Urteil des OLG Celle vom 09.11.2011

OLG Celle: umbau, haushalt, verdienstausfall, rollstuhl, kausalität, steigerung, behinderung, zukunft, einkünfte, urlaub

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 98/11
Datum:
09.11.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 252, ZPO § 287
Leitsatz:
1. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu
beurteilen (§§ 252 BGB, 287 ZPO), muss der Geschädigte soweit wie möglich konkrete
Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden.
2. Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen
Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich ihr Betrieb ohne den Unfall
voraussichtlich entwickelt hätte. Welche Tatsachen
dabei zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie
vom Geschädigten dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab.
3. Persönliche spekulative Einschätzungen sowie Absichtserklärungen des Geschädigten über seine
Gewinnchancen aus etwaigen zukünftigen betrieblichen Gestaltungen sind grundsätzlich nicht
berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich nicht um den gewöhnlichen Verlauf der Dinge, der
ohne das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.
4. Soweit der Geschädigte den im Wege des Schadensersatzes erhaltenen Verdienstausfall
nachträglich ausgeglichen bekommt und zu versteuern hat, hat der Schädiger auch die konkret auf
den zu erstattenden Betrag entfallende Steuer zu ersetzen.
5. Ein Hobby (hier: Reisen, Camping) hat nicht ohne weiteres einen Vermögenswert und ist damit
keine ausgleichsfähige Position im Rahmen eines Verdienstausfallschadens. Ein Ausgleich dieser
Positionen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes möglich. Hier kann ein entsprechender
Verlust an Lebensqualität durch entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen sein.
6. Auch bei einem Querschnittsgelähmten kann im Einzelfall (hier: mehrfacher Welt und
Europameister im Badminton. Behindertensportler des
Jahres) Mithilfe bei der Hausarbeit zumutbar sein. Entsprechend verringert sich ein
Haushaltsführungsschaden.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 98/11
20 O 90/06 Landgericht Hannover
Verkündet am
9. November 2011
…,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister, …,
2. U. E. K., …,
Beklagte, Berufungskläger und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte …,
gegen
T. W., …,
Kläger, Berufungsbeklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
Streithelfer der Beklagten:
Herr H. G. P. als Inhaber der Kurklinik L., …,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2011 durch die
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht … sowie die Richter am Oberlandesgericht … und … für Recht erkannt:
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des
Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2011 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 79 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 21 % zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens ihrer Gegenseite durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz und hier insbesondere einen Verdienstausfallschaden aufgrund eines
Verkehrsunfalls vom 9. Mai 2000.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
(Bl. 635 f. d. A. samt Tatbestandsberichtigungsbeschluss Bl. 674 d. A.).
Entgegen der Darstellung in Tatbestand und im Eingang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
(einerseits heißt es auf LGU 8 oben, die Beklagten bestritten den Haftungsgrund, andererseits soll nach LGU 10
oben die grundsätzliche Haftung der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig sein) haben die Beklagten
tatsächlich (nur) die Kausalität zwischen dem unstreitigen Unfall und der Querschnittslähmung des Klägers bestritten
und insoweit einen vollständigen Nachweis der Ursächlichkeit gemäß § 286 ZPO verlangt. Diese Kausalität hat das
Landgericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. bejaht (LGU 11) und deshalb unter
Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Kaufmann G. einen Anspruch auf Ersatz eines
Verdienstausfallschadens in Höhe von 131.808 € zuerkannt, außerdem die weitere Ersatzpflicht der Beklagten
festgestellt, soweit nicht insoweit bereits die Ansprüche abgefunden worden sind. Im Übrigen hat die Kammer die
Ansprüche des Klägers verneint, insbesondere weiteren Verdienstausfall sowie die Anschaffungskosten für das
Wohnmobil (LGU 11 f.). Beim bezifferten Haushaltsführungsschaden sah die Kammer die von der Beklagten zu 1
übernommenen 80 % als ausreichend an. der Kläger sei in der Lage, den Haushalt zu 20 % zu führen (LGU 16).
Beide Parteien greifen das Urteil des Landgerichts an:
Die Beklagten meinen, der Verdienstausfallschaden sei nicht hinreichend belegt worden (Bl. 712 f. d. A.). Die
Kammer habe verfahrensfehlerhaft entschieden. Sie habe einerseits am 22. April 2010 einen Hinweis und
Auflagenbeschluss erlassen (Bl. 549 f. d. A.), nach dem der Kläger seine Einnahmen in den Jahren 1997 bis 2000
detailliert aufzuschlüsseln hatte, andererseits nicht die prozessualen Konsequenzen daraus gezogen, dass der
Kläger diese Auflage nicht erfüllt habe. Tatsächlich sei das Gutachten des Sachverständigen G. unzureichend.
Für die Berechnung des Erwerbsschadens fehle es somit an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die
Schadensermittlung. Dass der Kläger unzureichende Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht habe, folge auch daraus,
dass er entgegen seiner Angabe keine Funktion bei der D. W. ausübe, insbesondere nicht als Betreuer für diese
Versicherung tätig sei. Die D. W. sei nur noch eine Marke im Versicherungskonzern A. Möglicherweise seien im
Zuge einer Umstrukturierung und im verstärkten Ausbau des Online Kundenservices Vertragsverhältnisse mit
einzelnen Versicherungsagenten aufgelöst worden. Das Gutachten des Sachverständigen G. setze sich außerdem
nicht mit dem Privatgutachten der Beklagten, dem sachverständigen Zeugen Dipl. Kaufmann B. (Bl. 49 f. des
Anlagenbands zur Klage), auseinander. Das Gericht habe den Sachverständigen G. nicht um eine solche
Auseinandersetzung ersucht. Den entsprechenden Beweisantritten der Beklagten sei nicht nachgegangen worden.
Auch deshalb sei die grobe Schätzung des Sachverständigen G. nicht belastbar. In Wirklichkeit sei die Prognose für
den Beruf des Versicherungsvertreters schon Mitte 2006 pessimistisch gewesen, wie sich auch nach einer
Pressemitteilung des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute aus dem Herbst 2006 ergäbe (Bl. 717 d.
A.). Demgegenüber sei die vom Sachverständigen angenommene jährliche Steigerung der Einkünfte von 3 % reines
Wunschdenken. der Kläger sei sogar von einer jährlichen Steigerung von 10 % der Umsatzerlöse ausgegangen. Eine
solche Steigerung der Einkünfte hätten nicht einmal fest angestellte Versicherungskaufleute erzielt. Das gelte umso
mehr, als der Kläger nach seiner eigenen Darstellung einen Kundenstamm überwiegend aus Soldaten betreut habe.
