Urteil des OLG Celle vom 18.03.2003

OLG Celle: fahrzeug, geschiedene frau, entschädigung, zivilgericht, besitz, strafgericht, bindungswirkung, brief, wagen, kennzeichen

Gericht:
OLG Celle, 16. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 16 U 192/02
Datum:
18.03.2003
Sachgebiet:
Normen:
StrEG § 8
Leitsatz:
Die strafgerichtliche Entscheidung nach § 8 StrEG bindet das Zivilgericht hinsichtlich der Frage nach
dem Eigentum an beschlagnahmten Sachen nicht. Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf
diejenigen Umstände, die der Strafrichter aufgrund seiner Sachnähe im Rahmen seiner Erkenntnisse
über die vorgeworfene Straftat zu berücksichtigen hat.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 16 U 192/02 2 O 73/02 Landgericht Lüneburg Verkündet
am 18. März 2003 #######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
#######, Klägerin und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte #######, gegen #######,
Beklagter und Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte #######, hat der 16. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter
#######, den Richter ####### und die Richterin ####### für Recht erkannt: I. Die Berufung der Klägerin gegen das
am 7. August 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - Einzelrichter - wird
zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land seinerseits vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Gründe I. Die Klägerin
nimmt das beklagte Land auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird
Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin erhebt mit der Berufung den Vorwurf, das Landgericht
habe die erforderliche Beweiserhebung unterlassen. Auch gebe es keine widersprüchlichen Erkenntnisse aus dem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, zumal sie einer Verwertung des Vermerks des Kriminalhauptkommissars
####### widersprochen habe. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Mai 2001 binde im Übrigen das Zivilgericht
dergestalt, dass nur Streit um die Höhe der festgestellten Entschädigungspflicht bestehen könne. Davon abgesehen
sei sie tatsächlich Eigentümerin des beschlagnahmten Kfz sowie des Motorrades: Am 21. Dezember 1999 habe ihr
ihr Lebensgefährte ####### den Mercedes unter Schlüsselübergabe mit den Worten ´Hier ist nun dein Wagen´
übereignet. Von Anfang an sei vorgesehen gewesen, dass sie Eigentümerin werden sollte, um im Falle des
Ablebens ihres Lebensgefährten eine Sicherheit zu haben. Dies ergebe sich auch aus dem Kaufvertrag und dem
Fahrzeugbrief. Unerheblich sei, dass das Fahrzeug im Wesentlichen von ihrem Lebensgefährten ####### gefahren
worden sei. Das Motorrad habe ####### für sie in Besitz genommen und ihr als Eigentum überbracht. Hinsichtlich
der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie
beantragt daher, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an sie
43.676,85 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins- satz nach § 1 DÜG auf 21.349,17 € für die Zeit vom
30. Mai 2001 bis 16. Juli 2002 und auf 43.676,85 € seit dem 17. Juli 2002 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Es vertritt die Ansicht, dass sich die Bindungswirkung der amtsgerichtlichen
Entscheidung nur auf die Ausschlussgründe in den §§ 3 bis 6 StrEG erstrecke. Für die Feststellung der
Entschädigungspflicht habe die Möglichkeit eines Schadenseintritts ausgereicht. Im Übrigen habe die Klägerin ihr
Eigentum nicht schlüssig dargelegt bzw. könne es nicht beweisen: Gegenüber dem Kriminalhauptkommissar
####### habe sie ausdrücklich eingeräumt, nicht Eigentümerin des Pkw geworden zu sein. Jedenfalls sei wegen der
erst am 24. Dezember 1999 erfolgten Aushändigung des Briefes zuvor noch keine Übereignung möglich gewesen.
Auch sei der betreffende Berufungsvortrag neu und verspätet. Hinsichtlich des Motorrades habe sie ebenfalls im
Beisein der Polizeibeamten ####### und ####### erklärt, sie habe nicht einmal gewusst, im Brief als Halterin
eingetragen zu sein. Die Behauptung, beide Fahrzeuge seien ihr aus Versorgungsgesichtspunkten übereignet
worden, sei bereits wegen der Kurzlebigkeit von Kraftfahrzeugen unglaubhaft. Das beklagte Land bestreitet den
Anspruch der Klägerin auch der Höhe nach. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Hannover,
Az. 994 b Js 15874/00, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Er hat darüber
hinaus Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen #######, #######, ####### und ##############; auf die
protokollierten Zeugenaussagen in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2003 (Bl. 179 ff.
