Urteil des OLG Celle vom 28.11.2006

OLG Celle: zugang, aufzug, gebäude, ausscheidung, eigentümer, genehmigung, einheit, treppenhaus, kostenverteilung, abrechnung

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 W 241/06
Datum:
28.11.2006
Sachgebiet:
Normen:
WEG § 16, WEG § 28
Leitsatz:
Kosten eines Aufzuges und der Reinigung von Treppenhäusern betreffen Einrichtungen des
gemeinschaftlichen Gebrauchs und sind auch auf solche Teil und Wohnungseigentümer umzulegen,
die diese Einrichtungen nicht nutzen. Eine Freistellung nicht nutzender Teil und Wohnungseigentümer
von diesen Kosten setzt eine eindeutige Bestimmung in der die Kostenverteilung regelnden
Teilungserklärung voraus. Sieht diese eine Ausscheidung solcher Kosten vor, die nur einem Teil oder
Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser allein tragen müsse, rechtfertigt dies nicht die
Freistellung von Teil und Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn im Übrigen Aufzug
und Treppenhaus von mehreren Teil und Wohnungseigentümern genutzt werden.
Volltext:
4 W 241/06
4 T 17/06 Landgericht Hannover
71 II 532/05 Amtsgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Wohnungseigentumssache
betreffend die Wohnungs und Teileigentümergemeinschaft
L. in H.
Beteiligte:
Y. H. I., ...
Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Führerin der sofortigen weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin A. R., ...
gegen
die Mitglieder der Wohnungs und Teileigentümergemeinschaft L. in H.,
gemäß Eigentümerliste,
vertreten durch die Verwalterin F. Verwaltungsorganisation, ...
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Gegnerin der sofortigen weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sch., ...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 28. November 2006 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover vom 13. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin. außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 10.810 EUR.
Gründe
I.
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungs und Teileigentümergemeinschaft, die aus einem Gebäudekomplex mit
neun Wohngebäuden mit ca. 180 Wohnungen sowie Ladengeschäften in den Erdgeschossen besteht. Die Parteien
streiten darum, ob die Antragstellerin mit Kosten der Aufzugsanlagen und der Reinigung der Treppenhäuser belastet
werden kann. Die Antragstellerin hält Ladenräume und Lagerräume inne. Treppenhäuser und Aufzugsanlagen sind
aufgrund der baulichen Situation für die Antragstellerin bzw. deren Mieter nicht zugänglich. Die Antragstellerin ist der
Auffassung, dass sie deshalb an den damit verbundenen Kosten nicht beteiligt werden könne. In der
Teilungserklärung ist zur Umlage von Kosten gemäß § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums Folgendes
vereinbart:
„Die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung sowie die übrigen Bewirtschaftungskosten (z. B. für Wasser,
Abwasser, Strom, Rücklagen für Instandhaltung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Sach und
Haftpflichtversicherung, Hausverwaltung, Wartungskosten) tragen vorbehaltlich der nachstehenden Regelung die WE
bzw. TE im Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Dies gilt nicht, falls laufende Kosten durch Messeinrichtungen oder durch andere Weise einwandfrei getrennt
festgestellt bzw. einem Wohnungs bzw. Teileigentümer allein zuzuordnen sind. die so festgestellten Kosten trägt der
betreffende WE bzw. TE allein.“
Durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21. September 2004 zu den Tagesordnungspunkten 3 b und 3
d sind die Einzelabrechnungen für 2003 und 2004 mehrheitlich genehmigt worden. Daraus ergibt sich für die
Antragstellerin eine Belastung mit Aufzugskosten und Hausreinigungskosten in Höhe von insgesamt 10.810 EUR.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sich aus der oben zitierten Bestimmung der Teilungserklärung ergebe,
dass sie mit diesen Kosten nicht belastet werden könne. Aufgrund der baulichen Situation seien Treppenhäuser und
Aufzugsanlagen „einwandfrei“ ihr nicht zurechenbar. Sie hat deshalb beantragt, die Beschlüsse für ungültig zu
erklären.
Die Antragsgegnerin hält demgegenüber die von der Antragstellerin vertretene Auslegung der Klausel für unrichtig
und hat um Zurückweisung des Antrags gebeten.
Das Amtsgericht hat dem Antrag durch Beschluss vom 10. Januar 2006 stattgegeben.
Dagegen hat die Antragsgegnerin fristgerecht sofortige Beschwerde zum Landgericht eingelegt. Sie meint, die oben
zitierte Regelung entspreche nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. es bleibe die Frage, wann denn bestimmte Kosten
einem Wohnungs bzw. Teileigentum allein zuzuordnen seien. dazu verhalte sich die Teilungserklärung in keiner
Weise. So habe dieselbe Abteilung des Amtsgerichts in derselben personellen Besetzung in einem früheren
Beschluss vom 27. Oktober 2004 bezüglich derselben Klausel die Auffassung vertreten, die Regelung sei zu
unbestimmt. Deshalb überrasche die jetzige Auslegung.
Demgegenüber hat die Antragstellerin die Entscheidung des Amtsgerichts verteidigt.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin
stattgegeben und unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts die Anträge der Antragstellerin
zurückgewiesen. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass ähnlich wie bei einer sog. Mehrhausanlage auch im
vorliegenden Fall eine getrennte Abrechnung der Kosten erfolgen könne, sei unrichtig. Es sei unstreitig, dass die
Anlage aus einzelnen Häusern bestehe, die jedoch durch einen Unterbau eine architektonische Verbindung erführen.
Bei diesem Unterbau handele es sich um eine Tiefgarage, sodass sämtliche Fahrstühle eine Verbindung in die
Tiefgarage hätten. Damit bestehe jedenfalls im Bereich der Tiefgarage eine räumliche Verbindung der
Aufzugsanlagen untereinander. Dem Protokoll vom 21. September 2005 lasse sich entnehmen, dass 12
Personenaufzüge (und neun Müllschlucker) vorhanden seien, deren Sanierungskosten auf ca. 465.000 EUR zzgl.
Mehrwertsteuer veranschlagt sind. Wenn die Antragstellerin mit ihrer Annahme recht hätte, würde dies dazu führen,
dass die Kosten jeweils aufgeschlüsselt und auf die Teilwohnungseigentümergemeinschaften verteilt werden
müssten, in deren Teil bzw. Wohnungseigentum die jeweilige Aufzugsanlage installiert sei. Das hätte dann zur
Folge, dass jede auf diese Weise entstehende Untergemeinschaft auch die Frage getrennt zu beantworten hätte, ob
eine derartige Sanierung überhaupt vorgenommen werden solle oder nicht. Eine derartige Auslegung gebe die
Teilungserklärung indessen nicht her.
Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 13. November 2006 zugestellt worden. Mit der am 20. November 2006
beim Landgericht eingegangenen weiteren Beschwerde vom 16. November 2006 wendet sich die Antragstellerin
gegen diese Entscheidung. Sie hält die Auslegung des Landgerichts für unrichtig und vertritt weiterhin die
Auffassung, dass Aufzugskosten und Kosten der Hausreinigung ausscheidbare Kosten seien, soweit sie für
bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen. Eine solche Zuordnung sei im vorliegenden Fall
durchaus möglich. Dem stehe der gemeinsame Unterbau (Tiefgarage) der einzelnen Gebäude nicht entgegen. Die
Ladengeschäfte im Erdgeschoss hätten von den übrigen Einheiten getrennte, separate Eingänge, ohne Zugang zu
den Wohnhäusern, die wiederum separate Eingänge haben. In den gewerblichen Einheiten im Erdgeschoss der
Anlage bestehe weder ein Zugang zu den Treppenhäusern noch ein Zugang zu den Aufzugsanlagen. Eine Aufteilung
der Kosten für die Aufzugsanlagen und die Treppenhausreinigung sei daher einfach zu handhaben. Das Landgericht
habe aus unzutreffenden Überlegungen auf eine mangelnde Praktikabilität der Zuordnungsklausel für die
Hausreinigungs und Aufzugskosten geschlossen. Im Übrigen beruhe der angefochtene Beschluss des Landgerichts
auch auf einem weiteren Rechtsfehler, weil das Landgericht die formelle Unwirksamkeit der angefochtenen
Beschlüsse der Eigentümerversammlung verkannt habe. Die von der Antragstellerin gezahlten Hausgeldvorschüsse
für 2003 seien in den jeweiligen ihr erteilten Einzelabrechnungen für ihre Einheiten nicht zutreffend berücksichtigt,
weil das Abrechnungsergebnis aus den Vorjahren indirekt mit einbezogen worden sei. Deshalb seien die der
Antragstellerin erteilten Einzelabrechnungen nicht aus sich heraus verständlich.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21. September 2005 zu Tagesordnungspunkt 3 b mit dem Antrag
auf Genehmigung der Einzelabrechnungen 2003 mit Verteilerschlüssel sowie den Beschluss der
Eigentümerversammlung vom 21. September 2005 zu Tagesordnungspunkt 3 d mit dem Antrag auf Genehmigung
der Einzelabrechnungen 2004 mit Verteilerschlüssel für ungültig zu erklären, soweit dies die der Antragstellerin
erteilten Einzelabrechnungen und insbesondere die darin umgelegten Kostenpositionen Aufzug und Hausreinigung
betrifft.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Da die Antragsgegnerin durch die die sofortige weitere
Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Senats nicht beschwert ist, hat der Senat sogleich ohne Anhörung
der Antragsgegnerin entschieden.