Der in Zukunft und auch schon in der Vergangenheit vollzogene dramatische Personalabbau bei der Bundeswehr
habe und hätte damit erhebliche Auswirkungen auf die Provisionserlöse des Klägers gehabt. Weiter habe die D. W.,
für die der Kläger gearbeitet habe, sich im Unfallzeitpunkt zu 50 % auf den Abschluss von Lebensversicherungen
konzentriert. Im Jahr 2000 sei dieses Geschäft auch noch profitabel gewesen. Mit Einführung der Besteuerung von
Lebensversicherungen habe sich das aber geändert. Nach dem Gutachten des Sachverständigen G. sei ferner
unklar, ob der Verdienstausfallschaden eine Netto oder Bruttoberechnung enthalte. Die Beklagten seien nur zu
Nettoschadensersatzleistungen verpflichtet.
Der Kläger hält an seinen ursprünglichen Klagezielen fest. Der Sachverständige habe für das Jahr 2000 fehlerhaft zu
geringe Umsätze angenommen. Der Unfall sei im Mai 2000 passiert, zuvor habe der Kläger aufgrund des
Osterurlaubs und einer anschließenden Grippeerkrankung nur sehr wenig gearbeitet, gleichwohl aber den
beträchtlichen Umsatz erzielt. Nach dem Unfall habe er in dem Jahr praktisch keine weiteren Einkünfte erzielen
können. Bei den betrieblichen Fahrzeugkosten habe der Sachverständige einen zu hohen Abzug für ersparte Fahrten
vorgenommen. Tatsächlich habe der Kläger zwischen 1998 und 2000 mit dem Auto über 12.500 km in privaten
Urlauben verfahren. Dazu kämen noch sonstige private Fahrten in Deutschland. Bei richtiger Berechnung ergäben
sich nur etwa 44 km pro Tag und pro Jahr etwa 16.000 betriebliche Kilometer. Die vom Sachverständigen
geschätzten 50.000 km seien damit erheblich zu hoch. Entsprechend seien auch die von ihm angesetzten
Betriebsausgaben zu hoch. Es steige demnach der jährliche Schaden, der vom Sachverständigen bisher berechnet
wurde, in jedem Fall um etwa 10.000 € (Bl. 730 d. A.). Entsprechend sei auch der fiktive Betriebsausgabenansatz für
die Jahre 2000 bis 2004 fehlerhaft berechnet. In der Klageschrift seien auf S. 4 die Einnahmen und die Ausgaben der
Jahre 1996 bis 1999 vor dem Unfall dargestellt worden. Die Ausgaben seien in dieser Zeit nahezu konstant
geblieben, trotz verdoppelter Einnahmen. Der Kläger habe noch einen Unsicherheitszuschlag für die
Betriebsausgaben angesetzt und seine Betriebsausgaben mit 23.000 € für die Zukunft geschätzt, obwohl dieser
Betrag in der Vergangenheit nie erreicht worden sei. Die Annahme des Sachverständigen sei demgegenüber nicht
zutreffend.
Ebenso habe der Sachverständige bei der Ermittlung der fiktiven jährlichen Gewinnsteigerungen nicht eine konkrete
Vergangenheitsanalyse des Unternehmens des Klägers zugrunde gelegt, sondern abstrakt auf Basis der
Entwicklungen und Daten aus der Versicherungswirtschaft geschätzt. Auch hier liege ein Verstoß gegen § 252 BGB
vor. Der Kläger habe durch Bilanzen nachgewiesen, in den Jahren 1995 bis 1998 jährlich 15,7 % Mehreinnahmen
erzielt zu haben. Gemäß § 252 Satz 2 BGB könne er sich darauf berufen, dass dies sich auch in Zukunft so
fortgesetzt hätte. Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2010 gegenüber der
Kammer gesagt, er könne detailliertere Ausführungen machen, wenn er eine entsprechende Aufschlüsselung der
Einnahmen für die Jahre 1997 bis 2000 erhielte. Der Kläger habe darauf mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 im
Einzelnen begründet, dass es ihm nicht möglich sei, diese Unterlagen vorzulegen. Auf diese Unterlagen sei es im
Rahmen der Prognose nach § 252 BGB auch nicht angekommen. Es hätte genügt, die Gewinne der letzten drei
Jahre vor dem Unfall zu ermitteln und hierauf die Prognose zu stützen. Dass der Sachverständige detaillierte
Unterlagen über die Aufschlüsselung der einzelnen Einnahmen verlangt hat, sei deshalb unbeachtlich. Der
Auflagenbeschluss des Landgerichts habe somit keine Grundlage. Wenn der Sachverständige trotzdem darauf
beharrt hätte, weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen, hätte das Landgericht die Begutachtung
einem anderen Sachverständigen übertragen müssen. Bei sorgfaltsgerechter Prognose gemäß § 252 BGB hätte das
Landgericht weitere 162.102,11 € zusprechen müssen.
Unter Missachtung des Klägervortrags entgegen Art. 103 Abs. 1 GG habe die Kammer die Anschaffungs und
Umbaukosten für das Wohnmobil nicht zuerkannt. Der Kläger habe schon in der Klageschrift auf S. 13 f. dargelegt,
wie er seine Urlaube vor dem Unfall vom 9. Mai 2000 gestaltet habe. Er habe mit einem eigenen Wohnwagen
mehrmals im Jahr Urlaubsreisen unternommen. Die Beklagten seien aber verpflichtet, ihn so zu stellen, wie er ohne
das Schadensereignis gestanden hätte. Um die materielle Lebensqualität des Klägers adäquat herzustellen, seien
die Anschaffung und der Umbau des großen Wohnmobils erforderlich gewesen. Dass der Kläger bereits über einen
behindertengerecht ausgebauten Mercedes Sprinter verfüge, reiche hier nicht. Allein dieses Wohnmobil (Travel
Supreme) sei geeignet, Campingurlaube mit dem Rollstuhl durchzuführen. Die entgangene Freude am Campingurlaub
sei auch nicht bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt worden. Es gehe hier nicht allein um die
Fortbewegung. der Kläger benötige das Wohnmobil vielmehr als „mobile Wohnung“, um bequem Urlaubsreisen in
ferne Länder durchzuführen und jeden Campingplatz ansteuern zu können. Bei der Schmerzensgeldbemessung habe
es keine Rolle gespielt, dass der Kläger keinen Campingurlaub mehr machen könne. Der Kläger habe weiter auch
mit Schriftsatz vom 7. September 2006, S. 2 bis 9, die einzelnen Kostenpositionen im Rahmen der
behindertengerechten Ausstattung des Wohnmobils vorgetragen. Das Landgericht habe den entsprechenden
Sachvortrag einfach übergangen. Die Umbaukosten hätten sich tatsächlich auf 195.453,80 € summiert. Dass er
neben dem Wohnmobil bereits über einen behindertengerechten Pkw und einen behindertengerechten Sprinter
verfüge, sei unbeachtlich, weil er mit seiner Ehefrau und den Kindern Urlaubsfahrten durchführen wolle, was er mit
den anderen Fahrzeugen nicht könne. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege damit nicht vor. Da
nach der Rechtsprechung des BGH ein entsprechender Anspruch auf behindertengerechten Umbau eines
Einfamilienhauses bestehe, müsse dies erst recht für den behindertengerechten Umbau eines Wohnmobils gelten.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nunmehr auf seinen Campingurlaub verzichten müsste.
