Urteil des OLG Celle vom 29.08.2001

OLG Celle: eröffnung des verfahrens, gesellschafter, buchführung, besitz, gesellschaftsvermögen, fahndung, rechtspersönlichkeit, liquidation, rechnungslegung, stammkapital

Gericht:
OLG Celle, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 9 U 120/01
Datum:
29.08.2001
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 93, GmbHG § 13 Abs. 2
Leitsatz:
§ 93 InsO ist auf alle Fälle entsprechend anzuwenden, in denen die persönliche Haftung eines
Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren der Gesellschaft geltend zu
machen ist
Volltext:
9 U 120/01 10 O 135/00 LG Hildesheim Verkündet am 29. August 2001 ####### Justizamtsinspektor als
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp. hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######
und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 16.
Januar 2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wert der Beschwer: unter 60.000 DM.
Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. 1. Der Kläger ist - wie das Landgericht zutreffend begründet
hat - in entsprechender Anwendung des § 93 InsO zur Erhebung der Klage befugt. Nach dieser Bestimmung kann,
wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet worden ist, die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend
gemacht werden. Der Sinn der Vorschrift ist darin zu erblicken, dass verhindert werden soll, dass sich einzelne
Gläubiger durch einen gesonderten Zugriff auf einen persönlich haftenden Gesellschafter Vorteile verschaffen und
damit den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verletzen (Gerhardt, ZIP 2000, 2184
ff.). Damit wird zugleich auch verhindert, dass ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen der
Gesellschaft mangels Masse abgelehnt werden muss, obwohl ein persönlich haftender Gesellschafter über
ausreichendes Vermögen verfügt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung usw., 3. Auflage,
S. 458; Gerhardt, a. a. O., S. 2186). § 93 InsO ist deshalb auf alle Fälle entsprechend anzuwenden, in denen die
persönliche Haftung eines Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren der Gesellschaft
geltend zu machen ist (Gerhardt, a. a. O., S. 2188). 2. Der Anspruch ist auch sachlich begründet. Die Beklagte kann
sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besaß, weil sie die
Rechtsform der GmbH missbraucht hat, indem sie nicht für eine klare Vermögensabgrenzung zwischen dem
Gesellschafts- und ihrem Privatvermögen gesorgt hat, sodass insbesondere die Beachtung der
Kapitalerhaltungsvorschriften, deretwegen die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen allein
vertretbar ist, unkontrollierbar geworden ist (s. zur Rechtslage BGHZ 95, 330, 334). Das hat zur Folge, dass die
Beklagte so zu stellen ist, als habe sie das von der GmbH betriebene Handelsgeschäft selbst ohne Beschränkung
der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) geführt. Es ist davon auszugehen, dass es
entgegen den §§ 41 ff. GmbHG und § 140 AO keine ordnungsgemäße Buchführung gab, weil der Gesellschaft kein
sachkundiges Personal zur Verfügung stand; weder die Beklagte noch Frau ####### waren Buchhalterinnen, und die
Beklagte behauptet auch nicht, sie habe externe Hilfe bei der Buchführung in Anspruch genommen. Inventare und
insbesondere Bilanzen (§§ 240, 242 HGB) existieren nicht, sodass das Finanzamt für Fahndung und
Steuerstrafsachen in ####### die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO ermitteln musste. Die Beklagte konnte
unter diesen Umständen zu keinem Zeitpunkt feststellen, ob der das gesamte GmbH-Recht beherrschende
Grundsatz der (Aufbringung und) Erhaltung des Stammkapitals (§§ 30 ff. GmbHG), der bei der GmbH als
Kapitalgesellschaft mit Haftungsausschluss der Gesellschafter allergrößte Bedeutung für den Gläubigerschutz hat,
gewahrt war. Angesichts der aufgelaufenen Schulden in Millionenhöhe erscheint es ohne weiteres möglich, dass die
im Oktober 1995 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründete Gesellschaft schon alsbald überschuldet war
und dass die vorgeschriebene Rechnungslegung ihre Konkursreife schon vor Jahren ergeben hätte; bei rechtzeitiger
Liquidation hätten dann die allermeisten Gläubiger nicht mehr durch die Fortführung des Betriebs geschädigt werden
können. Es ist der Beklagten nicht hilfreich, dass sie (beweislos) behauptet, die Buchführung befinde sich im Besitz
des Klägers (S. 5 der Berufungsbegründung), denn dieser nimmt das in Abrede. Auch ist das Insolvenzverfahren
erst nach dem Steuerstrafverfahren eröffnet worden und das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen hat bereits
keine der oben genannten Unterlagen vorgefunden. Die Beklagte hat auch nicht etwa gegenüber dem Finanzamt
geltend gemacht, die Unterlagen existierten, könnten aber zurzeit nicht vorgelegt werden; hätten sie sich im
Zeitpunkt der Fahndungsprüfung im Besitz von Frau ####### befunden - was die Beklagte für ´möglich´ hält (S. 2
des Schriftsatzes vom 10. August 2001) -, so hätten sie von dort unverzüglich zurückgefordert werden können und
müssen. Die Tatsachen, dass (angeblich) Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt sind und ein Kassenbuch geführt
wurde, sind nach den vorstehenden Darlegungen nicht von Belang: eine Kontrolle des haftenden Vermögens war
durch diese Unterlagen nicht möglich. Im Übrigen könnte die Beklagte sich auch Umsatzsteuervoranmeldungen,
wenn sie denn erfolgt sind, aber Zweitschriften bei der Gesellschaft nicht mehr vorliegen, vom Finanzamt wieder
beschaffen. Entsprechendes würde für die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse, Bilanzen usw. (S. 2 f. des
Schriftsatzes vom 10. August 2001) gelten. Die Gesellschaft mag ein eigenes Konto besessen haben (S. 4 der
Berufungsbegründung). Unstreitig wurde aber der überwiegende Teil ihrer Geschäfte nicht über dieses Konto
abgewickelt (S. 9 der Leseabschrift des angefochtenen Urteils). Die Praxis der Gesellschaft, Außenstände durch so
genannte Inkassofahrer einzuziehen und diese mit der Barbezahlung der Gesellschaftsgläubiger zu betrauen,
verhinderte auch einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft, denn Aufzeichnungen
existierten insoweit auch nicht; zugleich wurde dadurch die Erfassung und Abgrenzung des Gesellschaftsvermögens
vereitelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. ####### ####### #######