d. A.) wird verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie für den Sach- und
Streitstand im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber
ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Klägerin ein über den bereits
zuerkannten Betrag hinausgehender Entschädigungsanspruch nach dem StrEG nicht zusteht. 1. Entgegen der
Auffassung der Klägerin bindet die strafgerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 21. Mai 2001
(Bl. 14) das Zivilgericht hinsichtlich der Eigentumsfrage nicht. Mit dem Beschluss hat das Amtsgericht keine
positive Feststellung dergestalt getroffen, dass der Klägerin das Eigentum an dem streitgegenständlichen Mercedes
und dem Motorrad zusteht; vielmehr hat es lediglich ihre Berechtigung zur Geltendmachung eines
Entschädigungsanspruchs bestätigt. Dies ist unmittelbare Fol-ge der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen
die Klägerin wegen des Ver-dachts der Geldwäsche sowie des Umstandes, dass nach Nr. 75 Abs. 2 RiStBV
beschlagnahmte Sachen grundsätzlich - soweit sich nicht die Annahme entgegenstehender Rechte Dritter
aufdrängt - an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung eine Bindungswirkung der Zivilgerichte insoweit bejaht, als das Strafgericht über den Grund des
Entschädigungsanspruchs entschieden hat (vgl. BGHZ 63, 209 f.; 103, 113 ff.). Jedoch entspricht es allgemeiner
Ansicht - sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur (Meyer, StrEG, 4. Aufl., Rn. 1 zu § 7) - dass eine
für den jeweiligen Antragsteller positive Grundentscheidung zur Entschädigung bereits dann zu treffen ist, wenn
neben den gesetzlichen Voraussetzungen zumindest die Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausgeschlossen
ist. Dies aber ist schon dann der Fall, wenn sich nicht abschließend beurteilen lässt, ob dem Antragsteller - hier der
Klägerin - das Eigentum an den betreffenden Sachen zusteht. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof
unmissverständlich klargestellt, dass sich die Bindungswirkung nur auf diejenigen Umstände erstreckt, die der
Strafrichter im Rahmen seiner Erkenntnisse über die vorgeworfene Straftat, also aufgrund seiner Sachnähe zur
Strafverfolgungsmaßnahme, zu berücksichtigen hat (vgl. BGHZ 63, 209, 212 f.). Insofern prüft er beispielsweise, ob
etwa die in den §§ 3 bis 6 StrEG erwähnten Ausschlussgründe vorliegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin
Eigentümerin der beiden Fahrzeuge war, hatte das Strafgericht jedoch gerade keine durch seine Sachnähe
begründbaren besseren Erkenntnisse. Die Beschlagnahme ist nämlich erfolgt, weil mutmaßlich entweder der
Lebensgefährte der Klägerin oder die Klägerin selbst als Eigentümer in Betracht kamen und beide zunächst in den
Verdacht geraten waren, Straftaten begangen zu haben, wobei sich der Verdacht hinsichtlich der Klägerin nicht
bestätigte. Es oblag dem Strafgericht unter diesen Umständen nicht, eine abschließende Entscheidung darüber zu
treffen, ob das Eigentum gerade der Klägerin zustand; vielmehr ging es ihm vorrangig darum zu klären, ob die
Klägerin inkriminiertes Vermögen des Beschuldigten ####### verschleiert hat. Die vom StrEG vorgegebene
Arbeitsaufteilung, wonach das Strafgericht auf der Grundlage der auf seiner Sachkompetenz beruhenden
Erkenntnismöglichkeiten über die Option einer Entschädigung entscheidet, das Zivilgericht dagegen darüber, ob
überhaupt ein Schaden entstanden ist, würde es nach dem Sinnzusammenhang des Gesetzes auch gar nicht
rechtfertigen, dass - was die Konsequenz der Rechtsauffassung der Klägerin wäre - im Verfahren über die
Entschädigung dem Grunde nach eine umfangreiche Beweisaufnahme darüber erfolgen müsste, ob die Klägerin
Eigentümerin ist, während eine zweite Beweisaufnahme vor dem Zivilgericht darüber stattzufinden hätte, in welcher
Höhe ein konkreter Schaden entstanden ist. Gerade die bereits erwähnte allgemeine Ansicht, wonach eine positive
Grundentscheidung bereits dann ergeht, wenn lediglich die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens gegeben ist,
ermöglicht eine sachgerechte Arbeitsaufteilung. Dass dies auch im Ergebnis gar nicht anders sein kann, verdeutlicht
im Übrigen die Überlegung, dass z. B. auf einem beschlagnahmten Fahrzeug mangels vollständiger
Kaufpreiszahlung noch ein Eigentumsvorbehalt des Fahrzeugverkäufers lasten oder etwa ein beschlagnahmtes
Schmuckstück sich nur leihweise im Besitz des Beschuldigten befunden haben kann. Bei solchen Sachlagen würde
