Urteil des OLG Celle vom 24.07.2002

OLG Celle: wirtschaftliches interesse, pfändung, prozess, realisierung, nebenintervention, zwangsvollstreckung, vergütung, einzelrichter, datum, innenverhältnis

Gericht:
OLG Celle, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 9 W 68/02
Datum:
24.07.2002
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 66, ZPO § 857
Leitsatz:
Ein rechtliches oder auch nur eindeutiges wirtschaftliches Beitrittsinteresse eines
Nebenintervenienten folgt nicht daraus, dass er zwar nicht den Beklagten selbst in Anspruch nehmen
kann, jedoch bei der Vollstreckung aus einem gegen den Kläger erstrittenen Zahlungstitel
möglicherweise auf einen etwaigen Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte im Wege
der Pfändung nach § 857 ZPO zugreifen könnte und der Notwendigkeit enthoben wäre, diesen
Anspruch erst noch gerichtlich geltend zu machen, wenn er im vorliegenden Prozess bereits
ausgeurteilt wäre.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
9 W 68/02
3 O 604/01 LG H
vom 24. Juli 2002
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ##### als
Einzelrichter am 24. Juli 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen das Zwischenurteil des Landgerichts H vom 21. Mai 2002
wird auf Kosten der Nebenintervenientin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 2 ZPO), jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat das nach §
66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Nebenintervenientin an einem Erfolg der Klägerin mit ihrem
Klageantrag zu b) mit Recht verneint.
Die Nebenintervenientin hat Anspruch auf Vergütung der von ihr aufgrund des Pflegevertrages (Bl. 16 d. A.) für die
verstorbene Mutter der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen gegen ihren Vertragsschuldner, als den sie – wohl
zutreffend – die Klägerin als Alleinerbin von Frau E#### W#### ansieht. Diese Rechtsposition der
Nebenintervenientin wird durch den vorliegenden Prozess nicht verändert, insbesondere nicht verbessert: Auch wenn
die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin von der Forderung der Nebenintervenientin freizustellen, erwirbt diese damit
keine Ansprüche gegen die Beklagte; der Ausgang des Prozesses ist auch nicht für den Vergütungsanspruch der
Nebenintervenientin vorgreiflich, weil er allein die Frage betrifft, wer im Innenverhältnis zwischen den Parteien
letztlich für die Pflegeleistungen aufkommen muss, ohne dass über diesbezüglichen der Nebenintervenientin
rechtskräftig entschieden würde.
Ob das Ergebnis des Rechtsstreits für die Aussicht der Nebenintervenientin, ihren Anspruch möglichst bald zu
realisieren, jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung ist, ist nicht sicher festzustellen. Wenn die Klägerin
mit ihrem Freistellungsbegehren unterliegt – ob das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden ist, ist den dem
Oberlandesgericht vorliegenden Akten nicht zu entnehmen , wird sie möglicherweise daraus die Konsequenz ziehen,
den Anspruch der Nebenintervenientin freiwillig selbst zu erfüllen, soweit er begründet ist, und sich nicht erst von der
Nebenintervenientin verklagen lassen. Diese würde dann unter Umständen sogar eher befriedigt werden, als wenn
die Klägerin im Falle ihres Obsiegens aus einem Freistellungstitel gegen die Beklagte noch vollstrecken müsste.
Welche der Parteien eher in der Lage wäre, den von der Nebenintervenientin geforderten Betrag aufzubringen, ist
anhand des Streitstandes nicht zu beurteilen. Deshalb lässt sich nicht einmal ein greifbares wirtschaftliches
Interesse der Nebenintervenientin an einem Beitritt annehmen, dass ihn allein allerdings ohnehin nicht rechtfertigen
könnte (vgl. ZöIlerVollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rn. 9 f.).
Ein rechtliches oder auch nur eindeutiges wirtschaftliches Beitrittsinteresse folgt schließlich auch nicht daraus, dass
die Nebenintervenientin – soweit ersichtlich zwar nicht die Beklagte selbst in Anspruch nehmen kann, jedoch bei der
Vollstreckung aus einem gegen die Klägerin erstrittenen Zahlungstitel möglicherweise auf einen etwaigen
Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte im Wege der Pfändung nach § 857 ZPO zugreifen könnte
(vgl. ThomasPutzo, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn. 6) und der Notwendigkeit enthoben wäre, diesen Anspruch erst noch
gerichtlich geltend zu machen, wenn er im vorliegenden Prozess bereits ausgeurteilt wäre. Ein derartiger entfernter
Vorteil kann ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO aber schon deshalb nicht begründen, weil nicht
annähernd sicher ist, ob er sich überhaupt zugunsten der Nebenintervenientin auswirken würde. Diese wäre auf den
Weg der Pfändung und Realisierung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte gar nicht angewiesen, wenn
bei der Klägerin sonstiges ausreichendes Vermögen vorhanden ist, in das vollstreckt werden kann; weder ist
hierüber etwas bekannt, noch ist vorherzusehen, ob es einer Zwangsvollstreckung aus einem Leistungstitel gegen
die Klägerin überhaupt bedürfen würde.
Nach alledem kann der Beitritt für die Nebenintervenientin allenfalls in tatsächlicher Hinsicht entfernte mittelbare
Vorteile haben, deren Eintritt jedoch nicht einmal abzuschätzen ist; ein rechtliches Interesse für eine
Nebenintervention kann darin nicht gesehen werden.
Das Interesse der Nebenintervenientin, im Falle eines Freistellungstitels zugunsten der Klägerin eher und sicherer
Befriedigung zu erhalten, wird gem. § 3 ZPO auf 3.000 EUR geschätzt; danach richtet sich der Beschwerdewert.
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