Urteil des OLG Celle vom 21.05.2002

OLG Celle: durchbruch, wohnung, unwiderlegbare vermutung, wohnhaus, gefahr, einbau, wand, schwiegertochter, datum, brandschutz

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 W 93/02
Datum:
21.05.2002
Sachgebiet:
Normen:
WEG § 22
Leitsatz:
Die Verbindung von zwei Wohneinheiten über einen Mauerdurchbruch ist keine zustimmungspflichtige
bauliche Veränderung, wenn feststeht, dass damit keine Nachteile für die übrigen
Wohnungseigentümer verbunden sind (im Anschluss an BGH NJW 2001, 1212 ff.); dies gilt auch
dann, wenn die Maueröffnung zwei getrennte Wohnhäuser miteinander verbindet. Die Tatsache allein,
dass das betroffene Mauerwerk im Gemeinschaftseigentum steht, stellt für sich keinen Nachteil dar,
erforderlich ist eine konkrete Beeinträchtigung (Veränderung des Außenbildes, Verletzung
bautechnischer Belange etc.).
Volltext:
4 W 93/02 4 T 5/02 Landgericht Hannover 71 II 279/01 u. 315/01 Amtsgericht Hannover B e s c h l u s s In
dem Wohnungseigentumsverfahren pp. wegen Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #####, den
Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 21. Mai 2002 beschlossen: Die
sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 7. Mai 2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover
vom 19. April 2002 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde
einschließlich der den Antragsgegnern entstandenen Auslagen. Gegenstandswert für die sofortige weitere
Beschwerde: bis zu 820 €. Gründe: I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft
############## in #######. Die Antragsteller bewohnen die linksseitige Wohnung im ersten Obergeschoss, der
72 Jahre alte, verwitwete Antragsgegner ############# lebt in der darüber gelegenen Wohnung im zweiten
Obergeschoss. Unmittelbar an diese Wohnung grenzt eine Wohnung des Hauses ##################. In dieser
lebte vormals die Mutter des Antragsgegners ###########, danach hat dessen Schwiegertochter sie bezogen. Der
Antragsgegner ########## pflegte seine Mutter in deren letzten Lebensjahren. Um sich den Weg über die
Treppenhäuser zu ersparen, trat er 1997 an die übrigen Miteigentümer mit der Bitte heran, ihm zu gestatten, seine
Wohnung und die seiner Mutter über einen Mauerdurchbruch zu verbinden. In der Niederschrift der
Eigentümerversammlung vom 26. November 1997 (Bl. 31 ff. GA) ist dazu unter ‘TOP 1’ folgender
Verhandlungshergang niedergelegt: ‘Kurzer Bericht Herrn ####### zur Situation seiner Mutter als Begründung seines
Antrages. Einem Durchbruch zum Haus Nr. 23 bestehen bautechnisch keine Schwierigkeiten, da auch keine
Brandmauer (...) vorhanden ist. (...) Frau ####### brachte den Einwand der Einbruchgefahr ein (...) als
Gegenargument wurde von Herrn ####### der Fluchtweg genannt, der heute in allen Neubauten vorhanden ist (...).
Im Todesfalle von Frau ####### sen. wird die Tür wieder geschlossen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen.’
Nach dem Tode seiner Mutter erwirkte der Antragsgegner ########### die baurechtliche Verfügung der
Landeshauptstadt Hannover vom 5. Januar 2001(Anlage B 3 der Antragserwiderung vom 31. August 2001;
Bl. 17 GA), mit der ihm der Einbau einer Tür in den vorhandenen Durchbruch nachgelassen wurde. Der
Antragsgegner ############ trat unter Hinweis auf die Verfügung der Landeshauptstadt Hannover an die übrigen
Miteigentümer heran und bat darum, den vorhandenen Durchbruch bestehen lassen zu dürfen. Dem entsprach die
Eigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 3. September 2001, an der die Antragsteller jedoch nicht
teilnahmen. Wegen der Einzelheiten des Verhandlungsganges wird auf die Niederschrift der Sitzung (Anlage des
Antragsgegnerschriftsatzes vom 6. September 2001, Bl. 2 ff. GA) Bezug genommen. Die Antragsteller haben die
Auffassung vertreten, die Grundlage für die von den übrigen Eigentümern erteilte Erlaubnis zur Durchbrechung der
Wand sei entfallen, nachdem die Mutter des Antragsgegners ########## verstorben sei. Sie haben vor dem
Amtsgericht Hannover beantragt, 1. dem Antragsgegner ########### aufzugeben, den Durchbruch der Brandmauer
von seiner Wohnung im Haus ################### zu seiner Wohnung im Hause ####### zu schließen, d. h. die
vorhandene Tür zu entfernen, den Mauerdurchbruch fachgerecht und handwerksgerecht wieder zuzumauern, 2. den
Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 3. September 2001 für ungültig zu erklären. Die Antragsgegner haben
beantragt, die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen. Sie haben geltend gemacht, der Durchbruch beeinträchtige
die bauliche Substanz des Wohnhauses nicht, der Antragsgegner ########## habe aber ein Interesse an dessen
Aufrechterhaltung, da er auf Grund seines Alters besorgen müsse, selbst pflegebedürftig zu werden und in diesem
Falle unter jenen vereinfachten Umständen durch seine Schwiegertochter versorgt werden könne, welche die
Eigentümergemeinschaft 1997 dazu bewogen hätten, diesem den Durchbruch zu gestatten. Das Amtsgericht hat den
Anträgen der Antragsteller mit dem Beschluss vom 4. Dezember 2001 (Bl. 59 ff. GA) entsprochen. Verändernde
Eingriffe am Mauerwerk seien grundsätzlich bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG und
bedürften als solche einer - einstimmig zu treffenden - Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern, an der es
jedoch fehle. Mangels der erforderlichen wohnungseigentumsrechtlichen Grundlage sei der Antragsgegner
############ zum Rückbau verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover haben die
Antragsgegner mit Schriftsatz ohne Datum, eingegangen beim Amtsgericht Hannover am 8. Januar 2002 (Bl. 69 GA)
sofortige Beschwerde eingelegt. Diese haben sie darauf gestützt, dass der vom Amtsgericht Hannover bezogene
Rechtsstandpunkt und die zu dessen Begründung angeführte Rechtsprechung durch das Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2000 (abgedruckt in NJW 2001, Seite 1212 ff.) überholt seien; nach dieser
Entscheidung seien Eingriffe in das Mauerwerk nicht mehr von vornherein und ohne Prüfung der weiteren Umstände
als bauliche Veränderung anzusehen. Tatsächliche Nachteile hätten die Antragsteller wegen des Durchbruches nicht
zu erleiden. Die bauliche Substanz des Wohnhauses ####### ######### sei von der Maßnahme überhaupt nicht
betroffen. Die Antragsgegner haben in diesem Zusammenhang umfangreich zu der bautechnischen Situation der
betroffenen beiden Wohnhäuser vorgetragen, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 11. Januar 2002
(Bl. 71 ff. GA, dort unter I.) und dessen Anlagen Bezug genommen wird. Die Antragsgegner haben weiter darauf
hingewiesen, dass mit der Verbindung der beiden Wohnungen die Nutzung der dem Antragsgegner ############
gehörenden Wohnung nicht einhergehe, sondern vielmehr der Gebrauch des Hausflures für wechselseitige Besuche
innerhalb der beiden Wohnungen entfalle. Ungeachtet der Frage, ob eine bauliche Veränderung gegeben sei, sei das
Verlangen der Antragsteller nach der Beseitigung des sie nicht störenden Zustandes in jedem Fall treuwidrig. Die
Antragsteller haben geltend gemacht, das Wohnhaus ‘##################’ sei ein eigenständiges Wohnhaus und
entsprechend sei die Grenzwand zum Wohnhaus ‘##################’ als eine Außenmauer anzusehen, weshalb
deren Veränderung in jedem Fall als bauliche Veränderung anzusprechen sei. Sie halten dem Antragsgegner
########### ihrerseits ein treuwidriges Verhalten vor, da er den Durchbruch ohne Einverständnis aller Eigentümer
aufrecht erhalte. Das Landgericht Hannover hat den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 4. Dezember 2001
mit dem Beschluss vom 19. April 2002 geändert und die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen, da der
Wanddurchbruch nach Maßgabe der in die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2000
aufgezeigten Grundsätze nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedurft; die Antragsteller hätten
weder mit diesem einhergehende Nachteile für die Standsicherheit, den Brandschutz oder sonstige Eigenschaften
des Wohnhauses noch Stürmen, die sie persönlich betreffen, dargetan. Gegen den ihnen am 23. April 2002
(Bl. 117 GA) zugestellten Beschluss des Landgerichts Hannover haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom
7. Mai 2002, eingegangen bei dem Landgericht Hannover an demselben Tage (Bl. 114 GA), sofortige weitere
Beschwerde eingelegt. Sie beanstanden, das Landgericht habe - ausgehend von einem unzutreffenden Verständnis
der in Rede stehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes - rechtsfehlerhaft angenommen, es liege keine
bauliche Veränderung vor. Der Antragsgegner ############# habe eine das Wohnhaus nach außen abschließende,
also eine Außenmauer aufgebrochen. Auch wenn in unmittelbarer Nachbarschaft ein anderes Wohnhaus stehe, so
sei sein Verhalten doch nicht anders zu behandeln, als wenn er ein Loch in eine Außenwand gestemmt hätte. II. Die
sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG; 27; 29; 22 FGG statthaft, sie ist auch im Übrigen zulässig und
insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg.
Gemäß § 27 Abs. 1 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, wenn das Beschwerdegericht eine
Rechtsnorm nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung im Sinne von §§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG;
546 ZPO n. F. auf der fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 27 Rdziff. 13).
Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat der Senat keine Rechtsfehler festgestellt. 1. Das
Landgericht Hannover ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von dem Antragsgegner ########### geschaffene
Mauerdurchbruch im Hinblick auf §§ 22 Abs. 1 Satz 2; 14 Ziffer 1 WEG keiner einstimmigen Zustimmung sämtlicher
Wohnungseigentümer bedurfte. Grundsätzlich ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in seiner
bestehenden Form eine bauliche Veränderung (vgl. Bärmann/Pick, WEG, 15. Aufl., Rdziff. 2 oben), und dazu zählen
naturgemäß auch Eingriffe in das Mauerwerk, die nicht - wie beispielsweise das Versenken eines Dübels - gänzlich
unerheblich sind. Bauliche Maßnahmen erfordern ihrerseits grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher
Wohnungseigentümer, sofern diese durch die Maßnahme nicht mehr beeinträchtigt werden als durch den
ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums im Rahmen des geordneten Zusammenlebens (§§ 22 Abs. 1 S.
2; 14 Nr. 1 WEG). Als typische Beeinträchtigungen sind beispielsweise die Änderung des äußeren Ein-druckes,
Immissionen, die Belastung mit (Mehr)Kosten und die Gefahr künftiger Schäden anzusprechen (s. ferner die
Auflistung bei Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 22 WEG Rz. 17). Wegen der Bedeutung des Mauerwerks für ein
Gebäude wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, jeder Mauerdurchbruch stelle für sich
unbeschadet der sonstigen tatsächlichen Umstände eine bauliche Veränderung dar, der alle Wohnungseigentümer
zustimmen müssten (vgl. OLG Zweibrücken ZMR 2000, 254, 255; Kammergericht FGPrax 1997, 55, 55; weitere
Nachweise in BGH NJW 2001, 1212, 1212, 2. Spalte oben). Dieser Sichtweise ist das Schrifttum verschiedentlich
entgegen getreten (vgl. Bärmann/Pick, WEG, 8. Aufl., § 22 WEG Rdziff. 120; Abramenko, Anmerkung zu OLG
Zweibrücken ZMR 2000, 254 f., in: ZMR 2000, 255 f. m. w. N.). Der BGH hat grundsätzlich den Standpunkt
vertreten, die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer sei dann erforderlich, wenn die betroffene Maßnahme
für andere Wohnungseigentümer mit vermeidbaren Nachteilen - nicht bloß unerheblichen Beeinträchtigungen -
verbunden sei, wobei es auf den Standpunkt eines verständigen Wohnungseigentümers ankomme (BGH NJW 1992,
978, 979). In Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH beispielsweise die von einem Beschwerdegericht
getroffene Feststellung gebilligt, dass der Einbau mehrerer Dachflächenfenster in der Größe von 0,65 m x 1,15 m
unter den Besonderheiten des zu entscheidenden Falles mangels Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer
keine bauliche Veränderung darstelle (BGH a. a. O.). An diese Rechtsprechung knüpft die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2000 (NJW 2001, 1212 ff.) ausdrücklich an; der BGH hat entgegen der
Darstellung der Antragsgegner (auf S. 4 des Schriftsatzes vom 11.01.2002; Bl. 74 GA) nicht selbst eine ‘Abkehr von
seiner früheren Rechtsprechung’ vollzogen, sondern lediglich die des vorlegenden Bayerischen Oberlandesgerichts
geschildert (vgl. a.a.O. S. 1212 erste Spalte oben). Der BGH hat (a. a. O. S. 1214) weiter ausgeführt, die
Wohnungseigentümer hätten den Durchbruch von Wänden, die im Sondereigentum grundsätzlich hinzunehmen, dass
aber auch Durchbrüche sonstiger - sogar tragender - Wände keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung
darstelle, wenn feststehe, dass nicht in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen, namentlich weder
die Standfestigkeit noch der Brandschutz des Gebäudes beeinträchtigt seien. Der Senat tritt der Auffassung des
BGH bei. Die gegenteilige Ansicht trägt der Anordnung des Gesetzes, wonach die Zustimmungsbedürftigkeit bei
fehlender Beeinträchtigung entfällt, nicht genügend Rechnung, wenn sie für bestimmte Maßnahmen ohne Rücksicht
auf die konkreten Umstände von einer abstrakten Beeinträchtigung ausgeht. Wann immer in die äußere, technische
oder sonstige Gestalt, Beschaffenheit und Kostenstruktur einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Abkehr von
den Festsetzungen der Teilungserklärung und den nachfolgenden Vereinbarungen als Grundlage des
Zusammenlebens eingegriffen werden soll, verschafft § 22 Abs. 1 S. 1 WEG jedem Eigentümer die Möglichkeit, sich
dagegen ohne Rücksicht auf die Mehrheitsverhältnisse zur Wehr zu setzen und die Aufrechterhaltung des
ursprünglichen bzw. bestehenden Zustandes zu erwirken. Ungeachtet des allgemeinen Schikaneverbotes (§ 226
BGB) liegt dem Wohnungseigentumsrecht dabei aber nicht derjenige Eigentümer als Leitbild zu Grunde, der
unabhängig davon, ob ihm in eigener Person Nachteile entstehen oder ernsthaft drohen, formale Positionen
durchficht. Vielmehr sollen Angelegenheiten, die nicht jeden betreffen, auch nicht von den Nichtbetroffenen
entschieden oder verhindert werden. Wenn feststeht, dass objektiv kein Nachteil für andere Eigentümer greifbar ist,
sind die Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG; 14 Nr. 1 WEG gegeben, und ihre Wirkungen können nicht
über die unwiderlegbare Vermutung einer Beeinträchtigung im Falle bestimmter Maßnahmen beseitigt werden. 2. Das
Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Antragstellern aus der Aufrechterhaltung des Durchbruches
keine Nachteile erwachsen, es hat dabei den von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei
gewürdigt. Allerdings besteht bei Mauerwerksarbeiten sicherlich grundsätzlich die Gefahr einer technischen
Verschlechterung. Das Landgericht hat aber in vertiefter Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Parteien zu den
bautechnischen Umständen dargelegte, dass durch den Durchbruch die Standfestigkeit des Gebäudes nicht berührt
wird und die Wand auch keine Brandschutzaufgaben erfüllt. Die Frage, ob die Beschädigung des Mauerwerkes durch
unsachgemäße Ausführung der Arbeiten zu befürchten ist, stellt sich hier nicht, da der Durchbruch bereits vorhanden
ist. Eine intensivere Nutzung der dem Antragsgegner ############ gehörenden Wohnung ist nicht zu erwarten.
Vielmehr entfallen allenfalls, worauf dieser hingewiesen hat, Nutzungen des Treppenhauses gelegentlich
wechselseitiger Besuche. Soweit die Antragsteller die Verbindung der beiden Wohnungen mit der Öffnung einer
Außenwand gleichsetzen, da es entscheidend sei, dass die betroffene Mauer nicht im Haus verlaufe, erkennt der
Senat keine greifbaren Nachteile, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Bausubstanz der
beiden Wohnhäuser miteinander verknüpft ist. Soweit die Antragsteller die Beeinträchtigung ihres Eigentumes
beklagen, fehlt es an einem Tatsachenkern. Sie haben insbesondere auch nicht vorgetragen, dass es zu
Beeinträchtigungen während der Lebzeit der Mutter des Antragsgegners #####, als der Wanddurchbruch auch mit
Zustimmung der Antragsteller existierte, gekommen sei. Auch das Fehlen nachteiliger Erfahrungen in der
Vergangenheit enthält eine praktische Bestätigung für die vom Landgericht vorgenommene Würdigung, dass nämlich
die Antragsteller durch den Wanddurchbruch nicht beeinträchtigt werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 47 Satz 1 und Satz 2 WEG. Nachdem das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die tatsächlichen
Verhältnisse gewürdigt und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erläutert hat, bestand für eine Überprüfung
dessen Entscheidung im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde trotz der anders lautenden erstinstanzlichen
Entscheidung keine dringende Veranlassung, sodass es unbillig wäre, die Antragsgegner, die bereits für die ersten
beiden Rechtszüge keinen Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten suchen können, nunmehr auch diejenigen
Auslagen aufzubürden, die ihnen im Zusammenhang mit der sofortigen weiteren Beschwerde entstanden sind. Die
Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG; dabei hat sich der Senat der nicht
angegriffenen Bewertung durch die Kammer angeschlossen. ####### ####### #######