Urteil des OLG Celle vom 30.12.2003

OLG Celle: sittenwidrigkeit, rechtskraft, unrichtigkeit, angehöriger, bürgschaftsvertrag, erschleichung, zwangsvollstreckung, missverhältnis, erkenntnis, darlehensvertrag

Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 3 W 109/03
Datum:
30.12.2003
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 826, BGB § 765
Leitsatz:
1. Allein der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf nicht mehr als 25.000 DM beläuft, steht
der Anwendung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher
Angehöriger nicht entgegen (Fortsetzung von 3 U 69/02).
2. Im Sinne der Rechtsprechung zur Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB kommt die Annahme
einer sittenwidrigen Ausnutzung eines unrichtigen Titels auch dann nicht allein wegen der objektiven
Unrichtigkeit in Betracht, wenn der (Bürgschafts) Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat.
Volltext:
3 W 109/03
1 O 250/03 Landgericht Lüneburg
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
#######,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
#######
gegen
#######
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
#######
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 5. Dezember 2003
gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. November 2003,
mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 3. November 2003 zurückgewiesen
wurde, am 30. Dezember 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten ihrer sofortigen Beschwerde zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihren Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus
einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Gifhorn zu unterlassen und den Vollstreckungstitel an die Klägerin
herauszugeben.
Mit Bürgschaftsvertrag vom 20. Dezember 1999 übernahm die Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum
Betrag von 25.000 DM. Die Bürgschaft sollte der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen
der Beklagten gegen ihren Ehemann dienen. Anlass der Bürgschaft war ein Darlehen an den Ehemann der Klägerin
über 25.000 DM. Es handelte sich dabei um einen Betriebsmittelkredit zur Übernahme eines Gastronomiebetriebes.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 826 BGB. Sie meint, angesichts ihrer seinerzeitigen Einkommenslosigkeit
sei die Bürgschaft sittenwidrig. Die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil die Beklagte einen unrichtigen
Vollstreckungsbescheid über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Bürgschaftsvertrag erwirkt habe.
II.
Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die
Rechtsverfolgung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Anwendung des § 826 BGB sei auf besonders
schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, da andernfalls die Gefahr einer Aushöhlung der
Rechtskraft bestünde. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass allein der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag
nur auf 25.000 DM belief, einer Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit
von Bürgschaften naher Angehöriger nicht entgegen stehe. Sie verkenne jedoch, dass für eine
Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB die objektive Unrichtigkeit des Titels allein nicht genüge. Es sei nicht
ersichtlich, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als sie den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragt habe,
ohne Weiteres habe erkennen können, dass ihr Begehren im Klageverfahren abgelehnt worden wäre. Angesichts des
vergleichsweise geringen Bürgschaftsbetrages von 25.000 DM und der grundsätzlich bestehenden Erwerbsfähigkeit
der Klägerin zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung sei von einer offenkundigen Sittenwidrigkeit des
Bürgschaftsvertrages nicht auszugehen. Selbst wenn die dem Vollstreckungsbescheid zu Grunde liegende
Bürgschaftsverpflichtung nach dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2002 als
sittenwidrig erkennbar gewesen sei, spiele dies vorliegend keine Rolle, da der Vollstreckungsbescheid bereits vom
26. Juni 2001 datiere.
III.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2003. Die Klägerin sei in eine Zwangslage
versetzt worden, weil andernfalls die Übernahme des Gastronomiebetriebes geplatzt wäre. Die von ihr vorgetragenen
Bedenken seien durch den Mitarbeiter der Beklagten zerstreut worden. Deshalb habe die Beklagte dann auch in der
Folgezeit darauf spekuliert, durch Einleitung eines schnellen gerichtlichen Mahnverfahrens ohne weitere
Einwendungen zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen. Hätte die Beklagte ein streitiges Verfahren eingeleitet,
wäre es nach Auffassung der Klägerin mit Sicherheit vor dem Hintergrund der schon seinerzeit entwickelten
Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger zu einer gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung
gekommen.
Das Landgericht hat der Beschwerde vom 5. Dezember 2003 mit Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen.
IV.
1. Die Beschwerde der Klägerin ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO
auszulegen. Sie ist zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt worden, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der
Begründung zutreffend hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen. Es fehlt der
Rechtsverfolgung der Klägerin an der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
a) Vollstreckungsbescheide, die nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil
gleichstehen, sind der Rechtskraft fähig; die Gegenansicht (z. B. OLG Köln, NJW 1986, 1350; Vollkommer, NJW
1991, 31, 32) ist jedenfalls in der Praxis überholt (vgl. BGHZ 101, 380, 381 ff.).
b) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bietet § 826 BGB dem Schuldner unter besonderen
Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel
zu schützen. Wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt hat, bleibt die
Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Ausnahmefälle beschränkt. Die Durchbrechung ist nur unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig.
aa. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 826 BGB ist die materielle Unrichtigkeit des Titels. Der von
der Beklagten erwirkte Vollstreckungsbescheid wäre in diesem Sinne unrichtig, wenn ihr ein Anspruch aus dem
Bürgschaftsvertrag gegen die Klägerin wegen Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung nach § 138 Abs. 1 BGB
nicht zustünde.
Anders als bei Austauschverträgen tritt bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages an die Stelle
eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung das krasse Missverhältnis zwischen dem
Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner nahestehenden Bürgen. Ein solches
Missverhältnis begründet, wenn der Hauptschuldner dem Bürgen aufgrund einer Ehe oder einer vergleichbaren
Beziehung emotional verbunden ist und sich deshalb bei einer Bürgschaftsübernahme sehr häufig nicht von einer
rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos leiten lässt, auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die
widerlegliche (§ 292 ZPO) tatsächliche Vermutung, dass die Bank die emotionale Beziehung zwischen dem
Hauptschuldner und dem Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. nur BGH, WM 2003, 2379, 2381).
Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, wenn bei Übernahme der Haftung davon auszugehen ist, der Bürge
werde mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens bei Eintritt des Sicherungsfalles voraussichtlich nicht
einmal in der Lage sein, die laufenden Zinsen der Hauptschuld auf Dauer aufzubringen (vgl. nur BGH, WM 2003,
2379, 2380). Etwas anderes gilt dann, wenn sonstige Vermögenswerte zur Verfügung stehen, wofür hier aber nichts
ersichtlich ist. Vielmehr ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin weitere Verbindlichkeiten hatte.
Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag nur
auf 25.000 DM beläuft, einer Einwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit
von Bürgschaften naher Angehöriger nicht entgegen steht (unter Verweis auf Senat, 3 U 69/02, Urteil vom 11.
Dezember 2002). In dieser Entscheidung hat der Senat die Auffassung vertreten, dass auch bei einem
Haftungsvolumen von weniger als 50.000 DM (konkret ging es um 45.000 DM) die vom Bundesgerichtshof
entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger gelten. Das OLG Koblenz, auf das
die Beklagte verweist, hat in der Tat eine abweichende Auffassung vertreten (NJWRR 2000, 639). Der Senat hat
freilich in dem Rechtsstreit 3 U 69/02 eingehend dargelegt, dass sich das OLG Koblenz zu Unrecht auf eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 120, 272) berufen hat. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten
Jahren wiederholt deutlich gemacht, dass seine Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger
bereits „bei nicht ganz geringen Bankschulden“ Geltung beanspruchen (vgl. zuletzt BGH, WM 2003, 2379, 2380,
unter II. 1.; BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815). In dem zuletzt genannten Urteil des Bundesgerichtshofs ging es um
einen Darlehensvertrag über 47.000 DM. Die beklagte Ehefrau hatte den Darlehensvertrag als Mitdarlehensnehmerin
unterzeichnet. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass die Mithaftungsübernahme die Beklagte in krasser
Weise finanziell überfordere.
Es trifft zwar zu, dass eine Prognose über die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Bürgen stattzufinden hat.
Zweifelhaft darf aber erscheinen, ob sich daraus für die Beklagte etwas ergibt. Der Senat hat sich in seiner
Rechtsprechung (3 U 69/02, Urteil vom 11. Dezember 2002) einen Ansatz des 9. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs zu eigen gemacht, wonach von einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung auszugehen ist,
dass die bei Eintritt des Sicherungsfalles tatsächlich vorhandenen Einkommens und Vermögensverhältnisse des
Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages sich in den Jahren danach nicht erheblich verändern werden (vgl.
BGH, NJW 1996, 2088, 2090). Auch der Gesetzgeber geht davon aus, indem er in § 309 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. InsO
die Vermutung aufgestellt hat, dass die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Schuldners während des
gesamten Insolvenzverfahrens sich nicht ändern. Dass in Abweichung von dieser Lebenserfahrung die Beklagte aus
der allein maßgeblichen Sicht eines rational handelnden Kreditinstituts bei Hereinnahme der Bürgschaft im Jahr 1999
mit einer alsbaldigen und wesentlichen Verbesserung der Einkommens und Vermögensverhältnisse der Klägerin
hätte rechnen dürfen (vgl. BGH, NJW 2002, 2228, 2229, unter II. 2. c) ist kaum ersichtlich.
Im vorliegenden Fall kann der Senat aus den unten im Zusammenhang mit § 826 BGB noch auszuführenden
Gründen offen lassen, ob der Bürgschaftsvertrag wegen krasser finanzieller Überforderung der Klägerin nichtig war.
Weiter kann offen bleiben, ob die vorliegend grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Restschuldbefreiung der
Klägerin nach der Insolvenzordnung (s. Art. 110 Abs. 1 EGInsO) sich auf die Frage der Sittenwidrigkeit auswirken
kann. Der Bundesgerichtshof hat die Frage zuletzt in einem Urteil vom 14. Oktober 2003 (BGH, WM 2003, 2379,
2380 f., unter II. 1.) ausdrücklich offen gelassen.
bb. Eine Rechtskraftdurchbrechung über § 826 BGB scheitert vorliegend am Fehlen ausreichender zusätzlicher, über
die (unterstellte) Unrichtigkeit des Vollstreckungsbescheids hinausgehender Umstände.
Die objektive Unrichtigkeit des Titels und die – spätestens im Prozess (vgl. BGHZ 101, 380, 385) auch vom
Gläubiger erworbene – subjektive Kenntnis davon reichen grundsätzlich allein nicht aus, um die Vollstreckung aus
einem rechtskräftigen Titel als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzu
kommen, auf Grund deren es dem Gläubiger zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene
Rechtsposition wieder aufzugeben (vgl. BGHZ 101, 380, 385; NJW 2002, 2940, 2943 unter IV. 2. a).
aaa. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht abschließend entschieden, ob von dem Erfordernis zusätzlicher
besonderer Umstände in Extremfällen abgesehen werden kann. Dies soll jedoch allenfalls dann in Betracht kommen,
wenn die materielle Unrichtigkeit des Titels aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrags der Parteien so eindeutig und
schwerwiegend ist, dass allein schon deswegen jede Vollstreckung das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher
Weise verletzen würde (vgl. BGHZ 101, 380, 386; NJW 2002, 2940, 2943, unter IV. 2. c). In der letztgenannten
Entscheidung vom 11. Juli 2002 hat der Bundesgerichtshof in einer Bürgschaftssache die Voraussetzungen eines
solchen Ausnahmefalles abgelehnt, weil das beklagte Kreditinstitut nicht in rechtlich zu missbilligender Weise an
einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der klagenden Bürgin, die der Bundesgerichtshof für finanziell krass
überfordert hielt, mitgewirkt habe. Dass vorliegend diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bedarf keiner weiteren
Erörterung.
bbb. Die Beklagte erwirkte den Vollstreckungsbescheid im Juni 2001. Zu dieser Zeit lag bereits eine gesicherte
Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter naher Angehöriger vor. Der
Bundesgerichtshof hatte lange Zeit die Auffassung vertreten, die Freiheit der Vertragsgestaltung umfasse für jeden
voll Geschäftsfähigen die Rechtsmacht, Verpflichtungen zu übernehmen, die nur unter besonderen Bedingungen
erfüllbar seien. Bürgschaftsverträge könnten nicht schon deshalb als sittenwidrig angesehen werden, weil sie
voraussichtlich zu einer Überschuldung führten (vgl. z. B. BGH, NJW 1989, 1605). Eine dem Bürgen günstige
Änderung dieser Rechtsprechung setzte für die Öffentlichkeit erkennbar erst nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) ein. In der Folgezeit arbeitete der
Bundesgerichtshof die Kriterien heraus, die zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger führten (vgl. z.
B. BGH, NJW 1997, 3372; NJW 2001, 815).
aaa1. Dessen ungeachtet fehlt es vorliegend an einer sittenwidrigen Erschleichung des Vollstreckungsbescheids
durch die Beklagte.
Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen Erschleichung wäre die Feststellung, dass die Beklagte das
Mahnverfahren missbraucht oder sich der Erkenntnis leichtfertig verschlossen hätte, dass die geltend gemachte
Forderung gerichtlicher Nachprüfung nicht standhalten würde. Davon aber kann im vorliegenden Fall nicht
ausgegangen werden. Hinzuweisen ist dabei namentlich darauf, dass das Oberlandesgericht Koblenz die Auffassung
vertreten hat, auch Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Vermögen könnten auch noch bei einem
Haftungsvolumen in Höhe von 50.000 DM zugunsten ihres Ehepartners eine Bürgschaft rechtswirksam übernehmen
(NJWRR 2000, 639). Das OLG Koblenz hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt.
Dies ist nach Ansicht des Senats, worauf oben bereits hingewiesen worden ist, zwar zu Unrecht geschehen, für die
Beklagte, die sich auch im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf das Urteil des OLG Koblenz gestützt hat, dürfte
dies aber schwerlich erkennbar gewesen sein. Es lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass sich die Beklagte bei
Einleitung des Mahnverfahrens und bei Beantragung des Vollstreckungsbescheids leichtfertig der Erkenntnis
verschlossen habe, dass die geltend gemachte Forderung einer gerichtlichen Nachprüfung im Klagverfahren nicht
standgehalten hätte.
aaa2. Die Beklagte hat den Vollstreckungsbescheid auch nicht sittenwidrig ausgenutzt.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Rechtskraft eines gerichtlichen Titels zurückzutreten,
wenn dessen Ausnutzung unter Missachtung der materiellen Rechtslage nach den Umständen des Falls als
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i. S. des § 826 BGB anzusehen ist. Wie bereits das Landgericht erkannt hat,
ist die Durchbrechung der Rechtskraft aber auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle, in denen
es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wäre, dem Titelgläubiger seine formelle
Rechtsstellung zu belassen, beschränkt; jede Erweiterung dieses Rechtsinstituts würde die Rechtskraft aushöhlen
und die Rechtssicherheit beeinträchtigen (vgl. BGHZ 101, 380, 383; NJW 2002, 2940, 2943, unter IV. 2.a).
Andererseits darf nicht verkannt werden, dass der Bundesgerichtshof eine Rechtskraftdurchbrechung unter
erleichterten Voraussetzungen zulässt, wenn es sich – wie hier – bei dem Titel nicht um ein Urteil, sondern um einen
Vollstreckungsbescheid handelt (vgl. BGHZ 101, 380, 384). Eine weitere Besonderheit besteht beim
Vollstreckungsbescheid auch insoweit, als aufgrund der fehlenden Schlüssigkeitsprüfung als Besonderheit des
Mahnverfahrens im Zusammenhang mit der Frage nach der materiellen Unrichtigkeit des Titels nicht nur eine
fehlerhafte Tatsachenwürdigung, sondern auch Rechtsfehler geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 101, 380,
384).
Dabei geht der Senat davon aus, dass auch bei Vollstreckungsbescheiden, liegt nicht der oben unter aaa. genannte
Ausnahmefall vor, nicht auf besondere Umstände verzichtet werden kann. Die Annahme einer sittenwidrigen
Ausnutzung eines unrichtigen Titels und damit eine Rechtskraftdurchbrechung kommt auch dann nicht allein wegen
der objektiven Unrichtigkeit des Titels in Betracht, wenn der Bürgschaftsgläubiger einen Vollstreckungsbescheid
erwirkt hat. In dieser Ansicht sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt (NJW
2002, 2940, 2943; dazu auch StaudingerOechsler, Bearbeitung 2002, Rn. 533 b zu § 826 BGB)
Zu Lasten der Beklagten ist allerdings zu berücksichtigen, dass der formularmäßige Bürgschaftsvertrag mehrere die
Klägerin unangemessen belastende Klauseln enthält. Die weite Sicherungszweckerklärung, die die Bürgschaft der
Klägerin auf alle bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten erstreckt, verstößt nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen §§ 3 und 9 AGBGesetz (BGHZ 126, 174, 177; WM 2003,
2379, 2382). Der formularmäßige Ausschluss des § 776 BGB verstößt ebenfalls gegen § 9 AGBGesetz (BGHZ 144,
52, 55 ff.; WM 2003, 2379, 2382). Die erstgenannten Urteile wurden jeweils vor Beantragung des
Vollstreckungsbescheids durch die Beklagte in vorliegender Sache veröffentlicht. Solche unangemessenen Klauseln
sind nach Ansicht des Senats nicht nur bei der nach § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen Gesamtbetrachtung zu
berücksichtigen, sondern auch im Rahmen des § 826 BGB.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat im vorliegenden Fall eine Durchbrechung der Rechtskraft
dennoch nicht für gerechtfertigt. Ein entscheidendes Kriterium ist insoweit der relativ geringe Bürgschaftsbetrag (der
freilich, wie oben ausgeführt, der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nicht entgegen stehen muss) und die dazu
ergangene Rechtsprechung zur Zeit der Einleitung des Mahnverfahrens und der Beantragung des
Vollstreckungsbescheids sowie die Bedeutung der Rechtskraft. Diesem Kriterium kommt in den Fällen, in denen es
nicht um eine vorwerfbare Erschleichung eines Vollstreckungsbescheids, sondern „nur“ um dessen Ausnutzung
geht, eine gesteigerte Bedeutung zu.
Damit braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO zu
einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Klage aus § 826 BGB führen kann. Auch der Bundesgerichtshof
hat diese Frage bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, NJW 2002, 2940, 2943, unter IV. 2.d).
3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war aus den o. g. Gründen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V.
m. Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) zurückzuweisen. Dass Kosten des
Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden, ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
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Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht