Urteil des OLG Celle vom 26.01.2012

OLG Celle: culpa in contrahendo, vermittler, unerlaubte handlung, garantie, vertragsschluss, anleger, verjährungsfrist, verzinsung, prospekthaftung, verschulden

Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 186/11
Datum:
26.01.2012
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 280, BGB § 199, VVG aF § 12 Abs 1
Leitsatz:
Einem (englischen) Lebensversicherer sind im Einzelfall Beratungsfehler eines Maklers nicht
zuzurechnen. die Einrede der Verjährung kann gem. § 12 Abs. 1 VVG a. F. und § 199 BGB
durchgreifen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 186/11
6 O 313/10 Landgericht Hildesheim
Verkündet am
26. Januar 2012
… ,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. Dipl.Med. H. W. … in L.,
2. I. W. … in L.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte Dr. P. …
gegen
C. … , vertreten durch …, M.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte L. …
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2011 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am
Oberlandesgericht … für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Juli 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 56 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen
Kosten der Beklagten, die Klägerin die restlichen 44 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger
jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 65.125,26 €.
Gründe:
I.
Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung anlässlich des
Zustandekommens zweier Lebensversicherungsverträge geltend.
Die Kläger sind Eheleute. Sie schlossen beide, vermittelt durch den Streitverkündeten, bei der Beklagten jeweils
eine KapitalLebensversicherung ab (Anträge Anlagen K 1, K 25, Anlagenband Kläger). Zugrunde lag der Tarif der
Beklagten „W. C.“ mit monatlicher Beitragszahlung. Diese war für den Kläger zu 1 zur PolicenNr. … (Kopie des
Versicherungsscheins Anlage K 2 Anlagenband Kläger) vereinbart mit monatlich 1.700,00 € für die Dauer von zwölf
Jahren. Die Beitragszahlungsdauer entsprach der Vertragslaufzeit. Vertragsbeginn war der 15. September 2003,
Ablaufdatum der 15. September 2015. Für den Vertrag der Klägerin zu 2 zur PolicenNr. … (Versicherungsschein
Anlage K 26 Anlagenband Kläger) war ein monatlicher Beitrag von 1.300,00 € vereinbart. Die Beitragszahldauer
betrug auch hier wie die Vertragslaufzeit zwölf Jahre. Vertragsbeginn war der 18. August 2003, Ablaufdatum der 18.
August 2015.
Mit den Angeboten vom 14. Juli 2003 (Anlage K 9) bzw. 21. Juli 2003 (Anlagenkonvolut 25, jeweils Anlagenband
Kläger) erstellte die Beklagte eine tabellarische Darstellung unter der Überschrift „Unverbindliche Musterberechnung
für den W. C.Plan“ mit einer angenommenen Ablaufleistung von 301.438,00 € (Kläger) bzw. 230.054,00 € (Klägerin)
bei einer angenommenen Wertentwicklung von 6,5 % mit grafischer Darstellung von Vertragswert und
Todesfallleistung. Daneben findet sich eine Beispielrechnung für einen möglichen Verlauf der künftigen
Wertentwicklung der Versicherung, zu welcher der Policenwert am Jahresende bei einer angenommenen
Wertentwicklung von jeweils 4,50 %, 6,00 %, 6,50 % und 7,50 % berechnet wird. Über der tabellarischen Darstellung
heißt es:
„Ihre persönliche Musterberechnung wurde anhand der von Ihnen gewählten Daten berechnet und stellt den
möglichen Verlauf der künftigen Wertentwicklung dar.“
Auf einer folgenden Seite heißt es unter „Wichtige Hinweise“ weiter:
„1. Die Angaben in dieser unverbindlichen Musterberechnung dienen der allgemeinen Information und sind nicht
Bestandteil eines Versicherungsvertrages. Die ausführlichen Vertragsbestimmungen sind in den Policenbedingungen
enthalten, welche auf Anfrage von Ihrem Vermittler erhältlich sind.
2. Die im Beispiel angegebenen Vertragswerte basieren auf der zugrundegelegten, angenommenen Wertentwicklung,
die sich netto aller Managementgebühren versteht.“ …
´8. Zur Feststellung von möglichen Bonusanteilen für illustrative Zwecke wird eine jährliche Managementgebühr in
Höhe 1 % angenommen.“
Grundlage der Verträge waren die Policenbedingungen zur W.K. Lebensversicherung (Anlagen K 3 und K 27) und die
diesbezüglichen Verbraucherinformationen (Anlagen K 4 und K 28). Gegenstand der Verträge war der Erwerb von
Anteilen an „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“, einem in Großbritannien als sog. „WithprofitsFunds“ bekannten
Anlagesystem, bei welchem Anteile an einem Fonds erworben werden, die vom Versicherer in einem „PoolSystem“
verteilt und verwaltet werden. Im Fall der Kläger erfolgte der Anteilserwerb im „EuroPool (…)“ der Beklagten. Den
Inhalt des garantierten Wertzuwachses und den Wortlaut der Garantie beschrieb die Beklagte in den
Verbraucherinformationen und Policenbedingungen (Anlage K 4, Ziff. 7.1, Stichwort: „Die Garantie“). Der Wert der
Poolanteile wurde von der Beklagten in den jährlichen Informationen zur Lebensversicherung (Anlagen K 6 sowie
Anlagenkonvolut K 26) mit dem deklarierten Wertzuwachs den Klägern mitgeteilt (vgl. Ziff. 3.7.2 der
Policenbedingungen). Zur Gesamtrendite hinzu kommt der nicht garantierte Fälligkeitsbonus, welcher einer sog.
„Marktpreisanpassung“ durch die Beklagte unterliegt. Hierdurch werden Renditen über die Laufzeit des Vertrages
„geglättet“ und Schwankungen der Märkte ausgeglichen. Der deklarierte Wertzuwachs für die Verträge der Kläger
betrug 1,50 % (2004), 0,50 % (2005) und 0,50 % (2006). Ferner wurden Fälligkeitsboni ausgewiesen (Vertrag des
Klägers zu 1: 41,53 € 2004. 505,04 € 2005. Vertrag der Klägerin zu 2: 58,37 € 2004. 421,44 € 2005).