Demzufolge seien auch die erhöhten Kosten, die das Wohnmobil laufend verursache, ersatzfähig (Benzin, Autobahn
, Fähren , Tunnelgebühren, Steuern und Versicherung). Da der Kläger mit dem Wohnmobil ohne Navigationssystem
und CB Funkgerät nicht den Weg auf seinen Fahrten finden und mit dem großen Fahrzeug (Gewicht 14,5 Tonnen, 12
m Länge) nicht einfach am Straßenrand anhalten könne, benötige er ein Navigationssystem. die Kosten von 2.600 €
hierfür seien ebenfalls von den Beklagten zu erstatten, ebenso die weiteren Kosten für das CB Funkgerät von 200 €.
Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens habe die Kammer verkannt, dass es offenkundig nicht möglich sei, die
im Haushalt anfallenden Arbeiten mit einer Querschnittslähmung durchzuführen. Das Landgericht habe die Wertung,
dass der Kläger noch zu Arbeiten in der Lage sei, auch nicht selbst treffen können. dazu fehle es an der
erforderlichen medizinischen Sachkunde. Auch wenn der Kläger noch einzelne Handgriffe durchführen könnte, sei es
ihm nicht zumutbar, im Haushalt z. B. einen Staubsauger zu bedienen oder den Geschirrspüler auszuräumen. Der
Kläger könne sich nur noch im Rollstuhl fortbewegen und sei nur eingeschränkt bewegungsfähig. Das Landgericht
hätte unabhängig von der medizinischen Frage prüfen müssen, ob dem Kläger trotz der erheblichen
Bewegungseinschränkungen diese Haushaltstätigkeiten noch zuzumuten seien. Die pauschale Behauptung, er
könne 20 % der Haushaltstätigkeiten durchführen, genüge nicht den Anforderungen an die Begründung eines Urteils.
Gegenüber den Berufungsangriffen der Gegenseite verteidigen die Parteien
jeweils das Urteil (Kläger: Bl. 753 f. d. A., Beklagte: Bl. 775 f. d. A.).
Der Kläger beantragt eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahin,
1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger weitere 162.102,11 € Verdienstausfall
für die Jahre 2000 bis 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
13. September 2000 zu zahlen.
2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 288.731,79 € [ Anschaffungs und
Umbaukosten für Wohnmobil] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 13. September 2000 zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jegliche unfallbedingten
Mehrkosten zu ersetzen, die daraus resultieren, dass das Wohnmobil des Klägers Typ Travel Supreme 32 Liter
Diesel auf 100 km/h mehr verbraucht, als der ehemalige Pkw des Klägers inklusive Wohnwagen.
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jegliche unfallbedingten
Mehrkosten zu ersetzen, die daraus resultieren, dass das jetzige Wohnmobil des Klägers
Travel Supreme höhere Autobahngebühren, Fähren und Tunnelgebühren sowie Versicherungskosten verursacht, als
der ehemalige Pkw des Klägers inklusive Wohnwagen.
5. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 2.800 € [Mehrkosten für Anschaffung
Navigationsgerät] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit [07.04.2006, Bl. 28 f. d. A.] zu zahlen.
6. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 4.752 €
[Haushaltsführungsschaden/Rest von 20 %] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit [07.04.2006, Bl. 28 f. d. A.] zu zahlen.
Demgegenüber beantragen die Beklagten die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die Klage auch
insoweit abgewiesen wird,
als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger für die Jahre 2000 bis 2004 einen
Verdienstausfallschaden in Höhe von 131.808 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 13. September 2000 zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2011 hat der Beklagtenvertreter auf den Hinweis des Senats zum
Umfang des Feststellungsausspruchs im Tenor des angefochtenen Urteils erklärt (Protokoll Bl. 787 d. A.), er
beantrage ergänzend zu dem gestellten Antrag aus der Berufungsbegründung, das angefochtene Urteil auch insoweit
abzuändern, als im Feststellungstenor des materiellen Schadens bezüglich der Position Haushaltsführungsschaden
eine restliche Haushaltsführungsfähigkeit von 20 % unberücksichtigt geblieben ist.
Beide Parteien beantragen ferner jeweils die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstands wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11.
Oktober 2011 (Bl. 795 f. d. A.).
II.
Beide Berufungen haben keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend und bedarf
keiner Abänderung.
1. Der Verdienstausfallschaden ist zutreffend geschätzt worden:
Die Kausalität zwischen Unfall und Lähmung ist im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit. die Beklagten
beschränken ihre Berufung ausdrücklich auf den Verdienstausfallschaden (Bl. 713 d. A.) und in diesem Rahmen auf
die erwähnten Punkte, vor allem die Schadensschätzung.
a) Für die Schätzung des Schadens ist von diesen Grundsätzen auszugehen (nach BGH, Urt. v. 09.11.2010 VI ZR
300/08, VersR 2011, 229):
Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen (§§ 252
BGB, 287 ZPO), muss der Geschädigte soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose
dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das
haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er was aber im vorliegenden
Fall nicht so
zutrifft - noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine
Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte. Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die
überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser
Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu
schätzen. verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Insoweit sind dem
weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er
sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres
hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als
unerheblich oder
widerlegt ansehen.
Bei selbständig Tätigen - wie dem Kläger - bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen
Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich der Betrieb ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt
hätte (vgl. auch OLG München, Urt. v. 29.10.2010 10 U 3255/10, jurisRdnr. 6 m. w. N.): Ein Verdienstausfall lässt
sich bei Selbstständigen und Freiberuflichen i. d. R. nur nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ermitteln. Sowohl § 252 S.
2 BGB als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird, gewähren eine
Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle
Beweis erforderlich ist. Nach § 252 S. 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus
denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung
herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wobei solche Tatsachen, die selbst
zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen.
Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie
vom Geschädigten dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und
lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen. Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt
werden, was der Geschädigte bzw. der Kläger vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines (hier dann:
weiteren) Sachverständigengutachtens zu veranlassen.
Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht der
Geschädigte nicht anzugeben, denn §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO mindern auch die Substantiierungslast. An sie
dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen. Es genügt, wenn der Kläger
hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert. Steht fest, dass ein der Höhe nach
nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich i. d. R. aus den Umständen eine
hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens.
Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem
Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Dabei kann und darf das Gericht auch
solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber
oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf.
Bei der Gewinnermittlung ist auf der Grundlage durchschnittlicher Gewinne (also Einnahmen abzüglich Ausgaben)
nicht durchschnittlicher Einnahmen zu rechnen (vgl. KG, Beschl. v. 21.06.2010 12 U 20/10, SchadenPraxis 2011,
10,
juris Rdnr. 54 f.). Dabei dürfen aber nicht die wirtschaftlich besten oder schlechtesten Jahre zugrunde gelegt werden,
sondern es ist aus den Erträgen aus den letzten Jahren vor dem Unfall auf den Gewinn zu schließen (§ 287 ZPO),
den der Kläger ohne den Unfall voraussichtlich erzielt hätte.
Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige
(hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich nicht aufstellen. es muss vielmehr dem
Tatsachengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den jeweiligen Umständen des Falles
erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen. In aller Regel verbietet es sich, eine Einkommenssituation aus
längerer Zeit vor dem Unfall zu berücksichtigen, weil in dem selben Maße der notwendige Zukunftsbezug der
Prognose immer mehr verloren geht. Deshalb erscheint eine Schätzung sachgerecht, die direkt an die Gewinne vor
und nach dem Unfall anknüpft und im Wege der Kontrolle noch die letzten Jahre vor dem Unfall heranzieht. Denn
allein das spiegelt die Einkommenssituation des Klägers zeitnah zum Unfall wider (vgl. KG a. a. O.,
jurisRdnr. 66 f.).
b) Die Schwierigkeiten bei der Schadensschätzung beruhen in diesem Fall vor allem auf dem unvollständigen
Vortrag des Klägers (vgl. S. 4 und 15 des Hauptgutachtens und S. 6 des Ergänzungsgutachtens G. je gesondert
geheftet sowie Bl. 549, 552, 559 f., 562 d. A.), was das LG erkannt hat (Bl. 552 d. A. und LGU 13). Der Kläger
verweist darauf, „niemand“ sei in der Lage, die erforderlichen Unterlagen zu den Einnahmen aus den Jahren 2000,
1999, 1998, 1997 (Bl. 552 d. A.), also aus den Jahren unmittelbar vor dem Unfall, beizubringen (Bl. 559 d. A.) Die
vorrangig auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene Prognose ist deshalb aber - entgegen der Ansicht der
Parteien - nicht unbrauchbar:
aa) Der Sachverständige legt seinen Berechnungen die vom Kläger eigenständig, d. h. ohne Hinzuziehung eines
steuerlichen Beraters nach § 4 Abs. 3 EStG aufgestellten Gewinnermittlungen zugrunde und erstellt darauf eine
Vergangenheitsanalyse der Versicherungs und Finanzierungsagentur des Klägers für die letzten fünf Jahre vor dem
Schadenseintritt und dem Schadenseintrittsjahr 2000 selbst (vgl. Bl. 3 und 4 des Hauptgutachtens vom 28.
September 2009). Problematisch ist dabei, dass die an sich erforderlichen Buchhaltungsunterlagen wie Saldenlisten,
Kontennachweise und Belege mit Ausnahme eines vom Kläger selbst erstellten Anlageverzeichnisses nicht
vorliegen. Wie erwähnt, sieht sich der Kläger zur Beibringung solcher Unterlagen nicht in der Lage. Damit blieb dem
Sachverständigen letztlich nichts anderes übrig, als die vorgegebenen Unterlagen auszuwerten. Sie dürften indes
mehr besagen, als eine allgemeine Marktanalyse, die für den Einzelfall, um den es hier geht, ohnehin wenig
aussagekräftig sein wird und nur eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht (die der Sachverständige aber vorgenommen
hat, dazu folgend unter dd)).
Insoweit ist also die Berufung des Klägers schon im Ansatz unbegründet. Denn der Sachverständige hat gerade alle
vom Kläger gegebenen Unterlagen bei seiner Begutachtung verwertet. Dass er im Ergebnis zu einem anderen
niedrigeren Gewinn kommt, als ihn der Kläger prognostiziert, rechtfertigt allein noch keine
Abänderung des Urteils oder die Einholung eines neuen Gutachtens.
bb) Bei der Vergangenheitsanalyse hat der Sachverständige Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
berücksichtigt nach den Aufstellungen des Klägers (vgl. S. 4 und 5 des Hauptgutachtens samt Anlage 1 dazu).
Darüber hinaus hat der Sachverständige im Schadensjahr auch die Krankheit des Klägers infolge des Unfalls
„herausgerechnet“ und eine fiktive Berechnung nach Maßgabe der in dem Jahr bis zum Unfall erzielten Erlöse auf
das ganze Jahr übertragen vorgenommen.
Auch Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sind im Gutachten, soweit sie durch den
Kläger nachgewiesen wurden, berücksichtigt. Die Vernachlässigung der in den Einnahmen Überschuss Rechnungen
in Abzug gebrachten Abschreibungen auf Sachanlagen vergangener Jahre an dieser Stelle (S. 6 des Gutachtens G.)
begegnet keinen Bedenken (vgl. auch KG, Schaden Praxis 2011, 10, juris Rdnr. 56 f., 63: Bzgl. der zivilrechtlichen
Schätzung des im Unfalljahr und dem Vorjahr erzielten Gewinns sind rein steuerrechtliche Positionen für den
zivilrechtlichen Schadensersatz nicht relevant).
cc) Ferner hat der Sachverständige Anschaffungs und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens für den Zeitraum 2000 bis 2004 in die Bewertung eingestellt, soweit es sich um Güter handelt, die
auch ohne Schadenseintritt angefallen wären (wie Büroausstattung, Schreibtisch, Schränke, PC, Notebook). Auch
der im August 1998 angeschaffte Pkw Seat wurde berücksichtigt (vgl. S. 10 des Gutachtens G. samt Anlage III).
dd) Für die Zeit nach dem Unfall legt der Sachverständige richtig die Provisionserlöse aus dem Wirtschaftsjahr 1999,
also unmittelbar vor dem Unfall, zugrunde. Das ist für den Kläger positiv, weil er im Vergleich zu den Vorjahren seine
Umsätze 1999 nahezu verdoppeln konnte (S. 7 des Hauptgutachtens G.). Der Sachverständige wertet diese
Einkommenssteigerung nicht als einen einmaligen oder kurzfristigen Effekt, weil sie sich im Jahr 2000 zunächst
fortsetzte (ebd.).