wohl auch die Klägerin nicht behaupten wollen, dass durch die Entschädigungsgrundentscheidung des Strafgerichts
Eigentum des Beschuldigten unwiderlegbar festgestellt werden könnte. Dies hätte nämlich auch unmittelbar zur
Folge, dass die Rechte Dritter geschmälert würden, ohne dass diese zuvor zivilrechtlich umfassend geprüft worden
wären. 2. Das Landgericht hat zur Überzeugung des Senats ebenfalls zutreffend festgestellt, dass es der Klägerin
nicht gelungen ist, ihr Eigentum an den beschlagnahmten Fahrzeugen glaubhaft darzulegen und zu beweisen. Diese
Situation stellt sich auch nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht anders dar. a) Hinsichtlich des
Motorrades Kawasaki begegnet ihr Vorbringen, ihr Lebensgefährte ####### habe das Fahrzeug ´für sie in Besitz
genommen und ihr als Eigentum überbracht´, bereits deswegen erheblichen Zweifeln, weil die behauptete
´körperliche Übergabe´ angesichts der Tatsache, dass sie keinen Motorradführerschein besaß und das Fahrzeug
ausschließlich von ####### genutzt wurde, lebensfremd und unglaubhaft erscheint. Auch der Umstand, dass
#######das Motorrad - wie er und seine geschiedene Frau in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2003
übereinstimmend ausgesagt haben - unter dem Namen seiner früheren Ehefrau erworben hat, spricht gegen die
Darstellung der Klägerin, das Fahrzeug sei ´für sie in Besitz genommen´ worden. Dem steht auch weder entgegen,
dass das Motorrad vor der Anmeldung bei der Klägerin untergestellt worden war, wie der Zeuge ####### ausgesagt
hat, noch dass sie später als Halterin in den Motorradschein eingetragen wurde. Der Zeuge ####### hatte nämlich,
wie er übereinstimmend mit der Klägerin sowie im Einklang mit der Aussage seiner Exehefrau eingeräumt hat,
durchaus ein Interesse daran, nach außen hin vermögenslos zu erscheinen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der
Grund hierfür in unerwünschten Erbansprüchen seines nichtehelichen Kindes zu finden war - wie die Klägerin
erstmals in der Berufungsverhandlung vom 20. Februar 2003 erklärt hat und wie dies beide Zeugen #######
bestätigt haben - oder ob der Zeuge ####### sein Vermögen vor dem Zugriff seiner Gläubiger schützen wollte - wie
dies das beklagte Land unter Hinweis auf die von ihm geleistete eidesstattliche Versicherung vermutet. Jedenfalls
erklärt sich die Unterstellung des nicht angemeldeten Motorrads bei der Klägerin ohne weiteres durch das Bestreben
des Zeugen #######, es nicht als seinem Vermögen zugehörig erscheinen zu lassen. Aus demselben Grund machte
es auch Sinn, im Rahmen der späteren Anmeldung die Klägerin als Halterin eintragen zu lassen. Aus den
beigezogenen Ermittlungsakten ergibt sich im Übrigen auch, dass bei der ####### Versicherung der Zeuge #######
als Halter geführt wurde (vgl. Bd. I Beiakten, Bl. 98). Auch dies spricht indiziell dafür, dass mit der Anmeldung auf
den Namen der Klägerin lediglich der Anschein erweckt werden sollte, das Motorrad gehöre ihr, während tatsächlich
ein aktueller Eigentumsübergang gar nicht gewollt war. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin, das Motorrad sei
ihr aus Versorgungsgesichtspunkten übereignet worden, überzeugt indes nicht. Zum einen hätte es unter diesem
Aspekt nahe gelegen, die Klägerin durch Immobilien, Immobilienanteile oder andere bleibende Werte abzusichern
und nicht durch ein Fahrzeug, das einem extremen und kurzfristigen Wertverfall unterliegt. Der Zeuge ####### hat
auf einen entsprechenden Vorhalt des Senats auch keine nachvollziehbare Erklärung hierfür abgegeben. Zum
anderen weiß der Zeuge ####### nach eigenem Bekunden erst seit 1999 um seine Krankheiten, die ihn zur
Absicherung der Klägerin bewogen haben sollen, während er die Praxis des Fahrzeugkaufs auf fremden Namen nach
Aussage seiner Exehefrau bereits zu Beginn ihrer Ehe, d. h. ca. 1986, begonnen hatte, ohne dass dies
augenscheinlich durch Versorgungsgesichtspunkte motiviert war. Außerdem hatte er ausweislich des Vermerks des
Zeugen ####### vom 28. März 2000 (Bd. I Beiakten, Bl. 58) gegenüber dem Zeugen ####### zunächst nicht etwa
erklärt, die Klägerin sei Eigentümerin des Motorrades, sondern angegeben, es gehöre seiner (Ex-)Ehefrau. Dies hat
der Zeuge ####### in seiner Vernehmung vom 20. Februar 2003 nochmals ausdrücklich bestätigt, und auch der
Zeuge ####### hat dies durchaus eingeräumt. Warum er zunächst seine Exehefrau als Eigentümerin angegeben
hatte, obwohl es nach seiner Aussage nie zu einer Übergabe an sie gekommen ist, hat er dagegen nicht erläutert.