Unter Berücksichtigung von Provisionen und Gebühren wiesen die Verträge eine negative Renditeentwicklung auf.
Der Kläger zu 1 zahlte auf seinen Vertrag 52 Raten zu jeweils 1.700,00 € = 88.400,00 €. Bei Verwertung der
Versicherung am 1. August 2008 erhielt er 61.549,15 € ausgezahlt (Anlage K 6, Bl. 31 d. A.). Die Klägerin zu 2
erbrachte 53 Monatsraten à 1.300,00 € (= 68.900,00 €) und erhielt bei Vertragsauflösung am 1. August 2008
48.137,77 € von der Beklagten ausbezahlt.
Die Kläger behaupten, der Berater S. habe sie bei Abschluss der Versicherungen über die Gewinnerwartungen und
die insbesondere in der Vergangenheit erzielten Renditen nicht hinreichend aufgeklärt. Sie hätten die Versicherungen
mit dem Ziel abgeschlossen, für eine private Altersvorsorge zu sorgen. Sie hätten aufgrund der Angaben der
Beklagten und deren Vertriebsperson, insbesondere im Rahmen der Beratungsgespräche, in den von der Beklagten
herausgegebenen Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen, Werbematerialien und der Produktstruktur
sowie in den Musterberechnungen auf die Richtigkeit der angegebenen Vergangenheitsrenditen, der IstRendite zum
Entscheidungszeitpunkt und auf die Erfüllung der in den Regelwerken enthaltenen Angaben zur Anlagepolitik und
Verwaltung vertraut.
Als Schadensersatz begehren sie die Differenz zwischen dem jeweils eingesetzten Kapital und dem geringeren Erlös
aus der Verwertung der Policen sowie dem entgangenen Gewinn in Höhe einer 5 %igen Verzinsung des eingesetzten
Kapitals. Die Kläger hätten bei aufklärungsrichtigem Verhalten der Beklagten (Bl. 30 d. A.) sowie bei richtiger
Information die Beklagte nicht als Versicherer ihrer privaten Altersvorsorge ausgewählt. Die Kläger hätten von dem
Vertragsabschluss abgesehen und stattdessen bei ihrer Hausbank ein Sparprodukt mit identischer Sparleistung und
dauer abgeschlossen. Seinerzeit hätten sie dabei eine jährliche Verzinsung von 5 % erzielt. Für den Vertrag des
Klägers zu 1 ergebe dies neben der Kapitaldifferenz von 26.850,45 € einen entgangenen Zins von 9.760,83 €, mithin
einen Gesamtschaden von 36.611,86 €. Für den Vertrag der Klägerin zu 2 seien dies insgesamt 28.513,58 €
(Verwertungsdifferenz 20.762,23 € zzgl. Zinsverlust 7.751,25 €).
Die Kläger haben beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.850,85 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit 01.05.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.760,83 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit 01.05.2009 als entgangenen Gewinn zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.762,23 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit 01.05.2009 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.751,25 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit 01.05.2009 als entgangenen Gewinn zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet Pflichtverletzungen. Insbesondere seien die mitgeteilten
Vergangenheitsrenditen nicht unzutreffend gewesen (Bl. 74 d. A.). Die Funktionsweise der Anlageform sei
hinreichend in den Policenbedingungen und den Verbraucherinformationen erläutert worden. Die schlechte
Entwicklung des Vertragswertes sei allein auf die nicht vorhersehbar schlechte Kapitalmarktsituation nach dem
Platzen der Internetblase, die Anschläge vom 11. September 2001 und die weltweite Finanz und Wirtschaftskrise
zurückzuführen (Bl. 80 d. A.).
Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 201 ff. d. A.), auf welches wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach und
Streitstand Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass es einer näheren Klärung etwaiger Verletzungen vorvertraglicher oder vertraglicher
Beratungs und Aufklärungspflichten nicht bedürfe, weil Ansprüche hieraus nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. jedenfalls
verjährt seien. Die Verträge seien im Jahr 2003 geschlossen worden, weshalb Ersatzansprüche der Kläger jedenfalls
mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt gewesen seien. Die Regelung sei anwendbar, weil die Kläger einen Anspruch
geltend machen, der wirtschaftlich die Stellung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnehme. Sie verlangten
die Differenz zwischen eingezahlten und erlösten Beträgen sowie für einen Anlageschaden aus fiktivem Gewinn.
Auch Ansprüche der Kläger aus angeblich fehlerhaften und unvollständigen Angaben in den Vertragsunterlagen seien
verjährt. Auch auf eine unerlaubte Handlung könnten die Kläger Ansprüche nicht stützen. Ein Anspruch aus § 823
Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB wegen Kapitalanlagebetruges bzw. aus § 263 StGB scheide aus. Die
Lebensversicherung gehöre schon nicht zu den von § 264 a StGB geforderten Bezugsobjekten. Zudem sei ein
vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht dargelegt. Auch aus § 831 BGB lasse sich eine Verantwortlichkeit der
Beklagten nicht herleiten, weil der Vermittler nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten gestanden habe.
Auch Anhaltspunkte für ein besonders verwerfliches Verhalten im Sinne des § 826 BGB würden fehlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Klageziel vollinhaltlich
weiterverfolgen. Zu Unrecht habe das Landgericht Ansprüche der Kläger nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. als verjährt
angesehen. Die Kläger würden nicht Primär, sondern Sekundäransprüche und damit nicht „aus“ dem
Versicherungsvertrag geltend machen. Sie würden nicht das Erfüllungsinteresse, sondern Ersatz des negativen
Interesses begehren.
Die Kläger beantragen (Bl. 227 d. A.):
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13.07.2011, Geschäftszeichen 6 O
313/10, aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen.
