Urteil des OLG Celle vom 12.12.2003

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Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 35/03
Datum:
12.12.2003
Sachgebiet:
Normen:
VVG § 6 III, VVG § 12 III
Leitsatz:
1. Zur Anzeigeobliegenheit eines Statikers gegenüber seiner Betriebshaftpflichtversicherung nach
dem Auftreten von Rissen in dem errichteten Gebäude
2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Frist des § 12 III VVG zu
berufen, wenn er zunächst mit dem gesetzlichen Vertreter der VN korrespondiert, ihm gegenüber den
Versicherungsschutz versagt und dieser selbst fristgerecht Klage erhebt, bevor sodann nach
Fristablauf die VN in den Rechtsstreit eintritt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 35/03
19 O 117/02 Landgericht Hannover Verkündet am
12. Dezember 2003
#####
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2003 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die
Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Januar 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen aus dem Bauvorhaben #######,
Ausstellungsräume mit Wohnung, freizustellen, soweit diese wegen Mängeln der Statik und Tragwerksplanung von
der Bauherrin oder dem von dieser beauftragten Ingenieurbüro für Baustatik ####### in #######, auch im Wege des
Rückgriffs, geltend gemacht werden.
Die Beklagte trägt 3/4 der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits, 1/4 dieser Kosten trägt die Klägerin, mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des früheren Klägers, die dieser alleine trägt. Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt insgesamt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers und der Beklagten beträgt jeweils weniger als 20.000 Euro.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.906,75 EUR festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Zahlungsanspruchs in Höhe von
16.906,75 EUR, aus der bei der Beklagten unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung gewendet. Sie strebt
Deckung ihres Risikos im Zusammenhang mit ihrer Inanspruchnahme auf Schadensersatz, seitens der Bauherrin
und des mit der Planung befassten Ingenieurbüros an, wegen der von ihr als Nachunternehmerin (des mit der
Planung befassten Ingenieurbüros) angeblich fehlerhaft erstellten Statik für das aus dem Tenor ersichtliche
Bauvorhaben. Nunmehr verfolgt sie anstelle des Zahlungsanspruchs nur noch einen Freistellungsanspruch gegen die
Beklagte.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Das
Landgericht hat zu weit gehende Anforderungen bezüglich der von der Klägerin angeblich verletzten
Schadensanzeigeobliegenheit gestellt, die wegen Ablehnung der Leistung folgenlos blieb und daher nur dann zur
Leistungsfreiheit der Beklagten führen konnte (§§ 16 Nr. 2 AVB, 6 Abs. 3 VVG) wenn die Klägerin zumindest mit
Eventualvorsatz handelte. Davon war jedoch im Ergebnis nicht auszugehen.
1. Eine Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers, binnen einer Woche, besteht bei einem Schadensereignis,
das Haftpflichtansprüche gegen diesen zur Folge haben könnte (§ 16 Nrn. 1, 2 AVB, entspr. § 153 VVG).
Die Klägerin trägt vor, zunächst sei man hinsichtlich der am Gebäude im Obergeschoss aufgetretenen Risse nur von
normalem Schwund und Kriechen des Betons, nicht dagegen von möglichen Haftpflichtansprüchen wegen Mängeln
der Statik ausgegangen (Bl. 14 f., 76, 78, d. A.), die sie als Subunternehmerin erstellt habe. Sie sei hinsichtlich der
aufgetretenen, von der Bauherrin angezeigten, Risse im Mauerwerk und sonstigen Mängel zunächst nur als
Subunternehmerin unterstützend und beratend für die Hauptunternehmerin, das Ingenieurbüro ####### tätig
gewesen. Dass man von statischen Mängeln des Bauwerks zumindest zunächst nicht ausgegangen ist, ist der
Klägerin selbst dann nicht zu widerlegen, wenn man berücksichtigt, dass der Einfluss der Statik schon 1994 von ihr
erörtert worden ist (Bl. 18 ff. d. A.). Mängel insoweit sind zunächst jedoch nicht ernsthaft in Betracht gezogen
worden.
