Urteil des OLG Celle vom 06.02.2003

OLG Celle: allgemeine geschäftsbedingungen, firma, darlehensvertrag, zwangsvollstreckung, agb, verkäuferin, kaufpreis, wohnung, einzelrichter, herausgabe

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 4 U 137/02
Datum:
06.02.2003
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, HWiG a. F. § 3 Abs. 1 S. 1, BGB § 358 Abs. 3
Leitsatz:
Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages erfasst die bei der Bestellung der
Sicherungsgrundschuld erklärte sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung auch in das
sonstige Vermögen des Schuldners gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i. d. R. auch den der Bank
zukommenden Rückgewähranspruch gerichtet auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages
nebst marktüblicher Zinsen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 4 U 137/02 1 O 346/01 Landgericht Lüneburg
Verkündet am 6. Februar 2003 #######, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem
Rechtsstreit #######, Kläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt #######, gegen
#######, Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro #######, hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht #######für
Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger
zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der
Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beklagte betreibt aus 3 vollstreckbaren
Urkunden des Notars ############## vom 30. Oktober 1993 die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen
des Klägers. Gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten insoweit wendet sich der Kläger mit
seiner Vollstreckungsgegenklage. Der Vollstreckung liegen Darlehen zugrunde, die der Finanzierung von
Eigentumswohnungen dienten, die der Kläger zusammen mit seiner Frau von einer Firma ####### gekauft hatte und
die aus dem Bestand der ####### stammten. Kern des Streits der Parteien ist die Auffassung des Klägers, die
Beklagte müsse sich zurechnen lassen, dass die verkauften Wohnungen nicht den erwarteten Ertragswert hätten
und dass er die Darlehensverträge nach § 2 HWiG widerrufen habe. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der
Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Seite 2 -
4, Bl. 357 R - 358 R d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 29. Juli 2002 hat der Einzelrichter die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass schon zweifelhaft sei, ob dem Vortrag des
Klägers mit ausreichender Substanz zu entnehmen sei, dass die entsprechenden Urkunden Allgemeine
Geschäftsbedingungen beinhalteten. Selbst wenn dem so sei, handele es sich bei der jeweiligen Nr. 4 der
entsprechenden Urkunden jedoch keinesfalls um überraschende Klauseln i. S. d. § 3 AGB-Gesetz. Der Kläger habe
auch keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei der Darlehensvertrag nicht geschlossen worden. Ein
Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung im Rahmen eines
konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrages komme nicht in Betracht, weil es zwischen dem Kläger und der
Beklagten unstreitig nie zu einem persönlichen Beratungsgespräch gekommen sei und nichts dafür vorgetragen sei,
dass die Mitarbeiterin der Vertriebsgesellschaft und Verkäuferin, der Firma #######, Namens und in Vollmacht der
Beklagten aufgetreten sei. Auch aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. § 278 BGB lasse
sich kein Schadensersatzanspruch des Klägers ableiten, weil die Beklagte ein etwaiges Fehlverhalten der
Mitarbeiterin (Frau #######) der Vermittlerin sich nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Ob Frau
####### als Mitarbeiterin der Vertriebsgesellschaft und Verkäuferin als Erfüllungsgehilfin der Beklagten angesehen
werden könne, sei nämlich bereits zweifelhaft. Das könne jedoch offen bleiben, weil eine Zurechnung etwaigen
Fehlverhaltens gemäß § 278 BGB an den Grundsätzen beschränkter Zurechnung scheitere. Insoweit gehörten die
hier seitens des Klägers geltend gemachten Fehlberatungen im Zusammenhang mit Wertsteigerungsmöglichkeiten