Hilfsweise stellen sie den Antrag:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13.07.2011, Geschäftszeichen 6 O
313/10, aufgehoben und wie folgt erkannt:
Hierzu wiederholen sie wortidentisch die erstinstanzlich gestellten
Anträge.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise,
das Verfahren an das Landgericht Hildesheim zurückzuverweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Ansprüche der Kläger seien in jedem Fall verjährt, auch bei Anwendung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, weil die Kläger
Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt hätten. Es fehle aber bereits an einer fehlerhaften
Aufklärung über die Struktur der Versicherung und Renditen der Vergangenheit. Verdeckte Kosten würden nicht
erhoben. Im Übrigen seien etwaige falsche Angaben des als selbständigen Maklers tätigen Vermittlers nicht der
Beklagten zuzurechnen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klagen abgewiesen.
A)
Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung durch den
Vermittler S. nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 i. V. m. den §§ 242, 278 BGB zu.
1. Es fehlt bereits an einer Zurechenbarkeit des Handelns des Vermittlers S. nach § 278 Satz 1 BGB als
Erfüllungsgehilfe. Die Verträge für die kapitalbildenden Lebensversicherungen auf den Todes und Erlebensfall hat der
Streitverkündete S. für die V. GmbH als selbständiger Versicherungsmakler ohne Bindung an die beklagte
Versicherungsgesellschaft vermittelt.
a) Ein Makler tritt „in erster Linie“ als Vertreter bzw. Sachwalter des Versicherungsnehmers auf, der die Interessen
seines Kunden wahrzunehmen hat (vgl. BGH, NVersZ 2000, 124, zitiert nach juris, Rdnrn. 12 ff.. Schimikowski,
Versicherungsvertragsrecht, 4. Aufl. 2009, Rdnr. 141). Er wird deshalb grundsätzlich nicht in Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Versicherers tätig.
Die selbständige Stellung des Maklers steht seiner Einordnung als Erfüllungsgehilfe nur dann nicht grundsätzlich
entgegen, wenn er nicht auf reine Maklerdienste beschränkt ist, sondern mit Wissen und Wollen einer der späteren
Vertragsparteien Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, und damit in deren Pflichtenkreis tätig wird.
Dann ist er zugleich als Hilfsperson zu betrachten (BGH, WM 1996, 315, 316). Wann eine solche Einschätzung
gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur aufgrund einer die Interessen
beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden (BGH, a. a. O.. NJWRR 1997, 116,
zitiert nach juris, Rdnr. 8). Maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Makler für den Vertrag Vertretungsmacht eingeräumt
ist (BGH, a. a. O.), oder auch, ob er Formulare des Versicherers benutzt hat (BGH, NVersZ 2000, 124, für die
Wissenszurechnung des Maklers). Es genügt auch nicht, dass die Beklagte ihre Anlageprodukte ausschließlich über
selbständige Makler und ohne eigenen Vertrieb verkauft. Maßgeblich ist, welchen Umfang die Aufgabenerfüllung für
diese hatte, sie bspw. die gesamte Geschäftsführung aus dem Versicherungsvertrag und Entwicklung und
Verhandlungen über die Verträge bzw. Geschäftsmodelle bis zur Unterschriftsreife eigenständig übernimmt. Dafür
reicht es noch nicht, dass der Vermittler das Produkt der Beklagten unter Zugrundelegung und Verwendung deren
Informationsmaterial anbietet und im Hinblick auf das Kapitalanlagemodell in sog. „Pools“ dieses Produkt auch
zusätzlichen Erläuterungs bzw. Aufklärungsbedarf aufweist. Gerade darin besteht die klassische Tätigkeit eines
Maklers durch Aufzeigen und Vergleichen von Möglichkeiten und Modellen.
b) Insoweit unterscheidet sich die Situation bei Vermittlung und Abschluss der Lebensversicherungsverträge der
Kläger ganz wesentlich von den von ihnen angeführten Entscheidungen im sog. „EuroplanModell“. Dort lag jeweils
ein Investitions bzw. Kapitalanlagemodell zugrunde, welches die Firma R. … GmbH mutmaßlich mit Kenntnis der
Beklagten (vgl. Protokoll des LG Coburg zu 23 O 836/06, welches dem Senat in der Sache 8 U 166/10, dort Bl. 494
521 d. A., vorlag), unter Verwendung deren Lebensversicherungstarifes „W. N.“ oder „W. C.“ erstellt hat, einem Tarif,
bei welchem das Einlagekapital durch Einmalzahlung erbracht, in dem Anlagemodell „EuroPlan“ durch
Kreditaufnahme ganz oder teilweise fremdfinanziert wurde und zugleich vorzeitige ratenweise Entnahmen des
Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag vorsah, durch welche die Kreditzinsen bedient und
durch den Zinsertrag der Lebensversicherung gedeckt sein sollten. Für den Vertrieb dieses Modells nahm die R. …
GmbH wiederum eigenständige Finanzmakler als Untervermittler in Anspruch.
Ob sich die Beklagte in der dort zugrundeliegenden Situation ihrer Verantwortung für die konkrete Ausgestaltung des
Investitionsmodells durch R. … GmbH um die persönlichen Vertragsverhandlungen durch Einschaltung einer
selbständigen Vermittlungsfirma und Untervermittler entziehen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Kläger
hier kein vergleichbares Anlagemodell gewählt haben. Sie haben mit dem Lebensversicherungstarif „W. C.“ ein in
monatlichen Raten anzusparendes kapitalbildendes Modell einer KapitalLebensversicherung auf den Erlebens und
Todesfall gewählt. Die monatlichen Raten betrugen 1.700,00 € bzw. 1.300,00 €. Der Vermittler S. hatte weder ein
individuell ausgearbeitetes oder verhandeltes Anlagemodell noch individuell ausgearbeitete
Versicherungskonditionen zugrundegelegt, sondern lediglich auf der Grundlage der von der Beklagten zur Verfügung
gestellten Informationen einen Versicherungsvertrag mit einem vorgegebenen Anlagemodell angeboten und
vermittelt. An diesen Vertragsverhandlungen war die Beklagte nicht beteiligt. Sie hatte keinen persönlichen Kontakt
mit den Klägern und keinen Einfluss darauf, wie ggf. unter Verwendung ihres Prospektmaterials die Beratung
durchgeführt wurde.
