Urteil des OLG Celle vom 27.03.2008

OLG Celle: versicherung, drittschuldner, verwalter, pfandrecht, verpfändung, verwertung, berechtigung, verzicht, klageerweiterung, aufrechnung

Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 160/07
Datum:
27.03.2008
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 166 Abs 2
Leitsatz:
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur
Sicherheit abgetreten hat, verwerten (§ 166 Abs. 2 InsO). Der Drittschuldner kann jedenfalls dann
nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger leisten, wenn der Drittschuldner
Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hat und zwischen dem Verwalter und dem Abtretungsempfänger
Streit über die materielle Berechtigung des Abtretungsempfängers auf Inanspruchnahme der
Sicherheit besteht.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 160/07
4 O 381/06 Landgericht Lüneburg
Verkündet am
27. März 2008
#######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Sparkasse U./L.D. in U.
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K., S., S. v. B., Br., B. W. in C.,
gegen
Rechtsanwalt H. P. als Insolvenzverwalter in Sch.,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte P. und S. in Sch.
... Versicherung AG, in W.,
Streithelferin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W. & V. in W.,
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am
Oberlandesgericht ####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19. Februar 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 249,85 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Streithilfe zu tragen. Die Kosten der
Streithilfe hat die Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
I.
An Stelle eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht
geltend, das Landgericht sei bei der Verurteilung zur Zahlung vom 47.342,93 EUR zu Unrecht davon ausgegangen,
dass das ihre Zahlungen vom Termingeldkonto der Schuldnerin an die ... - Versicherung nicht mit schuldbefreiender
Wirkung gegenüber der Insolvenzmasse erfolgte seien. Die Beklagte wiederholt und vertieft insoweit ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Ein etwaiger Zahlungsanspruch des Klägers sei jedenfalls durch die Aufrechnung mit ihren
zur Tabelle angemeldeten Ansprüchen erloschen. Soweit das Landgericht die Beklagte zum Verzicht auf ihr
Pfandrecht am Rückgewähranspruch der Schuldnerin gegen die ... - Versicherung verurteilt hat, rügt die Beklagte die
Ausführungen des Landgerichts, dass sie das Pfandrecht anfechtbar gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt habe.
Der Fall einer inkongruenten Deckung liege nicht vor, weil die Verpfändung des Rückgewähranspruchs von
vornherein vereinbart gewesen sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Berufung
zurückzuweisen. Wegen Zinsen für den Zeitraum vom 7. September 2006 bis zum 16. Januar 2007
(Klagezustellung) macht der Kläger im Wege der Klageerweiterung Zahlung von 249,85 EUR geltend. Die Beklagte
beantragt, auch die erweiterte Klage abzuweisen.
II.
Die Berufung unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger zu. Die
Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, an den Kläger die in der Berufungsinstanz verlangten 249,85 EUR zu
zahlen. Der Kläger kann von der Beklagten auch den Verzicht auf das ihr von der Schuldnerin eingeräumt Pfandrecht
an dem Rückgewähranspruch der Schuldnerin gegen die ... - Versicherung verlangen.
1. Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht zur Zahlung des am 27. Oktober 2004 bestehenden
Termingeldguthabens von 46.058,06 EUR nebst der vereinbarten 1,5 % Zinsen für die Zeit bis zum 6. September
2006 (1.284,87 EUR), insgesamt 47.342,93 EUR, verurteilt.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Inhaber des bei der Beklagten geführten
Termingeldkontos Nr. 200077709 die Schuldnerin war. Die Beklagte trägt dies nach nochmaliger Überprüfung
nunmehr selbst vor.
b) Der Verwalter darf nach § 166 Abs. 2 InsO eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs
abgetreten hat, zur Insolvenzmasse einziehen. Die Schuldnerin hatte das Guthaben des Termingeldkontos am 17.
November 2003 an die ... - Versicherung zur Sicherung aller Ansprüche der ... - Versicherung abgetreten. Folglich
steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Kläger jedenfalls insoweit zu, als die Beklagte das
Termingeldguthaben noch nicht an die ... - Versicherung ausgezahlt hat.
c) Die Klageforderung ist aber auch insoweit begründet, als die Beklagte nach Insolvenzeröffnung von dem
Termingeldguthaben 31.905,70 EUR an die ... - Versicherung geleistet hat. Die Zahlungen an die ... - Versicherung
haben im Verhältnis der Beklagten zum Kläger keine schuldbefreiende Wirkung:
Es ist anerkannt, dass das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO das
Verwertungsrecht des Sicherungszessionars ausschließt. Der Sicherungszessionar verliert vom Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung an seine Einziehungsbefugnis (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02. Urteil vom 17.
November 2005 - IX ZR 174/04. OLG Dresden, Urteil vom 10. August 2006 - 13 U 926/06. OLG Frankfurt, Urteil vom
25. Mai 2005 - 1 U 124/04. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2006 - 16 U 87/05). Das folgt aus § 173 Abs. 1
InsO, der im Umkehrschluss besagt, dass der absonderungsberechtigte Gläubiger nicht zur Verwertung berechtigt
ist, soweit das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters besteht. Hierfür spricht auch die Begründung des
Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung, wo ausgeführt wird, die Sicherungszession von Forderungen unterliege
mit der Verfahrenseröffnung einem automatischen Verwertungsstopp (BTDrucks. 12/2443 S. 87). Die
Insolvenzordnung hat das Verwertungsrecht von zur Sicherung abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter
konzentriert. Die Interessen der Beteiligten sollen so koordiniert werden, dass der Wert des Schuldnervermögens
maximiert wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002, IX ZR 262/01). Dass alleinige Einziehungsrecht des Verwalters
schafft die notwendige Rechtsklarheit. Es entspricht außerdem praktischen Bedürfnissen. In vielen Fällen wird der
Verwalter über Unterlagen des Schuldners verfügen, die ihm die Einziehung der Forderung ermöglichen. Der
gesicherte Gläubiger ist dagegen ohne Unterstützung durch den Insolvenzverwalter häufig nicht der Lage, die zur
Sicherheit an ihn abgetretenen Forderungen festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners
auszuräumen (BGH a. a. O.).
Allerdings wird von einer in der Literatur vertretenen Auffassung bestritten, dass aus dem alleinigen Einziehungs
bzw. Verwertungsrecht des Verwalters notwendig seine alleinige Empfangszuständigkeit folgt. Nach dieser
Auffassung soll der materiell berechtigte Sicherungszessionar auch nach Insolvenzeröffnung empfangszuständig
bleiben mit der Folge, dass der Drittschuldner mit Erfüllungswirkung an ihn zahlen kann. Zur Begründung wird
ausgeführt, die in § 166 Abs. 2 InsO genannte Einziehungs bzw. Verwertungsbefugnis bedeute nur, dass der
Verwalter die Leistung vom Drittschuldner verlangen und dieser mit Erfüllungswirkung an den Verwalter leisten
könne, nicht aber, dass der Drittschuldner nicht mehr mit befreiender Wirkung auch an den Sicherungszessionar
leisten könne (Häcker, NZI 2002, 409. Schlegel, NZI 2003, 17. a. A: Pape, NZI 2000, 301. Uhlenbruck, InsO, 12.
Aufl., § 166 Rdnr. 16. offen gelassen: BGH, Urt. vom 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02. OLG Dresden a. a. O.. OLG
Frankfurt a. a. O).
Dieser Auffassung folgt der Senat jedenfalls für die Fälle nicht, in denen wie hier der Drittschuldner Kenntnis von der
Insolvenzeröffnung hat und zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Sicherungszessionar Streit über die
materielle Berechtigung des Sicherungszessionars auf Inanspruchnahme der Sicherheit besteht. Die Annahme, der
Sicherungszessionar sei trotz der fehlenden Einziehungsberechtigung empfangszuständig, ist schon deshalb wenig
praxisgerecht, weil regelmäßig keine Zahlung an den Sicherungszessionar erfolgt, ohne dass dieser die Zahlung
verlangt, also die abgetretene Forderung „eingezogen“ hat. Auch im vorliegenden Fall leistete die Beklagte die
Zahlungen vom Konto der Schuldnerin jeweils auf eine entsprechende Aufforderungen der ... - Versicherung. Die
Bejahung einer Empfangszuständigkeit des Sicherungszessionars liefe auch dem Zweck des § 166 Abs. 2 InsO
zuwider, das Recht zur Verwertung sicherungsabgetretener Forderungen beim Insolvenzverwalter zu konzentrieren.
Der Insolvenzverwalter prüft die Absonderungsberechtigung des Zessionars und kehrt an diesen gegebenenfalls den
ihm zu zustehenden Betrag aus. Bestreitet der Insolvenzverwalter das Recht des Zessionars auf Inanspruchnahme
der Sicherheit, so ist es sachgerecht, dass der Streit zwischen beiden ausgetragen wird, nicht etwa - unter dem
Gesichtspunkt der materiellen Berechtigung der Zahlung - zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Drittschuldner.
Gegen die Annahme, der Drittschuldner könne mit gegenüber der Insolvenzmasse schuldbefreiender Wirkung an den
materiell berechtigten Zessionar leisten, spricht schließlich, dass der Insolvenzverwalter nach der Verwertung einer
Forderung aus dem Erlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse zu
entnehmen hat (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das ist auch dann der Fall, wenn der Drittschuldner mit Zustimmung des
Verwalters unmittelbaren Absonderungsgläubiger leistet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar - IX ZR 81/02). Ließe man
der eigenmächtigen Direktzahlung des Drittschuldners Erfüllungswirkung zukommen, so wäre der Verwalter mit dem
zusätzlichen Risiko belastet, die Feststellungskosten von dem Absonderungsgläubiger zu erlangen.
d) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ihrer zur Tabelle angemeldeten Ansprüche gegen die Zahlungsforderung des
Klägers greift nicht durch.
Nach § 96 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. So ist es hier. Die Zahlungspflicht der
Beklagten nach § 166 Abs. 2 InsO entstand erst nach Insolvenzeröffnung, weil die dem Verwalter nach dieser
Vorschrift eingeräumte Verfügungs und Einziehungsbefugnis erst mit der Verfahrenseröffnung beginnt (vgl. BGH,
Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 174/04).
2. Die vereinbarten 1,5 % Zinsen auf das Termingeldguthaben von 46.058,06 EUR stehen dem Kläger auch für den
Zeitraum vom 7. September 2006 bis zur Zustellung der Klage am 16. Januar 2007 zu. Ohne die Auszahlungen der
Beklagten wären in diesem Zeitraum 249,85 EUR Zinsen aufgelaufen. Die wegen dieser Forderung vorgenommene
Klageerweiterung ist zulässig. Sie wird auf Tatsachen gestützt, die der Senat der Verhandlung und Entscheidung
über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Auf die Voraussetzung der Sachdienlichkeit
oder Einwilligung kommt es bei der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht an (Zöller/Gummer/Heßler, 26.
Aufl., § 520 Rn. 10, § 533 Rn. 3).
3. Der Kläger kann gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO von der Beklagten den Verzicht auf das ihr mit
Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumte Pfandrecht an dem Rückgewähranspruch der Schuldnerin gegen die ...
- Versicherung verlangen.
Der Senat nimmt zu Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen Seite 9, 10 des
angefochtenen Urteils Bezug, wobei zur Klarstellung anzumerken ist, dass die Wahrung der Anfechtungsfrist nicht
durch das vorgerichtliche Schreiben vom 19. Juni 2006 sondern durch Einreichung der Klageschrift am 22.
Dezember 2006 erfolgte.
Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz nichts Konkretes dazu vorgetragen, dass sie am 17. November 2003
die Einräumung eines Pfandrechts an dem Rückübertragungsanspruch von der Schuldnerin beanspruchen konnte.
Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung behauptet, die Verpfändung des Rückgewähranspruchs sei „von
vornherein“ vereinbart gewesen, hat sie eine entsprechende Vereinbarung nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Einräumung eines Pfandrechts an dem Rückübertragungsanspruch führte zu einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung, weil sie das Schuldnervermögen verkürzte. Ohne die Verpfändung der
Rückübertragungsanspruchs hätte das abgetretene Guthaben, wenn und soweit es nicht mehr zur Sicherung der
Ansprüche der ... - Versicherung gegen die Schuldnerin benötigt wird, für die Befriedigung der Gläubiger zur
Verfügung gestanden.
Der Anfechtung lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, es liege ein Bargeschäft im Sinn des § 142 InsO vor, weil
die Verpfändung des Rückübertragungsanspruchs an die Beklagte im Austausch gegen die Aufgabe des
Pfandrechts der Beklagten nach Nr. 14 AGBBanken an dem Kontoguthaben vorgenommen worden sei. Ein
Pfandrecht der Beklagten nach Nr. 14 AGBBanken an dem Kontoguthaben ist nicht entstanden. Nach Nr. 14 Abs. 3
AGBBanken erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Gelder, die mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank
gelangt sind, dass sie nur zu einem bestimmten Zweck verwendet werden dürfen. Davon ist u. a. dann auszugehen,
wenn der Bank bekannt ist, dass das Kontoguthaben der Sicherung von Ansprüchen Dritter gegen den Bankkunden
dient (Bunte in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, BankrechtsHandbuch, § 19 Rn. 46). Ein solcher Sachverhalt ist hier
gegeben, wie sich aus der - von der Beklagten zur Kenntnis genommen und unterschrieben - Abtretungserklärung
vom 17. November 2003 ergibt. Die Zweckbestimmung liegt in der Einzahlung der Summe vom 45.644 EUR am 19.
November 2003 vom Konto der Schuldnerin bei der Volksbank auf das von der Schuldnerin bei der Beklagten
eröffnete, an die ... - Versicherung zur Sicherheit abgetretene Konto.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 ZPO entsprechend (zu den Kosten der
Streitverkündung nach Rücknahme: Zöller/Herget, a. a. O, § 101 Rn. 3). Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob bzw. in welchen Fällen bei einer
Sicherungsabtretung des Insolvenzschuldners der Drittschuldner nach Insolvenzeröffnung noch mit befreiender
Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann. Deshalb war die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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