Weiter erscheint auch zutreffend, dass der Sachverständige persönliche und spekulative Einschätzungen sowie
Absichtserklärungen des Klägers über seine Gewinnchancen aus etwaigen zukünftigen betrieblichen Gestaltungen
etc. nicht berücksichtigt hat (S. 8 des Hauptgutachtens). Insoweit handelt es sich nicht um den gewöhnlichen
Verlauf der Dinge, der ohne das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (vgl. auch OLG
Brandenburg, Schaden Praxis 2010, 288, juris Rdnr. 16 f. m. z. w. N.). Der Sachverständige weist zu Recht darauf
hin, dass es in Bezug auf diese Absichten des Klägers keine ausreichend
dokumentierten Pläne und begründeten Hinweise gibt.
Dass der Sachverständige gerade an diesem Punkt auch die Entwicklung im
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und der D. W.gruppe berücksichtigt, erlaubt einen gewissen
Rückschluss auf die Entwicklung des Einkommens des Klägers, soweit es an näheren konkreten Anhaltspunkten
bei ihm fehlt (vgl. S. 8 f. des Gutachtens G.).
ee) Im Folgenden stellt der Sachverständige die modifizierten (bereinigten) mit Schadenseintritt tatsächlich
realisierten Ergebnisse im Betrieb des Klägers den fiktiven, vom Schadensereignis losgelösten Planergebnissen für
die Zeit von 2000 bis 2004 gegenüber und ermittelt danach den Verdienstausfallschaden (S. 11 f., 13 f. des
Hauptgutachtens). Hierbei werden vom Sachverständigen auch die infolge des Schadens eingetretenen besonderen
Belastungen wie der Umbau des Wohnhauses oder die Ausbaukosten beim Wohnmobil etc. herausgerechnet.
Danach kommt der Sachverständige zu einem noch auszugleichenden Verdienstausfallschaden von 131.808 € (S.
14 des Hauptgutachtens), den das LG zuerkannt hat.
Hinsichtlich der ertragssteuerlichen Folgen weist der Sachverständige nochmals darauf hin, dass es an
entsprechenden, aussagekräftigen Unterlagen seitens des Klägers fehlt (S. 14 f. des Gutachtens). Allerdings stelle
sich die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen sehr komplex und zeitaufwendig dar und erfordere im Übrigen
eine lückenlose Kenntnis aller steuerlich relevanten Sachverhalte im Einzelfall über den gesamten Zeitraum. Aus
Vereinfachungs und Kostengründen hat er deshalb lediglich eine pauschale, überschlägige Berechnung durchgeführt.
Angesichts der Unfähigkeit des Klägers, die erforderten Unterlagen beizubringen, hat der Senat im Rahmen der
Schadensschätzung gemäß § 252 BGB, § 287 ZPO keine besseren und objektiveren Anknüpfungstatsachen, als die
vom Sachverständigen ermittelten.
ff) Im Ergänzungsgutachten vom 12. Februar 2010 hat sich der Sachverständige mit den Einwänden des Klägers
gegenüber seinen Feststellungen auseinander gesetzt. Das betrifft insbesondere den im Berufungsverfahren
wiederholten Einwand, der Kläger habe seine Einkommenssteigerung im Jahr 2000 in nur 14 Arbeitswochen
erwirtschaftet, nicht aber in den fünf Monaten bis zum Unfall und nach erfolgter Frührehabilitation in den letzten
Wochen des Schadensjahres nach dem 9. November 2000, in dem der Kläger wieder arbeitete (S. 2 des
Ergänzungsgutachtens). Der Sachverständige hält fest, dass die angesetzten sechs Monate deshalb aussagekräftig
sind (S. 3 f. des Ergänzungsgutachtens), weil insbesondere der Osterurlaub und die Grippeerkrankung in keinem
ursächlichen Zusammenhang mit dem später folgenden Verkehrsunfall stünden. diese Ereignisse wären auch ohne
den Verkehrsunfall eingetreten und hätten ebenso zu verminderten Umsatzerlösen im Jahr 2000 geführt. Man könne
also nicht diese persönlichen Lebensumstände, die ggf. auch zu Mindereinnahmen geführt haben, zu Lasten des
später folgenden Schadensereignisses in der Weise berücksichtigen, dass dadurch der unfallbedingt entgangene
Gewinn vermindert würde. Dem tritt der Senat bei.
Genauso wenig nachvollziehbar hält der Senat mit dem Sachverständigen die vom Kläger vorgelegte Hochrechnung
von fiktiven Umsatzerlösen. Die Berechnung sei unrealistisch. Eine Steigerung der Planumsätze von 110 % sei
nicht plausibel nachvollziehbar, wie bereits im Hauptgutachten dargelegt. Zutreffend verweist der Sachverständige
noch einmal darauf, dass maßgeblich für die Gewinneinschätzung und damit Ausgangspunkt der Planungsrechnung
nach dem Unfall das Wirtschaftsjahr 1999 sei (S. 6 des Ergänzungsgutachtens). Die angesetzten jährlichen
Steigerungsraten von 3 % benachteiligen dabei jedenfalls nicht den Kläger. Der Sachverständige hat dargelegt, wie
er zu diesem Prozentsatz kommt (S. 7 bis 9 f. des Hauptgutachtens und S. 6 des Ergänzungsgutachtens).
gg) Besondere Probleme bereitete dem Sachverständigen die Schätzungsgrundlage der betrieblichen
Fahrzeugkosten. Diese Kosten wurden im Rahmen der Planung mit einem pauschal ermittelten Anteil von jeweils 15
% der vereinnahmten Provisionserlöse angesetzt, wobei sich der Sachverständige auf die Vergangenheitsanalyse
vor dem Schadensereignis stützt. Hierbei verweist er auf die vom Kläger ermittelten und ausgewiesenen Kfz Kosten
in der Gewinn und Verlustrechnung (vgl. S. 4 des Ergänzungsgutachtens und S. 5 des Hauptgutachtens G.). Im
Ergänzungsgutachten wird die Pauschale weiter erläutert (S. 4 des Ergänzungsgutachtens). Der Ansatz von
verhältnismäßig hohen 15 % der Provisionserlöse rechtfertigt sich in Anbetracht der überwiegenden
Außendiensttätigkeit des Klägers, die seinen Angaben den Sachverständigen C. und H. gegenüber Fahrten im
Umfang von ´etwa 30.000 bis 40.000 Kilometer pro Jahr´ veranlasst hat (S. 31 des Interdisziplinären Gutachtens
B./W. und C./H. vom 25. September 2001, Bl. 30 des Anlagenbands Kläger).
Entsprechend ist auch der fiktive Betriebsausgabenansatz der Jahre 2000 bis 2004 (Ergänzungsgutachten S. 4 f.)
nicht zu beanstanden.
c) Die Feststellungen des Sachverständigen können trotz der verbleibenden Unklarheiten der Schadensschätzung
zugrunde gelegt werden. Es ist nicht ersichtlich, welche besseren Schätzgrundlagen anzusetzen sein sollten.
Insbesondere der Kläger liefert - wie erwähnt - keine belastbareren Daten. Aber auch die Einwände der Beklagten
überzeugen nicht.
aa) Das Landgericht hat nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. Zwar hat die Kammer nach dem Hinweis des
Sachverständigen in seinem Gutachten und auch in der mündlichen Verhandlung, dass für noch detailliertere
Ausführungen ebenso detailliertere Aufschlüsselungen der Einnahmen aus den Jahren 1997 bis 2000 nötig seien,
(Bl. 549 d. A.), dem Kläger eine entsprechende Auflage erteilt (Bl. 552 d. A.). der Kläger hat jedoch mitgeteilt, er
könne diese Nachweise nicht erbringen. Darauf hat der Sachverständige auf seine Gutachten Bezug genommen und
hierbei auch die zuletzt vom Kläger überreichten Einzelprovisionsabrechnungen aus der Versicherungstätigkeit für
die D. W. für die Jahre 1997 bis 2000 berücksichtigt (Bl. 562 bis 572 d. A.). Der Sachverständige hat auf die
Probleme dieser Aufstellung hingewiesen, weil es an einem einheitlichen und übersichtlichen „Abrechnungsformat“
fehle und sich nicht erkennen lasse, welche Provisionen tatsächlich aus Altverträgen und welche aus Neuverträgen
resultierten und unklar bleibe, ob insbesondere bei Tarifänderungen z. B. bei Krankenversicherungen oder
dynamischen Beitragsklauseln bei Hausrats und Lebensversicherungen bei Altverträgen eine Erfassung als
Abschlussprovision erfolgte. Aus den Unterlagen seien die Provisionsansprüche nicht rechnerisch nachvollziehbar.
Damit hat das Landgericht alles getan, was es unter den gegebenen Umständen zur Aufklärung der streitigen Punkte
im Verdienstausfallschaden hätte tun können und verfahrensrechtlich hätte tun müssen. Die Kammer hat
konsequent auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen und Gutachten eine Schadensschätzung vorgenommen
und sich hierbei auf die maßgeblichen Feststellungen des Sachverständigen gestützt, weil es andere, besser
belastbarere Erhebungen nicht gibt.
bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berechnung des Erwerbsschadens nicht unzureichend. Das
Privatgutachten B. der Beklagten ist demgegenüber nicht aussagekräftiger. Auch der Privatsachverständige B. weist
in seinem Gutachten darauf hin, dass das vom Kläger gegebene Material nur „kaum bzw. nur mit größten Mühen“
nachvollziehbar sei und sich zwischen den handschriftlichen Aufzeichnungen des Geschädigten und den
Provisionsabrechnungen zum Teil „gravierende Differenzen“ ergäben (Bl. 53 im Anlagenband). Der
Privatsachverständige B. weist desgleichen darauf hin, dass die vom Kläger selbst gefertigte, handschriftliche
Einnahmen Überschussrechnung „zahlreiche Unklarheiten“ aufweise und „nicht den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Buchführung“ entspreche. Es fehle eine Kontinuität der Ausgaben. Das betreffe insbesondere
Büromiete, Kfz Kosten, Abschreibungen und andere Positionen (S. 63 im Anlagenband). Deshalb hat der
Sachverständige „in Ermangelung repräsentativeren Zahlenmaterials und einer ordnungsgemäßen Buchführung“ nur
eine sog. Normalkostenrechnung aufgestellt (Bl. 63 im Anlagenband). Die von der Beklagten gerügten Mängel des
Gutachtens G. treffen somit nicht minder das Privatgutachten B. Damit ist dieses Gutachten der Beklagten
jedenfalls nicht gegenüber dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen G. vorzugswürdig.
Gegenüber dem Einwand der Beklagten, der Kläger hätte einen Kundenstamm vorwiegend aus Soldaten gehabt und
deshalb infolge der Umstrukturierung der Bundeswehr einen Einkommenseinbruch erlitten, weist er im
Berufungsverfahren darauf hin, dass zu seinem Kundenstamm die Soldaten der Standorte B. und A. gehört hätten,
also die Heeresflieger. Dieser Standort sei aber nicht „ausgedünnt“ oder geschlossen worden. Hier habe es jedenfalls
bislang keinen Personalabbau gegeben. Deshalb ist der Einwand der Beklagten, der Personalabbau bei der
Bundeswehr hätte erhebliche Auswirkungen auf die Provisionserlöse des Klägers gehabt, im Rahmen der Prognose
ohne Gewicht. die entsprechenden Ausführungen des Klägers zu seinem Kundenstamm im Berufungsverfahren
haben die Beklagten auch nicht weiter bestritten.
cc) Die vom Kläger erwähnten privaten Urlaubsfahrten erscheinen kaum verallgemeinerungsfähig, abgesehen davon,
dass sich bei der mobilen Arbeitsweise des Klägers eine scharfe Trennung zwischen privaten Urlaubsfahrten und
berufsbedingten Geschäftsfahrten nicht ohne weiteres ziehen lässt. Der Kläger hat zudem gegenüber den
Sachverständigen C. und H. im Zuge der medizinischen Begutachtung erklärt, er sei ´überwiegend in
Außendiensttätigkeiten´ unterwegs gewesen und dabei ´etwa 30.000 bis 40.000 Kilometer pro Jahr gefahren´ (S. 31
des Interdisziplinären Gutachtens B./W. und C./H. vom 25. September 2001, Bl. 30 des Anlagenbands Kläger).
dd) Der Sachverständige hat nur den entgangenen Gewinn ermittelt, wie ihn der Kläger ohne das Unfallereignis
erzielt hätte. Üblicherweise wäre dieser Gewinn dann auch noch zu versteuern gewesen. Hierauf weist der Kläger
auch
eigens hin (Bl. 757 d. A.). Soweit der Kläger jedoch den im Wege des Schadensersatzes erhaltenen Verdienstausfall
nachträglich ausgeglichen bekäme und insoweit zu versteuern hätte, müssten die Beklagten dem Kläger auch die
konkret auf den zu erstattenden Betrag entfallende Steuer ersetzen (vgl. Jahnke, Verdienstausfall im
Schadensersatzrecht, 3. Aufl., 3. Kap., Rdnr. 265, 277. 4. Kap., Rdnr. 105, je m. w. N.). Im Übrigen ist der Kläger
hier durch den rechtskräftigen Feststellungsausspruch geschützt, den die Beklagten nicht angegriffen haben
(dazu auch Ziff. 5 c).
