Urteil des OLG Celle vom 27.09.2000

OLG Celle: abstimmung, satzung, vermarktung, geschäftsordnung, mitgliedschaft, gesellschafterversammlung, geschäftsführer, beratung, erhaltung, zahl

Gericht:
OLG Celle, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 9 U 37/00
Datum:
27.09.2000
Sachgebiet:
Normen:
GmbHG § 53
Leitsatz:
Eine (indirekte) Erschwerung von Mitgliedschaftsrechten ist nicht gegeben, wenn die generelle Pflicht
der GmbH zur Abnahme von Produkten der Gesellschafter von einer Mitgliedschaft in einer
BeratungsGmbH abhängig gemacht wird, die der Schaffung und Erhaltung der Gütevorstellungen in
den beteiligten Marktkreisen dient (hier: Schlachttiere), solange die GmbH selbst nicht auf
Gewinnerzielung gerichtet ist, die Tätigkeit der BeratungsGmbH vorher gegen Kostenanteil von einer
in die GmbH eingegliederten Beratungsabteilung geleistet wurde und nunmehr auch keine
nennenswert höheren Kosten für den Gesellschafter anfallen.
Volltext:
9 U 37/00 7 O 72/99 LG Lüneburg (KfH) Verkündet am 27. September 2000 #######, Justizamtsinspektor als
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp. hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Rich-ter am Oberlandesgericht
####### und ####### auf Grund der mündli-chen Verhandlung vom 6. September 2000 für Recht erkannt: 1. Die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Beschwer: 15.000
DM. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten, die im Jahre 1991 gegründet wurde. Die
Beklagte vermarktet Fleischwaren, die nach den Richtlinien des ####### produziert werden. Zur Gewähr-leistung
eines hohen Produktstandards bestand bei der Beklag-ten seit ihrer Gründung eine interne Beratungsabteilung, die
dadurch finanziert wurde, dass pro Schwein und Rind, das die Beklagte von ihren Mitgliedern aufkaufte und als
´#######-Produkt´ weiterveräußerte, eine Vermarktungs-/Beratungsgebühr von DM 40/50 pro Tier erhoben wurde.
Zum 1. Januar 1994 wurde die Beratungsabteilung als ´#########´ ausgegründet. Die neue GmbH arbeitete mit der
gleichen Perso-nalbesetzung wie vorher bei der Beklagten. Die Gebühren wurden gesenkt; sie bezogen sich aber
nicht mehr auf die Zahl der aufgekauften Tiere, sondern auf die Zahl der Mastplätze der Gesellschafter der
Beklagten. Tiere von Nichtmitgliedern des Beratungsrings brauchte die Beklagte nicht aufzukaufen und als ´#######
´-Produkte zu veräußern. Für den 7. Juni 1999 wurde eine ordentliche Gesellschafterversammlung von der Beklagten
unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte einberufen. Danach sollte zunächst eine Diskussion und Stellungnahme
zum Konzept der neu einzuführenden und beigefügten Geschäftsordnung und zu den Lieferverträgen und danach ein
Beschluss über beide Punkte erfolgen. Der Entwurf der Geschäftsordnung enthält in Ziff. A. 2. folgende
Formulierung: Die ´#######´-Gesellschafter müssen folgende Bedingungen einhalten: A. Anerkennung und
Beratung... 2. Mitgliedschaft bzw. Vertrag mit der Beratung für tiergerechte, umweltschonende Nutztierhaltung der
Landberatung #######. ... Die Annahme dieser Geschäftsordnung hat wirtschaftlich zur Konsequenz, dass die
Beklagte keine Produkte von Gesellschaftern aufkaufen muss, die nicht einen Vertrag mit der Bera-
tungsgesellschaft eingegangen sind oder ihr als Gesellschafter angehören. In der Gesellschafterversammlung
wurden die Gesellschafter aufgefordert, die Punkte des Entwurfs anzugeben, die sie geändert haben wollten. Über
diese Punkte wurde dann einzeln abgestimmt; im Anschluss daran wurde über die Annahme und Ableh-nung der
Geschäftsordnung und des Entwurfs über einen Liefer-vertrag abgestimmt. Der Antrag des Klägers, Punkt A. 2. der
Geschäftsordnung zu streichen, wurde zur Abstimmung gestellt. Bei zwei Enthaltungen wurde mit 27 : 27
abgestimmt. Der Antrag wurde als abgelehnt bezeichnet. Die Abstimmung über die Ge-schäftsordnung ergab 35 Ja-
Stimmen, 13 Nein-Stimmen und eine ungültige Stimme; die Abstimmung über den Entwurf des Liefer-vertrages
ergab 35 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen. Der Kläger beanstandet die Abstimmung als formell und materiell unwirk-
