Urteil des OLG Celle vom 08.11.2011

OLG Celle: haftbefehl, lebenslängliche freiheitsstrafe, untersuchungshaft, vollzug, gesamtstrafe, teilrechtskraft, fluchtgefahr, anschluss, strafvollstreckung, strafrecht

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 Ws 311/11
Datum:
08.11.2011
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 112, StPO § 116 Abs 4, StPO § 451
Leitsatz:
1.
Ist ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden und erlässt das Gericht in derselben Sache einen
erneuten ´Haftbefehl´, so hat dieser die Funktion einer Anordnung des Vollzugs des ausgesetzten
Haftbefehls, sofern er sich auf dieselben Haftgründe stützt und inhaltlich auf neu hervorgetretene
Umstände im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO abstellt.
2.
Die Beschwerde gegen eine Haftentscheidung ist prozessual überholt und deswegen für erledigt zu
erklären, wenn gegen den Betroffenen in derselben Sache mittlerweile Strafhaft vollstreckt wird.
Dies gilt auch dann, wenn die Untersuchungshaft nicht durch Eintritt der (Teil )Rechtskraft der
Hauptsacheentscheidung unmittelbar in Strafhaft übergegangen ist, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht
vollzogen worden ist, sondern wenn ihr Vollzug erst später angeordnet worden ist und die
Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde sodann die Strafvollstreckung förmlich durch ein
wirksames Aufnahmeersuchen eingeleitet hat.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
2 Ws 311/11
10 Ks 4/11 LG Stade
151 Js 24525/08 StA Stade
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen F. H.,
geboren am xxxxxx 1960 in N.,
zzt. in der JVA O.,
– Verteidiger: Rechtsanwalt W., B.,
Rechtsanwalt Dr. R.R., B. –
wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx und den
Richter am Landgericht xxxxxxxx am 08.11.2011 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom
13.10.2011 ist erledigt.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
G r ü n d e :
I.
Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Stade hat den Angeklagten am 03.11.2010 wegen Mordes mit einer
lebenslangen Freiheitsstrafe belegt. Unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung hat die Kammer einen
Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und verkündet, dessen Vollzug sie sogleich ausgesetzt hat. Die
Kammer hat die Haftgründe der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) und der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1
StPO) angenommen. Um diesen zu begegnen, hat sie dem Angeklagten u.a. die Weisung erteilt, sich regelmäßig bei
einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 04.08.2011 das angefochtene
Urteil aufgehoben, soweit ein Gesamtstrafenausspruch unterblieben ist. Dies hat den Hintergrund, dass die Kammer
nicht darüber entschieden hat, ob eine von ihr mitgeteilte Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe vom 05.06.2008
nachträglich in die – in diesem Fall als Gesamtstrafe zu verhängende – lebenslange Freiheitsstrafe einzubeziehen
ist. Allein aus diesem Grund hat das Revisionsgericht die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht
Stade zu neuer Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen,
sodass die lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe rechtskräftig verhängt ist.
Daraufhin hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Stade mit Beschluss vom 13.10.2011 ´Haftbefehl´
erlassen und die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten angeordnet. Auch diese Kammer hat auf den Haftgrund
der Schwerkriminalität abgestellt und zudem Fluchtgefahr angenommen. Zur Begründung hat die Kammer im
Wesentlichen ausgeführt, der Fluchtanreiz für den Angeklagten habe sich dadurch erhöht, dass die lebenslange
Freiheitsstrafe aufgrund der Revisionsentscheidung nunmehr feststehe.
Der Angeklagte wurde daraufhin am 18.10.2011 festgenommen. Die Haftentscheidung wurde ihm noch am selben
Tag verkündet. Anschließend wurde er der JVA O. zugeführt.
Gegen die Haftentscheidung vom 13.10.2011 wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 20.10.2011,
der das Landgericht mit Beschluss vom Folgetag nicht abgeholfen hat.
Am 01.11.2011 hat die Staatsanwaltschaft Stade – per Fax – ein Aufnahmeersuchen an die JVA O. gerichtet mit
dem Inhalt, die lebenslängliche Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 03.11.2010 als Strafhaft zu vollstrecken.
Hierzu hatte der Angeklagte im Beschwerderechtszug Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er durch Schriftsatz
seines Verteidigers vom 7.11.2011 Gebrauch gemacht hat.
II.
Die Beschwerde gegen die Haftentscheidung vom 13.10.2011 war für erledigt zu erklären. Seit dem 01.11.2011 wird
gegen den Angeklagten in dieser Sache Strafhaft vollstreckt. Seither ist das Rechtsmittel prozessual überholt (vgl.
KKPaul, StPO, 6. Aufl., 2008, Vor § 296, Rdnr. 7).
Die angefochtene Entscheidung hat die Funktion einer Anordnung des Vollzugs des ausgesetzten Haftbefehls vom
03.11.2010. Sie stützt sich auf dieselben Haftgründe wie der Haftbefehl und stellt inhaltlich auf einen neu
hervorgetretenen Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO ab, nämlich auf den Eintritt der Teilrechtskraft der
ausgeurteilten lebenslangen Freiheitsstrafe in Gestalt einer Einzelstrafe, wodurch sich der Fluchtanreiz für den
Angeklagten erhöht habe.
Anerkannt ist, dass eine Teilvollstreckung von Einzelstrafen grundsätzlich bis zur geringst möglichen Höhe der zu
bildenden Gesamtstrafe zulässig ist (vgl. zuletzt OLG Hamm, NStZ 2009, 655, m.w.N.). Das ist hier die lebenslange
Freiheitsstrafe als Einzelstrafe.
Zwar liegt keine Fallkonstellation vor, in der die Untersuchungshaft durch (Teil ) Rechtskraft der
Hauptsacheentscheidung unmittelbar in Strafhaft übergeht (vgl. hierzu MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 120,
Rdnr. 15). Denn zum Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft ist die Untersuchungshaft nicht vollzogen worden, so
dass es der förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde
bedurfte (vgl. OLG Hamburg, StV 2000, 518). Diese ist hier mit dem wirksamen Aufnahmeersuchen der
Staatsanwaltschaft Stade vom 01.11.2011 erfolgt. Seither wird die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt.
Für einen weiteren Regelungsgehalt des mit der angefochtenen Entscheidung wieder in Vollzug gesetzten
Haftbefehls vom 03.11.2010 ist kein Raum. Zwar ist das Strafverfahren im Umfang der Zurückverweisung
fortzusetzen und Überhaft ist grundsätzlich möglich. Der Haftbefehl vom 03.11.2010 bezieht sich jedoch ersichtlich
allein auf die Sicherung des Verfahrens wegen der – mittlerweile rechtskräftig – ausgeurteilten Tat und der für sie
verhängten Einzelfreiheitsstrafe. Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Stade hat den Haftbefehl unmittelbar
im Anschluss an ihre Urteilsverkündung vom 03.11.2010 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie die Notwendigkeit
der Entscheidung über eine Gesamtstrafe ausweislich der Urteilsgründe nicht bedacht. Mithin ist die möglicherweise
einzubeziehende weitere Strafe nicht Gegenstand des Haftbefehls, so dass dieser Haftbefehl gegenstandslos
geworden ist.
Ein fortbestehendes Bedürfnis des Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung nach Erledigung des
ursprünglichen Rechtsschutzziels ist nicht ersichtlich.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (MeyerGoßner, a.a.O., vor § 296, Rdnr. 17).
xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxx