Urteil des OLG Celle vom 14.11.2002
OLG Celle: hund, kollision, fahrbahn, zustandekommen, mitverschulden, anschlussberufung, gehweg, radweg, berufungskläger, verfügung
Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 320/01
Datum:
14.11.2002
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823, BGB § 847, PFLVG § 3
Leitsatz:
Zur Haftungsverteilung zwischen auf die Straße laufendem, 10-jährigen Kind (1/3) und mit überhöhter
Geschwindigkeit fahrendem Autofahrer (2/3).
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 14 U 320/01 4 O 46/01 Landgericht Stade Verkündet am
14. November 2002 #######, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
#######, Kläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: #######, gegen 1. #######, 2. #######, 3.
####### Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: ####### hat der 14. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt: Auf die
Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussberufung
der Beklagten zu 1 und 3 - das am 8. November 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle bei ihm eingetretenen und noch eintretenden immateriellen
Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21. April 2000 auf der Ortsentlastungsstraße in der Gemarkung
Bad Bederkesa unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 1/3 zu ersetzen. Die
weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die außergerichtlichen
Auslagen der Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1 und 3 in
erster Instanz tragen diese selbst 67 %, der Kläger 33 %. Von den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1
und 3 in zweiter Instanz tragen diese selbst 89 %, der Kläger 11 %. Von den außergerichtlichen Auslagen des
Klägers in erster Instanz tragen er selbst 56 %, die Beklagten zu 1 und 3 44 %. Von den außergerichtlichen
Auslagen des Klägers in zweiter Instanz tragen er selbst 22 %, die Beklagten zu 1 und 3 78 %. Von den
Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger 56 % und die Beklagten zu 1 und 3 44 %. Von den Gerichtskosten
zweiter Instanz tragen der Kläger 28 % und die Beklagten zu 1 und 3 72 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Revision wird nicht zugelassen. Wert der Beschwer: für die Beklagten zu 1 und 3 13.634,45 €, für den Kläger
1.704,31 €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.338,76 € festgesetzt. Tatbestand entfällt gemäß
§ 543 Abs. 1 ZPO a. F. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers erweist sich zum größeren Teil als
begründet, die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 und 3 (hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat der Kläger mit deren
Zustimmung im Berufungsverfahren die Klage zurückgenommen) hingegen als unbegründet. Vom Grundsatz her
zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass angesichts des festgestellten Sachverhalts der Beklagte
zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversichererin dem Kläger wegen der ihm entstandenen
immateriellen Schäden aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles haften, §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG.
Abweichend von der Auffassung der Kammer bewertet der Senat das dem Kläger anzurechnende Mitverschulden an
dem Zustandekommen des Verkehrsunfalles nicht mit 60 %, sondern nur mit 1/3, wohingegen dem Beklagten zu 1
ein Verschuldensanteil von 2/3 anzulasten ist. 1. Dass der Kläger - auch hinsichtlich des möglicherweise bereits
jetzt bezifferbaren Anteils seines Schmerzensgeldes - ein Feststellungsinteresse für Vergangenheit und Zukunft hat,
hat die Kammer mit zutreffenden und von den Beklagten nicht angegriffenen Erwägungen herausgestellt. 2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall
schuldhaft herbeigeführt hat. Der Beklagte zu 1 ist, wie die Kammer zutreffend festgestellt hat, mit überhöhter
Geschwindigkeit gefahren. Er hat nicht nur die auf der von ihm befahrenen Straße geltende
Geschwindigkeitsbeschränkung von allgemein 70 km/h missachtet und ist mit mindestens 71 bis 76 km/h an die
Kollisionsstelle herangefahren (wie der im Ermittlungsverfahren tätige Sachverständige Dipl.-Ing. #######
festgestellt hat, was keine der Parteien angreift), sondern hätte seine Geschwindigkeit angesichts einer von ihm
wahrgenommenen und eingeschätzten konkreten Gefahr durch tobende Kinder zusätzlich drastisch reduzieren
müssen. Dabei kann es dahinstehen, ob, wie der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 ihn selber, den Kläger,
wahrgenommen hat bzw. hätte wahrnehmen müssen, als er den links der vom Beklagten befahrenen Straße
befindlichen Lärmschutzwall hinter einem Hund, der die Straße überquerte, herlief oder ob, wie die Beklagten
behaupten, der Beklagte zu 1 eine Gruppe anderer Kinder, zu der der Kläger nicht gehört habe, in einiger Entfernung
auf dem Lärmschutzwall tobend wahrgenommen hat. Auch bei Unterstellung des eigenen Sachvortrages trifft den
Beklagten zu 1 ein Verschuldensvorwurf gleichen Gewichtes. Er hat nämlich, wie er sich gegenüber dem ihn
vernehmenden Polizeibeamten gut zwei Wochen nach dem Unfall geäußert hat (Bl. 10 ff. d. Beiakten
2530 Js 11051/00 StA Stade), die tobenden Kinder - durchaus richtig - als Signal für eine gefährliche
Verkehrssituation und als Reaktionsaufforderung zur Herabsetzung der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit
verstanden. Der Beklagte zu 1 hat sich, wie seiner Vernehmung wörtlich zu entnehmen ist, noch konkret vorgestellt,
dass aus der Gruppe spielender Kinder ein Kind den Wall hinunterlaufen, den Fußweg überqueren und auf die Straße
laufen könnte. Angesichts dessen hätte sich der Beklagte zu 1 so verhalten müssen, dass eine Gefährdung der
Kinder ausgeschlossen gewesen wäre, § 3 Abs. 2 a StVO. Stattdessen hat er, seiner eigenen Einlassung in der
Beschuldigtenvernehmung zufolge, die Geschwindigkeit nur ´etwas´ reduziert, wobei selbst die von ihm
anschließend gefahrene reduzierte Geschwindigkeit ausweislich der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des
Sachverständigen oberhalb der überhaupt zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen hat. Dem Beklagten zu 1 ist
deshalb ein erheblicher und offenbar sogar bewusst fahrlässiger Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO anzulasten, weil
er sich nicht seiner Einsicht zufolge verhalten hat (was im Übrigen seinem Wesen zu entsprechen scheint, wie die
Tatsache zeigt, dass er ohne Fahrerlaubnis unterwegs gewesen ist). Die Tatsache, dass die vom Beklagten
wahrgenommenen Kinder ´tobten´, also sich offensichtlich wild und unkontrolliert bewegten, musste einen solchen
Schluss des Beklagten zu 1 geradezu nahe legen, zumal sich die Kinder auf einem zur Straße hin abschüssig
geneigten und relativ steilen Lärmschutzwall befanden. Ob sich, wie die Beklagten behaupten, der Kläger selber bei
dieser Gruppe nicht befunden habe, ist demgegenüber ohne Belang. Bei einer Gruppe von mehreren tobenden
Kindern muss ein Fahrzeugführer damit rechnen, dass sich aus dieser Gruppe einzelne Kinder lösen, ebenso wie
sich zuvor nicht wahrgenommene Kinder hinzugesellen können. Im Übrigen hatte der Beklagte zu 1 ausweislich
seiner eigenen Einlassung zwischen dem Wahrnehmen dieser Kinder und der Kollision mit dem Kläger ausreichend
Gelegenheit, seine Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen, da er genau dies getan haben will (wenn auch nur ´etwas´).
Außerdem will der Beklagte seinem eigenen Sachvortrag zufolge die Gruppe tobender Kinder 150 m vor Erreichen
derjenigen Kuppe wahrgenommen haben, hinter der sich die Kollision mit dem Kläger ereignet habe. Angesichts
dessen, dass der Bereich zwischen den tobenden Kindern und seiner eigenen Position durch die Kuppe teilweise
verdeckt gewesen sein muss, hätte der Beklagte zu 1 spätestens bei Erreichen der Kuppe seine Geschwindigkeit
drastisch reduziert haben müssen, um ausschließen zu können, mögliche weitere Kinder aus dieser Gruppe zu
gefährden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Fehlverhalten des
Beklagten zu 1 für das Zustandekommen des Verkehrsunfalles jedenfalls nicht kausal gewesen sei. Der
Sachverständige Dipl.-Ing. ####### hat in seinem Gutachten festgestellt, dass bei einer Fahrtgeschwindigkeit von
55 km/h oder darunter der Unfall für den Beklagten zu 1 jedenfalls vermeidbar gewesen sei. Soweit die Beklagten die
Richtigkeit dieses Gutachtens lediglich dahingehend angreifen, der Sachverständige habe nichts dazu ausgeführt, zu
welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 überhaupt hätte reagieren müssen, ist dies unzutreffend. Der Sachverständige
hat auf Bl. 8 seines Gutachtens (Bl. 48 d. Beiakten) ausgeführt, dass er als Reaktionsaufforderung den Zeitpunkt
gewählt habe, zu dem der Kläger den links der Straße belegenen Geh-/Radweg in Richtung der Straße verlassen
habe. Die weiteren Ausführungen des Sachverständigen zur Vermeidbarkeit des Unfalles für den Beklagten stellen
diesen sogar ausgesprochen günstig. Abgesehen davon, dass der Sachverständige (wie auch der Senat im Rahmen
der angestellten Erörterungen) zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Kläger zusammen mit seinem Freund
zuvor normal auf dem Gehweg in derselben Richtung wie der Fahrbahnverlauf gegangen ist und nicht zu der Gruppe
der auf dem Wall bereits tobenden Kinder gehört hat, billigt der Sachverständige dem Beklagten zu 1 insbesondere
eine volle Reaktionszeit von 1 bis 1,5 Sekunden zu (ebenfalls Bl. 48 d. Beiakten), obwohl der Beklagte zu 1 nach
dem oben Gesagten angesichts der von ihm bereits zuvor wahrgenommenen tobenden Kinder gehalten war,
bremsbereit zu sein. Soweit der Sachverständige ferner davon ausgeht, die Stelle, an der der Kläger für den
Beklagten eine Reak- tionsaufforderung darstellte, läge in Höhe des (von den Beklagten nicht bestrittenen)
Kollisionspunktes, kann dies die Beklagten nicht schlechter stellen. Wenn sich der Kläger an einer anderen Stelle
als genau auf Höhe des Kollisionspunktes befunden hätte, so hätte sich die Strecke zwischen diesem Punkt und der
Kolli- sionsstelle, die dann nicht genau quer zur Fahrbahn verlaufen wäre, länger dargestellt als die vom
Sachverständigen zugrunde gelegte. Für die Zurücklegung einer längeren Strecke hätte der Kläger als laufendes
Kind jedoch eine längere Zeit benötigt, die dem Beklagten zu 1 entsprechend zusätzlich für eine Reaktion zur
Verfügung gestanden hätte. 3. Das Mitverschulden des Klägers selber, der ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten
- offenbar hinter einem Hund her - die Fahrbahn überquert hat, bewertet der Senat mit lediglich 1/3. Auch hinsichtlich
dieser Bewertung kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Kläger zuvor den gesamten Wall hinuntergelaufen
ist, wie er selbst behauptet, oder vom Fußweg aus unvermittelt auf die Straße gelaufen ist, wie die Beklagten
behaupten. Im letztgenannten Fall wäre das Fehlverhalten des Klägers spontaner und damit eher entschuldbar
gewesen, im erstgenannten wäre es dafür für den Kläger schwieriger gewesen, angesichts des Gefälles des
Lärmschutzwalles noch anzuhalten. In jedem Fall überwiegt das Verschulden des Beklagten zu 1 das des Klägers
deutlich, dessen Schutz die Vorschrift des § 3 Abs. 2 a StVO, gegen die der Beklagte zu 1 verstoßen hat, gerade zu
dienen bestimmt war. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der zum Unfallzeitpunkt 10 Jahre und 4 Monate
(nicht 11 Jahre) alte Kläger ohne weiteres als Kind im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und auch zu erkennen
gewesen. 4. Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1, 97, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die übrigen
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der
Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO n. F. Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat den Erwägungen der Kammer
(vgl. deren Beschluss vom 20. November 2001, Bl. 205 d. A.) gefolgt, wobei der Kläger in der Berufungsinstanz die
Mithaftung nach einer Quote von ¼ nicht angegriffen hat. ####### ####### #######