Nicht zuletzt hat die Klägerin am 22. März 2000 aber auch selbst im Beisein des Kriminalhauptkommissars #######
und des Kriminalkommissars ####### geäußert, dass sie nunmehr zum ersten Mal von ihrer Eintragung als Halterin
in den Motorradschein erfahre. Dies haben beide Zeugen ####### und ####### ausdrücklich bestätigt. Ihre
Aussagen decken sich auch mit dem Inhalt des zeitnah vom Zeugen ####### angefertigten Vermerks vom 28. März
2000 (Bd. I d. Beiakten, Bl. 58). Die von der Klägerin in der Berufungsverhandlung erstmals erhobene Behauptung,
sie habe lediglich geäußert, ihr sei das Kennzeichen des Motorrades nicht bekannt, findet dagegen keine Stütze in
den Aussagen der Zeugen ####### und #######. Beide haben vielmehr ausdrücklich erklärt, die Äußerung der
Klägerin habe sich auf ihre Eintragung als Halterin bezogen. Der Zeuge ####### hat insofern auch nachvollziehbar
dargelegt, dass das Kennzeichen des Motorrades für die Polizei in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle
gespielt habe. Es erscheint daher auch aus Sicht des Senats wenig lebensnah, wenn die Klägerin nunmehr
behauptet, ihr sei unter Abdeckung ihres Namens nur das Kennzeichen vorgehalten worden. Auffallend ist
diesbezüglich schließlich auch, dass sie diesen Vortrag weder in erster Instanz noch in den berufungsbegründenden
Schriftsätzen, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2003 gebracht hat. Abgesehen von
Verspätungsgesichtspunkten (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) ist dieses Verhalten nicht dazu angetan, die Glaubhaftigkeit
der betreffenden Behauptung zu erhöhen. b) Auch hinsichtlich des Pkws Daimler-Chrysler hat die Klägerin den
Nachweis ihres Eigentums nicht erbracht. Ihre Eintragung als Halterin im Kfz-Brief allein reicht insofern zum Beweis
nicht aus, da - wie ihr Prozessbevollmächtigter zutreffend eingeräumt hat - der Brief kein Traditionspapier darstellt,
aus dem sich die wahre Eigentümerstellung zwingend ergibt. Allerdings hat der Zeuge ####### bestätigt, dass die
Klägerin den Mercedes von ihm als ´Wertanlage und Sicherheit´ bekommen habe. Jedoch hält der Senat diese
Aussage nicht für glaubhaft. Gegen sie spricht bereits die o. g. Überlegung, dass ein Fahrzeug bekanntermaßen
gerade keine beständige Wertanlage darstellt und weder die Klägerin noch der Zeuge ####### zu erklären vermocht
haben, weshalb sie trotzdem einen Pkw als Versorgungssicherheit gewählt haben wollen. Vielmehr liegt auch hier die
Annahme nahe, dass die Eintragung der Klägerin als Halterin zumindest vorrangig den Zweck hatte, das Fahrzeug
vor dem Zugriff Dritter - sei es der nichtehelichen Tochter oder der (übrigen) Gläubiger des Zeugen ####### - zu
schützen. Hierzu passt zudem der durchaus bemerkenswerte Umstand, dass auch das der Klägerin zur eigenen
Nutzung überlassene Fahrzeug Daimler-Chrysler ####### zwar versicherungsmäßig vom Zeugen ####### getragen,
jedoch auf den Namen ´##############´ zugelassen worden ist (vgl. Bd. I Beiakten, dort Bl. 97). Dass diese
Konstellation ebenfalls aus ´Versorgungsgesichtspunkten´ gewählt worden wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ####### in diesem Punkt spricht auch der Umstand, dass er
das Fahrzeug im Namen der Klägerin erworben hat. Wäre es tatsächlich nur um die Verhinderung künftiger
Erbansprüche der nichtehelichen Tochter gegangen, wäre er nicht gehindert gewesen, den Mercedes - vom Geld
eines Freundes, wie er behauptet hat - unter eigenem Namen zu kaufen und ihn der Klägerin im Anschluss daran