sam. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Gesellschafterbeschluss werde
formelle noch materielle Mängel aufweist. 1. Formelle Mängel a) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist
ordnungsgemäß erfolgt. Die Einberufung hatte gem. § 6 Abs. 2 der Satzung vom Aufsichtsrat auszugehen, für den
dessen Vorsitzender allein handeln darf. Sie ist durch den Aufsichtsratsvor-sitzenden und nicht durch den
Geschäftsführer erfolgt; der Geschäftsführer hat lediglich zur Ausführung gehandelt, wie unstreitig ist. Dies deckt
sich mit der Formulierung im Einladungsschreiben vom 19. Mai 1999, wonach der Geschäftsführer ´im Auftrage des
Aufsichtsratsvorsitzenden´ handele. b) Die Beschlussfassung war ordnungsgemäß. Sie orientierte sich an dem
Prinzip ´doppelter Lesung´: Zunächst sollte durch Einzelabstimmung der zur Gesamtabstimmung zu stellende Text
erarbeitet werden, anschließend die Beschlussfassung über den Gesamttext erfolgen. Das ist ein sachgerechtes
Verfahren. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach dem Vorbrin-gen des Klägers eine Doppelabstimmung
über einen Geschäftsord-nungsantrag, nämlich die - offenbar von ihm als endgültig ge-dachte - Abstimmung nach
Einzelpunkten des Gesamttextes einer-seits und über einen Sachantrag zur Streichung des Einzelpunk-tes A 2
andererseits erfolgt sein soll. Die Stimmengleichheit bei der behaupteten Doppelabstimmung hätte nicht zur Folge,
dass damit eine Beschlussfassung in zwei ´Lesungen´ ausge-schlossen worden wäre. Vielmehr hätte der
Geschäftsordnungs-antrag nicht die notwendige Mehrheit gefunden. Die Abstimmung gemäß der Vorgehensweise
des Versammlungsleiters, also eine Abstimmung in Form zweier ´Lesungen´, blieb damit möglich. 2. Materielle
Mängel wegen Eingriffs in satzungsmäßige Gesellschafterrechte Unbegründet ist auch die Rüge des Klägers, der
Beschluss bewirke eine Leistungsvermehrung und belaste dadurch seine Mitgliedschaftsrechte. a) In satzungsmäßig
festgelegte Mitgliedschaftsrechte wird durch den angefochtenen Beschluss nicht eingegriffen. Die Be-dingungen für
den Ankauf von durch die Beklagte zu vermarkten-den Schlachttieren werden nicht durch die Satzung bestimmt,
sondern sind Bestandteil besonderer schuldrechtlicher Rechts-geschäfte, auch wenn die Gesellschafterversammlung
über die Voraussetzungen der Vermarktung der von den Gesellschaftern erzeugten Tierprodukte zu entscheiden hat,
soweit die Vermarktung über die Beklagte erfolgen soll. Die Beklagte ist zum Zwecke genossenschaftsähnlicher
Vermarktung von #######-Produkten gegründet worden. Demzufolge nennt § 2 Abs. 1 der Satzung als
Gesellschaftszwecke die landwirtschaftliche Erzeugung und gemeinsame Andienung von #######-Produkten am
Markt zum Vorteil der Gesellschafter sowie den Handel mit derartigen Nutztieren und verarbeiteten Fleisch- und
Wurstwaren. § 17 sieht eine grundsätzliche Abnahmepflicht der Beklagten vor. Erneut ist die Vermarktung bei den
Neben-leistungspflichten der Gesellschafter in § 21 angesprochen. Die Beklagte ist nicht schlechthin zur Abnahme
verpflichtet. Dies gilt zunächst in quantitativer Hinsicht, wie sich ausdrücklich aus § 17 Abs. 2 und 3 der Satzung
ergibt. Von möglicher bzw. notwendiger Selbstvermarktung gehen auch die Re-gelungen der §§ 19 - 21
(Wettbewerbsschutz, Preisschutz, Bei-tragsregelung) aus. In qualitativer Hinsicht unterstehen Er-zeugerbetriebe den
extern vom ####### aufgestellten Richtlinien (§ 2 Abs. 2). Die ´Regularien der anzudienenden Mengen´ sind
Gegenstand der Beschlussfassung durch die Gesellschafterver-sammlung (§ 6 Abs. 1 lit. i, s. auch § 17 Abs. 1
S. 1), was wegen der von der Beklagten und dem ####### verfolgten quali-tativen Kriterien, die auch in der Firma
der Beklagten zum Ausdruck kommen, nur bedeuten kann, dass damit die Festlegung qualitativer Kriterien
außerhalb der Satzung gemeint ist. Dem-zufolge hat kein Gesellschafter ein Recht auf Vermarktung der von ihm
erzeugten Tiere durch die Beklagte gemäß bereits satzungsmäßig festgelegten Kriterien. Die Gesellschafterstel-lung
ist nicht einmal schlechthin mit der Erzeugung und Ver-marktung von Tieren verknüpft, wie sich aus § 3 Abs. 4
ergibt. b) Der Senat hat erwogen, dass eine indirekte Erschwerung der Mitgliedschaft gegeben sein könnte, verneint
dies aber im Er-gebnis. Die genossenschaftsähnliche Struktur der Beklagten lässt die Mitgliedschaft eines Landwirts
von vornherein nur dann wirtschaftlich sinnvoll erscheinen, wenn sie ihm die Mög-lichkeit der Vermarktung seines
Schlachtviehs als #######-Pro-dukt eröffnet. Die GmbH ist nicht auf Gewinnerzielung gerich-tet, sodass eine
Gesellschafterstellung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalverzinsung unrentabel ist. Zwar gibt es vereinzelt
Mitglieder, die lediglich eine ideelle Förderung die-ser Art der Viehhaltung anstreben, doch handelt es sich dabei um
eine Randerscheinung. Wie den Mitgliedern des Senats als Verbrauchern bekannt ist, ist der Absatz von
Fleischprodukten durch Ungewissheiten über die Umstände der Erzeugung der Schlachttiere belastet und trifft
zumindest in Teilen der Bevölkerung auf latentes Misstrauen. Dem entgegenwirkende vertrauensbildende
Maßnahmen wie die - auf dem Endverbrauchermarkt bereits bekannte - Kennzeichnung des Fleisches als #######-
Produkt sind geeignet, den Handel mit dem Verbraucher zu fördern. Sie erzeugen zugleich positive Rückwirkungen
auf dem vorgelagerten Markt zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern und Schlachtereien und begünstigen damit
den Absatz der Schlachttiere. In der Erreichung derartiger Effekte liegt erkennbar die wirtschaftliche Bedeutung der
Mitgliedschaft landwirtschaftlicher Erzeuger in der Beklagten. Ob die Vermittlung derartiger Marktchancen als Teil
der mitgliedschaftlichen Rechtsstellung anzusehen ist, bedarf keiner endgültigen Entscheidung, da sich die
solchermaßen definierte Stellung der Gesellschafter durch den angefochtenen Beschluss nicht verschlechtert hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die skizzierte Gesellschafterposition, die nur durch Heranzie-hung von
Auslegungsgesichtspunkten außerhalb des Textes der Satzung beschrieben werden kann, von vornherein mit
Kosten für die Gewährleistung der Produktqualität belastet war. Teil des Systems zur Sicherung der Produktqualität
war von Beginn an das Erfordernis der Beratungsleistungen, deren Bereitstellung und Inanspruchnahme nicht von
der freien Entscheidung der #######-Bauern abhing und abhängen konnte, wenn Schaffung und Erhaltung von
Marktvertrauen der Endverbraucher funktionieren sollen. Mangels satzungsmäßiger Festlegung der Art der
Einzelmaßnahmen, des organisatorischen Rahmens für deren Durchfüh-rung und der Höhe der auf die Gesellschafter
als Erzeuger um-zulegenden Kosten, deren Fixierung in der Satzung wegen der notwendigen Flexibilität
unzweckmäßig gewesen wäre, musste jeder Gesellschafter damit rechnen, dass die Qualitätssiche-
rungsanforderungen und die damit verbundene Kostenbelastung im Laufe der Jahre Änderungen unterworfen sein
würden. Die gegen-teilige Annahme hätte eine Versteinerung auf den zufällig bei Eintritt in die Gesellschaft
vorhandenen Sachstand zur Folge, die nur durch einstimmigen Beschluss abwendbar wäre. Von dem Erfolg des
Gesamtsystems der Schaffung und Erhaltung der Gütevorstellungen in den beteiligten Marktkreisen profitiert auch
der Kläger, selbst wenn er heute auf die Beratungsleistungen nicht mehr angewiesen sein mag und die Umstellung
der dabei anfallenden Kostenberechnung für ihn zu einer indi-viduellen Mehrbelastung führt. Das Niveau der Kosten
für die Beratung insgesamt hat sich nicht nennenswert verändert. Die Beklagte durfte Vorkehrungen dagegen treffen,
dass die Verteilung der Beratungskosten nicht durch individuelle Entscheidungen wie die des Klägers zur Kündigung
des Beratungsvertrages oder durch Absatzeinbrüche am Endverbrauchermarkt, die auf den früher maßgeblichen
Verteilungsmaßstab unmittelbar durchschlagen, zu einer ungleichgewichtigen Kostenverteilung auf die einzelnen
Gesellschafter führen. 3. Für den Hilfsantrag fehlt ein Feststellungsinteresse, weil die Beklagte sich der
abzuwehrenden Verpflichtung nicht be-rühmt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. ####### ####### #######