Urteil des OLG Celle vom 27.10.2003

OLG Celle: beurkundung, geschäftsführer, genehmigung, vertreter, kaufmann, ausstellung, beweiswürdigung, firma, urkunde, abgabe

Gericht:
OLG Celle, Notarsachen
Typ, AZ:
Beschluss, Not 4/03
Datum:
27.10.2003
Sachgebiet:
Normen:
BNotO § 21
Leitsatz:
1. Zur disziplinarrechtlichen Ahndung von inhaltlich falschen Notarbescheinungen gemäß § 21 BNotO
2. Zur Pflicht des Notars, (auch) über kostenrechtliche Risiken der Beurkundung bei Auftreten eines
vollmachtlosen Vertreters aufzuklären
Volltext:
Not 4/03
B e s c h l u s s
In dem nichtförmlichen Disziplinarverfahren
pp.
hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des Notars auf gerichtliche
Entscheidung vom 21. Februar 2003 gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 3.
Februar 2003 ####### unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #########, des Richters
am Oberlandesgericht ######## und des Notars ########nach Anhörung ohne mündliche Verhandlung (§ 96 BNotO
i. V. m. § 32 Abs. 5 Satz 1 NDO) am 27. Oktober 2003 beschlossen:
Die Disziplinarverfügung des Landgerichts ######### ############ -
################ vom 29. Mai 2002 wird in der Form der sie teilweise bestätigenden Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts Celle - Die Präsidentin - vom 3. Februar 2003 aufrechterhalten.
Der Notar trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
G r ü n d e
I.
Der am ######### ## ####### ######## Notar ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Erlass des
Nds. Ministers der Justiz vom 28. Juli 1976 wurde er als Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit dem
Amtssitz in ############ bestellt.(...)
1. Disziplinarrechtlich ist der Notar bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
Mit Bescheiden vom 5. September 1991 und 4. Januar 1993 ist gegen den Notar wegen der Nichtbeachtung eines
Treuhandauftrages und wegen Fehlern bei der Führung des Massenbuches, der Führung der Anderkontenliste, der
Massenkartei und einer Blattsammlung jeweils eine Missbilligung ausgesprochen worden.
Mit Beschluss vom 1. Juli 1996 hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle gegen den Notar
eine Geldbuße in Höhe von 10.000 DM verhängt. Grund für diese disziplinarrechtliche Ahndung waren mehrere
Treuhandverstöße des Notars, der sich bei der Abwicklung eines Darlehensvertrages über eine Anweisung der
Darlehensgeberin, den Betrag erst dann vom Anderkonto auszuzahlen, wenn die Eintragung einer Grundschuld
sichergestellt war, hinweggesetzt hatte und im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Grundstückkaufvertrages
ebenfalls anweisungswidrig vorzeitig über einen auf Anderkonto hinterlegten Betrag verfügt hatte.
2. Vorliegend wird dem Notar zur Last gelegt, falsche Notarbescheinigungen über die Vertretungsberechtigung nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO ausgestellt zu haben, Urkundsbeteiligte nicht über mögliche kostenrechtliche Folgen des
Auftretens eines vollmachtslosen Vertreters bei der Beurkundung aufgeklärt zu haben, und in einem weiteren Fall
gegen § 21 BNotO verstoßen zu haben.
