Urteil des OLG Celle vom 03.06.2009

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Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 3 U 23/09
Datum:
03.06.2009
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 632
Leitsatz:
Die schlüssige Darlegung einer Pauschalpreisvereinbarung (hier: für die Restaurierung eines
Oldtimers) setzt voraus, dass der Umfang der vom Werkunternehmer zu erbringenden Leistungen
durch die Vertragsparteien konkret festgelegt wird.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
3 U 23/09
4 O 375/07 Landgericht Stade
Verkündet am
3. Juni 2009
...,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
E. B., ...,
Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
W. W., ...,
Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2009 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... sowie des
Richters am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Stade wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die
vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Herausgabe eines OldtimerFahrzeugs Mercedes Benz 250 SL Pagode. widerklagend macht
der Beklagte einen Werklohnanspruch aus abgetretenem Recht geltend.
Der Kläger erwarb am 29. April 2005 im Rahmen einer beim Amtsgericht Rotenburg durchgeführten
Zwangsversteigerung einen Oldtimer der Marke Mercedes Benz, Typ 250 SL Pagode. Anfang Juni 2005 beauftragte
er den Sohn des Beklagten mit der Instandsetzung des Fahrzeugs. Dieser holte das Fahrzeug am 6. Juni 2005 beim
Kläger ab und nahm in der Folgezeit verschiedene, umfangreiche Arbeiten an dem Fahrzeug vor. Hierfür leistete der
Kläger am 26. August 2005 einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR sowie am 16. Dezember 2005 eine weitere
Abschlagszahlung in Höhe von 2.500 EUR. Da sich die Fertigstellung des Fahrzeugs verzögerte, begehrte der
Kläger Anfang 2007 den Abschluss sämtlicher Arbeiten sowie die Herausgabe des Wagens. Nachdem in einem
Vorprozess geklärt wurde, dass sich das Fahrzeug beim jetzigen Beklagten befand, verweigerte dieser unter Hinweis
auf ein bestehendes Pfandrecht die Herausgabe des Oldtimers mit der Begründung, ihm stünden aus abgetretenem
Recht seines Sohnes Werklohnforderungen in Höhe von insgesamt 54.680,68 EUR zu.
Der Kläger hat behauptet, es sei mit dem Sohn des Beklagten eine Vereinbarung getroffen worden, wonach das
Fahrzeug zu einem Festpreis von 10.000 EUR hätte restauriert werden sollen. Lediglich Arbeiten am Motor hätten
gesondert vergütet werden sollen. Tatsächlich sei der Motor des Fahrzeugs durch das M. (M.) in Z. überholt worden.
Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 5.404,61 EUR habe er der Lebensgefährtin des Sohnes, der Zeugin F.,
persönlich ausgehändigt.
Nachdem gegen den Kläger zunächst Versäumnisurteil ergangen war, hat dieser beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Stade vom 29. April 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an
den Kläger den Pkw Mercedes Benz 250 SL Pagode, FIN ..., amtliches Kennzeichen ..., herauszugeben
sowie
die auf Zahlung von 47.180,68 EUR zzgl. Zinsen gerichtete Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 29. April 2008 aufrechtzuerhalten.
Er hat bestritten, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs ist. Zur Herausgabe des Wagens sei er nicht in der
Lage. Zwar befinde sich das Fahrzeug auf seinem Grundstück, jedoch in einer Garage, an der seinem Sohn das
alleinige Nutzungsrecht übertragen sei. Jedenfalls stehe dem Herausgabeanspruch des Klägers ein
Zurückbehaltungsrecht wegen des noch offenen Werklohnanspruchs, der ihm von seinem Sohn abgetreten sei,
entgegen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 25. Januar 2008 sowie 14. Mai 2008.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 12. Februar 2009 (Bl. 124 ff. d.
A.), die Protokollierung der Parteianhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO im Verhandlungstermin am 12. Februar
2009 sowie das Gutachten des Sachverständigen W... vom 2. Oktober 2008 verwiesen.