2. Darüber hinaus fehlt es auch an der Verletzung einer Beratungs oder Aufklärungspflicht durch den
Streitverkündeten. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine
Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, es sei denn, er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Dies
erfasst alle Pflichtverletzungen, die keiner Sonderregelung unterliegen, insbesondere vorvertragliche Beratungs und
Aufklärungspflichten. Hierbei hat der Geschädigte darzulegen und ggf. zu beweisen, in welchem Verhältnis die
Pflichtverletzung zu sehen ist und wie der Verpflichtete hätte handeln sollen. Dieser hat dann zu beweisen, dass er
die geschuldete Handlung vorgenommen hat. Dabei braucht ein Beratungsvertrag nicht unmittelbar mit der Beklagten
geschlossen zu werden. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Beratungsvertrag mit dem Vermittler S. geltend,
deren Verschulden sich die Beklagte zurechnen lassen soll (s. o.).
a) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung folgt dabei nicht allein aus einem ausdrücklich
geschlossenen Beratervertrag. Die Lebensversicherung der Beklagten stellt eine kapitalbildende Anlageform dar, die
im Rahmen der Altersvorsorge den Klägern dienen sollte (unbestrittener Vortrag der Kläger). Ein Beratungsvertrag
hierzu kommt auch ohne entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts zustande,
wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Beratungsunternehmens in
Anspruch nimmt und dieses sich auf die Beratung einlässt. Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu
bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage seiner
Anlageentscheidung machen will. Der Berater schuldet nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche
Mitteilung von Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine den Anleger und der
Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (BGH, NJWRR 2010, 115, zitiert nach juris, Rdnr. 15.
PalandtGrüneberg, 70. Aufl. 2011, § 280, Rdnr. 47).
Im Unterschied zum Anlageberater wird ein Anlagevermittler in der Regel im Interesse des Kapitalsuchenden
(Anbieters) mit dem Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage befasst. Zwischen ihm und dem Interessenten kommt
stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der
Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der
Vermittler daraufhin tätig wird (BGH, NJWRR 2000, 998, zitiert nach juris, Rdnrn. 12 f.. PalandtGrüneberg, a. a. O.,
Rdnr. 52). Auch der Anlagevermittler ist verpflichtet, den Kunden in die Lage zu versetzen, das Anlagerisiko objektiv
richtig zu beurteilen. Er ist verpflichtet, dem Kunden alle Informationen, die für seinen Anlageentschluss wesentliche
Bedeutung haben oder haben können, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere aber vollständig zu erteilen
(BGH, a. a. O.).
Vorliegend spricht einiges für eine lediglich vermittelnde Tätigkeit des Herrn S. Die Kläger selbst tragen insoweit vor,
sie hätten eine längerfristige Kapitalanlage zur Alterssicherung gesucht. Wie es konkret zur Empfehlung der
Lebensversicherung bei der Beklagten kam, wird jedoch nicht näher dargelegt.
b) Letztlich kommt es hierauf entscheidend nur an, wenn Auskunfts bzw. Beratungspflichten verletzt wurden, und
dies entgegen der o. g. Auffassung der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Kläger legen jedoch weder einen
Aufklärungs noch einen Beratungsfehler dar, soweit sie auf fehlerhafte Informationen zu den Vergangenheitsrenditen,
zu der Produktstruktur, der IstRendite zum Entscheidungszeitpunkt und auf die Erfüllung der in den Regelwerken
enthaltenen Angaben zur Anlagepolitik und Verwaltung des Vertrages (Bl. 3 d. A.) abstellen.
aa) Ein etwaiger Anspruch der Kläger scheitert nicht bereits an einem mangelnden Beratungs bzw.
Aufklärungsbedarf. Hierfür fehlen Anknüpfungstatsachen. Eine besondere Sach und Fachkenntnis der Kläger im
Bereich von Lebensversicherungen oder kapitalbildenden Anlagen ist von keiner Partei dargetan. Der Kläger zu 1 ist
Kinderarzt, die Klägerin zu 2 Krankenschwester (Anlagen K 1, K 25). Beratungs/Aufklärungsbedarf für ein dem
Kunden zunächst unbekanntes Produkt ist der Regelfall, weil insoweit ein Informationsgefälle des Kunden besteht.
Selbst ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt, darf im
Rahmen seiner Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform
zutreffend unterrichtet wird (BGH, NJWRR 2008, 1365). Dafür, dass die Kläger für die konkret abgeschlossenen
Verträge Vorausinformationen hatten, bestehen keine Anhaltspunkte.
bb) Bei den Verträgen handelt es sich jeweils um KapitalLebensversicherungen auf den Erlebens und Todesfall.
Bereits die mit der Klageschrift vorgelegten Versicherungsscheine (Anlagen K 2, K 26) weisen lediglich für den
Todesfall eine bezifferte Leistung als insoweit garantierte Leistung aus. Eine bezifferte oder gar garantierte
Ablaufleistung für den Erlebensfall ist in den Versicherungsscheinen nicht enthalten. Erst in den
Musterberechnungen (Anlagen K 9, Anlagenkonvolut K 25) erscheint eine „Leistung bei Ablauf“ mit 301.438,00 €
beim Kläger zu 1 und mit 230.054,00 € bei der Klägerin zu 2 „bei einer angenommenen Wertentwicklung von 6,50
%“. Auch die grafische Darstellung von Vertragswert und Todesfallleistung enthält die Darstellung der
Musterberechnung auf der Grundlage einer angenommenen „Wachstumsrate“ von 6,50 %. In der beigefügten
tabellarischen Aufstellung heißt es einleitend:
„Ihre persönliche Musterberechnung wurde anhand der von Ihnen gewählten Daten berechnet und stellt den
möglichen Verlauf der künftigen Wertentwicklung dar.“
Die Tabelle gibt den Policenwert am Jahresende bei einer angenommenen Wertentwicklung von jeweils 4,50 %, 6,00
%, 6,50 % und 7,50 % wieder. In der letzten Spalte ist die Todesfallleistung am Jahresende bei einer
Wertentwicklung von 6,50 % angegeben, wobei aus den gleichbleibenden Werten für das erste bis zehnte
Versicherungsjahr wiederum zu ersehen ist, dass allein die Todesfallleistung von 244.800,00 € bzw. 187.200,00 €
als Mindestbetrag eine garantierte Versicherungsleistung ist. In den nachfolgenden „Wichtigen Hinweisen“ heißt es
dann zu Ziff. 1.:
„Die Angaben in dieser unverbindlichen Musterberechnung dienen der allgemeinen Information und sind nicht
Bestandteil des Versicherungsvertrages.“
Zu Ziff. 3. heißt es dann weiter:
„Der tatsächliche Wert der Anteile und damit der Wert des Vertrages hängt von den konkreten zukünftigen Erträgen
ab, die sowohl höher als auch niedriger als die in der Musterberechnung gewählten Werte sein können.“
Hieraus war ersichtlich, dass es sich bei den von den Klägern abgeschlossenen
KapitalLebensversicherungsverträgen nicht um solche mit einer garantierten Ablaufleistung im Erlebensfall handelte.
cc) Die Funktionsweise und die Anlagestrategie der Beklagten ergibt sich dann aus den Policenbedingungen der W.
KapitalLebensversicherung (Anlagen K 3, K 27) und der Verbraucherinformationen und Policenbedingungen zum
Tarif „W. C.“ (Anlagen K 4 und K 28). Danach ist ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer jeweils Anteile an sog.,
von der Beklagten gebildeten „Pools“ erwirbt, die ihrerseits wieder Anteile an Fonds mit Aktien und Rentenpapieren
halten. Insbesondere aus den Verbraucherinformationen und Policenbedingungen (Anlagen K 4, K 28) ist der
Wortlaut der von der Beklagten übernommenen Garantie eines „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ zu entnehmen.
Dort heißt es auf S. 8 unter der Überschrift „Die Garantie“:
„Unter der Voraussetzung, dass die Anlage für die gesamte vereinbarte Laufzeit im Pool verbleibt, garantieren wir
Folgendes:
AnteilspreisGarantie
Wir garantieren, dass der Preis der Anteile niemals fällt.
Darüber hinaus garantieren wir, dass der Anteilspreis am Ende der Laufzeit der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist.“
Im Zusammenhang mit den Versicherungsscheinen ergibt sich daraus deutlich, dass die Garantie sich allein auf den
Wert der Anteile im Pool und der Wertzuwachs sich auf die gesamte Laufzeit des Vertrages bezieht. Eine garantierte
Ablaufleistung der Versicherungssumme im Erlebensfall ist dem nicht zu entnehmen.
Erläutert wird auch, dass sich der Ertrag aus der Jahresdividende (deklarierter Wertzuwachs) und einem
Fälligkeitsbonus zusammensetzt, den die Beklagte festsetzt. Die Rückgabeanpassung wird erläutert und
insbesondere auch die sog. „Glättung“ der Renditen zum Ausgleich von Kursschwankungen. Ersichtlich ist also,
dass der Wert der Geldanlage nicht unmittelbar von der Entwicklung eines bestimmten Aktien oder Rentenfonds
abhängig ist, sondern auch von der Zuordnung zu bestimmten, von der Beklagten gebildeten Pools. Es ist also nicht
richtig, dass die Funktionsweise und das Anlageprinzip, insbesondere dass die Anleger eines Pools eine große
Risikogemeinschaft bilden, nicht erläutert wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Begriff „Pool“, sondern auch aus
den Erläuterungen zur Glättung und Risikominimierung. Nirgends gibt es Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen
´geschlossenen´ Anlegerkreis handeln sollte.
dd) Dass neben der anfänglichen Abschlussgebühr auch Verwaltungsgebühren anfallen, ist bereits dem
Versicherungsschein zu entnehmen. Gleichfalls werden diese in den Begriffserklärungen der Policenbedingungen
(Ziff. 2 und Ziff. 5) erläutert. Diese Gebühren und die Garantie, die sich allein darauf bezieht, dass der Wert der
jeweils erworbenen Anteile nicht negativ, also im schlechtesten Fall 0 betragen kann, ergeben, dass die
Wertentwicklung des Vertrages insgesamt durchaus negativ verlaufen kann, worauf die Beklagte in Ziff. 13.9 der
Policenbedingungen (Anlagen K 3, K 27) ausdrücklich hinweist:
„Der Wert von Wertpapieren kann infolge Währungsschwankungen steigen und fallen. Versicherungsnehmer sollten
sich bewusst sein, dass sie möglicherweise nicht den ursprünglich investierten Betrag zurückerhalten.“
ee) Dass der Vermittler S. den Klägern im jeweiligen Beratungsgespräch ausdrücklich etwas Anderes erklärt oder
erläutert hätte, als sich aus diesen Bedingungen ergibt, ist nicht vorgetragen. Insbesondere ist zur korrekten
Aufklärung über das Anlagemodell nicht erforderlich, dass die Kläger selbst die gesamte Rendite
versicherungsmathematisch berechnen können und es ihnen insoweit intransparent erscheint. Dass die
Gesamtrendite von Boni abhängig ist, die sich über die von der Beklagten vorgenommene „Glättung“ in Abhängigkeit
zur nicht vorhersehbaren Entwicklung der Kapitalmärkte ergibt, ist den Bedingungen zu entnehmen und war bei
Vertragsabschluss ersichtlich.