Es ging nach der Vorstellung der Beteiligten lediglich um „normale“ Rissbildungen, die nicht vermeidbar sind und
nach Beruhigung der Setzungserscheinungen von den ausführenden Firmen im Rahmen der Gewährleistung leicht
beseitigt werden konnten. Die nur einfach fahrlässige Verkennung eines Schadensereignisses begründete aber, wie
das Landgericht auch erkannt hat, noch keine Verletzung der Anzeigeobliegenheit (PrölssVoit VVG, 26. Aufl. 1998,
Anm. 2 zu § 153 VVG), dazu ist stets die Kenntnis der Schadensursache erforderlich. Mehr als eine nur einfache
Fahrlässigkeit hat, entgegen dem landgerichtlichen Urteil, weder im Frühjahr 1994 noch im November 1997 (vgl.
Anlagen K 3, Bl. 21 f. d. A.) vorgelegen. Die für eine Anzeigeobliegenheit (und Vorsatz) erforderliche Kenntnis muss
stets der Versicherer nachweisen (Prölss VVG, a. a. O., Rn. 125 zu § 6 VVG). Dies kommt erst bezüglich der
Schreibens des Architekten, insbesondere vom 30.04.1998 an die Hauptunternehmerin (Bl. 64f. d. A.), wegen
tiefergehender Ursachen der Rissbildungen als Schwund und Kriechen des Betons, ernstlich in Betracht. Auch
insofern waren aber Mängel der Statik noch immer nicht konkret angesprochen (vgl. jetzt auch Bl. 132 ff., 134 d. A.);
es kamen daher weiterhin andere Ursachen in Betracht (z.B. Ausführungsmängel oder auch Setzungserscheinungen
der Gründungspfähle auf schlechtem Baugrund). Nach wie vor hat die Klägerin jedoch nicht nachweislich mit ihrer
Inanspruchnahme wegen mangelhafter Statik gerechnet. Vor allem kam als konkreter Mangel die möglicherweise
nicht ordnungsgemäße Planung und Ausführung einer Ziegelwand über sich stets - auch bei ordnungsgemäßer Statik
- nach unten durchbiegenden Betonträgern als Ursache in Betracht. Dies war jedoch nicht (oder zumindest nicht
ohne weiteres) von der Klägerin als Statikerin zu verantworten. Es handelte sich in erster Linie um eine Frage der
Baukonstruktion und Tragwerksplanung des als Hauptunternehmer tätig gewordenen Ingenieurbüros (vgl. Bl. 27 f. d.
A.). Der Klägerin fiel insofern evtl. - jedoch erstmals aufgrund des Gutachtens vom 3.01.2001 ersichtlich (Bl. 25 ff. d.
A.) - zur Last, dass sie das Maß der Durchbiegung der Träger in der Statik nicht im Sinne eines Warnhinweises
ausgewiesen hatte, das wegen der Durchbiegung der Träger die Errichtung einer darüber stehende Ziegelwand oder
Porenbetonwand ohne erhebliche Rissbildungen nicht zuließ. Insofern ist nicht entscheidend, ob der Zugang des
Schreibens vom 30.04.1998 bei der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer und späteren Liquidator als unstreitig
anzusehen ist (Bl. 11 f. d. A.), da dieses Schreiben noch gar nicht zur Kenntnis von einer zu erwartenden
Inanspruchnahme führte. Die angeführten Indizien (persönliche Beziehungen) lassen allein ausreichend sichere
Schlüsse auf eine frühere Kenntnis der Klägerin vom Schadensereignis, auch schon vor Zugang des Schreibens des
Ingenieurbüros ####### vom 19.02.2001, dem das entscheidende Gutachten vom 3.01.2001 beilag, nicht zu. Die
Klägerin hat eine frühere Kenntnis von dem Gutachten bestritten (Bl. 12ff, 13 f.). Das Vorbringen der Beklagten
bezüglich einer früheren Kenntnis der Klägerin nebst Beweisantritt (Bl. 60 f., 93 d. A.) ist insofern unsubstantiiert und
„ins Blaue“ hinein erfolgt, einer Aufklärung bedurfte es insofern nicht.
Somit kommt die Entstehung der Anzeigeobliegenheit erst nach Zugang des Schreibens der angeblichen
Hauptunternehmerin vom 19.02.2001 nebst Anlagen (Bl. 23 ff. d. A.) in Betracht, das eine Inanspruchnahme der
Klägerin ankündigte.
Auch hierauf ist allerdings noch nicht unverzüglich binnen einer Woche die Schadensanzeige der Klägerin erfolgt,
sondern erst unter dem 20.03.2001, auch dies war grob fahrlässig verspätet, ohne dass dies allerdings schon zur
Leistungsfreiheit der Beklagten führen konnte.
Insofern fehlt es nämlich an der Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung (§ 16 Nr. 9 AVB i. V. m. § 6 Abs. 3
VVG), da die verspätete Anzeige Feststellungen zur Schadensursache weder verhindert noch erschwert hat. Dies
scheidet schon nach dem unstreitigen Parteivorbringen aus, weil die Statik auch nach Jahren uneingeschränkt
überprüft werden kann. Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte durch die Verzögerung der Schadensanzeige
irgendwelche Nachteile bei der Schadensfeststellung erlitten hat. Dass eine Behinderung der Feststellungen lediglich
nicht auszuschließen ist, reicht nur bei Vorsatz (im Falle eingewendeter fehlender Relevanz der
Obliegenheitsverletzung) aus, der hier jedoch nicht in Betracht kommt. Es ist nach den Umständen nämlich fern
liegend, dass die Klägerin ihrer Anzeigeobliegenheit in Erkenntnis derselben vorsätzlich nicht nachgekommen ist. In
der Haftpflichtversicherung ist für den Versicherten durch Verschweigen des Haftungsrisikos gegenüber dem
Versicherer nichts zu gewinnen. Die verzögerte Schadensmeldung war offenbar nicht geeignet, die Durchsetzung
des Deckungsanspruchs gegen die Beklagte zu erleichtern. Vielmehr lief die Klägerin - wie ersichtlich - sogar
Gefahr, ihren Anspruch durch die nicht in ihrem Interesse liegende und daher sicherlich auch nicht gewollte
Verzögerung der Schadensmeldung zu verlieren. Dies spricht wesentlich für die Annahme einer zwar erkennbaren
und vermeidbaren jedoch nicht gewollten und somit nur durch Fahrlässigkeit verspäteten Anzeige an die Beklagte.
2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG wegen Geltendmachung der
Forderung erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit (vgl. dazu Prölss VVG,
a. a. O., Rn. 11 zu § 12 VVG) eingetreten ist, setzt voraus, dass die Forderung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist
rechtshängig geworden ist. Ausreichend ist auch, wenn das Verfahren innerhalb der Frist anhängig gemacht worden
ist und die Zustellung alsbald erfolgt (§§ 209 Abs. 1 BGB, 167 ZPO). Soweit davon auszugehen ist, dass die
Fälligkeit jedenfalls nicht vor Eingang des Anspruchsschreibens vom 19.02.2001 (Bl. 23 d. A.) und der
Schadensaufstellung vom 17. Juli 2001 (Bl. 33 d. A.) bei der Klägerin eintreten konnte, lief die Frist somit erst Ende
2003, also sogar erst nach Ergehen des Urteils, ab. Die Frist ist somit gewahrt, gleichgültig , ob auf die Klage des
ursprünglichen Klägers abzustellen ist oder auf die Zustellung des späteren Schriftsatzes vom 6.08.2002, mit dem
die Fortsetzung des Rechtsstreits allein durch die Klägerin angekündigt wurde. Die Klage ist schon am 24.05.2002
eingegangen, das Original nebst Verrechnungsscheck am 27.05.2002, die Zustellung erfolgte am 7.06.2002. Der
Schriftsatz vom 6.08.2002 ist vor dem 26.08.2002 zugegangen, wie sich aus der Antwort der Beklagten ergibt (SS.
vom 26.08.2002, Bl. 92 d. A.). Etwaige Zustellungsmängel sind geheilt (§ 189 ZPO).
3. Die Beklagte ist schließlich auch nicht wegen Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Da
das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 22.11.2001 unstreitig am 27.11.2001 dem gesetzlichen Vertreter der
Klägerin zugegangen ist, ist die Frist gewahrt, soweit auf die Klage des ursprünglichen Klägers - des gesetzlichen
Vertreters der Klägerin persönlich - abzustellen ist (und nicht auf den späteren Schriftsatz, mit dem die Fortsetzung
des Rechtsstreits allein durch die Klägerin angekündigt wurde). Die Klage ist am 24.05.2002 eingegangen, das
Original nebst Verrechnungsscheck am 27.05.2002. Die Zustellung ist „demnächst“ i. S. des § 167 ZPO am
7.06.2002 erfolgt.