Gemäß §§ 45 WEG, 27, 29 FGG kann und darf der Senat im Verfahren der weiteren Beschwerde nur prüfen, ob das
Landgericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und seine Entscheidung gerade auf einer
derartigen Verletzung des Rechts i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG, § 546 ZPO beruht. Der angefochtene
Beschluss des Landgerichts weist indessen keine solche Rechtsverletzung vor. Die Auslegung, wonach die
Antragstellerin auch mit den Kosten der Aufzugsanlagen und der Treppenhausreinigung belastet werden könne, ist
richtig und wird vom Senat geteilt. Auf die Streitfrage, inwieweit Fragen der Auslegung dem Bereich der
Tatsachenfeststellungen zuzurechnen und somit der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen sind
(vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45, Rn. 87 m. w. N.), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 121, 236 = NJW 1993, 1329) ist das
Rechtsbeschwerdegericht jedenfalls zur Auslegung von Vereinbarungen wie der Teilungserklärung selbstständig
befugt. Für die Auslegung der Teilungserklärung sind wegen ihrer Bedeutung für künftige Erwerber von
Wohnungseigentum die für Grundbucheintragungen anzuwenden Grundsätze maßgebend. Danach ist nicht auf den
Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen, sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für
einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (Bärmann/Pick/Merle, a. a.
O., § 4 Rn. 26 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen kommt es auf den mit der Begründung der weiteren Beschwerde
aufgeworfenen Streit, ob eine Ausscheidung der Kosten für die Aufzugsanlagen und die Treppenhausreinigung in
Bezug auf die Antragstellerin nun praktikabel ist oder nicht, gar nicht an. Es kann deshalb auch dahingestellt
bleiben, ob durch die Verbindung der einzelnen Gebäude durch die Tiefgarage Aufzüge und Treppenhäuser der
Antragstellerin gleichsam zuzurechnen sind oder ob dies, wie die Antragstellerin mit den der Begründung der
weiteren Beschwerde beigefügten Anlagen (Bauskizzen und Lichtbilder) belegen will, nicht der Fall ist. Denn schon
der Wortlaut der streitigen Klausel ergibt nicht - jedenfalls nicht mit der für die Auslegung von Teilungserklärungen
erforderlichen eindeutigen Bestimmtheit , dass die Kosten von Aufzugsanlagen und Treppenhausreinigung nicht zu
den insgesamt nach dem ersten Absatz von Nr. 1 der streitigen Klausel auf die Gesamtheit der
Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer umzulegenden Kosten gehören sollten.
Ausgangspunkt der Auslegung ist zunächst der im ersten Absatz zu Nr. 1 der streitigen Klausel auch zum Ausdruck
gekommene Grundsatz, dass die Kosten von Anlagen und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch auf die
Gesamtheit der Wohnungseigentümer umzulegen sind. Treppen, Treppenhäuser und Aufzugsanlagen gehören
typischerweise dem der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zuzurechnenden gemeinschaftlichen Gebrauch an
(Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 5 Rn. 33. § 5 Rn. 53). Demgemäß ist anerkannt, dass es im Allgemeinen für die
Umlagefähigkeit von Kosten nicht darauf ankommt, ob ein Wohnungseigentümer bestimmte Einrichtungen wie z. B.
Treppenhaus oder Aufzug überhaupt nutzt (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 16 Rn. 50). So hat der
Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass zu den auf die Gesamtheit der Wohnungseigentümer umzulegenden
Kosten der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Kosten für einen Aufzug auch dann gehören, wenn nur ein
Gebäude einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit einem Aufzug ausgestattet ist
(BGH, MDR 1984, 928. Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 16, Rn. 126). Auf dieser Linie liegt es, dass der
Bundesgerichtshof erst soeben - freilich für den Bereich des Mietrechts - entschieden hat, dass die
formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten diesen nicht
unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 103/06 ).
