Urteil des OLG Celle vom 12.06.2003
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Gericht:
OLG Celle, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 6 U 239/02
Datum:
12.06.2003
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 2287, BGB § 2269
Leitsatz:
1. Eine beeinträchtigende Schenkung zu Lasten eines in einem bindend gewordenen
gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben gem. § 2287 BGB liegt vor, wenn der
überlebende Ehegatte zwei von drei zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzten Kindern
Wertpapiere zuwendet, weil er meint, das dritte Kind sei hinsichtlich eines ihm in dem Testament als
Vorausvermächtnis zugewandten Grundstücks wegen dessen seit Errichtung des Testaments
eingetretener Wertsteigerung gegenüber den anderen beiden Kindern wirtschaftlich unangemessen
bevorteilt.
2. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament in Ziff. 1 und 2 zunächst Regelungen
über ihren Grundbesitz getroffen und sich gegenseitig als Erben eingesetzt, in Ziff. 3 ihre Kinder
sodann als Schlusserben nach dem Längstlebenden eingesetzt, in Ziff. 4 und 5 weitere Verfügungen
getroffen und sich in Ziff. 6 hinsichtlich ihres sonstigen (beweglichen) Vermögens gegenseitig als
Erben eingesetzt, so kann das Testament dahin ausgelegt werden, dass die Eheleute ihre Kinder
auch bezüglich des beweglichen Vermögens als Schlusserben einsetzen wollten, wenn die Regelung
in Ziff. 3 nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen differenziert, das bewegliche
Vermögen wertmäßig ein Vielfaches des unbeweglichen Vermögens ausmacht, und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eheleute die Erbfolge bezüglich ihres beweglichen
Vermögens nach dem Tod des Längstlebenden bewusst ungeregelt lassen wollten.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
6 U 239/02
12 O 65/02 Landgericht Hannover Verkündet am
12. Juni 2003
#######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
D. J. in E.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. und Partner in H.,
gegen
1. Dr. E. J. in L.,
2. T. J. in O., ,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte Dr. B. und Partner in C.,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
#######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### für Recht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Oktober 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover teilweise abgeändert (Klagantrag Nr. 1). Jeder der Beklagten wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft
zu erteilen, welche der ihm von der Mutter der Parteien durch Vertrag vom 23. Dezember 1998 schenkungshalber
übereigneten Wertpapiere aus deren Depot bei der ####### sich noch in seinem Eigentum befinden und welche
Erträgnisse ihm aus diesen Wertpapieren seit dem 11. Juli 1999 zugeflossen sind. Wegen des weitergehenden
Auskunftsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.
Im Übrigen (Klaganträge Nr. 2 und 3) wird das Urteil des Landgerichts Hannover aufgehoben und der Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je
100 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten, seinen beiden Brüdern, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand
eines Wertpapierdepots, dessen Herausgabe sowie hilfsweise Zahlung.
Am 3. Februar 1974 errichteten die Eltern der Parteien, ####### (geb. 9. Juli 1910) und der Zahnarzt ####### (geb.
22. Juni 1906), ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt (Bl. 24 f. d. A. AG
Hannover 51 IV 2923/74):
„...
1. Bezüglich unseres in Miteigentum stehenden Grundbesitzes setzen wir uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
2. Bezüglich des in unserem Alleineigentum stehenden Grundbesitzes räumen wir dem jeweils Überlebenden ein
lebenslängliches Nießbrauchsrecht ein.
3. Nach dem Tode des Letztversterbenden sollen unsere 3 Kinder, nämlich
a) #######, ...,
b) #######, ...
c) #######, ...
zu gleichen Teilen erben.
Beim Wegfall eines Kindes vor dem Erbfall treten seine Abkömmlinge an seine Stelle.
Falls eines der Kinder ohne leibliche Erben vorversterben sollte, fällt sein Erbteil seinen Geschwistern oder deren
Abkömmlingen zu gleichen Teilen zu mit der Maßgabe, daß eine etwa vorhandene Witwe des Vorverstorbenen das
Nutznießungsrecht bis zur Wiederverheiratung erhalten soll.
4. Wenn eines unserer Kinder aus dem Nachlaß des Erstverstorbenen einen
Pflichtteil verlangt, soll es auch aus dem Nachlaß des Zuletztversterbenden
nur den Pflichtteil erhalten.
5. Unser Sohn ####### soll als Vermächtnis das im Grundbuch von #######, Band 117, Blatt 3022 eingetragene
Hausgrundstück ####### nebst Garage erhalten. Sollte das Hausgrundstück beim Tode des Letztlebenden sich
nicht mehr im Nachlaß befinden, so soll unser Sohn ####### zum Ausgleich aus dem vorhandenen Nachlaß einen
dem Verkehrswert des Grundstücks entsprechenden Betrag erhalten.
Falls unter den Erben keine Einigkeit über den Verkehrswert des Grundstücks zu erzielen ist, so soll dieser durch
einen Sachverständigen, berechnet auf den Zeitpunkt des Todes des Letztlebenden ermittelt werden.
6. Bezüglich unseres sonstigen Vermögens setzen wir uns gegenseitig als Alleinerben ein.
Das Grundstück ####### stellte das Wohnhaus der Eheleute ####### dar, welches diese Ende der 50-er Jahre für
ca. 50.000 DM zu hälftigem Miteigentum erworben hatten (Bl. 128, 157 d. A.).
Am 24. September 1974 verstarb der Vater der Parteien. In einer Aufstellung über die Nachlassmasse gab die
Mutter der Parteien gegenüber dem Amtsgericht Hannover am 15. November 1974 als Vermögen des Vaters
Grundbesitz im Wert von 100.000 DM an, nämlich den ½ Anteil an dem Grundstück ####### in ####### über 60.000
DM, einen 1/16 Anteil an einem Mietwohngrundstück in ####### mit 10.000 DM sowie einen ½ Anteil an einer
Eigentumswohnung im ####### in ####### mit 30.000 DM (Bl. 12 f. d.A. AG Hannover 51 IV 2923/74). Hinzu
kamen als Betriebsvermögen der Wert der Zahnarztpraxis mit 20.000 DM sowie zwei Ferienwohnungen in #######
und ####### mit 32.000 DM. Ferner waren Guthaben bei Banken und Bausparkassen sowie Wertpapiere in einem
Gesamtwert von 330.475 DM vorhanden.
Mit notariellem Vertrag vom 21. Januar 1993 übertrug die Erblasserin ####### dem Kläger im Einverständnis mit den
Beklagten das Grundstück ####### in #######. Auf den ihr zunächst vorbehaltenen Nießbrauch hieran verzichtete
sie mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1994. Der Kläger veräußerte das Grundstück 1995 für 365.000 DM
(Bl. 129 d. A.).
Am 23. Dezember 1998 schlossen die Beklagten mit der Erblasserin einen notariellen Schenkungsvertrag, in dem es
u. a. heißt (Bl. 41 – 44 d. A.):
1. Die Erschienene zu 1) (die Erblasserin) erklärte vorweg:
Ich bin die Witwe des Zahnarztes #######.
Mein Ehemann ist am 24.9.1974 verstorben.
Mit unserem gemeinsamen Testament war u.a. die Zielrichtung verbunden, eine finanzielle Gleichstellung unserer
drei Söhne #######, ####### und ####### herbeizuführen. Unseren Söhnen ####### und ####### haben wir jeweils
ein Studium teilfinanziert.
####### hat nicht studiert, so daß zunächst die im Testament seinerzeit festgelegte Übertragung des
Hauseigentums an unserem Grundstück in #######, #######, den gewollten Ausgleich zu sichern schien, um die
Kosten für die Aufwendungen der Studien unserer Söhne ####### und ####### in etwa auszugleichen.
Für uns völlig unerwartet war jedoch die Wertsteigerung dieses Hauses im Vergleich zu den Kosten des Studiums.
Die Wertsteigerung war so erheblich, daß schließlich beim Verkauf des Hauses durch unseren Sohn diesem ein etwa
fünffacher Wert im Vergleich zu heutigen Kosten eines Studiums zufiel.
Dieses Ungleichverhältnis halte ich nicht für hinnehmbar und habe keinen Zweifel daran, daß auch mein verstorbener
Ehemann ebenso denken würde, wie ich. Wir wollten keinerlei Ungerechtigkeit zwischen unseren Söhnen
herbeiführen. Dies war weder beabsichtigt, noch vorhersehbar, so daß hier ein Ausgleich erfolgen muß. Dieser
Ausgleich soll in etwa eine Gleichstellung unserer drei Söhne bewirken.
Grundlage dieses Vertrages ist daher folgende Überlegung:
Erlös des Grundstücks ####### DM 360.000,00
(zusätzliche Steuervorteile für unseren
Sohn ####### in Höhe von ca. 40.000 DM bleiben
dabei unberücksichtigt)
heutige durchschnittliche Kosten eines Studiums DM 80.000,00
auszugleichender Differenzbetrag DM 280.000,00
I.
Schenkung
Ich schenke hiermit meinen Söhnen
1. #######
2. Dipl.Kfm. #######
jeweils einen Betrag von 280.000,00 DM.
Es handelt sich hierbei nicht um eine Barschenkung, sondern um die Übertragung des jeweiligen Betrages aus
meinem Aktiendepot bei der #######, Depot-Nr. 0081309943/08.