Nur sofern erst auf den Schriftsatz vom 6.08.2002 abzustellen wäre (eingegangen am 7.08.2002, Zugang erfolgt:,
vgl. Bl. 92 d. A.), mit dem die Fortsetzung des Rechtsstreits allein durch die Klägerin angekündigt wurde, wäre die
Frist nicht gewahrt.
Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob es sich tatsächlich um einen Fall des Parteiwechsels gehandelt hat, mit
der Folge, dass Rechtshängigkeit erst mit der Zustellung des Parteiänderungsschriftsatzes eintrat (ZöllerGreger
ZPO, 23. Aufl. 2002, Rn. 31 zu § 263 ZPO) oder um einen Fall der bloßen Parteiberichtigung (ZöllerVollkommer a. a.
O., Rn. 13 vor § 50 ZPO, vgl. dazu jetzt BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - VII ZB 19/02 - zugänglich über
www.bundesgerichtshof.de).
Da unzweifelhaft aus dem Ablehnungsschreiben der Beklagten selbst und andererseits aus der Klageschrift
ersichtlich war, wer Versicherungsnehmer und Anspruchsteller war und weil eine persönliche Inanspruchnahme des
vormaligen Klägers als Mitversicherten nach dem Inhalt der Klage auch gar nicht Betracht kam, da dieser
vertragliche Beziehungen mit der Hauptunternehmerin oder anderen am Bau beteiligten Parteien - im Gegensatz zur
Versicherungsnehmerin - nicht unterhielt, konnte die Beklagte unzweifelhaft erkennen und hat auch erkannt, dass die
jetzige Klägerin die wahre Anspruchstellerin war. Entsprechend hat sie auch in der Klageerwiderung sogleich die
Aktivlegitimation des vormaligen Klägers bestritten. Die Beklagte war daher nach Treu und Glauben daran gehindert,
sich auf die verspätete Klageerhebung durch den falschen Kläger und die dadurch eingetretenen Verfristung zu
berufen, zumal sie selbst mit dem vormaligen Kläger persönlich den Schriftwechsel geführt hat. Es reichte insofern
nicht aus, dass ein Hinweis auf die wahre Versicherte erfolgt ist, weil der erforderliche Hinweis des Versicherers dem
Versicherungsnehmer gegenüber auf die mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge (§ 12 Abs. 3 S. 2 VVG)
nicht ausdrücklich der jetzigen Klägerin oder ihrem Liquidator als deren Vertreter erteilt worden und deshalb
missverstanden worden ist. Insofern ist auch nicht entscheidend, dass der Hinweis grundsätzlich durchaus auch zu
Händen des gesetzlichen Vertreters der Klägerin erfolgen konnte. Es war der Klägerin nämlich zuzumuten, den
Hinweis dahin zu erteilen, dass nur die Klage der jetzigen Klägerin fristwahrend sein würde. Unterließ sie diese ihr
zumutbare Klarstellung, so kann sie sich auf die ihr günstigen Folgen der unterlassenen hinreichend klaren
Belehrung nach Treu und Glauben nicht berufen.
4. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht somit, da der Beklagten Einreden und Einwendungen nicht
zustehen. Allerdings war, vor Bewirken der Schadensersatzforderung durch die Klägerin an die Hauptunternehmerin
(§ 149 VVG), insofern nur ein Freistellungsanspruch als „minus“ gegeben. Dem hat die Klägerin durch Einschränkung
ihres Berufungsantrages Rechnung getragen, dessen Inhalt im Tenor lediglich weiter konkretisiert worden ist, sodass
es einer Teilabweisung nicht bedurfte. Da ein wesentliches Unterliegen mit der Beschränkung auf den
Freistellungsanspruch bei gleich bleibendem Streitwert nicht verbunden war, war es nicht geboten, der Klägerin
insofern eine Kostenquote aufzuerlegen.
Die Nebenentscheidungen beruhen im Übrigen hinsichtlich der Kosten auf §§ 91, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3
ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer war gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO festzusetzen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 ZPO).
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