Im Einzelnen ist aufgrund der Disziplinarverfügung des Landgerichts######### ########### vom 29. Mai 2002
########### und der sie teilweise bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Celle
Die Präsidentin - vom 3. Februar 2003########### , auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen
wird, Folgendes festzustellen:
a) Bei der Beurkundung von drei Verpflichtungserklärungen der Firma
########## Immobilien GmbH am 10. September 1998 zu den URNrn. 1150 bis 1152/98 hat der Notar in allen
Urkunden bescheinigt, aufgrund Einsichtnahme in das Handelsregister festgestellt zu haben, dass der ihm
persönlich bekannte Kaufmann ############### vertretungsbefugter allgemein vertretungsberechtigter
Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts ########zu Nr. HRB #### eingetragenen Firma
##################### GmbH sei. Tatsächlich war der Urkundsbeteiligte ############### zu diesem Zeitpunkt
jedoch nur Gesellschafter und Prokurist der ##################### GmbH mit Sitz in #######, alleinige
Geschäftsführerin der Gesellschaft war seine Ehefrau ################, die bei der Beurkundung jedoch nicht
zugegen war, so dass die Notarbescheinigungen unstreitig objektiv falsch waren.
Hinsichtlich der unstreitig fehlerhaften Bescheinigung des Notars in den Urkunden ist aufgrund der Einlassung des
Notars nach dem Inhalt der Disziplinarverfügung des Landgerichts zwar nicht festzustellen, dass der Notar
tatsächlich das Handelsregister gar nicht eingesehen hat. Die Abgabe der fehlerhaften Bescheinigungen, die nach
der Darstellung des Notars dadurch zustande gekommen ist, dass zum Beurkundungstermin anstelle der allein
vertretungsberechtigten Geschäftsführerin ################ der Prokurist ############### erschienen ist, beruht
aber auch nicht auf einem entschuldbaren Augenblicksversagen, sondern vielmehr auf einer grob fahrlässigen
unkontrollierten Übernahme der bereits vorgefertigten Urkunde ohne deren Korrektur.
b) Dem Notar ist ferner zur Last zu legen, dass er bei der Beurkundung eines Kaufvertrages am 23. August 2000
(URNr. 866/00), mit dem ein in ############## gelegenes Grundstück von der Kommanditgesellschaft
############# GmbH & Co. KG auf die #################### GmbH übertragen werden sollte, den Vertreter der
Verkäuferin Kaufmann ############# und die übrigen Beteiligten nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Umsetzung
der in § 8 Abs. 1 des Vertrages getroffene Kostenregelung, die in vollem Umfang zu Lasten der Käuferin ging,
gefährdet war, weil aufgrund einer kurzfristigen Änderung auf Käuferseite zu dem Beurkundungstermin nicht der
Geschäftsführer Assessor ################ der Käuferin, sondern der Assessor ############### als
vollmachtsloser Vertreter erschienen war. Zwar hat der Notar bei der Beurkundung die Beteiligten darüber aufgeklärt,
dass infolge des Auftretens eines vollmachtlosen Vertreters der Vertrag schwebend unwirksam war und erst durch
Genehmigung des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der #################### GmbH hätte wirksam
werden können, wobei diese Genehmigung jedoch tatsächlich nie erteilt worden ist. Nicht aufgeklärt hat der Notar
aber über die Kostenrisiken des Auftretens eines vollmachtlosen Vertreters, das zumindest die Gefahr
heraufbeschworen hat, dass die Verkäuferin ganz oder teilweise auf den Kosten der Beurkundung „sitzen bleiben“
könnte.
c) Darüber hinaus hat der Notar in dieser Angelegenheit in der Kaufvertragsurkunde gemäß § 21 BNotO bestätigt,
dass die im Handelsregister eingetragene ##########################Gesellschaft mbH die Änderung ihrer Firma
bereits beschlossen habe, diese jedoch nur noch nicht im Handelsregister eingetragen sei, obwohl ein
entsprechender Beschluss noch gar nicht gefasst war und ein Antrag auf Eintragung einer Firmenänderung ins
Handelsregister auch noch nicht vorlag. Der Notar hat in diesem Zusammenhang weiterhin bescheinigt, dass die im
Handelsregister eingetragene ###########################Gesellschaft mbH, die sich zu diesem Zeitpunkt
allerdings bereits in Liquidation befand und aufgrund der Anzeige der Beendigung der Liquidation zu löschen
gewesen wäre, mit der im Kaufvertrag genannten #################### GmbH identisch war, obwohl sich
Entsprechendes aus dem dem Notar vorliegenden veralterten Handelsregisterauszug gar nicht ergab.
Diese Feststellungen beruhen auf den Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle - Die Präsidentin - vom 3.
Februar 2003, in der die vom Oberlandesgericht erhobenen Beweise erschöpfend gewürdigt sind. Der dortigen
Beweiswürdigung schließt sich auch der Senat in vollem Umfang an.
3. Während das Landgericht ######### in seiner Disziplinarverfügung gegen den Notar eine Geldbuße in Höhe von
2.500 EUR festgesetzt hat, hat das Oberlandesgericht in der Beschwerdeentscheidung diese Geldbuße auf 1.500
EUR ermäßigt, weil es den noch vom Landgericht erhobenen Vorwurf, der Notar habe die Urkundsbeteiligten gar
nicht über die Bedeutung des Auftretens eines vollmachtlosen Vertreters aufgeklärt, fallen gelassen hat.
4. Gegen die dem Notar am 4. Februar 2003 zugestellte Beschwerdeentscheidung vom 3. Februar 2003 richtet sich
der fristgemäß eingegangene Antrag des Notars vom 21. Februar 2003, mit dem der Notar die Aufhebung der
Beschwerdeentscheidung begehrt.
a) Zur Begründung trägt der Notar vor, dass er bei Ausstellung der falschen Bescheinigungen über die
Vertretungsberechtigung in der Urkundenrolle Nr. 1.150 1.152/98 zwar objektiv fehlerhafte Bescheinigungen
ausgestellt habe, dies aber nur darauf zurückzuführen sei, dass zu dem Beurkundungstermin überraschend nicht die
Geschäftsführerin ################, sondern vielmehr der Prokurist
############### erschienen sei. Im Hinblick auf diese kurzfristige Änderung seien bei der Vorbereitung der
Urkunden nur die Namen ausgewechselt worden, nicht jedoch der sonstige Text der Bescheinigungen über den Inhalt
des Handelsregisters. Dies sei dem Notar nicht aufgefallen, weil er mit beiden Eheleuten ####### gut bekannt sei
und deshalb wohl bei der Beurkundung abgelenkt gewesen sei. Im Hinblick auf diese Ablenkung sei das Versehen
des Notars entschuldbar. Im Übrigen habe es sich um eine Sache mit einer nicht allzu großen Bedeutung gehandelt.
Ausgewirkt habe sich die falsche Vertreterbescheinigung ohnehin nicht.
b) Im Zusammenhang mit der Beurkundung vom 23. August 2000 (URNr. 866/02) könne ihm aus mehreren Gründen
nicht der Vorwurf gemacht werden, die Beteiligten nicht über die möglichen Kostenfolgen des Auftreten eines
vollmachtlosen Vertreters aufgeklärt zu haben. Zum einen bestünden beim Auftreten eines vollmachtlosen Vertreters
überhaupt keine Belehrungspflichten, weil jedermann wisse, dass der Vertrag erst mit der Genehmigung durch die
Berechtigten wirksam werde. Es sei deshalb erkennbar, dass eine Kostenübernahmeerklärung nicht wirksam werden
könne, solange die Genehmigung nicht erteilt sei. Zum anderen habe er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
aber auch entgegen der Würdigung des Oberlandesgerichts in der Beschwerdeentscheidung über die
kostenrechtlichen Folgen aufgeklärt.