Die Behauptung, der Vermittler S. habe bestätigt, dass es sich bei dem „garantierten Wertzuwachs“ um eine
Garantie handele, „dass der Vertragswert nie falle“ (Bl. 13 d. A.), steht im Widerspruch zu den aufgezeigten und von
den Klägern selbst zitierten Versicherungsbedingungen und zum Wortlaut der Garantie. Eine gegenteilige und dem
Wortlaut der Bedingungen ausdrücklich zuwiderlaufende Information durch den Vermittler wird zudem nach Inhalt,
Zeit und den konkreten Umständen nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt.
ff) Letztlich liegt auch kein schuldhafter Beratungs oder Aufklärungsfehler darin, dass seitens des Vermittlers S.
unzutreffende Angaben zu Vergangenheitsrenditen gemacht wurden und darauf basierend eine falsche Prognose für
die Wertentwicklung gestellt wurde. Dabei gehen die Kläger selbst nicht davon aus, dass die mit dem
Versicherungsschein angenommene Wertentwicklung mit 6,5 % garantiert gewesen sei. Es handelte sich um eine
Beispielrechnung. Allein die defizitäre Entwicklung nach Vertragsschluss lässt noch nicht auf eine fehlerhafte
Beratung schließen (BGH, NJW 2008, 3060). Dennoch müssen die für die Vergangenheit mitgeteilten Werte sachlich
zutreffend sein, weil auf ihnen die Prognose für die Zukunft beruht. Auch der Anlagevermittler schuldet eine sachlich
wahrheitsgemäße und sorgfältige Information in der Weise, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, das
Anlagerisiko objektiv richtig zu beurteilen.
Auch eine Prüfung des Anlagekonzeptes auf Plausibilität hin schuldet er, insbesondere zur wirtschaftlichen
Tragfähigkeit anhand des hierzu zur Verfügung stehenden Informationsmaterials, weil sonst keine sachgerechten
Auskünfte erteilt werden können (vgl. BGH, VersR 2001, 240, zitiert nach juris, Rdnr. 15). Ein etwaig fehlerhafter
Prospekt der Beklagten wäre jedoch nicht im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht und der Haftung
hieraus dem Anlagevermittler bzw. berater anzulasten, sondern nur zu prüfen, inwieweit er die darin enthaltenen
Angaben auf seine innere Schlüssigkeit hin überprüft hat bzw. überprüfen musste (vgl. BGH, NJWRR 2010, 115 ff.).
Hinsichtlich eines eigenen Verschuldens hat sich der Schuldner - der Aufklärungspflichtige - zu entlasten
(PalandtGrüneberg, a. a. O., Rdnr. 40). Da die Bedingungen und der Versicherungsschein - wie bereits ausgeführt -
die Funktionsweise der Anlage mit den Risiken im Grundsatz wiedergeben, kommt es darauf an, ob die vom
Vermittler genannte Prognose/Renditeerwartung unvertretbar erscheint, weil die zur Grundlage gemachten
Vorjahresrenditen falsch, die zugrundeliegenden Informationen insoweit fehlerhaft waren (vgl. hierzu BGH, VersR
2011, 74, zitiert nach juris, Rdnr. 19, für aufklärungspflichtige Fehler des Prospekts bei einem Beratervertrag) und ob
der Vermittler dies hätte erkennen können und müssen.
Hierzu behaupten die Kläger zwar, dass die mitgeteilten Vorjahresrenditen, welche regelmäßig im zweistelligen
Prozentbereich gelegen hätten (Bl. 12 d. A.), nicht erreicht worden wären und auch zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht vorgelegen hätten. Soweit die Kläger vermeintliche Prozentsätze für die Jahre 1995 bis
2010 (Bl. 14 d. A.) mitteilen und auf deren Unkenntnis zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung abstellen, sind die
Zahlen ab 2003, also nach Vertragsschluss, nicht relevant. Im Übrigen ist dieser Vortrag insoweit unrichtig und auch
widersprüchlich, als die Kläger selbst mit der Klageschrift aus Ziff. 1.2 der Vertragsbedingungen zitieren (Bl. 6 d. A.),
woraus sich ergibt, dass der Wert eines Vertrages sich aus dem Rücknahmewert der Anteile an einem Pool mit
garantiertem Wertzuwachs plus einem möglichen Fälligkeitsbonus oder Rückgabebonus, abzüglich einer
Marktpreisanpassung zusammensetzt, während den mitgeteilten Zahlen zur Vergangenheitsrendite lediglich der
deklarierte Wertzuwachs zugrundeliegt, was lediglich einen Teil der Gesamtrendite ausmacht.
gg) Ohne dass es hierauf noch ankäme, würde hinsichtlich der Kausalität eines etwaigen Aufklärungsfehlers für die
Kläger als Kunden die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens streiten, weil es der Lebenserfahrung
entspricht, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, NJW 2010, 2509,
zitiert nach juris, Rdnr. 17 m. w. N.). Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und
Abwägung über das Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will (BGH, a. a.
O., BGHZ 123, 106, 112 ff.). Insoweit nicht nachzuvollziehen ist jedoch die Argumentation der Kläger, sie seien
nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich nicht um einen geschlossenen Anlegerkreis handele, sondern alle
Anleger eine große Risikogemeinschaft bilden würden (Bl. 18 d. A.). Abgesehen davon, dass dies bereits im
Widerspruch zur aufgezeigten und in den Bedingungen beschriebenen Poolbildung und „Glättung“ der Renditen steht,
ist auch nicht ersichtlich, welche Auswirkung dies auf die Anlageentscheidung der Kläger gehabt hätte, da die
grundsätzliche Funktionsweise mit diesen Vorgaben keine andere gewesen wäre.