oder Instandhaltungskosten usw. nämlich jedenfalls nicht objektiv zum Pflichtenkreis der Beklagten. Schließlich
habe der Kläger den Darlehensvertrag auch nicht nach § 2 HWiG wirksam widerrufen. Hierbei könne offen bleiben, ob
die Grundsätze durchgreifen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 (WM 2002,
1181 ff.) entwickelt habe, weil der zwischen den Parteien nunmehr bestehende Darlehensvertrag jedenfalls kein
Haustürgeschäft darstelle. Nach Ablösung des Darlehensvertrags vom November 1993 durch den Kläger und seine
Ehefrau sei nämlich nur noch allein der Darlehensvertrag vom 13. September 1996 maßgebend, für diesen jedoch
seitens des Klägers nicht dargetan, dass auch insoweit ein Haustürgeschäft i. S. v. § 1 HWiG vorliege. Nach
alledem bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der der Beklagten erteilten vollstreckbaren
Ausfertigungen der genannten Titel. Gegen dieses Urteil wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte sowie
begründete Berufung des Klägers. Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel sein erstinstanzliches Klagebegehren
weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstoße die Unterwerfungserklärung wie vor dem Notar #######
aus ####### beurkundet gegen § 3 AGB-Gesetz. Allgemeine Geschäftsbedingungen lägen vor, wie schon die
Verwendung entsprechender Formulare (Vordrucke) ergebe. Der Kläger behauptet, von der Unterwerfung in sein
persönliches Vermögen ohne entsprechende Belehrung seitens des Urkundsnotars auch tatsächlich wie seine
Ehefrau vollkommen überrascht worden zu sein. Im Übrigen - so behauptet der Kläger - habe der Notar über die
Bedeutung dieser Unterwerfungserklärung bei Beurkundung auch nicht belehrt. Entgegen der Auffassung des
Einzelrichters müsse sich die Beklagte auch die vom Kläger bereits in erster Instanz behauptete Pflichtverletzung
der Mitarbeiterin Frau ####### der Vertriebsfirma ####### durch Fehlberatung in Bezug auf die Rentabilität der
Eigentumswohnungen zurechnen lassen. Hierzu behauptet der Kläger unter Hinweis darauf, dass er selbst hierzu
weitere konkrete Einzelheiten aus eigenem Wissen zwar nicht vortragen könne, dies aber aus den
Gesamtumständen schließen müsse, es sei davon auszugehen, dass die für die Firma ####### handelnde Frau
####### von vornherein mit Wissen und Wollen der beklagten Bank tätig geworden sei. Denn der Kläger habe
insoweit zumindest genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Gesamtablauf eine vorhergehende Absprache der
Verkäuferfirma ####### mit der Beklagten schlicht voraussetze. Anderenfalls seien weder die Verkäuferfirma an
Käufer noch die Beklagte an die Darlehensverträge gekommen. Die Kreditgewährung an die Enderwerber wie dem
Kläger sei - wie der Kläger demgemäß behaupten müsse - umfassend und ausschließlich, zumindest aber
überwiegend - im Interesse der Verkäufer Firma ####### geschehen, sodass sich die Pflichtverletzung der #######
auch die Beklagte zurechnen lassen müsse. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege schließlich auch eine
Haustürsituation vor. Das Landgericht habe insoweit nicht darauf abheben dürfen, dass der Darlehensvertrag von
November 1993 im Jahre 1996 abgelaufen und ein Folgevertrag vom 13. September 1996 - Letzterer unstreitig nicht
in einer Haustürsituation - geschlossen worden sei. Denn der Folgevertrag baue auf dem Erstvertrag auf, sei letztlich
nur seine Prolongation. Ohne die - nach Behauptung des Klägers beim Erstabschluss vorliegende Haustürsituation -
sei es auch niemals zum zweiten Darlehensvertrag gekommen. Deshalb habe der Kläger auch jedenfalls sein
Widerrufsrecht nach dem HWiG wirksam ausgeübt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des
Landgerichts Lüneburg vom 29. Juli 2002 1. die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Notars
############## vom 30. Oktober 1993 UR-Nr. 261/1993, 262/1993 und 263/1993 für unzulässig zu erklären, soweit
sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolge, 2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilten vollstreckbaren