Die Beweisaufnahme sei insoweit nicht eindeutig gewesen. Sowohl der Zeuge #########als auch der
Zeuge#########hätten bekundet, dass der Notar auch über die Kostenfolge der Nichterteilung der Genehmigung
belehrt habe. Wenn die fehlende Glaubwürdigkeit dieser Zeugin in der Beschwerdeentscheidung damit begründet
werde, dass beide Zeugen in anderen Punkten die Unwahrheit gesagt hätten, sei dies nicht richtig. Tatsächlich habe
es ein Junktim zwischen der Genehmigung des Vertrages und dem Gelingen einer Zwischenvermietung gegeben.
c) Ein Verstoß gegen § 21 BNotO könne dem Notar im Zusammenhang mit der Beurkundung vom 23. August 2000
nicht vorgeworfen werden. Zwar befänden sich die Ausführungen zur Änderung der Firma der Käuferin unter der
Überschrift „Bescheinigung gemäß § 21 BNotO“ zu c), eine entsprechende Bescheinigung habe der Notar aber
insoweit nicht ausstellen wollen. Dies ergebe sich schon daraus, dass nicht auf ein Register Bezug genommen
werde. Der Notar habe bei der Beurkundung ausdrücklich gesagt, dass er aufgrund des ihm von der Käuferseite
vorgelegten Handelsregisterauszuges keine Bescheinigungen erteilen könne. Dies könne auch aus den
Bekundungen der Zeugen entnommen werden. Es sei ein Zirkelschluss, wenn die Beschwerdeentscheidung davon
ausgehe, dass der Notar den falschen Inhalt der Bescheinigungen gegen sich gelten lassen müsse, nur weil diese
unter einer entsprechenden Überschrift als Punkt c) zu finden seien. Insoweit handele es sich nur um einen
„Ausrutscher“, der nicht zu einer disziplinarischen Ahndung führen könne.
Nicht berücksichtigt werden dürfe die Vorbelastung des Notars aus dem Jahre 1996, insoweit sei aus einem Urteil
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zu entnehmen, dass dem Notar die seinerzeitigen Vorwürfe zu
Unrecht gemacht worden seien. Es könne dem Notar auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er über ein äußerst
gut gehendes Notariat mit mehr als 1.000 Nummern verfüge. Die Qualität seiner Arbeit habe hierunter niemals
gelitten.
Während der Notar im Schriftsatz vom 21. Februar 2003 inhaltlich keinen ausdrücklichen Antrag stellt, jedoch nach
seinem Vortrag die Aufhebung der Disziplinarverfügung zum Ziel haben dürfte, beantragt die Antragsgegnerin,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass der Notar bei der Ausstellung der falschen Bescheinigungen über die
Vertretungsberechtigung im Rahmen der URNrn. 1.150 bis 1.152/98 grob fahrlässig gehandelt habe und ein
entschuldbares Augenblicksversagen nicht festzustellen sei. Weshalb die Bekanntschaft des Notars mit der Partei
ihn daran gehindert haben sollte, die Urkunde ordnungsgemäß zu überprüfen, sei nicht nachvollziehbar.
Auch bezüglich der Beurkundung des Kaufvertrages am 23. August 2000 (URNr. 866/00) bleibe es bei den Vorwürfen
aus der Beschwerdeentscheidung. Eine Belehrung über die möglichen kostenrechtlichen Folgen des Auftretens
eines vollmachtlosen Vertreters sei nicht überflüssig gewesen, weil die Rechtslage keineswegs eindeutig sei. Dass
man den Vertrag bei einer derartigen Sachlage derart aufspalten könne, dass die Hauptpflichten unwirksam seien,
eine Kostenregelung im Vertrag, nach der die Käuferseite die Kosten zu tragen habe, gleichwohl wirksam sein solle,
komme nicht in Betracht. Der Notar sei deshalb verpflichtet gewesen, vorsorglich die Kostenproblematik mit den
Parteien zu erörtern. Dass dies nicht geschehen sei, ergebe sich bereits aus der in der Beschwerdeentscheidung
vorgenommenen Beweiswürdigung. Insoweit setze der Notar seine Würdigung nur gegen die der
Beschwerdeentscheidung.