Ausgehend von diesem allgemeinen Grundsatz, wonach die streitigen Kosten grundsätzlich zu den Kosten der
Gemeinschaftseinrichtungen gehören, die somit anteilig auch von der Antragstellerin zu tragen sind, ist Abs. 2 von
Nr. 1 der streitigen Klausel dementsprechend darauf zu überprüfen, ob von diesem Grundsatz Aufzugskosten und
Treppenhausreinigung davon insoweit ausgenommen werden sollen, als einzelne Teil bzw. Wohnungseigentümer
davon aufgrund der baulichen Gegebenheiten keinen Gebrauch machen können. Das lässt sich dem Wortlaut
indessen nicht entnehmen. Denn die Teilungserklärung trifft in Abs. 2 zweiter Halbsatz der streitigen Klausel die
Regelung, dass die im ersten Halbsatz von Abs. 2 ausgeschiedenen Kosten „der betreffende WE bzw. TE allein“
trägt (Hervorhebung im Zitat durch den Senat). Das findet auch seine Entsprechung im ersten Halbsatz von Abs. 2,
in dem nämlich von Kosten die Rede ist, die „einem Wohnungs bzw. Teileigentum allein zuzuordnen sind“. Zwar mag
bei isolierter Betrachtung des ersten Halbsatzes von Abs. 2 noch zweifelhaft sein, ob die Teilungserklärung eine
alternative Ausnahme i. S. v. einerseits einwandfrei getrennt festzustellenden Kosten und andererseits nur einer
bestimmten Einheit zuzuordnenden Kosten gemeint hat. Jedenfalls die Folgeregelung im zweiten Halbsatz, dass
nämlich die „so festgestellten Kosten“ der betreffende Wohnungseigentümer oder Teileigentümer allein trägt, lässt
keinen Zweifel daran übrig, dass auch im ersten Halbsatz von Abs. 2 eine Sonderregelung nur für solche Kosten
geschaffen werden sollte, von denen nur ein bestimmter Teil bzw. Wohnungseigentümer profitiert. Denkbare
Beispielsfälle wären etwa die Kosten einer an der Außenwand des Gebäudes (und somit am
Gemeinschaftseigentum) angebrachten Leuchtreklame von Eigentümern von Ladenräumen oder die Kosten eines
das Gemeinschaftseigentum betreffenden Schornsteins, der allein dem Betrieb eines in einer Wohnung befindlichen
Kamins dient.
Die sich schon vom Wortlaut ergebende Auslegung dahin, dass nur solche einem bestimmten einzelnen Teil bzw.
Wohnungseigentümer zuzuordnenden Kosten gemeint sind, hat auch einen realen allgemeinen rechtlichen
Hintergrund im Wohnungseigentumsrecht und entspricht deshalb auch dem Sinn und Zweck der Klausel. Denn in
Bezug auf Treppen und Aufzüge ist anerkannt, dass sie grundsätzlich im gemeinschaftlichen Eigentum stehen
müssen. Zwar kann in einer Teilungserklärung Sondereigentum z. B. an einem zusätzlichen Treppenabgang zu
einem von der Gemeinschaft genutzten Keller begründet werden, wenn dieser Treppenabgang nur einer einzigen
Einheit dient (OLG Hamm, NJWRR 1992, 1296). Das setzt aber voraus, dass ein solcher Zugang auch tatsächlich
nur einem einzigen Eigentümer zuzurechnen ist. Dienen aber Zugangsflächen dem Zugang von mehr als einer
Eigentumswohnung, so müssen sie im Gemeinschaftseigentum stehen (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 5 Rn. 53
m. w. N.). Das zeigt: Das Wohnungseigentumsrecht unterscheidet bei der Frage, ob Einrichtungen dem
Gemeinschafts bzw. dem Sondereigentum zuzurechnen sind, sehr wohl danach, ob die entsprechende Einrichtung
nur von einem Eigentümer allein (nur dann ist Sondereigentum möglich) oder von mehreren Eigentümern zu nutzen
ist (dann zwangsläufig Gemeinschaftseigentum).
Vor diesem allgemeinen Hintergrund ergibt Abs. 2 der streitigen Klausel durchaus einen klaren Sinn: Gemeint sind
nur solche ausscheidbaren Kosten, die allein einem Wohnungs bzw. Teileigentümer zuzuordnen sind. Dazu gehören
aber die Aufzugs und Reinigungskosten des Treppenhauses nicht, weil sie unstreitig von mehreren Teil bzw.
Wohnungseigentümern genutzt werden, mag zu diesen Nutzern auch die Antragstellerin nicht gehören.
Diesem Auslegungsergebnis steht die von der weiteren Beschwerde zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts
Köln, ZMR 2002, 379 ff., nicht entgegen. Denn die vom Oberlandesgericht Köln zu beurteilende Regelung der
Teilungserklärung hatte einen anderen Wortlaut und bezog sich auf Bewirtschaftungskosten, die „für Teile des
gemeinschaftlichen Eigentums oder nur für einen Teil der Wohnungs und Teileigentümer objektiv feststellbar
anfallen“, die dann „auf die jeweils betroffenen Wohnungs und Teileigentümer umgelegt werden“ können. In der
Konsequenz dieser Klausel liegt es, dass das Oberlandesgericht Köln bei einer Mehrhausanlage Aufzugskosten als
objektiv feststellbare trennbare Kosten einem Haus zugeordnet hat. Eine solche Differenzierung in Bezug auf
Kosten, die zwar nicht allen Eigentümern, aber einem begrenzten Kreis mehrerer Eigentümer zuzuordnen sind,
enthält die im vorliegenden Fall zu entscheidende Klausel in Abs. 2 gerade nicht. Sie ermöglicht nur eine
Ausscheidung solcher Kosten, die nur einem Wohnungs bzw. Teileigentümer zuzuordnen sind. Im Übrigen hat in der
zitierten Entscheidung das Oberlandesgericht Köln ausdrücklich sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH, MDR 1984, 928) angeschlossen, wonach ohne eine abweichende Regelung in der Teilungserklärung auch in
einer Mehrhausanlage die Aufzugskosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen sind.
Nach alledem hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin nicht beanspruchen kann, von
der Umlage der Aufzugskosten und der Kosten der Treppenhausreinigung ausgenommen zu sein.
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin im Übrigen die formelle Unwirksamkeit der Einzelabrechnungen, weil sie
angeblich nicht aus sich heraus verständlich seien. Mit diesem Argument mangelnder Verständlichkeit setzt sich die
Antragstellerin in Gegensatz zu ihrem eigenen Vorbringen schon aus der Antragsschrift. Sie hat auf S. 5 exakt
ausgerechnet, mit welchen Kosten sie ihrer Auffassung nach zu Unrecht belastet worden sei, nämlich mit
Aufzugskosten 2003 in einer Höhe von 1.855,38 EUR, Aufzugskosten für 2004 mit 2.380,79 EUR,
Hausreinigungskosten für 2003 in einer Höhe von 3.568,49 EUR und Hausreinigungskosten für 2004 in einer Höhe
von 3.005,66 EUR, also insgesamt mit 10.810 EUR. Das belegt, dass die Antragstellerin sehr wohl und bis auf den
Cent genau hat nachvollziehen können, wie sich die von ihr beanstandete Kostenverteilung ausgewirkt hat. Sie hat
demgemäß auf S. 4 unten der Antragsschrift vom 13. Oktober 2005 auch ausdrücklich erklärt, sie fechte die
Beschlüsse über die Jahresabrechnungen für 2003 und 2004 mit der Begründung an, dass hinsichtlich der Kosten
der Hausreinigung und der Aufzugsanlage „ein falscher Verteilerschlüssel zugrunde gelegt worden“ sei (Bl. 4 d. A.).
Auch in dem Verfahren vor dem Landgericht hat die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung vom 23. Mai 2006
lediglich eine dem Verteilerschlüssel angeblich widersprechende Abrechnung angegriffen. Soweit sie unter II. der
sofortigen weitere Beschwerde vom 16. November 2006 nunmehr beanstandet, es sei in nicht nachprüfbarer Weise
das Abrechnungsergebnis aus den Vorjahren „indirekt mit einbezogen“, handelt es sich um einen neuen Angriff, mit
dem sie im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht gehört werden kann (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 45, Rn.
85). Auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes hatte das Landgericht mangels einer entsprechenden Rüge
der Antragstellerin keinen Anlass, die angefochtenen Einzelabrechnungen etwa daraufhin zu überprüfen, ob sie aus
einem anderen Grund unwirksam sein könnten als aus dem von der Antragstellerin gerügten Verstoß gegen den
Verteilungsschlüssel.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Angesichts unterschiedlicher Entscheidungen von Amts und
Landgericht musste es hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bei dem Grundsatz verbleiben, dass jede Partei
ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt. Der Beschwerdewert ist gemäß § 48 WEG in Übereinstimmung mit den
Vorinstanzen festgesetzt worden.
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