Urteil des OLG Celle vom 23.11.2000

OLG Celle: gesellschaft mit beschränkter haftung, eröffnung des verfahrens, bürge, bürgschaft, gesellschaftsvermögen, verjährungsfrist, abweisung, wiederaufleben, handelsregister, akzessorietät

Gericht:
OLG Celle, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 U 258/00
Datum:
23.11.2000
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 768
Leitsatz:
Ein Bürge kann auch unter Berücksichtigung von § 768 BGB nicht mit Erfolg gegenüber seiner
rechtskräftig titulierten Haftung als Bürge geltend machen, die Hauptforderung sei zwischenzeitlich
verjährt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
2 U 258/00
vom 23. November 2000
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter am Oberlandesgericht #####, ##### und #####
am 23. November 2000 beschlossen:
Dem Kläger wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gerichtsgebührenfrei versagt,
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das
Landgericht die Vollstreckungsgegenklage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger kann auch unter
Berücksichtigung von § 768 BGB nicht mit Erfolg gegenüber seiner rechtskräftig titulierten Haftung als Bürge geltend
machen, die Hauptforderung sei zwischenzeitlich am 31.12.1999 verjährt. Die Verjährungseinrede greift nicht durch,
weil die Hauptschuldnerin als Rechtsperson bereits geraume Zeit vor Eintritt der Verjährung wegen
Vermögenslosigkeit am 6. März 1997 im Handelsregister gelöscht worden ist, Gerade für diesen Fall muss der Bürge
in vollem Umfange weiterhaften, weil sich aus dem Sicherungszweck der Bürgschaft eine Begrenzung der
Akzessorietät der Bürgschaft ergibt (vgl. StaudingerHorn, BGB 13. Aufl., § 767 Rdnrn. 49, 50 mwN). Entgegen der
Ansicht des Klägers hatte die Beklagte als Gläubigerin auch nicht durch eine Nachtragsliquidation die
Hauptschuldnerin wiederaufleben lassen können. Voraussetzung einer Nachtragsliquidation ist nämlich, dass im
Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch Gesellschaftsvermögen vorhanden war (vgl.
BaumbachHueckSchulzeOsterloh, GmbHG, § 60 Rdnr 57). Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch auch mit
seinem Vorbringen in dem Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungsverfahren nicht den durch die Abweisung des
Antrages auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse begründeten Anschein widerlegt, dass
die Löschung der Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit erfolgt ist. Damit war eine Nachtragsliquidation nicht
zulässig. Unabhängig davon war der Beklagten als Gläubigerin nicht zuzumuten kostenträchtige Maßnahmen, wie
eine Nachtragsliquidation, gegenüber der Hauptschuldnerin nur mit dem Ziel einzuleiten, mehr als zwei Jahre vor
Ablauf der Verjährungsfrist verjährungsunterbrechende Handlungen gegenüber der Hauptschuldnerin vornehmen zu
können. Die von dem Kläger als kostengünstige verjährungsunterbrechende, Maßnahme angeführte Anmeldung der
Hauptforderung zur Konkurstabelle gemäß § 209 II Ziff. 2 BGB schied schon deshalb aus, weil das Amtsgericht
unstreitig das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin nicht eröffnet, sondern den
Antrag auf Eröffnung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 I 4 ZPO.
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