Urteil des OLG Celle vom 28.08.2002

OLG Celle: parkhaus, verkehrssicherheit, vollstreckbarkeit, sucht, aufmerksamkeit, unfall, vorsorge, gefahr, datum

Gericht:
OLG Celle, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 9 U 98/02
Datum:
28.08.2002
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823
Leitsatz:
Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Parkhausbetreibers
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
9 U 98/02
17 O 4257/01 Landgericht Hannover
Verkündet am
28. August 2002
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2002 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ##### und die Richter am Oberlandesgericht ##### und ##### für Recht
erkannt:
Die Berufung gegen das am 5. März 2002 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall
ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintritts
Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den
Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren
von Dritten tunlichst abzuwenden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst, wenn sich für ein sachkundiges Urteil
die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (Palandt/Thomas, BGB, 61.
Aufl., § 823 Rn. 58 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.
Das Landgericht hat nach dem Ergebnis seines Augenscheins festgestellt, dass die Klägerin bei der in ihrem
eigenen Interesse gebotenen Aufmerksamkeit hätte „ohne weiteres erkennen können, dass zwischen dem Podest an
dessen linker Seite und dem sonstigen Fußboden ein Niveauunterschied bestand und (hätte) sich darauf einrichten
können“ (Seite 6 der Leseabschrift des angefochtenen Urteils). Sie habe aber - wie sie an Ort und Stelle
„demonstriert“ habe - gar nicht auf den Boden gesehen, „sondern Hinweisschilder gesucht, wo es zum Terminal geht“
(a. a. O.). An diese Feststellungen ist der Senat bei seiner Entscheidung gebunden, weil keine konkreten
Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat ferner (a. a. O.) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin damit habe rechnen müssen,
„dass in einem Parkhaus der Fußboden nicht an allen Seiten auf ein und derselben Ebene liegt“. Denn
beispielsweise zur besseren Kanalisierung des Autoverkehrs kann es - wie hier - zweckmäßig sein, nach Art eines
Bürgersteiges gewisse Höhenunterschiede herzustellen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht deshalb kein
Anspruch auf ein stufenloses Parkdeck; vielmehr ist generell mit Niveauunterschieden zwischen für Fußgänger
bestimmten Verkehrsbereichen und Fahrwegen sowie Parkflächen für Autos zu rechnen und darauf zu achten.
Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder bestätigen das Ergebnis des Augenscheins des Landgerichts:
Danach hat das sog. Podest erkennbar die Funktion, den Fußgängern einen vor dem Autoverkehr geschützten Raum
zu verschaffen. Es besitzt (deshalb auch) eine „leuchtend rote Einfärbung“ (Seite 6 a. a. O.) und ist dadurch und
einen farblich anders getönten Rand von dem zunächst weißgrauen und später grauen Boden des Parkdecks klar
erkennbar abgegrenzt. Die Unfallstelle war ferner „hell erleuchtet“ (Seite 5 a. a. O.). In einer Entfernung von 5 m
befand sich eine Leuchtstoffröhre, die ihre Funktion uneingeschränkt erfüllte. Davor befand sich noch eine
Leuchtstoffröhre, die aber teilweise durch ein Schild „Ausgang“ verdeckt war (Seite 2 des Protokolls des
Ortstermins).
Nach alledem war die fragliche Kante für einen Fußgänger, der darauf achtet, wohin er tritt - das muss auch der tun,
der in einem Parkhaus nach dem Weg sucht – so deutlich zu erkennen, dass sie keine haftungsbegründende
Gefahrenquelle nach Art einer überraschenden „Stolperfalle“ darstellte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
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