Ausfertigungen der genannten Titel an den Kläger herauszugeben, und zwar jeweils Zug-um-Zug gegen Auflassung
des im Wohnungsgrundbuch von ####### (Amtsgericht #######) verzeichneten Wohnungseigentums Band 82 Blatt
2539 Wohnung Nr. 187, Band 82 Blatt 2543 Wohnung Nr. 191und Band 82 Blatt 2545 Wohnung Nr. 193. Die
Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter
Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem ersten Rechtszuge. Sie behauptet, die
Unterwerfungserklärungen des Klägers und seiner Ehefrau unter deren persönliches Vermögen seien nach
ausführlicher Belehrung durch den Urkundsnotar erfolgt. Sie vertritt die Auffassung, dass die
Unterwerfungserklärungen im Übrigen auch durchaus üblich und deshalb nicht i. S. v. § 3 AGB-Gesetz für den
Kläger und seine Ehefrau überraschend gewesen seien. Nach der sog. ´Trennungstheorie´ hafte die Beklagte auch
keinesfalls für eine etwaige, im Übrigen jedoch bestrittene Fehlberatung seitens der Firma ####### und deren
Mitarbeiter. Die Firma ####### habe vielmehr ausschließlich in eigenem Pflichtenkreis gehandelt, sodass selbst bei
etwaigen Pflichtverletzungen durch die Firma ####### im Rahmen etwaiger Beratung der zwischen den Parteien
geschlossene Darlehensvertrag bei Bestand bleibe. Im Übrigen werde bestritten, dass die Mitarbeiterin #######
überhaupt Beratungstätigkeit in Bezug auf den Darlehensvertrag entfaltet habe. Vielmehr sei dieser ausschließlich
zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und ohne Einschaltung der Firma ####### erfolgt, indem nämlich die
Beklagte den vom Kläger und seiner Ehefrau unterbreiteten Kreditantrag in eigenständiger Verantwortung bearbeitet
habe. Insoweit habe es auch keinen ´Automatismus´ in dem Sinne gegeben, dass die Beklagte etwa stets Kunden
der Firma ####### unbesehen Darlehen gewährt habe. Vielmehr seien im Einzelnen vorher nicht nur die Bonität des
dem Kreditbeantragenden geprüft, sondern auch einzelne Vertragsmodalitäten wie Zinsen usw. individuell mit dem
jeweiligen Kunden ausgehandelt worden. Schließlich komme es nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung
auch nicht darauf an, ob der Kläger und seine Ehefrau einen wirksamen Widerruf nach dem HWiG erklärt hätten, weil
ein etwa wirksamer Widerruf des Klägers und seiner Ehefrau in Bezug auf die Kaufverträge die Realkreditverträge
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG nicht ergreife, Kauf- und Kreditvertrag bei finanzierten Grundstücksgeschäften
vielmehr grundsätzlich keine verbundenen Geschäfte darstellten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit
Recht abgewiesen. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den drei ihr vorliegenden vollstreckbaren Titeln ist
zulässig. Die Zwangsvollstreckungsklage des Klägers hat deshalb ebenso wenig Erfolg wie sein auf Herausgabe der
Titel gerichtetes weiteres Klagbegehren. Im Einzelnen: 1. Die von dem Kläger - und seiner Ehefrau - unterzeichneten
Unterwerfungserklärungen in deren persönliches Vermögen sind nicht wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz
unwirksam. Die Unterwerfungserklärungen sind insbesondere nicht überraschend i. S. v. § 3 AGB-Gesetz. Denn die
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch in das persönliche Vermögen entspricht üblicher
Handhabung im Geschäftsverkehr. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 99,
274; zuletzt auch BGH Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00) geht davon aus, dass
Unterwerfungserklärungen auch unter das persönliche Vermögen im Rahmen einer Grundschuld nicht gegen § 3
AGB-Gesetz verstoßen. Dem schließt sich der Senat an, zumal die verwendeten Vordrucke - als solche
zweifelsohne Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellend - auch noch den Umstand persönlicher
Zwangsvollstreckungsunterwerfungen nicht nur in der Überschrift der Grundschuldurkunde (Bl. 23 d. A.), sondern
auch innerhalb der Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung zu Ziffer 4 der Bestellungsurkunde (Bl. 29 d. A.)