Festzuhalten sei auch an dem Vorwurf, der Notar habe im Rahmen dieser Beurkundung gegen § 21 BNotO
verstoßen. Erklärungen, die er unter der Überschrift „Der Notar bestätigt gemäß § 21 BNotO“ in die Urkunde
aufnehme, müssten von den Urkundsbeteiligten als Bescheinigungen i. S. von § 21 BNotO angesehen werden und
könnten nicht im Nachhinein zu unverbindlichen Erklärungen gemacht werden.
II.
Der gemäß §§ 96 BNotO, 32 Abs. 3 NDO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Antrag des
Notars auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Disziplinarverfügung des Landgerichts######### war in dem Umfang zu bestätigen, indem das
Oberlandesgericht Celle – Die Präsidentin - die Verfügung aufrechterhalten hat. Die Aufsichtsbehörden sind in der
angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass der Notar mehrfach seine Dienstpflichten verletzt hat,
indem er falsche Vertreterbescheinigungen nach § 21 BNotO ausgestellt hat und dass er über die kostenrechtlichen
Folgen des Auftretens eines vollmachtlosen Vertreters bei der Beurkundung hätte belehren müssen, weil sich aus
diesem Auftreten zumindest eine unklare Rechtslage ergab, die die in § 8 Abs. 1 des Vertrages getroffene
Kostenregelung in Frage stellte. Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts in der Beschwerdeentscheidung ist in
sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Die Abgabe einer falschen Vertreterbescheinigung gemäß § 21 BNotO, die der Notar zumindest im Hinblick auf
die Beurkundungen im Rahmen der URNrn. 1.150 bis 1.152/98 nicht in Abrede stellt, muss als schwer wiegende
Verletzung der Dienstpflichten des Notars angesehen werden. Die Angabe des Notars, dass aufgrund des
überraschenden Auftretens des Kaufmanns ############### anstelle der allein vertretungsberechtigten
Geschäftsführerin ################ lediglich der Name des Vertretungsberechtigten ausgetauscht worden sei,
nicht jedoch der sonstige Inhalt der bereits vorbereiteten Urkunden, kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die
Vertretungsbescheinigungen komplett so formuliert sind, als sei der Kaufmann ############### allein
vertretungsberechtigter Geschäftsführer der
##################### GmbH. Hinweise darauf, dass in einer ursprünglichen Fassung der Urkunden eine allein
vertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingetragen war, ergeben sich aus den Vertreterbescheinigungen nicht.
Insoweit kann es sich nicht nur um eine bloße Namensauswechslung gehandelt haben. Zwar sind die
Verwaltungsbehörden den Behauptungen des Notars letztlich gefolgt, das Handelsregister tatsächlich eingesehen zu
haben. Wenn dies der Fall war, muss es aber schon bei der Erstfassung der Urkunden zu erheblichen Fehlern
gekommen sein.
Darüber hinaus ist unverständlich, aus welchen Gründen die Bekanntschaft des Notars mit den Eheleuten
#########ihn gehindert haben soll, bei Ausstellung der Vertreterbescheinigungen auf die zutreffende Wiedergabe
des Inhalts des Handelsregisters, dass er nach seinem eigenen Bekunden am 8. September 1998 eingesehen hat,
nicht in der gebotenen Art und Weise geachtet zu haben. Wenn der Notar tatsächlich das Handelsregister
eingesehen und festgestellt hat, dass allein vertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Ehefrau
#################war, wovon nach den Feststellungen in den Disziplinarverfügungen auszugehen ist, hätte ihm
bei den nachfolgenden Beurkundungen nicht entgehen dürfen, dass der anwesende Kaufmann ###############
nicht allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft war. Dies konnte dem Notar auch unter
Berücksichtigung der erheblichen Belastung mit einer Vielzahl von Urkunden, die von ihm selbst ins Feld geführt
worden ist, nicht bei drei Urkunden entgehen. Von einem zu vernachlässigenden Augenblicksversagen kann im
Hinblick auf die Bedeutung, die eine Vertreterbescheinigung hat, nicht ausgegangen werden. Gerade wenn dem
Notar nach seinem eigenen Vorbringen die Eheleute######## persönlich gut bekannt waren, musste ihm eigentlich
„erst recht“ auffallen, dass ############### nicht Geschäftsführer und die Vertreterbescheinigung unrichtig war.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Geschäft um eine besonders heikle Angelegenheit mit einem
erheblichen finanziellen Volumen gehandelt hat, oder ob sie nicht von so großer Bedeutung war, wie der Notar dies
hier ins Feld führen will. Unabhängig von der Bedeutung der Sache muss die Vertreterbescheinigung zutreffend sein.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass es nicht um ein einmaliges Versagen geht, sondern der Notar es auch in
einem anderen Fall bei der Ausstellung von Vertreterbescheinigungen nicht so genau genommen hat, wie dies
eigentlich erforderlich wäre. Dies ergibt sich nicht nur aus den Beurkundungen, um die es hier geht, sondern folgt
vielmehr auch aus dem Vorfall aus dem Jahre 2000, auf den nachfolgend noch einzugehen sein wird. Auch das
spricht gegen die Einlassung des Notars, es habe sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt.
2. Ebenfalls zu Recht hat die Beschwerdeentscheidung dem Notar zur Last gelegt, die Urkundsbeteiligten anlässlich
der Beurkundung am 23. August 2000 nicht auf die möglichen kostenrechtlichen Risiken der Beurkundung bei
Auftreten eines vollmachtlosen Vertreters hingewiesen zu haben. Insoweit verdeutlichen die von der
Verwaltungsbehörde wiedergegebenen Entscheidungen die Risiken, denen die Parteien ausgesetzt sind, wenn sie
sich auf eine derartige Beurkundung einlassen. Dass der Urkundsbeteiligte ########derartige Risiken nicht eingehen
wollte und auch nicht eingegangen wäre, wenn er durch den Notar über die kostenrechtlichen Folgen belehrt worden
wäre, ergibt sich aus der Beweisaufnahme überdeutlich. ####### hat nach den Bekundungen praktisch aller Zeugen
größten Wert darauf gelegt, durch die Beurkundung nicht mit Kosten belastet zu werden. Eine entsprechende
Kostenbelastung konnte aber nur sicher ausgeschlossen werden, wenn auf Käuferseite nicht ein Vertreter ohne
Vertretungsmacht auftrat, sondern vielmehr der vertretungsberechtigte Geschäftsführer ######## der Beklagten.
Dass ####### gleichwohl bereit war, die Beurkundung vorzunehmen, kann nur darauf zurückzuführen sein, dass er
über die Risiken des Auftretens eines vollmachtlosen Vertreters in kostenrechtlicher Hinsicht nicht aufgeklärt worden
ist.
Zwar macht der Notar geltend, in der Beschwerdeentscheidung seien die Bekundungen der Zeugen nicht zutreffend
gewürdigt worden. Insbesondere könne der Auffassung nicht gefolgt werden, dass seinem Bürovorsteher#########
und dem vollmachtlosen Vertreter######## nicht geglaubt werden könne. Die fehlende Glaubwürdigkeit des
Bürovorstehers, der nach den Bekundungen der übrigen Zeugen die Unwahrheit gesagt hat, als er erklärt hat, über
die kostenrechtlichen Folgen sei gesprochen worden, ist aber in der Beschwerdeentscheidung zutreffend festgestellt
worden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung, soweit die Beschwerdeentscheidung davon
ausgeht, dass dem Zeugen ########auch im Hinblick auf das in hohem Maße unredliche Gebaren der Käuferin
nicht geglaubt werden kann. Die Tatsache, dass die Käuferin bei den Verhandlungen verheimlicht hat, dass sie sich
in Liquidation befand und diese bereits abgeschlossen war, sodass sie eigentlich im Handelsregister hätte gelöscht
werden müssen, belegt ein unseriöses Geschäftsgebaren, das auch erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der an
einer solchen Gesellschaft beteiligten Personen weckt. Dies gilt umso mehr, als ####### - folgt man den
Ausführungen des Notars, es nicht besser gewusst zu haben - bei den Verhandlungen weiter vorgespiegelt hat, die
als Käuferin genannte Gesellschaft sei bereits gegründet, obwohl tatsächlich eine solche Gründung noch gar nicht
stattgefunden hatte. All dies disqualifiziert den Zeugen ####### im Sinne der Beschwerdeentscheidung und führt
dazu, dass ihm nicht zu glauben ist. Gleiches gilt für den Bürovorsteher des Notars, der eine parteiliche Aussage
zugunsten seines Arbeitgebers gemacht hat.