3. Schließlich sind Ansprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens auch verjährt.
a) Insoweit kommt im Falle der Kläger auch eine Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. in Betracht.
aa) Diese beträgt bei der Lebensversicherung fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
welchem die Leistung verlangt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F.). § 12 Abs. 1 VVG a. F. erfasst nur „die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag“. Damit können nach allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur
solche Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben, also nach ihrer
rechtlichen Natur auf dem Versicherungsvertrag beruhen (BGH, VersR 2010, 373 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 10).
Dazu gehören grundsätzlich nicht bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche, weil sie weder in dem durch den
Versicherungsvertrag begründeten Versicherungsverhältnis ihre rechtliche Grundlage haben noch einen
rechtswirksamen Versicherungsvertrag voraussetzen. Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus
culpa in contrahendo und aus der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers hat der
Bundesgerichtshof dann der Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. unterstellt, wenn ein
vorvertragliches Verschulden des Versicherers oder seines Agenten zwar nicht das Zustandekommen des späteren
Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, dessen Inhalt hinter den Vorstellungen des
Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht, denn in einem solchen Fall besteht ein enger
rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem
ursprünglich vom Geschädigten angestrebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem
Geschädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere Rechtsstellung verschaffen als ein vertraglicher
Erfüllungsanspruch (BGH, a. a. O., Rdnr. 11). Dies entspricht dem allgemein für Ansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss entwickelten Rechtsgedanken, wonach die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgeblichen
kurzen Verjährungsfristen auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen
Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als der „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ erweisen (BGH,
a. a. O.).
Dies bedeutet allerdings nicht, dass § 12 Abs. 1 VVG a. F. auf jedweden Schadensersatzanspruch, den der
Versicherungsnehmer auf Verschulden beim Vertragsschluss stützt, anwendbar ist. Maßgeblich ist eben, ob der
Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit
als „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ darstellt. Dies gilt für einen Schadensersatzanspruch wegen
vorvertraglichen Verschuldens dann nicht, wenn der Rückforderungsanspruch vor Vertragsschluss einsetzt und der
Kläger so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte (BGH, a. a. O.,
Rdnr. 12. anders noch: OLG Celle, VersR 2010, 612 ff., zitiert nach juris, Rdnrn. 102 f.).
bb) Hier machen die Kläger zwar geltend, die Beklagte sei deshalb haftbar, weil sie durch den Versicherungsmakler
vor Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten worden seien und deshalb Verträge abgeschlossen
hätten, die sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Vergangenheitsrenditen nicht abgeschlossen hätten. Sie
verlangen jedoch nicht nur den Verlust, der ihnen bei Auflösung der Police am 1. August 2008 im Verhältnis zu den
eingezahlten Kapitalbeträgen entstanden ist, sondern ausdrücklich auch eine jährliche Verzinsung von 5 % (Bl. 31 d.
A.) auf die Anlagebeträge. Sie verlangen zwar einerseits dasjenige, was sie gehabt hätten, wenn sie die Verträge gar
nicht abgeschlossen hätten, gleichzeitig jedoch mit einer jährlichen Verzinsung von 5 % Renditeerwartung dasjenige,
was wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruches bei erwartetem Renditeverlauf getreten ist.
Eine konkrete Anlageform, insbesondere bei einer örtlichen Sparkasse, die bis zum heutigen Tage eine jährliche
Verzinsung von 5 % erzielt, ist unrealistisch und wird konkret nicht vorgetragen.
cc) Beide Verträge wurden im Jahr 2003 geschlossen, sodass die Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. mit
Ablauf dieses Jahres zu laufen begann und die Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjährten. Die
Klageschrift vom 23. November 2010 ging am 25. November 2020 (Bl. 1 d. A.) bei dem Landgericht Hildesheim ein.
b) Aber auch unter Zugrundelegung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 BGB sind Ansprüche
der Kläger verjährt. Diese betrug in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 195 BGB drei Jahre und
begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Kläger Kenntnis von den
anspruchsbegründenden Umständen erlangten oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Dies war
spätestens nach drei aufeinanderfolgenden Jahresmitteilungen zum Stand der Versicherung vom 16. September
2004, 16. September 2005 und 16. September 2006 mit einem deklarierten Wertzuwachs von jeweils 1,50 %, 0,50 %
und 0,50 % (Anlage K 6 für den Vertrag des Klägers zu 1) und entsprechenden Mitteilungen vom 9. August 2004
(1,50 %), 19. August 2005 (0,50 %) und 19. August 2006 (0,50 %) (Anlagenkonvolut K 26) für den Vertrag der
Klägerin zu 2) der Fall.
aa) Im Falle unzureichender Aufklärung liegt die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn
die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des
Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen (BGH, NJW 2008, 2576,. PalandtEllenberger, BGB, 70.
Aufl. 2011, § 199 Rdnr. 31). Der Geschädigte muss auch die Zusammenhänge kennen, aus denen sich die
Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass allein der nicht erwartungsgemäße Verlauf
einer Kapitalanlage oder das Ausbleiben der prognostizierten Rendite, noch keinen Rückschluss auf eine
Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Renditeprognose erlaubt und noch keinen Anspruch auf
Schadensersatz begründet, sondern erst die Kenntnis eines Aufklärungsfehlers. Wenn dieser in der falschen
Mitteilung der Vorjahresrenditen liegen soll, legen die Kläger jedoch bislang nicht dar, wann und wodurch sie von
mutmaßlich abweichenden Vorjahresrenditen Kenntnis erlangt haben, zumal ihre diesbezügliche Darlegung fehlerhaft
lediglich die deklarierten Wertzuwächse (Bl. 14 d. A.) zugrunde legt. Ebenso wenig verkennt der Senat, dass es sich
bei den ausgewiesenen Renditen um Durchschnittswerte handelt, die über einen längeren Zeitraum erwirtschaftet
wurden und bei denen es in einzelnen Jahren ebenfalls zu unterdurchschnittlichen Erträgen gekommen sein dürfte.
Zwar obliegt die Darlegungs und Beweislast für die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten. Die
Kläger müssen aber, da es um Umstände aus ihrer Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken und
erforderlichenfalls darlegen, wann sie Kenntnis erlangt haben und was sie für die Ermittlungen der Voraussetzungen
ihres Anspruches getan haben (PalandtEllenberger, a. a. O)., Rdnr. 50).
bb) Auf der anderen Seite durften diese Gesichtspunkte die Kläger nicht darüber hinwegtäuschen, dass die erzielten
Renditen nicht einmal ansatzweise die prognostizierte Höhe erreichten. Selbst unter Berücksichtigung der
ausgewiesenen Fälligkeitsboni (für den Kläger zu 1: 2004: 41,53 €, 2005: 505,04 €, 2006: 2.421,29 €. für die Klägerin
zu 2: 2004: 58,37 €, 2005: 421,44 € 2006: 1.983,79 €) blieb die tatsächliche Rendite drastisch hinter den
Erwartungen zurück. Die Kläger selbst bezeichnen diese Realität als „ernüchternd“ (Bl. 3 d. A.). Der Renditeverfall
beschleunigte sich sogar noch. Den eigenen Vortrag der Kläger zugrunde gelegt, hatten sie spätestens nach der
dritten Jahresinformation 2006 alle Veranlassung, die beworbenen Vergangenheitsrenditen infrage zu stellen, womit
Verjährung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten wäre.
Die frühzeitige Kenntnis der Umstände bzw. deren grob fahrlässige Unkenntnis hätte auch in Bezug auf die weiteren
von den Klägern behaupteten Aufklärungsfehler vorgelegen, worauf es jedoch im einzelnen entscheidend nicht mehr
ankommt.
Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Anleger grundsätzlich
nicht zu einer kritischen Überprüfung ihm im Rahmen eines Beratungsgesprächs erteilter Informationen und
insbesondere nicht zur Lektüre eines ihm übergebenen Prospekts verpflichtet ist (vgl. BGH, NZG 2011, 68). Anders
verhält es sich nämlich, wenn der Anleger konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beratungsfehlers erhält.
In dem Fall darf er hiervor nicht die Augen verschließen, sondern muss einem Verdacht zumindest auf der
Grundlage der ihm vorliegenden allgemeinen Informationsmöglichkeiten nachgehen.
cc) § 199 BGB verlangt für den Beginn der Verjährungsfrist neben der Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Umständen auch Kenntnis vom Schuldner. Ausreichend ist insoweit aber die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
die Verantwortlichkeit des konkreten Schädigers folgt. Die Verjährungsfrist gegenüber dem tatsächlich
Ersatzpflichtigen beginnt erst zu laufen, wenn der Geschädigte keine begründeten Zweifel mehr über Person und
Verantwortlichkeit hat (vgl. Grothe in: MünchKomm. zum BGB, 5. Aufl., § 199, Rdnr. 27. Heinrich/Spindler in:
Bamberger/Roth, BGB, Stand: 1. August 2010, § 199, Rdnr. 33). Denn erst wenn keine wesentlichen Zweifel mehr
bestehen, ist dem Anspruchsinhaber zuzumuten, die Frage der Verantwortlichkeit gerichtlich klären zu lassen (vgl.
BGH, VersR 1964, 927. Groth: a. a. O.. Heinrich/Spindler, a. a. O.). Bei Ansprüchen gegen einen Geschäftsherrn
wegen Verschuldens eines Gehilfen aus §§ 278, 831, 832 BGB beginnt die Verjährung nicht, bevor nicht die Person
des Geschäftsherrn feststeht, oder der Anspruchsinhaber zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis hiervon hat (vgl.
BGH, NJW 1999, 423).
Eine solche Kenntnis der Kläger lag aber ebenfalls frühzeitig vor, denn sie tragen selbst vor, dass der Vermittler S.
den Klägern jeweils Musterberechnungen übergab, die er mittels des von der Beklagten zur Verfügung gestellten
Berechnungsprogramms „Sigma“ erstellt habe (Bl. 12 d. A.). Insoweit gingen sie nach eigenem Vorbringen
ungeachtet der tatsächlich fehlenden Voraussetzungen (s. o. 1.) von einem Zusammenwirken aus.
B)
Schließlich besteht kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne in
Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen, zu welchen die Lebensversicherung der
Beklagten nach § 8 f Abs. 1 Ziff. 2 Verkaufsprospektgesetz nicht zählt. Solche Ansprüche wären gleichfalls verjährt.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bei
einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in gesetzlich geregelten Fällen der
Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens
jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (OLG München, Urteil vom 18. Oktober 2010, 21 U 2231/10, zitiert nach
juris). Dies war für die Kläger spätestens im Jahr 2006 der Fall, sodass die Klage vom November 2010 keine
verjährungsunterbrechende Wirkung mehr haben konnte.
C)
Für eine Prospekthaftung im weiteren (uneigentlichen) Sinn liegen die Voraussetzungen nicht vor. Für sie gelten die
Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss. Hiernach haftet derjenige für Mängel des bei den Verhandlungen
benutzten Prospekts, der bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder
Garant gegenüber dem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (OLG München, a. a. O., zitiert
nach juris, Rdnr. 35). Dies war bei der Beklagten nicht der Fall. sie war an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt
und hat insoweit kein persönliches Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen.
D)
Einen Anspruch aus unerlaubter Handlung haben die Kläger mit dem angefochtenen Urteil nicht schlüssig dargelegt.
Für die Verwirklichung von Straftaten i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB fehlen neben den tatbestandlichen
Voraussetzungen auch die Darlegungen zum Vorsatz. Auch eine Haftung aus § 831 BGB und § 826 BGB scheidet
mit dem Landgericht aus. Gegen die diesbezügliche Begründung (S. 6 und 7 LGU) erhebt die Berufung keine
konkreten Einwendungen (Bl. 237 d. A.).
E)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht
vorliegen. Insbesondere liegt keine Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zum sog. ´Europlan´
vor, bzw. kommt nicht zum Tragen.
… … …