Auf der Grundlage des Beweisergebnisses hat das Landgericht dem Herausgabeanspruch des Klägers stattgegeben,
allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von Werklohn in Höhe von 47.180,68 EUR zzgl. Zinsen. Zudem ist dem
auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Widerklageanspruch mit der Einschränkung stattgegeben worden, dass
dem Beklagten die Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zustehe. Zwar, so das Landgericht, habe
der Kläger als Eigentümer des Fahrzeugs einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB. Diesem
Herausgabeanspruch stehe jedoch das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten entgegen, dem ein
Vergütungsanspruch in Höhe von 47.180,68 EUR gebühre. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe
fest, dass zwischen den Parteien nicht, wie vom Kläger behauptet, eine Festpreisabsprache dahingehend, dass die
Restaurierung des Fahrzeugs für einen Preis von 10.000 EUR vorgenommen werde, getroffen worden sei. Vielmehr
sei aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die
Restaurierung des Fahrzeugs nach Stundenlohn habe vergütet werden sollen. Der Beklagte sei daher verpflichtet,
die gemäß § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung zu zahlen. Diese belaufe sich unter Berücksichtigung der
erbrachten Zahlungen in Höhe von 7.500 EUR auf noch weitere 47.180,68 EUR. Über den unstreitigen Betrag von
7.500 EUR hinausgehende Zahlungen habe der Kläger nicht erbracht. Die von ihm aufgestellte Behauptung, für die
Reparatur des Fahrzeugmotors bei der M. der Lebensgefährtin des Beklagten unmittelbar einen Betrag von 5.404,61
EUR ausgehändigt zu haben, habe der Kläger nicht bewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren in dem
Sinne weiterverfolgt, dass er gegen Zahlung eines weiteren Betrages von 2.500 EUR die Herausgabe des Fahrzeugs
begehrt. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts und meint, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis,
eine Pauschalpreisvereinbarung für die Restaurierung des Fahrzeugs (Zahlung eines Betrages von 10.000 EUR) sei
nicht erfolgt, nicht geführt. Demgegenüber stehe aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest, dass er selbst einen
Betrag in Höhe von 5.404,61 EUR zum Ausgleich der Rechnung der M. in bar an die Lebensgefährtin des Beklagten
übergeben habe.
Soweit der Sachverständige W. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die seitens des Sohnes
des Beklagten durchgeführten Arbeiten erforderlich und der für die Arbeiten in Rechnung gestellte Preis angemessen
sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger eingeholte Verkehrswertfeststellung der DEKRA für das Fahrzeug
habe einen Wert in Höhe von brutto lediglich 22.500 EUR ergeben. Dies schließe aus, dass wertverbessernde
Restaurierungsmaßnahmen im Umfang von mehr als 50.000 EUR vorgenommen worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des am 9. Dezember 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade das
Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 29. Mai 2008 in vollem Umfang aufzuheben und
1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Pkw Mercedes Benz 250 SL Pagode,
FahrzeugIdentifikationsummer ..., mit dem amtlichen Kennzeichen ..., herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung
von 2.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007
sowie
2. die Widerklage bis auf einen Betrag von 2.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007 abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrages sowie
Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes. Insbesondere ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger im
Besitz der Originalrechnung der Firma M. sei nicht, dass tatsächlich der Rechnungsbetrag vom Kläger ausgeglichen
worden sei. Hinsichtlich des Werts des Fahrzeugs sei der Bericht der DEKRA ohne Belang. tatsächlich belaufe sich
der Marktwert des Fahrzeugs auf deutlich über 40.000 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils,
wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht der
Herausgabeklage nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 47.180,68 EUR zzgl. Zinsen
stattgegeben und dem Widerklageanspruch in gleicher Weise entsprochen.
1. Der Kläger, der im Rahmen einer Zwangsversteigerung beim Amtsgericht Rotenburg das Eigentum an dem
streitgegenständlichen Fahrzeug erworben hat, ist als Eigentümer gemäß § 985 BGB grundsätzlich berechtigt, vom
Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen.
2. Der Beklagte ist Besitzer des Fahrzeugs. Der Umstand, dass das Fahrzeug in einer Garage auf einem
Grundstück des Beklagten steht, für die der Beklagte seinem Sohn die Nutzung überlassen hat, steht dem nicht
entgegen, da der Beklagte jedenfalls Mitbesitzer i. S. v. § 866 BGB ist.
3. Dem Beklagten steht jedoch wegen der ihm von seinem Sohn wirksam abgetretenen Werklohnforderung ein
Zurückbehaltungsrecht i. S. v. § 273 BGB zu, das ein Recht zum Besitz i. S. v. § 986 BGB begründet (vgl. BGHZ
64, 122, 124. NJW 2004, 3484 f.. ständige Rechtsprechung). Der abgetretene Werklohnanspruch des Beklagten
beläuft sich auf restliche 47.180,68 EUR.
a) Unabhängig von der Richtigkeit der Darstellung des Vortrags des Klägers haben die Parteien schon der Sache
nach keine - vom Kläger als Pauschalvereinbarung bezeichnete - Vergütungsvereinbarung getroffen. Eine solche ist
dann anzunehmen, wenn der Werkunternehmer auf der Grundlage eines konkreten Leistungsverzeichnisses oder
eines konkretisierten Leistungserfolges die Durchführung von Arbeiten gegen Zahlung eines verbindlichen Preises
verspricht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 632 Rn. 7 m. w. N.). Die Voraussetzungen einer solchen
Pauschalpreisvereinbarung sind vorliegend schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil es auch nach dem eigenen
Vorbringen des Klägers an der erforderlichen Beschreibung der durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen
fehlt. Vielmehr steht fest, dass eine konkrete, detaillierte Vereinbarung über die seitens des Auftragnehmers zu
erbringenden Arbeiten nicht getroffen wurde. Eine Beschreibung der Leistungen, die für die Restaurierung des
Oldtimers vorgenommen werden sollten, ist nicht erfolgt. Es fehlte mithin im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an
jeglichen inhaltlichen Festlegungen, was Gegenstand der zu einem Pauschalpreis durchzuführenden Arbeiten hätte
sein sollen und damit an der erforderlichen inhaltlichen Bestimmung der Leistungsverpflichtung.
Diese Bestimmung wird auch nicht durch die Umschreibung, das Fahrzeug habe restauriert werden sollen, ersetzt.
Denn auch hierdurch wird der Gegenstand der vom Werkunternehmer zu erbringenden Leistungen nicht hinreichend
konkretisiert. Insbesondere fehlt es an jeglichen Angaben, in welchem Zustand das Fahrzeug durch die
Restaurierung versetzt werden sollte. Eine solche - ins Einzelne gehende - Vereinbarung wäre jedoch erforderlich
gewesen, um den für eine Pauschalpreisvereinbarung maßgeblichen Leistungsumfang zu beschreiben.
b) Im Übrigen ist die Behauptung des Klägers, das von ihm erworbene Fahrzeug habe für einen Pauschalpreis von
10.000 EUR restauriert werden sollen, durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Senat verweist insoweit auf die
Ausführungen des Landgerichts, insbesondere Bl. 8 f. im angefochtenen Urteil, denen er nach eigener kritischer
Würdigung beitritt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht danach fest, dass zwischen dem Kläger und dem
Sohn des Beklagten keine Einigung über eine Restaurierung des klägerischen Fahrzeugs zu einem Festpreis von
10.000 EUR zustande gekommen ist. Dies ergibt sich aus den Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen.
Die Würdigung dieser Beweise durch das Landgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen. Konkrete Anhaltspunkte,
die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen würden,
zeigt auch die Berufung des Klägers nicht auf. Vielmehr ist die Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere die
im Urteil zum Ausdruck gebrachte Überzeugung des Landgerichts, dass die Bekundungen der Ehefrau des Klägers
zum Inhalt der zwischen ihrem Ehemann und dem Sohn des Beklagten getroffenen Preisvereinbarungen nicht
geeignet sind, die Aussagen der weiteren Zeugen zu erschüttern, in sich schlüssig, nachvollziehbar und für den
Senat auch deshalb maßgeblich, weil ihre Richtigkeit durch das tatsächliche Verhalten der Parteien vor Entstehen
der Streitigkeit belegt wird. Der Kläger selbst hat sich in der Zeit nach Erteilung des Auftrags und nachdem zunächst
die TÜVAbnahme des Fahrzeugs erreicht worden war, über Monate hinweg immer wieder vor Ort persönlich über den
Fortgang der Arbeiten informiert. In deren Verlauf sind zwischen den Parteien die erforderlichen Bestimmungen des
Arbeitsumfangs vorgenommen worden, die in verschiedenen Punkten (z. B. völlige Neulackierung des Fahrzeugs
innen und außen, Zukauf von Originalteilen, weitere Fremdleistungen) jede Preisabsprache, wie sie vom Kläger
behauptet wird, ad absurdum geführt hätten. Angesichts dieser Umstände gewinnen die Erklärungen der Zeugen W.
und F., wegen des bei Übernahme des Auftrags völlig unabsehbaren Umfangs der durchzuführenden Arbeiten habe
es keine Festpreisabsprache gegeben, sondern eine Regelung, wonach der Arbeitsaufwand habe nach Stunden
abgerechnet werden sollen, besondere Überzeugungskraft.
c) Der Höhe nach beläuft sich der restliche Zahlungsanspruch des Beklagten auf 47.180,68 EUR. Dies ergibt sich
aus den Feststellungen des Sachverständigen W. in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2008. Der Sachverständige
gelangt dabei nach Untersuchung des Fahrzeugs, Besichtigung der noch vorhandenen Altteile sowie
Inaugenscheinnahme der Fotos vom Zustand des Fahrzeugs vor der Restaurierung zu der Feststellung, dass die
Arbeiten, wie sie aus den Rechnungen des Zedenten W. ersichtlich sind, plausibel erscheinen und die in Rechnung
gestellten Preise angemessen und ortsüblich sind.
Der sich hiergegen richtende Einwand des Klägers, der unter Hinweis auf einen Bewertungsbericht für Oldtimer und
Liebhaberfahrzeuge der DEKRA vom 20. Februar 2007 (Bl. 311 f. d. A.) behauptet, der Wert des Fahrzeugs inkl.
Mehrwertsteuer belaufe sich auch nach Restaurierung auf lediglich 22.500 EUR, ist unerheblich. Zum einen lässt
sich für Liebhaberfahrzeuge wie dem vom Kläger erworbenen Oldtimer eine Rentabilitätsvermutung in dem Sinne,
dass die Renovierungskosten den Zeitwert des Fahrzeugs nicht übersteigen dürften, nicht feststellen. Liebhaberei
folgt keinen Wirtschaftlichkeitserwägungen. Zudem widerspricht der im Bericht der DEKRA angegebene Marktwert
des Fahrzeuges den Erkenntnissen, die sich bei einer Marktbeobachtung etwa unter Zuhilfenahme der
InternetAutobörse „mobile.de“ ergeben. Dort werden vergleichbare Fahrzeuge zu Preisen von bis zu 60.000 EUR
angeboten. vollständig restaurierte Exemplare wie das des Klägers liegen vornehmlich in einer Preisspanne
zwischen 40.000 und 50.000 EUR.
4. Der Werklohnanspruch des Beklagten, wie er von diesem aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, ist nicht
um den Betrag von 5.404,61 EUR zu kürzen. Der Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass er einen Betrag in
dieser Höhe zum Ausgleich der Rechnung der Firma M. vom 23. Mai 2006 bereits geleistet hat.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Kläger durch Vorlage eines Kontoauszugs vom 6. Juli
2006 sowie der Auszahlungsquittung seiner Bank belegt hat, zeitnah zum Rechnungsdatum einen vergleichbaren
Betrag von seinem Konto abgehoben zu haben. Auch mag der Umstand, dass der Kläger im Besitz der
Originalrechnung der M. ist, als Indiz für die Richtigkeit seiner Behauptung, diese sei ihm wegen der Erstattung des
Rechnungsbetrages durch die Zeugin F. ausgehändigt worden, zu bewerten sein. Der dem Kläger obliegende
Beweis, den Zahlungsanspruch des Beklagten teilweise erfüllt zu haben, ist jedoch im Ergebnis deshalb nicht
geführt, weil die vom Landgericht vernommene Zeugin F. bei ihrer Vernehmung ausdrücklich bekundet hat, ihr sei
der genannte Betrag nicht ausgehändigt worden. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Aussage der
Zeugin F. sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich bei der Zeugin um die
Lebensgefährtin des Sohnes des Beklagten handelt, ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu
erschüttern. Hervorzuheben ist vielmehr, dass die Zeugin bekundet hat, in dem Zeitraum, in dem ihr das Geld durch
den Kläger ausgehändigt worden sein soll, an zwei Tagen nicht im Betrieb des Beklagten gewesen zu sein, weshalb
sie nicht ausschließen könne, dass das Geld in dieser Zeit einem anderen Mitarbeiter ausgehändigt worden ist.
Dies wiederum hat jedoch der Kläger selbst nicht behauptet, vielmehr ausdrücklich an seinem Vortrag festgehalten,
der genannten Zeugin und niemandem anders den Geldbetrag ausgehändigt zu haben. Ein solcher
Geschehensablauf ist jedoch mit den Bekundungen der Zeugen F. nicht zu vereinbaren und damit nicht bewiesen.
III.
Die Berufung des Klägers – auch, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts zur Widerklage richtet -
war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die
vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision
zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.
... ... ...