Überzeugend sind dagegen die Aussagen der übrigen Beteiligten, denen zu entnehmen ist, dass über die
kostenrechtlichen Auswirkungen der fehlenden Belehrung über die entsprechenden Auswirkungen des Auftretens
eines vollmachtlosen Vertreters nicht belehrt worden ist.
3. Im Hinblick auf das Erscheinungsbild des Vertrages und die Ausgestaltung von Seite 2 ####### überhaupt nicht
nachvollziehbar ist der Vortrag des Notars, bezüglich der bereits erfolgten Änderung des Firmennamens keine
Notarbestätigung gemäß § 21 BNotO abgegeben zu haben. Hätte der Notar eine solche Bestätigung nicht abgeben
wollen, hätte er dies nicht als lit. c) unter der Überschrift „Der Notar bestätigt gemäß § 21 BNotO:“ in den Vertrag
aufnehmen dürfen, sondern vielmehr in der Urkunde verdeutlichen müssen, dass er insoweit über keinen aktuellen
Informationen verfügte und dass er deshalb auch keine Aussage darüber treffen konnte, ob eine Umbenennung der
im Handelsregister eingetragenen #################### Gesellschaft mbH überhaupt schon erfolgt war. Der Notar
irrt, wenn er meint, unter der Überschrift einer Notarbestätigung nach freiem Ermessen auch solche Erklärungen
aufnehmen zu können, denen er gar nicht die Qualität einer solchen Bestätigung beimessen will, sondern die bloße
Vermutungen seinerseits wiedergeben. Auch insoweit liegt deshalb ein schwer wiegender Verstoß gegen § 21 BNotO
vor.
Im Hinblick auf das Gewicht der Verstöße des Notars, bei denen auch zu berücksichtigen ist, dass der Notar sich
mit der Beurkundung des Vertrages, bei dem
überraschend ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist, einen erheblichen Gebührenanspruch sichern wollte, ist die
in der Beschwerdeentscheidung festgesetzte Geldbuße von 1.500 EURO in keiner Weise zu beanstanden. Der
Betrag ist vielmehr dringend erforderlich, um dem Notar insbesondere die Bedeutung der Abgabe falscher
Notarbestätigungen vor Augen zu führen. Die Auffassung, dass es jeweils um Augenblicksversagen oder
„Ausrutscher“ gehandelt habe, kann nicht geteilt werden. Der lockere Umgang des Notars mit der Abgabe von
Notarbescheinigungen zeigt vielmehr eine bedenkliche Einstellung zu den Pflichten eines Notars. Dabei kann
aufgrund der eigenen Angaben des Notars zu seinem Urkundsaufkommen davon ausgegangen werden, dass er
durch die Geldbuße nicht übermäßig belastet wird und auch insoweit keine unverhältnismäßige Sanktion vorliegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 BNotO i. V. m. §§ 114, 115 NDO. Gegen die Entscheidung ist ein
Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 105 BNotO, 31 Abs. 4 Satz 2 NDO.
######### ######### ###########