Urteil des OLG Celle vom 15.05.2003

OLG Celle: ehevertrag, rückgabe, behandlung, scheidungsverfahren, trennung, datum, verfügung

Gericht:
OLG Celle, 10. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 WF 118/03
Datum:
15.05.2003
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 321a, ZPO § 99, ZPO § 99 Abs. 1
Leitsatz:
Zur Zulässigkeit einer Abhilfe durch das Amtsgericht nach § 321 a ZPO in Bezug auf eine gemäß §
99 Abs. 1 ZPO nicht anfechtbare Kostenentscheidung.
Volltext:
10 WF 118/03 610 F 4696/02 Amtsgericht Hannover B e s c h l u s s In der Familiensache #######,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### gegen #######,
Antragsteller und Beschwerdegegner, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### hat der 10. Zivilsenat -
Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf den als sofortige Beschwerde bezeichneten
Rechtsbehelf der Antragsgegnerin vom 14. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am
Oberlandesgericht #######, der Richterin am Oberlandesgericht ####### und des Richters am Oberlandesgericht
####### am 15. Mai 2003 beschlossen: Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5.
Mai 2003 wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Abhilfeprüfung dem Amtsgericht - Familiengericht -
Hannover zurückgegeben. Gründe: I. Die Parteien sind im vorliegenden Verfahren durch das nunmehr allein in der
Kostenentscheidung angegriffene Urteil des Amtsgerichts vom 14. Januar 2003 (zum zweiten Mal) geschieden
worden. Der zwischen den Parteien geschlossene notarielle Ehevertrag sah (auch) für den Fall einer Trennung vor,
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufzuheben. Im Laufe des Verfahrens hat der
Antragsteller eine von beiden Parteien unterzeichnete Erklärung der Eheleute für das Familiengericht eingereicht. Zu
den Kosten des Verfahrens ist darin angekreuzt die Variante, dass jeder Ehegatte die Hälfte der Gesamtkosten
trägt; sämtliche anderen Wahlmöglichkeiten sind schwarz ausgefüllt, wobei die Variante, dass der Ehemann die
Gesamtkosten trägt, deutlich sichtbar zuvor angekreuzt war. Daneben ist notiert lt. Ehevertrag vom 25. 11. 99, vgl.
Kostenentscheidung AG Hannover 610 F 1415/99; in diesem ersten Scheidungsverfahren der Parteien waren ihnen
die Kosten hälftig auferlegt worden. In dem im (einzigen) Termin vom 14. Januar 2003, in dem die Antragsgegnerin
nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom Erscheinen entbunden und nicht vertreten war, verkündeten Urteil
lautet die nach den Gründen auf § 93 a beruhende Kostenentscheidung Die Kosten des Rechtsstreits werden den
Parteien je zur Hälfte auferlegt. Gegen das der Antragstellerin am 3. März 2003 zugestellte Urteil hat sie am
14. März 2003 den als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt;
zur Begründung des auf den Ausspruch der Kostenaufhebung abzielenden Rechtsbehelfes rügt sie vor allem, das
Amtsgericht habe die sich aus der ersichtlich veränderten und im Widerspruch zum Ehevertrag stehenden Erklärung
der Eheleute zumindest ergebende Unklarheit jedenfalls aufklären müssen, bevor diese - tatsächlich vom
Antragsteller ohne ihr Wissen nachträglich abgeänderte - Erklärung Grundlage für eine Abweichung von der für den
Regelfall nach § 93 a ZPO vorgesehenen Kostenaufhebung hätte werden können. Das Amtsgericht hat das
Verfahren mit Verfügung vom 5. Mai 2003 ohne ersichtliche Abhilfeprüfung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bezeichnete Rechtsbehelf der Antragsgegnerin führt
unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 5. Mai 2003 zur Rückgabe des Verfahrens an das Amtsgericht zur
Durchführung einer Abhilfeprüfung. Als sofortige Beschwerde wäre der allein gegen die Kostenentscheidung des
Scheidungsurteils gerichtete Rechtsbehelf der Antragsgegnerin unzulässig, wie sich aus § 99 Abs. 1 ZPO ergibt.
Auch eine analoge Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO auf den - wie vorliegend gegebenen - Fall einer
einverständlichen Scheidung kommt nicht in Betracht (vgl. schon OLG Koblenz, JurBüro 1998, 445). Im Streitfall
liegen hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung schließlich ersichtlich nicht die Voraussetzungen einer
sogenannten greifbaren Gesetzwidrigkeit vor, so dass auch eine Zulässigkeit als außerordentliche Beschwerde
ausgeschlossen ist, ohne dass es insofern einer Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob mittlerweile für eine
derartige außerordentliche Beschwerde überhaupt noch Raum ist. Ungeachtet seiner Bezeichnung als sofortige
Beschwerde ist jedoch vorliegend eine Auslegung des Rechtsbehelfes als Antrag auf Abhilfeentscheidung
entsprechend § 321 a ZPO möglich. Die Voraussetzungen einer derartigen Abhilfeentscheidung sieht der Senat als
gegeben an, da der Fall einer - wie vorliegend - nicht gegebenen Beschwerdemöglichkeit eine demjenigen der
fehlenden Berufungsmöglichkeit nach § 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechende Behandlung rechtfertigt und die
weiteren Voraussetzungen nach § 321 a ZPO insofern gegeben sind, als mittels eines innerhalb der Notfrist von zwei
Wochen fristgerecht beim Amtsgericht eingereichten Schriftsatzes inhaltlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
der Antragsgegnerin sowie deren Entscheidungserheblichkeit dargetan sind. Mit der Rückgabe des Verfahrens zur
Abhilfeprüfung wird dem Amtsgericht die Möglichkeit der bislang nicht ersichtlich erfolgten Abhilfeprüfung - sei es auf
die so bezeichnete - als solche unzulässige - sofortige Beschwerde hin, sei es im Rahmen des nach Ansicht des
Senates jedenfalls zulässigen Verfahrens entsprechend § 321 a ZPO eröffnet. ####### ####### #######