Der Senat sieht nach alledem keinen Anlass, erneut Beweis zu erheben oder die sachverständig ermittelten Beträge
auf andere Weise im Rahmen der Schadensschätzung zu korrigieren.
2. Wohnmobilkauf und umbau:
Das Landgericht hat hier zu Recht einen Anspruch verneint. Der Kläger hat von der Beklagten zu 1 den
behindertengerechten Umbau eines Mercedes Sprinter, den der Kläger für seine freiberufliche Tätigkeit nutzen kann,
finanziert bekommen.
a) Von Rechts wegen verlangte ein Anspruch des Klägers den Nachweis
eines vermehrten Bedürfnisses i. S. d § 843 Abs. 1 BGB. Die Rechtsprechung erkennt im Einzelfall einen Anspruch
auf Anschaffung eines Pkw nach einem Unfall und dies häufiger den Umbau eines vorhandenen Pkw den
entsprechenden Behinderungen gemäß an. dementsprechend werden in diesen Fällen auch die laufenden Kosten
des infolge des Unfalls anzuschaffenden Pkw ersetzt, soweit der Geschädigte ohne den Unfall keinen Pkw benötigt
hätte. Demnach ist der Haftpflichtversicherer eines Unfallschädigers zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die dem
Geschädigten, der als Folge des Unfalls eine dauerhafte Behinderung erlitten hat, als unfallbedingte Mehrkosten
entstanden sind und dauerhaft entstehen, soweit diese Kosten in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit
dem Unfallereignis stehen. Insoweit besteht auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines wegen der Behinderung
angeschafften Kraftfahrzeugs, bereinigt um den Vorteilsausgleich wegen ersparter Aufwendungen und einen
Nutzungsvorteil (vgl. kürzlich OLG Brandenburg, VRR 2010, 242, insb. juris Rdnrn. 28 f.).
b) Dieser Anspruch des Klägers ist aber ausgeglichen worden (vgl. auch LGU 3 unten/4 oben). Denn der
behindertengerecht ausgestattete Mercedes Sprinter gewährt ihm die beruflich und privat erforderliche und gebotene
Mobilität. Der Ansatz des Klägers, er benötige für den Urlaub mit seiner Familie ein größeres Wohnmobil, ist insoweit
nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil dies nur dann gelten könnte, wenn der Kläger auch vor dem Unfall mit
seiner ganzen Familie in einem vergleichbaren Wohnmobil unterwegs gewesen wäre und auch nunmehr noch einen
entsprechenden Urlaub mit seinen Kindern machen wollte. In der Klageschrift hat der Kläger dazu vorgetragen, mit
seinen zwischen 1992 und 2000 geborenen Kindern regelmäßig Camping Urlaube im eigenen Wohnanhänger
gemacht zu haben. Der Kläger führt nicht aus, warum den (alten) Wohnanhänger nur er oder nicht auch seine Frau
gefahren haben könnte (und ggf. jetzt auch von den älteren Kindern soweit sie überhaupt an dem Urlaub noch
teilnehmen sollten Fahrleistungen erbracht werden können). beides könnte im Rahmen einer Umorganisation
teilweise zumutbar sein. Vor allem ist aber nicht festzustellen, dass es sich hier tatsächlich um vermehrte eigene
Bedürfnisse des Klägers handelt, die worauf es entscheidend ankommt vermögenswert sind. Der Kläger verkennt,
dass ein bloßes Hobby (Reisen, Camping) noch nicht ohne weiteres einen Vermögenswert hat und damit
ausgleichsfähig ist. Ein Ausgleich dieser Positionen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes möglich. Hier ist
ein entsprechender Verlust an Lebensqualität durch entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen. Dies soll auch
nach der Darstellung im Urteil des Landgerichts (LGU 15) geschehen sein, der Kläger bestreitet das im
Berufungsverfahren. Letztlich ist das aber unerheblich. Das Schmerzensgeld ist nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens.
3. Mehrkosten Wohnmobil:
In Konsequenz aus den vorausgehenden Ausführungen entfallen dann auch die Mehrkosten für das Wohnmobil. Die
Entscheidung des Landgerichts ist insoweit ebenfalls konsequent.
4. Navigationsgerät und Funk:
Auch hier besteht somit kein Anlass, das angefochtene Urteil abzuändern, was sich bereits aus den voranstehenden
Ausführungen ergibt.
5. Haushaltsführungsschaden:
Die Schätzung des Landgerichts ist nicht hinreichend begründet, im Ergebnis aber gut begründbar.
a) Der Kläger ist unstreitig ab dem Bauchnabel abwärts querschnittsgelähmt. Die Arme kann er gut bewegen. Stehen
oder Gehen ohne Rollstuhl ist nicht möglich. Im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten Prof. Dr. G. vom 19.
Februar 2007 heißt es in Bezug auf die Haushaltsführung, der Kläger könne auf die Kinder aufpassen, weitere
Arbeiten im Haushalt aber nicht übernehmen. Das betreffe selbst einfache Tätigkeiten wie das Ein und Ausräumen
des Geschirrspülers, der Waschmaschine und das Saugen der Wohnung, weil dem Kläger hierfür die Kraft fehle,
zum Teil auch die nötige Feinmotorik (S. 10 f. in diesem Gutachten). Das ist das Beschwerdebild des Klägers, wie
er es damals geschildert hat. Der Gutachter hält allerdings fest, an den Schultern und an beiden Ellenbogen und
Handgelenken bestünde ein freier Bewegungsumfang, in beiden Händen sei jedoch deutlich eine Kraftminderung zu
spüren. Deshalb habe der Kläger damals den Rollstuhl noch nicht kraftvoll steuern und halten können.
Über das aktuelle Beschwerdebild - seit dem Gutachten sind über 4 1/2 Jahre vergangen - gibt es keine
medizinischen Befunde. Es sind aber Nachweise vorhanden, die belegen, dass der Kläger ohne weiteres in der Lage
wäre, Hausarbeiten in geringfügigem Umfang von mindestens 20 % der in seinem Haushalt anfallenden Tätigkeiten
zu übernehmen:
Der Kläger hat zwar gegenüber dem Senat erklärt, er sei nicht in der Lage, die für die - auch einfache - Hausarbeit
erforderliche Konzentration aufzubringen. außerdem könne er sich dafür nicht ausreichend bewegen und unterliege
Schmerzen und Gefühlsschwankungen (Protokoll Bl. 786 d. A.). Das erscheint schon nach dem eigenen Eindruck,
den sich der Senat im Termin vom 11. Oktober 2011 hat verschaffen können, nicht verständlich: In der
zweistündigen Verhandlung mit Erörterungen von zum Teil komplizierten juristischen Fragestellungen (insbesondere
zur Schadensschätzung bei Selbständigen) ist der Kläger stets unvermindert präsent gewesen und beteiligte sich bis
zum Schluss aktiv, obwohl er ´juristischer Laie´ ist. Das spricht eher für eine überdurchschnittliche
Konzentrationsfähigkeit. Darüber hinaus zählt der Kläger aber - trotz seiner unbedingt bedauernswerten
Behinderungen - zu den erfolgreichsten Behindertensportlern der Welt, jedenfalls im Badminton. Dies ist in der
mündlichen Verhandlung unstreitig geworden (vgl. den dort vorgelegten Artikel des Niedersächsischen
Badmintonverbands / BadmintonReport aus September 2009, Bl. 792 d. A.) und lässt sich weiter anhand einer
Internetrecherche belegen. Der Kläger ist als Sportler seit Jahren weltweit außerordentlich erfolgreich, wie in dem
erwähnten Artikel auch dargestellt (vgl. http://nbvonline.de/brn/story.php?story=4&id_ausgabe=200909 ):
´Heute präsentiert sich T. W. in seinem Rollstuhl in einem Zustand körperlicher Fitness, der manchem Gesunden
den Neid ins Gesicht treiben könnte … Der ehrgeizige Deutsche katapultierte sich mit seiner Erfolgsmischung aus
feiner Beobachtungsgabe, eisenhartem Willen, Kampfgeist und hartem Training in Rekordzeit an die Weltspitze, jagt
seine Bälle mit mehr als 200 Stundenkilometern über das Feld. Schon 2001 nahm er an der WM in Cordoba teil,
holte sich 2002 den Titel Deutscher Meister im Einzel und im Doppel, den er heute noch immer innehat, und kam
2005 aus Taiwan als Weltmeister im Einzel und im Doppel nach Hause. 2006 wurde er wiederum im Einzel und im
Doppel Europameister und wurde in Niedersachsen als Behindertensportler des Jahres ausgezeichnet, lernte
Bundeskanzler und Ministerpräsidenten kennen. Ein Jahr darauf holte er den Titel des VizeWeltmeisters im Doppel
in Bangkok, brachte 2008 den EuropameisterTitel im Einzel und Doppel aus Sevilla mit. Vor wenigen Monaten
drosch W. bei der Deutschen Meisterschaft wieder alle vom Platz, trat sogar gegen den Deutschen Meister der
„beweglicheren“ Behindertenklasse an („Ich selbst spiele in Klasse 2, bei den Kaputten“, scherzt er) und räumte im
Doppel, Einzel und Mixed alle Goldmedaillen ab … „Ich mach‘ nur die großen Sachen“, grinst T., „für die kleinen
Turniere bleibt mir gar keine Zeit.“ In seinem Club in X. trainiert er neun Stunden pro Woche und inzwischen als
zweiter Coach sogar die gesunden Spieler. „Bei denen bin ich aber nicht besonders beliebt“, lacht T., „die sagen
immer: Ach, der schon wieder, da sind wir doch in 20 Minuten platt.“
In einem OnlineInterview bestätigt er diese Fähigkeiten und Erfolge selbst (vgl. http://www.youtube.com/watch?
v=6LUZZbjZNgo).
b) Es trifft folglich nicht zu, wenn der Kläger meint, es sei ihm wegen seiner Verletzungen und dauerhaften schweren
Behinderung generell nicht zumutbar, als Ehemann und Familienvater geringfügig im Haushalt mitzuhelfen. Das
dürfte jedenfalls solche Tätigkeiten betreffen, die vom Rollstuhl aus zu erledigen sind, wie Mithilfe bei
Küchenarbeiten, Wäsche (falten z. B.). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt lässt sich aufgrund der
feststehenden Umstände nicht vernünftig begründen.
c) Der Feststellungsausspruch des Landgerichts ist von den Beklagten weder mit der Berufungsbegründung noch
innerhalb der Berufungserwiderungsfrist mittels einer Anschlussberufung angegriffen worden. Der Ausspruch des
Landgerichts ist - unmissverständlich - uneingeschränkt erfolgt (LGU 2: ´Es wird festgestellt, dass die Beklagten
gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen materiellen Schaden zu ersetzen´). Das ist auch
entsprechend in den Entscheidungsgründen ausgeführt worden (LGU 16: ´…war dem Feststellungsantrag zu Ziffer 7
der Klageschrift stattzugeben´). Dieser Antrag enthielt keine Einschränkung (Bl. 3 d. A.).
Die Berufungsbegründung geht weder im Antrag noch in der Begründung auf den Feststellungsausspruch ein.
Innerhalb der Berufungserwiderungsfrist (bis zum 17. August 2011, Bl. 748 d. A.) haben die Beklagten zwar - auch
gegliedert nach Schadenspositionen - vorgetragen (Bl. 775 f. d. A.), der Feststellungsausspruch findet aber keine
Erwähnung. Der bloße Pauschalbezug auf das erstinstanzliche Vorbringen stellt - entgegen der Ansicht der
Beklagten (Bl. 798 d. A.) - keinen
eigenständigen (zulässigen) Berufungsangriff dar und ersetzt keinen Antrag oder eine Berufungsbegründung (vgl. nur
Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 520 Rdnr. 40 m. w. N.).
6. Die Abfindungserklärung vom 14. Januar 2002 (Bl. 299 im Anlagenband) kann schließlich keine Abänderung des
Urteils begründen. Danach sind einerseits die Schmerzensgeldansprüche des Klägers ganz abgefunden, ohne dass
aus der Abfindungserklärung hervorgeht, welche Gesichtspunkte hier Berücksichtigung fanden, andererseits ist auch
der Anspruch auf Erstattung vermehrter Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Herstellung einer
behindertengerechten Wohnsituation abgegolten. Nach der Erklärung erfasst das behinderungsbedingten räumlichen
Mehrbedarf sowie den ausstattungsmäßigen Mehrbedarf unabhängig davon, ob es sich um Immobiliar oder
Mobiliarkosten handelt. Für den Haushaltsführungsschaden wie auch das Wohnmobil ist das unerheblich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen
dafür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO fehlt.
… … …