mehrfach durch Fettdruck hervorheben. Auf die Frage, ob der Urkundsnotar den Kläger und seine Ehefrau bei
Beurkundung über Bedeutung und Tragweite der Zwangsvollstreckungsunterwerfungen belehrt hat oder nicht, kommt
es dabei nicht rechtserheblich an. Denn selbst wenn eine entsprechende Belehrung unterblieben wäre, würde dies
nicht zu einer Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung führen, sondern allenfalls Haftungsansprüche des Klägers
und seiner Ehefrau gegenüber dem Urkundsnotar auslösen können. 2. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten ist
auch nicht deshalb unzulässig, weil die beklagte Bank für ein etwaiges Beratungsverschulden der Vertriebsfirma
bzw. ihrer Mitarbeiterin Frau ####### einzustehen hätte. a) Auch in seiner neuesten Rechtsprechung hält der
Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. September 2002, NJW 2002, 199 ebenso OLG Karlsruhe NZM 2003, 72, 76)
daran fest, dass beim Realkredit grundsätzlich Finanzierung und Kaufvertrag, und zwar für jeden Laien erkennbar,
voneinander getrennte Geschäfte sind. Auch dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Im
vorliegenden Fall ist die fehlende Verbundenheit auch durch konkrete Fallumstände ausreichend deutlich dem Kläger
und seiner Ehefrau gewahr geworden: denn alle in diesem Rechtsstreit vorgelegten Verträge und Urkunden sind
unmittelbar zwischen den jeweils Beteiligten separat und ohne Einschaltung von Bevollmächtigten zustande
gekommen. Insbesondere sind die Wohnungskaufverträge zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau mit der Firma
####### einerseits, die Grundschuld durch Bestellung seitens des Klägers und die schriftlichen Darlehen dagegen
zwischen dem Kläger und der beklagten Bank vereinbart wurden. Anders als in anderen dem Senat bekannt
gewordenen Fallkonstellationen, in denen ein Geschäftsbesorger mit umfassender Bevollmächtigung unter Befrei-
ung von § 181 BGB tätig geworden war (vgl. auch Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002 - 4 U 105/02), war
schon aus dieser äußerlichen Handhabung für den Kläger erkennbar, dass es sich um wirtschaftlich getrennte
Geschäfte handelt. b) In diesem Zusammenhang trägt der Kläger die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass sich
die Beklagte ein Handeln der Vertriebsfirma ####### bzw. ihrer Mitarbeiterin ####### zurechnen lassen müsste,
nicht einmal ausreichend schlüssig vor. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Urteil vom
12. November 2002 - XI ZR 47/01 -, Abdruck Bl. 496 ff. d. A., dort insbesondere Bl. 501 = nunmehr NJW 2003, 422,
zuvor schon BGH WM 2000, 1685) braucht sich eine Bank grundsätzlich nur Erklärungen des Vermittlers über das
Kreditgeschäft, dagegen nicht Angaben über das Kaufobjekt anrechnen lassen. Dass die beklagte Bank etwa selbst
in den Vertrieb der Eigentumswohnungen eingeschaltet gewesen wäre, ist dagegen wiederum seitens des Klägers
schon nicht schlüssig behauptet: Denn in den seitens des Klägers vorgelegten Unterlagen der Vertriebsfirma
####### war die Beklagte in keiner einzigen namentlich erwähnt. Sogar die Musterberechnung weist nicht konkret
auf die Beklagte, sondern auf mehrere namentlich nicht genannte Banken und Bausparkassen hin. Unstreitig haben
sich ja auch an der Finanzierung der von der Firma ####### vertriebenen Objekte auch andere Banken, wie
beispielsweise die ####### und die ####### beteiligt. Dass also gerade die beklagte Bank hinter dem Vertrieb der
