Urteil des OLG Celle vom 24.11.2011

OLG Celle: berufliche tätigkeit, berufsunfähigkeit, avb, dyslexie, heilbehandlung, arbeitsrecht, versicherungsnehmer, verfügung, arbeitsfähigkeit, schlaganfall

Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 173/11
Datum:
24.11.2011
Sachgebiet:
Normen:
VVG a F § 178 b Abs 3
Leitsatz:
Ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld ist nicht begründet, wenn ein Rechtsanwalt als Folge
eines leichten Schlaganfalls an einer Lesestörung (Dyslexie) leidet. Dadurch ist dieser nicht in jeder
Weise gehindert, seine berufliche Tätigkeit auszuüben, sondern ist im Rahmen seiner gesamten
Berufstätigkeit zu Teilleistungen in der Lage, mithin nicht bedingungsgemäß vollständig
erwerbsunfähig.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 173/11
5 O 139/10 Landgericht Lüneburg
Verkündet am
24. November 2011
… ,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
X. Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand … in K.,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro B. …
gegen
Rechtsanwalt C. S. … in N.,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro L. …
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den
Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 18.
November 2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juni 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit vom 8. Juni 2010 bis zum 3. Juni 2011.
Der am … . Februar 1967 geborene Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Aufgrund eines leichten Schlaganfalls mit der
Folge einer Lesestörung (Dyslexie) war er seit dem 23. August 2006 jedenfalls zunächst arbeitsunfähig.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 unter anderem eine
Krankentagegeldversicherung. Nach den vereinbarten Tarifen ist ab dem 22. Tag einer Arbeitsunfähigkeit ein
Krankentagegeld von 51,20 € und ab dem 43. Tag ein weiteres Krankentagegeld von 51,20 € zu zahlen.
Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Krankentagegeldversicherung 2008 (AVB/KT) zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der AVB/KT wird auf Bl. 34 - 38 d.
A. Bezug genommen.
Aufgrund der bei dem Kläger eingetretenen Lesestörung und der hierauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit zahlte die
Beklagte zunächst Krankentagegeld, stellte diese Zahlungen aber mit Ablauf des 22. Juli 2007 ein. Auf die daraufhin
erhobene Klage verurteilte der erkennende Senat die Beklagte mit Urteil vom 12. März 2009 zur Zahlung von
Krankentagegeld bis zum 27. Februar 2009 (Bl. 326 - 348 d. BA.).
Mit Schreiben vom 1. März 2010 (Bl. 19 d. A.) kündigte die Beklagte die abermalige Einstellungen der Zahlungen an.
Zur Begründung wies sie darauf hin, dass beim Kläger mittlerweile Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Dies ergebe
sich aus einem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten der Ärzte Dres. M. und G. Danach könne der Kläger
seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt auf unabsehbare Zeit nicht mehr nachgehen.
Der Kläger behauptet, er sei nach wie vor arbeitsunfähig, während eine Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Die
entsprechenden Feststellungen der Privatgutachter seien unzutreffend. Insbesondere hätten die Gutachter die
zwischenzeitlich eingetretenen Erfolge bei der Logopädin nicht hinreichend berücksichtigt (Bl. 3 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.966,40 € sowie 933,82 € Zinsen für den Zeitraum vom 8. Juni 2010 bis zum 3.
Juni 2011 sowie 5 % Zinsen auf die Hauptforderung über dem Basiszins seit dem 4. Juni 2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Ärzte Dres. M. und G. hätten festgestellt, dass beim Kläger spätestens seit dem 20. Januar 2010
Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Der Kläger sei auf unabsehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig. Dem
Gutachten zufolge werde die Berufsunfähigkeit auch länger als drei Jahre anhalten (Bl. 33 d. A.).
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 9. August 2010 (Bl. 120 d. A.) durch Einholung
eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 14. Februar 2011 (Bl. 128 - 140 d. A.) und seine ergänzende
Stellungnahme vom 2. Mai 2011 (Bl. 160 d. A.) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 24. Juni 2011 hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der Kläger sei weiterhin
arbeitsunfähig. Berufsunfähigkeit liege hingegen nicht vor. Vielmehr ergebe sich aus dem eingeholten Gutachten,
dass es weiterhin zu einer Besserung der Lesefunktion komme.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Kläger sei berufsunfähig. Das vom Landgericht eingeholte
Gutachten beschränke sich auf das neurologische Fachgebiet. Tatsächlich hätte auch das Fachgebiet der
Neuropsychologie einbezogen werden müssen. Selbst wenn aber keine Berufsunfähigkeit vorliege, hätte jedenfalls
die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgeklärt werden müssen. Allein die Vorlage von
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei hierfür nicht ausreichend.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von
Krankentagegeld gemäß § 178 b Abs. 3 VVG a. F. in Verbindung mit § 1 Nr. 1 AVB/KT für den
streitgegenständlichen Zeitraum zu.
1. Es fehlt bereits am Vorliegen eines Versicherungsfalls. Gemäß § 1 Nr. 2 AVB/KT liegt der Versicherungsfall vor,
wenn es zu einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit kommt, in deren Verlauf
Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
a) Eine bedingungsgemäß medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung liegt vor, wenn es nach den objektiven
medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Maßnahme vertretbar war,
sie als notwendig anzusehen. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Auf die Auffassung des
Versicherungsnehmers oder des ihn behandelnden Arztes kommt es nicht an (vgl. BGH VersR 1996, 1224. BGH
VersR 1991, 987. BGH VersR 1979, 221. OLG Zweibrücken OLGR Zweibrücken 2004, 595. OLG Koblenz VersR
2001, 1417). Unstreitig kam es bei dem Kläger zu einem leichten Schlaganfall mit der Folge einer Lesestörung
(Dyslexie). Diese Lesestörung wurde in der Folgezeit unter anderem logopädisch behandelt. Diese Behandlung
dauerte bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 11. Januar 2011 auch noch an. Im Rahmen der Anamnese teilte der
Kläger dem Sachverständigen mit, dass er alle zwei Wochen für die Dauer von einer Stunde mit einer Logopädin
seine Lesefähigkeit trainiere. Mehr werde von der Krankenkasse nicht genehmigt (Bl. 133 d. A.). Das ist für die
Bejahung der medizinisch notwendigen Heilbehandlung grundsätzlich ausreichend. Ob die Heilbehandlung nach wie
vor andauert, ist demgegenüber unmaßgeblich. Der Versicherungsfall endet erst, wenn der Versicherungsnehmer
nicht mehr behandlungsbedürftig ist (vgl. Voit in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 1 MB/KT 2009, Rn. 11). Er endet
hingegen nicht, wenn der Versicherungsnehmer trotz etwaig bestehender Behandlungsbedürftigkeit (ggf. aus
finanziellen Gründen) von einer weiteren Behandlung Abstand nimmt.
b) Aufgrund der Erkrankung des Klägers lag innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes allerdings keine
(andauernde) Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Gemäß § 1 Nr. 3 AVB/KT ist Arbeitsunfähigkeit gegeben, wenn die
versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben
kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dabei hat der Versicherungsnehmer
nicht nur den Eintritt, sondern auch die Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu
beweisen (vgl. BGH VersR 2010, 1171).
Zu seiner bis zum Schlaganfall ausgeübten Tätigkeit hat der Kläger vorgetragen, früher im anwaltlichen Bereich mit
Schwerpunkt im Bereich des Arbeitsrechts tätig gewesen zu sein (Bl. 134 d. A.). Der Beiakte kann darüber hinaus
entnommen werden, dass der Kläger als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Bau und Architektenrecht
sowie als Behördenleiter der Gütestelle arbeitete (Bl. 2 d. BA.).
Dieser Tätigkeit kann der Kläger jedenfalls in einem geringen Umfang mittlerweile wieder nachgehen. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar unstreitig an einer Leseschwäche leidet. Das Lesen
von Texten ist ihm allerdings nicht unmöglich. Es ist lediglich mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden.
In der Krankentagegeldversicherung besteht bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit aber nur bei vollständiger
Arbeitsunfähigkeit. Bereits der Wiedereintritt auch nur teilweiser Arbeitsfähigkeit lässt die Leistungspflicht des
Versicherers vollständig entfallen (vgl. BGH VersR 2007, 1260, zu einem Architekten, der im Rahmen einer Akquise
an drei Tagen tätig wurde. BGH VersR 1993, 297). Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass nur
Tätigkeiten von bestimmter Art und gewissem Umfang den Krankentagegeldanspruch entfallen lassen können, ist
hingegen unzulässig (vgl. BGH VersR 2007, 1260). Vielmehr genügen alle auch nur geringfügigen Tätigkeiten, die
dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind (vgl. OLG Koblenz VersR 2009, 626).
Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2011 vorgetragen, dass er weder den Palandt noch einen
Paragrafen lesen könne (Bl. 245 d. A.). Für eine Ausübung seiner Tätigkeit ist der Kläger auf den Palandt allerdings
nicht zwingend angewiesen. Gerade im Bereich des Arbeitsrechts steht eine Vielzahl von Kommentaren zur
Verfügung, die sich anders als der Palandt keines komplizierten Abkürzungssystems bedienen. Darüber hinaus
erfordert die anwaltliche Tätigkeit in einer Vielzahl von Fällen (und insbesondere im Arbeitsrecht) keine größere
Recherchetätigkeit. Vielmehr können beispielsweise einfache Kündigungsschutzklagen häufig bereits auf der
Grundlage des bereits vorhandenen Wissens bearbeitet werden. Insoweit hat der Kläger gegenüber dem
Sachverständigen eingeräumt, dass das relativ überschaubare Gebiet des Arbeitsrechts eher günstig für seine Art
von Lesestörungen sei (Bl. 134 d. A.).
Das mit seiner Berufstätigkeit verbundene Lesen von Schriftstücken (und damit auch von Paragrafen) ist dem Kläger
zur Überzeugung des Senats mittlerweile auch wieder möglich. So hat der vom Landgericht beauftragte
Sachverständige dem Kläger im Rahmen der Begutachtung einen Text zum Thema Tarifpluralität vorgelegt (Bl. 137
d. A.). Diesen Text hat der Kläger innerhalb von 15 Minuten lesen und anschließend dem Sachverständigen erläutern
können (Bl. 138 d. A.). Unter diesen Umständen ist der Kläger aber auch imstande, Schriftsätze in zumindest
einfach gelagerten Sachverhalten zu lesen, sie zu verstehen und hierauf adäquat zu reagieren.
Insoweit ist die Situation im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht vergleichbar mit der Situation, die der Senat
in seinem Urteil vom 12. März 2009 zugrunde zu legen hatte. So hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen
angegeben, nach seinem Eindruck durchaus Fortschritte zu machen. Er könne einen normalen Zeitungs bzw.
Zeitschriftentext durchgehen und sich die Inhalte klarmachen. Texte, die ihn interessieren würden, könne er
mittlerweile wieder schaffen (Bl. 132 d. A.). Entsprechende Feststellungen hat auch der Sachverständige getroffen.
In seinem Gutachten heißt es hierzu unter anderem (Bl. 139 d. A.):
´Dazu kommt, dass die mitgeteilten logopädischen Befunde sowie auch der Vergleich der Lesegeschwindigkeiten in
der logopädischen Praxis und das jetzt gesehene Tempo beim sogenannten stillen Lesen im Rahmen der jetzigen
Untersuchung, zeigen eine deutliche Besserung der Lesefunktion auf, auch wenn sich das Ganzworterkennen
offenbar noch auf Worte mit 5 Buchstaben Länge beschränkt. Immerhin kommt der jetzt hier gelesene Text einem
juristischen Text schon näher und auch, wenn die dafür benötigte Zeit noch bei Weitem das Normalmaß der stellen
Vorbereitung eines Textes übersteigt, ist auch damit die wiedererlangte Fähigkeit zum Erfassen komplexerer
Zusammenhänge in juristischer Sprache dokumentiert.´
Dass das Lesen solcher Schriftsätze mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist und der Kläger
dementsprechend innerhalb einer Arbeitswoche möglicherweise nur ein oder zwei Mandate bearbeiten kann, ist für
den Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld ohne Belang, solange der Kläger nur überhaupt irgendeine Tätigkeit
in seinem Beruf entfalten kann. Darüber hinaus mag der Kläger zwar bei dem Lesen von Schriftstücken
Schwierigkeiten haben. Für alle anderen Anwaltstätigkeiten (Mandantengespräche, Diktieren von Schriftsätzen,
schriftlichen Formulierungen, Auftreten vor Gericht) gilt das hingegen nicht. Insoweit leidet der Kläger unter keinerlei
Einschränkungen.
Für eine jedenfalls teilweise wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit spricht zusätzlich, dass der Kläger nach eigenen
Angaben als Ratsherr für die Gemeinde N. aktiv ist. Zwar kommt es dem Klägervortrag zufolge auch insoweit zu
Beeinträchtigungen. Allerdings würden diese kompensiert, indem der Kläger die Tischvorlagen früher erhalte, sodass
ihm für die Vorbereitung mehr Zeit zur Verfügung stehe (Bl. 135 d. A.). Die Art der Tätigkeit als Ratsherr ist im
Hinblick auf ihre Anforderungen (Lesen von Schriftstücken, Vorbereiten auf Sitzungen, Kontakt mit
Gemeindemitgliedern) einer anwaltlichen Tätigkeit aber nicht völlig wesensfremd.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, seit dem Jahr 2006 und damit seit jetzt mehr als fünf Jahren nicht
mehr anwaltlich tätig geworden zu sein. Ihm ist die Einarbeitung in die nunmehr geltende Rechtslage (soweit diese
überhaupt Änderungen erfahren hat) und die Aktualisierung seines Wissens in Teilbereichen durchaus möglich. Der
Kläger war nach eigenen Angaben Fachanwalt unter anderem für Arbeitsrecht. Als Fachanwalt war er bereits vor
seiner Erkrankung gemäß § 15 Abs. 1 FAO zur jährlichen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in einem nicht
unerheblichen Umfang verpflichtet. Hierzu ist der Kläger auch nach wie vor imstande. So hat der Kläger im Termin
zur mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats eingeräumt, dass ihm die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen keine Schwierigkeiten bereite, sofern diese in Vortragsform erfolge. Damit steht dem
Kläger auch die Möglichkeit offen, sein Wissen außerhalb der Lektüre von Periodika oder Kommentaren zu
aktualisieren und auf dem laufenden Stand zu halten.
Durch die Möglichkeit zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird auch das Argument des Klägers entkräftet,
er setze sich bei Übernahme eines Mandats unkalkulierbaren Haftungsrisiken aus und sei deshalb per se an der
Ausübung seines Anwaltsberufs gehindert. Wenn sich der Kläger bei der Übernahme von Mandaten auf das von der
Fortbildungsveranstaltung erfasste Rechtsgebiet beschränkt, geht die Gefahr eines Anwaltsregresses nicht über das
auch sonst bestehende Maß hinaus. Unzutreffend ist die in diesem Zusammenhang vom Kläger geäußerte
Auffassung, er sei gemäß § 43 a BRAO zur Lektüre mindestens zweier juristischer Periodika verpflichtet (Bl. 245 d.
A.). Weder sieht das Gesetz eine solche Verpflichtung vor (vgl. Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., §
43a, Rn. 238. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 97), noch ist sie im Wege der Rechtsfortbildung von der
Rechtsprechung begründet worden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass einen Rechtsanwalt gerade bei in der
Fortentwicklung befindlichen Rechtsgebieten im Einzelfall eine Pflicht zur Berücksichtigung zukünftiger (ggf. auch
nur möglicherweise eintretender) Konstellationen und damit die Pflicht zu eingehenderer Recherchetätigkeit treffen
kann (vgl. BGH NJW 1993, 3323).
Gerade die neuesten Entwicklungen auf den jeweiligen Rechtsgebieten sind aber regelmäßig Gegenstand von
Fortbildungsveranstaltungen. Dementsprechend ist es dem Kläger nach dem Besuch einer solchen Veranstaltung
auch möglich, bei der Prüfung einer Mandatsübernahme die Aktualität seines Wissens und die Risikolosigkeit des
Mandats abschätzen zu können. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass ein vollständiger Ausschluss von
Haftungsrisiken nicht möglich ist. Das ist auch bei einem nicht unter Dyslexie leidenden Rechtsanwalt nicht der Fall.
2. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte darüber hinaus aufgrund einer beim Kläger
inzwischen eingetretenen Berufsunfähigkeit gemäß § 15 b) AVB/KT leistungsfrei ist. Nur vorsorglich weist der Senat
darauf hin, dass das vom Landgericht eingeholte Gutachten insoweit nicht hinreichend aussagekräftig sein dürfte,
weil das Landgericht dem Sachverständigen keine zuvor festgestellte, zuletzt an gesunden Tagen ausgeübte
konkrete Tätigkeitsbeschreibung des Klägers vorgegeben hat und der Sachverständige in Ermangelung einer
aussagekräftigen Tätigkeitsbeschreibung auch die Frage einer mindestens 51 %igen Erwerbsunfähigkeit in dem
bislang ausgeübten Beruf nicht tragfähig hat beantworten können.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Von der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO hat der Senat abgesehen.
Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
… … …