Urteil des OLG Celle vom 29.11.2001

OLG Celle: verein, unfallversicherung, skifahren, reisevertrag, reiseveranstalter, beweiswürdigung, einfluss, vollstreckbarkeit, erfüllung, fortbildungskurs

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 70/01
Datum:
29.11.2001
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 651 a, BGB § 651 g
Leitsatz:
Ein Sportlehrerverband, der ein Nichtmitglied zu einem Fortbildungskurs im Skilaufen mitreisen lässt,
haftet dem Mitreisenden nicht für einen erlittenen Unfall, weil er für den Reisenden – anders als für
seine Mitglieder – keine Unfallversicherung vorhält. Insoweit besteht auch keine Hinweispflicht.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 70/01 14 0 2832/99 LG Hannover Verkündet am
29. November 2001 ####### Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp.
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin
am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 21. Dezember 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers beträgt bis zu 25.000 DM. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers
hat keinen Erfolg. Die Berufung war in zulässiger Weise erhoben, sie ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den beklagten Verein auf Schadensersatz zu. I.
Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich, ohne dass entschieden werden müsste, ob zwischen dem Kläger und
dem beklagten Verein ein Reisevertrag zustande gekommen ist oder ob eine anders geartete vertragliche Beziehung
eher in Betracht kommt. 1. Wäre ein Reisevertrag zustande gekommen, wofür immerhin spricht, dass der beklagte
Verein eine Mehrheit von Leistungen anbietet, die in der Gestellung einer Unterkunft mit Halbpension, einem Skikurs
und einem Liftpass liegen und mit denen sich der beklagte Verein ausweislich der zu den Akten gereichten Kopien
seiner Angebote in erster Linie an solche Interessenten wendet, die ihm nicht angehören, wäre der Kläger mit den
geltend gemachten Ansprüchen gemäß § 651 g BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat Ansprüche gegen den
beklagten Verein wegen des Unfalls nicht in der Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB, die einen Monat nach dem
vertraglich vorgesehenen Ende der Reise beträgt, geltend gemacht. Das vertraglich vorgesehene Reiseende war für
den 10. Januar 1999 vorgesehen. Etwaige Ansprüche mussten mithin bis zum 10. Februar 1999 angemeldet sein.
Der Kläger hat nach dem Unfall aber erst am 13. Februar 1999 Kontakt zum beklagten Verein aufgenommen. Dieses
Schreiben, sollte ihm, was ebenfalls zweifelhaft ist, die Geltendmachung von Ansprüchen hinreichend klar zu
entnehmen sein, war verspätet. Der 13. Februar 1999 war ein Samstag. Eine rechtzeitige Anmeldung von
Ansprüchen hätte dem beklagten Verein aber spätestens am Mittwoch, den 10. Februar 1999 zugehen müssen. Der
Kläger hat auch in keiner Weise die verspätete Geltendmachung etwaiger Ansprüche entschuldigt. Eben so wenig ist
aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger etwa an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert gewesen wäre. Im
Februar 1999 hielt der Kläger sich bereits in einer Rehabilitationsklinik auf. Während dieses Aufenthalts hat er das
Schreiben vom 13. Februar 1999 verfassen können. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm das vor dem
13. Februar 1999 nicht in gleicher Weise möglich gewesen wäre. 2. Auch andere vertragliche Ansprüche wegen der
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stehen dem Kläger nicht zu. Wenn es sich bei dem zwischen den Parteien
eingegangenen Rechtsverhältnis um einen werkvertragsähnlichen Vertrag oder ein Vertragsverhältnis eigener Art
handeln sollte, so ist eine Pflichtverletzung, auf der die vom Kläger erlittenen Unfall- bzw. dadurch mittelbar
entstandenen Vermögensschäden beruhen könnten, letztlich nicht hinreichend dargetan. Die vom Kläger in erster
Linie vorgetragene Pflichtverletzung, die er darin sieht, dass der beklagte Verein ihn nicht zureichend darüber
informiert habe, dass für ihn keine Unfallversicherung bestehe, liegt nicht vor. Der beklagte Verein war nicht
verpflichtet, den Kläger über das Nichtbestehen einer Unfallversicherung in Kenntnis zu setzen. Dass der beklagte
Verein für seine Mitglieder, die Sportlehrer sind, eine Unfallversicherung vorhält, mag den Tatsachen entsprechen.
Da der Kläger jedoch Nichtmitglied war und mangels Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Vereines auch nicht
Mitglied werden konnte, hatte der Kläger keinen Anlass, von dem Bestand einer Unfallversicherung für ihn für den in
Rede stehenden Skiurlaub auszugehen. Im Übrigen trifft einen vertraglichen Leistungsträger, wie den beklagten
Verein, wenn er reisevertragsähnliche Leistungen erbringt, keine weitergehende Aufklärungs- und Informationspflicht
über etwa bestehende Versicherungsmöglichkeiten oder bestehenden Versicherungsbedarf, als dies bei einem
Reiseveranstalter der Fall wäre. Selbst ein Reiseveranstalter, für den die Informationsverordnung hinsichtlich
Pauschalreisen gelten würde, ist zur Aufklärung der Kunden im Hinblick auf die Unfallversicherungslage und -
möglichkeit nicht verpflichtet. Dem gemäß traf auch den beklagten Verein im Streitfall eine solche Pflicht nicht. Eine
insoweit erweiterte Pflichtenstellung ist auch nicht etwa im Streitfall durch das Schreiben des Beklagten vom
16. Oktober 1998, welches der Zeuge ####### in Ablichtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
eingereicht hat, ausgelöst worden. Es steht nämlich nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass dieses Schreiben
dem beklagten Verein zugeleitet worden ist. Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der
Kläger die von ihm behaupteten Umstände des Vertragsschlusses mit dem beklagten Verein nicht zu beweisen
vermocht hat, sondern dass es hinsichtlich des Vertragsschlusses beim non liquet geblieben ist. Die Berufung hat
dem Senat keinen Anlass gegeben, die vom Landgericht insoweit durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen.
Die Folgerung dieser Beweiswürdigung ist weiter, dass nicht feststeht, dass das vorerwähnte Schreiben zeitnah zum
16. Oktober 1998 an den beklagten Verein gelangt ist. Es erscheint genau so denkbar, dass das Schreiben vom
Kläger im Interesse einer höheren Durchsetzungschance für Ansprüche gegen den beklagten Verein nachkonstruiert
worden ist, als sich der Unfall bereits zugetragen hatte. 3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Kläger
erlittenen Unfallschäden auf einer andersartigen Pflichtverletzung beruhen würden, für die der beklagte Verein
vertraglich einzustehen hätte. Soweit der Kläger eine unzureichende Aufwärmphase, eine unzureichende Auswahl
des Übungsplatzes und eine Überforderung durch den Übungsleiter geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese
Umstände auf das konkrete Unfallgeschehen von irgend einem Einfluss gewesen sind. Der Kläger trägt selbst vor,
dass er die im Rahmen des Kurses durchzuführende Übung bis nahezu zum Stand ausgeführt hatte und in dieser
Situation erst gestürzt sei. Hieraus lässt sich ersehen, dass sich das Unfallgeschehen in einer Situation zutrug, die
nicht typisch damit zusammen hing, dass der Kläger überfordert gewesen wäre oder dass an ungeeigneter Stelle
geübt wurde. Vielmehr stellte sich die Situation als eine solche dar, wie sie beim Skifahren jederzeit eintreten kann,
dass nämlich im Stand oder nahezu erreichten Stand das Gleichgewicht verloren geht. Ein solcher Sturzvorgang
stellt sich aber nicht als Folge einer Pflichtverletzung, sondern gerade als das typische allgemeine Lebensrisiko dar,
das jeder auf sich nimmt, der Ski fährt. Hierfür hat der beklagte Verein nicht einzustehen. Soweit der Kläger weiter
geltend macht, er sei der falschen Leistungsgruppe zugeordnet worden, so hätte es ihm oblegen, hierauf seinerseits
hinzuweisen oder eine andere Gruppenzuweisung selbst zu veranlassen. Der die Gruppeneinteilung vornehmende
Betreuer, der vom beklagten Verein gestellt wurde, durfte ohne Proteste des Klägers angesichts dessen, dass der
Kläger sich für einen Kurs für Ausbilder im Skifahren eingetragen hatte und der Tatsache, dass der Kläger über ein
befreundetes Vereinsmitglied zur Mitreise gekommen war und mit diesem in der gleichen Leistungsgruppe
eingeordnet war, von einer unbedenklichen Gruppeneinordnung ausgehen. Auch die Zuordnung des Klägers zu der
Leistungsgruppe stellt sich mithin nicht als unfallauslösende Pflichtverletzung dar. II. Der beklagte Verein haftet dem
Kläger auch nicht aus Deliktsrecht. Aus den vorstehenden Ausführungen zu etwaigen vertraglichen
Pflichtverletzungen ergibt sich bereits, dass auch keine Pflichtverletzung ersichtlich ist, deretwegen der beklagte
Verein für eigenes Handeln oder Handeln des von ihm gestellten Ausbilders einzustehen hätte. III. Die prozessualen
Nebenentscheidungen gründen sich auf § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten sowie auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO
hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit. ###### ####### ####### kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
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