Eigentumswohnungen gestanden und die Verkäuferin der Wohnungen sich in einer der Beklagten zurechenbaren
Weise gerade auf diese berufen hätte, ist deswegen weder schlüssig behauptet, noch unter Beweis gestellt und auch
ansonsten dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. c) An dieser Beurteilung ändert nichts die Behauptung des Klägers,
im Zusammenhang mit den Kreditgeschäften seien ´Innenprovisionen´ geflossen. Auch diese Behauptung des
Klägers erscheint wiederum ohne die erforderliche Substanz. Denn nach der eigenen Modellrechnung des Klägers
decken sich gerade Kreditbedarf und Kaufpreis für das Objekt, ohne dass für kaufpreisfremde Zwecke Überschüsse
bestünden: denn nach der vorgelegten Musterrentabilitätsberechnung (Bl. 45 d. A.) bestand ein Darlehensbedarf zur
Höhe von 304.940 DM, ausgehend vom Kaufpreis bei 200.000 DM dem Kläger zur Verfügung stehender Eigenmittel
und bei Bestellungen von 4 Grundschulden à 76.250 DM mithin 305.000 DM. Ein Spielraum für die - von der
Beklagten bestrittene - angebliche Zahlungen einer Provision der Beklagten an die Firma ####### verbleibt danach
kaum. Soweit die Vertriebsfirma ####### ihrerseits - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Senatstermin
auf Vorhalt dieser Überlegung im Rahmen der Erörterung behauptet hat - ihrer Mitarbeiterin ####### Provision
gezahlt haben sollte, wäre das keine Innenprovision der Bank für die Darlehensübermittlung, sondern eine
Maklercourtage für den Verkauf der Wohnungen. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass andere Wohnungen
auch von anderen Banken finanziert worden sind, ist auch im Übrigen weder ersichtlich noch gar wahrscheinlich,
dass mit Wissen der Beklagten die Firma ####### beim Vertrieb gerade auf eine Finanzierung durch die beklagte
Bank hingearbeitet hätte. d) Vor allem aber hat der Einzelrichter im angefochtenen Urteil zutreffend auf den
entscheidenden Gesichtspunkt abgestellt, dass nämlich alles das, was nach dem Vortrag des Klägers von der
Vertriebsfirma ####### bzw. Frau #######anpreisend gesagt wurden und sich jetzt als unrichtig herausgestellt
haben soll, sich ausschließlich auf die Angaben zum Wert und Ertrag des Kaufobjekts bezieht, dagegen nicht auf
das Darlehen. Mit anderen Worten hat hier die Vertriebsfirma ####### als Verkäuferin ihr Kaufobjekt angepriesen.
Das gehört zu deren Pflichtenkreis, nicht dem der Bank. Die Darlehensbedingungen dagegen sind unmittelbar
schriftlich unter den Parteien vereinbart worden. Selbst wenn man annähme, dass bei einer 100 %igen Finanzierung
die Bewertung des Kaufobjekts auch aus Sicht des Käufers von der Bank besonders kritisch geprüft wird bzw.
müsste, spielte deren Bewertung doch im vorliegenden Fall - wie der Kläger wusste - wegen des von ihm selbst mit
40 % (200.000 DM) eingebrachten Eigenkapitals nur eine untergeordnete Rolle, sodass die Beleihung mit ca.
300.000 DM auch dann unproblematisch gewesen wäre, wenn - was aber ebenfalls nicht substantiiert behauptet ist -
der Kaufpreis überhöht gewesen wäre. Dass sich nun aber gerade die Beklagte für die Bewertung des Objekts
besonders eingesetzt hätte, behauptet der Kläger selbst nicht und ist auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht
ersichtlich, weil - wie schon erwähnt - dort nur von mehreren unbenannten Banken und Bausparkassen die Rede ist.
Alles in allem ist deshalb festzustellen, dass die Zwangsvollstreckungsgegenklage jedenfalls keinen Erfolg hat.
Wenn der Kläger schon meint, im Zusammenhang mit dem Instandhaltungsaufwand pp. von der Firma ####### bzw.
Frau ####### falsch beraten worden zu sein und dies beweisen zu können, müsste er sich an die Firma ####### als
seine Verkäuferin halten, weil ein Verkäufer, der mit unzutreffenden Angaben beraten und geworben hat, sich
Schadensersatzansprüchen aussetzen kann (vgl. BGH NJW 99, 638; KG NJW 1998, 1082), dagegen nicht die
beklagte Bank. 3. Die Zwangsvollstreckungsgegenklage ist auch nicht deshalb begründet, weil der Kläger - und mit
anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2002, Bl. 299 d. A., auch dessen Ehefrau - einen Widerruf nach Maßgabe
des HWiG erklärt haben. a) Hierbei wäre die Zwangsvollstreckungsgegenklage selbst dann abzuweisen, wenn eine
sog. Haustürsituation vorläge. Denn die erteilte Belehrung erfüllt zwar nicht die Kriterien des HWiG, weil sie auf das
VerbrKrG abgestellt war. Insoweit hat der Kläger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Urteil vom 9. April 2002 WM 2002, 1181 sowie vom 12. November 2002 NJW 2003, 424) den Widerruf rechtzeitig
erklärt. Der Widerruf hätte jedoch - wie der Bundesgerichtshof zuletzt mit Urteil vom 12. November 2002 (VI ZR
47/01 = NJW 2003, 422) ausgesprochen hat, nur zur Folge, dass der Kläger Nettokredit und übliche Zinsen ohnehin
zurückzuzahlen hätte. Das bedeutet also, dass auch dann unter dem Gesichtspunkt des der Beklagten zustehenden
Rückgewähranspruchs die Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel bei Bestand bliebe und die
Vollstreckungsgegenklage auch dann keinen Erfolg haben konnte. Denn dass die von der Beklagten verlangten
Zinsen etwa unüblich hoch wären, ist weder behauptet noch sonst erkennbar. Dass die Rückgewährverpflichtung des
Klägers gegenüber der Bank aus dem Darlehensvertrag dann keine schuldrechtliche vertragliche Darlehensschuld
mehr ist, sondern eine Bereicherungsschuld (Rückgewährschuld) nach Maßgabe des § 3 HWiG a. F. führt ebenfalls
zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung umfasst auch den bei
wirksamen Widerruf bestehenden Anspruch der Bank. Die Unterwerfungserklärung bezüglich des persönlichen
Vermögens bezieht sich nämlich auf die Grundschuld (Bl. 25 d. A.). Es stellt sich also nicht etwa das sonst bei
vollstreckbaren Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mitunter auftauchende Problem hinreichender Bestimmtheit
der Unterwerfung. Die Grundschuld haftet aber nach herrschender Meinung auch für den bereicherungsrechtlichen
Rückerstattungsanspruch bei Unwirksamkeit des Darlehens, das sie sichern soll (vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB,
62. Aufl., § 1191 Rn. 3, 22, 23). Das folgt aus dem Grundsatz fehlender Akzessorität der Grundschuld und ein
Ausnahmefall etwa sittenwidrigen Darlehens liegt nicht vor. b) Im Übrigen könnte, worauf der Senat hilfsweise
abstellt, selbst dann, wenn man der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung nicht folgen wollte, der Widerruf des
Klägers und seiner Ehefrau der Vollstreckungsgegenklage auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine sog.
Haustürsituation seitens des darlegungspflichtigen Klägers nicht ausreichend dargetan ist. aa) Das gilt schon für das
erste Darlehen aus dem Jahre 1993: Die Grundschuldbestellung zu Gunsten der Beklagten erfolgte am
30. Oktober 1993; das war für sich genommen keine Haustürsituation. Wie es überhaupt zum Darlehensvertrag
gekommen ist, ist nur unklar dargelegt. Hinreichend substantiiert und schlüssig könnte allenfalls die Behauptung des
Klägers sein, die Kaufverträge seien durch eine Haustürsituation zustande gekommen, weil die Mitarbeiterin Frau
####### den Kläger zu Hause besucht habe. Allerdings hat es unstreitig mehrere Besuche und Treffen des Klägers
mit Frau ####### gegeben. Wann und wie der Darlehensantrag - der noch nicht einmal vorgelegt worden ist, sondern
nur der Darlehensvertrag, der nach Unterzeichnung durch die Beklagte von ihr unmittelbar dem Kläger übersandt
worden war - der Beklagten übermittelt worden ist und wie er zustande gekommen ist, lässt der Sachvortrag des
Klägers dagegen ebenso wenig ausreichend erkennen. Die Beklagte hat ihrerseits eine Haustürsituation im
Jahre 1993 bestritten. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters zulässig, weil
sie aus den schon dargelegten Gründen mit der Vermittlerfirma und deren Mitarbeiterin Frau ####### grundsätzlich
nichts zu tun hatte. Nimmt man hinzu, dass die Beklagte behauptet, mit dem Kläger nur schriftlich verhandelt zu
haben, was durch die bei den Akten befindlichen Urkunden zumindest nahe liegt, hätte der Kläger zur ausreichenden
Substantiierung seines Sachvortrags mindestens vortragen müssen, wann und wo mit welchem Inhalt er mit Frau
####### über einen Darlehensantrag gesprochen haben will. Auch daran fehlt es. Wenn nämlich Frau #######
beispielsweise den Entschuss zum Kauf zu Hause beim Kläger ausgelöst haben sollte, es aber erst später z. B. in
der Geschäftsstelle, in die sich der Kläger begeben haben könnte, nachdem er Interesse gewonnen hatte, erstmals
auch um einen Kreditantrag gegangen wäre, wäre keine Haustürsituation gegeben. Der Kläger hätte deshalb konkret
weiter vortragen müssen. Nach den Daten ist es nämlich sogar wahrscheinlich, dass der Kreditantrag erst am
15. November 1993 vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet worden ist, wobei unklar bleibt, wo das geschah,
ob z. B. möglicherweise Frau ####### den Eheleuten ####### das entsprechende Formular nur schlicht nach Hause
geschickt hatte, nachdem sich diese bereits zum Kauf der Wohnungen entschlossen hatten. Dann aber wäre die
Grundschuld zum Kredit bereits vor dem Notar bestellt gewesen, sodass zu diesem Zeitpunkt eine Haustürsituation
auch gar nicht mehr hätte fortwirken können. bb) Im Übrigen spricht auch nach Ansicht des erkennenden Senats viel
für die vom Landgericht befürwortete Auffassung, dass jedenfalls durch Umschuldung im Jahre 1996 die
Finanzierung auf eine neue Grundlage gestellt und der Kredit aus dem Jahre 1993 dadurch beiderseits erledigt war.
Dann aber könnte der für den Kläger und seine Ehefrau erklärte Widerruf wiederum keine Wirkung entfalten, weil
1996 unstreitig keine Haustürsituation vorgelegen hatte. Für die Unterbrechung einer eventuellen Haustürsituation
aus dem Jahre 1993 spricht dabei auch, dass im Jahre 1996 für den weiteren Kredit andere Zinsen vereinbart worden
sind und der alte Kredit aus dem Jahre 1993 im Jahre 1996 ausgelaufen war. Dies mag jedoch auf sich beruhen, weil
jedenfalls aus den vorstehend genannten Gründen der Widerruf des Klägers nach dem HWiG der
Zwangsvollstreckungsklage jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen konnte. III. Nach alledem musste die Berufung
des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die
Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Insbesondere hat der Senat die hier in Rede stehenden Rechtsfragen zur sog. Verbundenheit von
Realkreditverträgen einer- und finanzierten Grundstücksgeschäft andererseits und auch die Fragen zur Auswirkung
eines Widerrufs nach dem HWiG in dieser Sachlage im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
entschieden. Aus diesem Grunde hat der Senat entgegen der Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers
im Senatstermin und im Schriftsatz vom 23. Januar 2003 auch keinen Anlass zur Vorlage der Sache bei dem
Europäischen Gerichtshof gesehen. Im Übrigen gab auch der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des
Klägers vom 23. Januar 2003 (Bl. 511 ff. d. A.) dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung oder
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Von der Festsetzung eines Beschwerdewertes wird im Hinblick auf
BGH NJW 2002, 2720 abgesehen. ####### ##############