z. B. per Schenkungsvertrag zu übereignen. Dann nur wäre ihm im Übrigen auch die ´Überraschung´ gelungen, die er
der Klägerin angeblich bereiten wollte. Dass er die Fahrzeugbestellung dagegen - entsprechend seiner langjährigen
Übung - mit deren Wissen im Namen der Klägerin unterschrieben hat (Bd. I d. Beiakten, Bl. 81), deutet dagegen
vielmehr auf die Absicht hin, seinen Gläubigern keinen Angriffspunkt für Pfändungen, Anfechtungen und ähnliche
Zugriffe zu geben. Selbst wenn im Übrigen zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass jedenfalls auch
sichergestellt werden sollte, dass sie im Falle des Ablebens des Zeugen ####### das Fahrzeug als ihr gehörig
behalten könne, so würde dies lediglich bedeuten, dass sich beide über die Methode einig waren, ihr
Vermögensanteile ihres Lebensgefährten nach seinem Tode zu sichern. Anhaltspunkte für einen bereits
umgesetzten Eigentumsübertragungswillen ergeben sich daraus zur Überzeugung des Senats indes nicht.
Abgesehen davon, dass tatsächlicher Nutzer des Fahrzeugs der Zeuge ####### war, hat die Klägerin nämlich
gegenüber dem Zeugen ####### am 22. März 2000 auch selbst geäußert, der Pkw Mercedes S-Klasse stehe im
Eigentum ihres Lebensgefährten (vgl. Vermerk vom 22. März 2000, Bd. I d. Beiakten, Bl. 55). Dies hat der Zeuge
####### in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2003 ausdrücklich bestätigt. Auch wenn die Klägerin, was
der Zeuge ####### ebenfalls bestätigt hat, zugleich ihre Eintragung als Halterin damit begründet hatte, sie solle im
Falle des Todes des Zeugen ####### ´etwas haben´, ist ihrer - wegen der Spontaneität und zeitlichen Nähe zu den
Ereignissen - besonders überzeugenden Äußerung doch weder ein Eigenbesitzwille zu entnehmen noch spricht aus
ihr die Überzeugung, bereits Eigentümerin zu sein. Lediglich ´auf dem Papier´ sollte ihre Position gesichert sein, falls
ihrem Lebensgefährten etwas zustoßen würde. Dass die Klägerin das Fahrzeug nicht als ´ihres´ ansah, ist auch dem
am 22. März 2000 mit ihrem Anwalt geführten und von der Polizei abgehörten Telefongespräch zu entnehmen, in
welchem sie zwar ebenfalls den Versorgungsgesichtspunkt angesprochen, zugleich aber geäußert hatte: ´- gut, ich
hätte jetzt gesagt, dass ist eigentlich sein Auto, weil ich ja überhaupt nicht dabei war beim Kaufvertrag´ (Bd. II d.
Beiakten, Bl. 50). Nicht zuletzt überzeugt auch die Darstellung der angeblichen Eigentumsübertragung nicht: Soweit
die Klägerin behauptet, der Zeuge ####### habe ihr den Wagenschlüssel mit den Worten ´Hier ist nun dein Wagen´
übergeben, macht dies bereits deswegen keinen Sinn, weil der Pkw tatsächlich vom Zeugen ####### genutzt
worden ist und dies unstreitig von vornherein auch so geplant war, zumal die Klägerin einen anderen Wagen zur
Verfügung hatte. Wie der Zeuge ####### in seiner Vernehmung vom 20. Februar 2003 außerdem ausgesagt hat, ist
die Klägerin nicht einmal bei der Abholung des Wagens mit dem neuen Pkw gefahren, sodass auch unter diesem
Aspekt eine Schlüsselübergabe wenig wahrscheinlich ist. c) Alles in allem bleiben so erhebliche Zweifel an der
Eigentümerstellung der Klägerin, dass der Senat nicht den für die gegenteilige Feststellung notwendigen Grad an
Überzeugung vom Eigentum der Klägerin sowohl am Motorrad als auch am Daimler-Chrysler ####### gewinnen
konnte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht (vgl.
§ 543 Abs. 2 ZPO). ####### ####### ####### Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am
Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht