Urteil des OLG Celle vom 10.01.2012

OLG Celle: rechtskraft, herausgabe, abtretung, besitz, vollziehung, zessionar, straftat, zustand, strafverfahren, rückgabe

Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 7/12
Datum:
10.01.2012
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 94, StPO § 111 f Abs 5
Leitsatz:
Auch nach Rechtskraft eines Strafurteils ist das Tatgericht zuständig für Entscheidungen gegen
Maßnahmen in Vollziehung eines Arrests.
Eine Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber kommt nicht in
Betracht, wenn diese durch strafbare Handlungen in den Besitz des Betreffenden gelangt sind.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
1 Ws 7/12
46 KLs 16/10 LG Hannover
6041 Js 55932/07 StA Hannover
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen C. N. M.,
geboren am xxxxxxxxxx 1968 in A. (N.),
Verteidigerin: Rechtsanwältin K. aus H.,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,
hier: Beschwerde des Drittbeteiligten G. Me.
bzw. von Rechtsanwalt F. aus H.,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Drittbeteiligten gegen den Beschluss der
12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 1. November 2011 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx, den Richter am
Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxxx am 10. Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
I.
Der Drittbeteiligte bzw. nach an diesen erfolgter Abtretung dessen Rechtsanwalt F. aus H. wendet sich mit seiner
Beschwerde gegen einen Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover, mit welchem die
Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hannover bestätigt wurde, das in vorliegendem Verfahren sichergestellte Geld
in Höhe von 99.550, Euro trotz Rechtskraft des gegen den Angeklagten M. verkündeten Urteils nicht an den
Drittbeteiligten auszuzahlen. Im Hinblick auf die näheren Verfahrenstatsachen wird auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Hannover die
Auszahlung des sichergestellten Geldes abgelehnt.
1. Die Strafkammer war für die angefochtene Entscheidung sachlich zuständig. Der Senat folgt insoweit der auch
vom hiesigen 2. Strafsenat vertretenen Auffassung, dass das Gericht des ersten Rechtszuges auch nach
Rechtskraft des Urteils zuständig ist für Entscheidungen gegen Maßnahmen in Vollziehung eines Arrests (StV 2011,
147. vgl. auch LRSchäfer, 25. Aufl. § 111k Rn. 22. KKNack, StPO, 6. Aufl., § 111f Rn. 7. MeyerGoßner,
Strafprozessordnung, 54. Aufl., § 111f Rn. 15. Hoffmann/Knierim, NStZ 2000, 461). Die gegenteilige, namentlich
vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Auffassung (OLG Düsseldorf wistra 2009, 207. OLG Nürnberg StV
2011, 148. OLG Frankfurt NStZRR 2010, 379), nach welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens
nach Maßgabe von § 459g StPO ausschließlich die Zivilgerichte zuständig seien, weil eine nur vorläufig angeordnete
Maßnahme nach Rechtskraft nicht mehr fortwirke, vermag nicht zu überzeugen. Denn dieser Auffassung steht
neben dem Wortlaut der Vorschrift des § 111f Abs. 5 StPO, wonach gegen derartige Maßnahmen jederzeit die
Entscheidung des Gerichts beantragt werden kann, die Begründung des Gesetzgebers zu § 111f Abs. 5 StPO
entgegen, nach welcher für die maßgebliche Entscheidung nach Rechtskraft zuständig ist das Gericht des ersten
Rechtszugs (BTDrucks. 16/700 S. 13). Auch der Bundesgerichtshof hat (in anderem Zusammenhang) ausgeführt,
dass der Begriff der Beschlagnahme nicht nur deren Anordnung und Durchführung umfasse, sondern auch ihre
Aufhebung und deren Vollzug (BGH NJW 1979, 425). Dies kann für die Frage für die Rückabwicklung einer
Sicherstellung nicht ohne Belang bleiben.
Letztlich kam es für die Frage der Zuständigkeit hierauf aber nicht mehr entscheidend an. Denn der Antragsteller
hatte die Zuständigkeit der großen Strafkammer ausdrücklich gerügt, und die Kammer hat - wenn auch mit anderer
Begründung - ihre Zuständigkeit im Rahmen der angefochtenen Entscheidung bejaht, so dass nach § 17a Abs. 2
GVG in entsprechender Anwendung (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.a.O.) eine Verweisung im
Rechtsmittelverfahren ohnehin nicht mehr in Betracht kam.
2. In der Sache kann das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg haben. Zwar sind sichergestellte Gegenstände, sofern
sie - wie vorliegend - nicht eingezogen wurden, nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens grundsätzlich
an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, weil regelmäßig derjenige Zustand wiederhergestellt werden soll,
in den durch die vorläufigen Maßnahmen für die Zwecke des Verfahrens eingegriffen wurde (vgl. nur KKNack, § 94
Rn. 24. MeyerGoßner, § 94 Rn. 22). Weshalb die Strafkammer im Urteil vom 1. Februar 2011 eine Entscheidung
nach § 73 ff StGB nicht getroffen, und auch die Staatsanwaltschaft insoweit kein Rechtsmittel gegen das Urteil
eingelegt hat, erschließt sich nicht.
Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (vorliegend der Drittbeteiligte Me.) kommt aber dann nicht in
Betracht, wenn die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei durch irgendeine - wenn auch möglicherweise eine
nicht in das Verfahren einbezogene - Straftat in den Besitz des Betreffenden gelangt sind (OLG Düsseldorf NStZ
1984, 567. OLG Hamm NStZ 1985, 376. OLG Schleswig NStZ 1994, 99. LG Hildesheim NStZ 1989, 336). Dies gilt
für den Beschuldigten, und auch für einen Drittbeteiligten - bzw. wie vorliegend nach Abtretung für dessen Zessionar.
Denn es wäre mit einem geordneten Strafverfahren nicht zu vereinbaren, wenn der Staat sich anderenfalls am
Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands beteiligen und ´Rechtsbrechern die Früchte ihrer Tat sichern´ müsste
(LRSchäfer a.a.O., Rn. 15). Hierzu hat die Strafkammer im Rahmen des rechtskräftigen Urteils vom 1. Februar 2011
als auch im Rahmen der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das sichergestellte Geld aus
Drogengeschäften stammte und bei dem Drittbeteiligten, der als Kurier für dieses Geld eingesetzt worden war,
sichergestellt wurde. Hiernach kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich um inkriminiertes Geld handelt und
eine Rückgabe nach den dargelegten Grundsätzen deshalb fraglos ausscheidet. Ein Verletzter ist offensichtlich nicht
bekannt, so dass das Geld letztlich dem Fiskus zufallen wird.
Dessen ungeachtet kommt die beantragte Herausgabe des Geldes jedenfalls derzeit schon deshalb nicht in
Betracht, da dieses einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft zufolge zwischenzeitlich in einem anderen Verfahren
gegen den dort gesondert Verfolgten ´I.K.´ beschlagnahmt wurde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
IV.
Nach § 304 Abs. 4 StPO ist gegen den vorliegenden Beschluss ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx