zum Pachtgegenstand. Vielmehr war die Beklagte in
diesem Geschäftsbereich nicht tätig, während der Kläger sein Rundfunk und Fernsehgeschäft in A#### während der
Pachtzeit weiterführte. Sollte die Beklagte nach Beendigung des Pachtvertrags ein Konkurrenzgeschäft eröffnen, so
wäre dies für den Kläger nichts wesentlich anderes, als wenn ein beliebiger Wettbewerber auf dem örtlichen Markt
hinzukäme. Ein anerkennenswertes Bestreben des Klägers, sich vor einem solchen Wettbewerb zu schützen, lässt
sich nicht bejahen.
Die Unwirksamkeit der Abrede in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Pachtvertrages führt indessen nicht dazu, dass das
Wettbewerbsverbot in § 9 Abs. 2 des Pachtvertrags insgesamt unwirksam ist. Bei § 9 Abs. 2 Satz 2 des
Pachtvertrages handelt es sich um eine sprachlich und inhaltlich teilbare Bestimmung („außerdem verpflichtet sich
die GmbH ...“), deren Wirksamkeit unabhängig von der übrigen Klausel zu beurteilen ist.
3. Ob der Zeitraum des Wettbewerbsverbots von 2 Jahren ab der Vertragsbeendigung oder von jenem Zeitpunkt an
zu bemessen ist, zu dem der Kläger in der Lage ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsurteil zu
betreiben (vgl. BGH. LM § 581 Nr. 25), braucht nicht entschieden zu werden. Denn beantragt ist nur die Verurteilung
zur Unterlassung bis zum 31. Dezember 1999, also bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der Beendigung des
Pachtvertrags.
4. Der Pachtvertrag verstößt auch nicht gegen § 1 GWB.
Nach § 1 GWB sind Verträge, die zwischen Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck geschlossen werden,
unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen
durch Beschränkungen des Wettbewerbs zu beeinflussen. An einer zu einem gemeinsamen Zweck geschlossenen
Vereinbarung fehlt es regelmäßig dann, wenn ein Wettbewerbsverbot als Nebenbestimmung im übrigen Kartellrecht
neutraler Verträge erforderlich ist, um deren Zwecke zu erreichen. Dagegen kann bei einer darüber hinausgehenden
Wettbewerbsbeschränkung ein gemeinsamer Zweck im Sinne von § 1 GWB vorliegen (BGH, NJW 1994, 384; NJW
1982, 2001).
Nach diesen Grundsätzen ist das Wettbewerbsverbot. soweit es nicht schon nach § 138 BGB unwirksam ist, auch
im Hinblick auf § 1 GWB unbedenklich. Denn das Wettbewerbsverbot war zu Erreichung des Vertragszwecks
sachlich erforderlich, weil es dem berechtigten Interesse des Klägers diente, den Pachtgegenstand nach Beendigung
des Pachtvertrags ungeschmälert zurückzuerhalten. Soweit ein über 2 Jahre hinausgehendes Wettbewerbsverbot
aus den obengenannten Gründen nicht sachlich erforderlich ist, und daher von § 1 GWB erfasst wird, lässt es sich,
wie ausgeführt, auf einen unbedenklichen Zeitraum von 2 Jahren zurückführen (vgl. BGH, NJW 1994, 384, 386).
Bezüglich des Verbots auf dem Gebiet eines Rundfunk oder Fernsehgeschäfts tätig zu werden, ist § 1 GWB
jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien mit dieser Klausel einen
gemeinsamen Zweck verfolgten; insoweit dient das Wettbewerbsverbot ausschließlich dem Interesse des Klägers.
5. Dem Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger die Möglichkeit hätte, die Durchsetzung des
Unterlassungsanspruchs aufgrund der vereinbarten Vertragsstrafe zu versuchen. Es kann offen bleiben, ob der
Kläger die Vertragsstrafe und den Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsverbot nebeneinander geltend
machen kann. Ihm steht zumindest ein Wahlrecht zu (vgl. §§ 340 Abs. 1 BGB, 75c HGB). Dies ist schon deshalb
geboten, weil es unsicher ist, ob die Durchsetzung der Vertragsstrafe ausreicht, um die Beklagte zu veranlassen,
sich an das Wettbewerbsverbot zu halten. Dass der Kläger sich im Rahmen seines Wahlrechts für die Vertragsstrafe
entschieden hätte, ist nicht zu erkennen (vgl. Bl. 34, 39 d. A.).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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