Der jeweilige Aktienanteil ist getrennten Depots meiner Söhne zuzuführen.
Die Erschienenen zu 2 und 3 nehmen die Schenkung dankend an.
Als Stichtag für die Umbuchungen ist der 23. Dezember 1998 vorgesehen.
II.
Nießbrauch
1. Meine Söhne sind nicht berechtigt, die Depots ganz oder teilweise zu verwerten.
....
Sie sind – insoweit nur mit meiner Zustimmung – auch berechtigt, in finanziellen Notsituationen Beleihungen des
Depots vorzunehmen.
...
2. Beide Depots unterliegen bis zu meinem Lebensende einem Nießbrauchsvorbehalt, den ich mit 4,5 % des
jeweiligen Depotwerts, also zur Zeit DM 12.600,00 jährlich, beziffere.
Der Ertrag aus dem Nießbrauchsvorbehalt und auch der Depotwert als solcher (für den Fall einer Ertragsminderung
bzw. aufgrund eines Kursverfallrisikos) verbleiben zur finanziellen Sicherung meines Unterhalts bis zu meinem
Ableben im jeweiligen Depot des Beschenkten.
Ich bin jederzeit berechtigt, den entsprechenden Nießbrauchsbetrag von meinen Söhnen herauszuverlangen.
3. Im Falle meines Ablebens stehen insoweit stehengebliebene Beträge auf dem Depot dem jeweils Beschenkten
zu.
Die Schenkungsbeträge sind zur Sicherung des Lebensabends beider Beschenkter gedacht.
Verbleibende Reste sollen später im weiteren Erb- bzw. Schenkungsgang jeweils zu hälftigen Anteilen an die
direkten Abkömmlinge (die Enkel der Erschienen zu 1) geschenkt bzw. vererbt werden.
Ich behalte mir die Schenkungsrückforderung ausdrücklich vor, falls die beschenkten Söhne von meinen Auflagen
abweichen.
4. ....
5. Diese Schenkung soll auf den Erbanteil aller drei Kinder nicht angerechnet werden. Für den Fall, daß die
Schenkung - aus welchen Gründen auch immer - unwirksam sein sollte, soll der Schenkungsgegenwert zzgl.
aufgelaufener Zinsen und zurückbehaltener Nießbrauchbeträge meinen Söhnen ####### und ####### im Sinne
eines Vorausvermächtnisses zustehen. ...“
Am 11. Juli 1999 verstarb die Erblasserin. Den Parteien wurde am 15. September 1999 ein Erbschein erteilt, der sie
als Erben ihrer Mutter zu je 1/3 ausweist (Bl. 6 d. A. AG Hannover 52 VI 608/99).
Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen der erfolgten Schenkung des Wertpapierdepots einen
Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB geltend gemacht und hierzu vorgetragen, ohne diese Schenkung der
Erblasserin wäre das Erbe um 560.000 DM höher gewesen, sodass ihm hieraus 186.666,66 DM zuständen, die die
Beklagten jeweils hälftig erstatten müssten (Bl. 6 – 10 d. A.). Der Kläger hat im wegen der Stufenklage beantragt (Bl.
2, 69 d. A.).
1. jeden der Beklagten zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, welche der ihm von der Mutter der
Parteien durch Vertrag vom 23. Dezember 1998 schenkungshalber übereigneten Wertpapiere aus deren Depot bei
der ####### sich noch in seinem Eigentum befinden und welche Erträgnisse ihm aus diesen Wertpapieren seit dem
23. Dezember 1998 zugeflossen sind,
2. jeden der Beklagten zu verurteilen, von diesen noch in seinem Eigentum befindlichen Wertpapieren dem Kläger
Wertpapiere im Wert von 93.333,33 DM nach dem Stand vom 23. Dezember 1998 herauszugeben und die seitdem
gezogenen Nutzungen und sonstigen Gutschriften, bezogen auf diesen Wert, dem Kläger zu zahlen,
3. hilfsweise, jeden der Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 47.720,57 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten haben Klagabweisung begehrt (Bl. 34, 69 d. A.).
Mit Urteil vom 2. Oktober 2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 72 – 79 d.A.). Hierbei hat es offen
gelassen, ob das gemeinschaftliche Testament Bindungswirkung auch hinsichtlich der in Streit stehenden
Wertpapiere besitze. Es hat ausgeführt, jedenfalls scheide ein Anspruch aus § 2287 BGB aus, weil die Erblasserin
ein lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen gehabt habe, die sich aus der unvorhersehbaren Wertsteigerung
des Grundstücks und der dadurch bedingten Ungleichbehandlung der drei Söhne ergebe. Hierbei habe die
Erblasserin auch nicht nur ihren Willen, sondern auch den des vorverstorbenen Ehemannes umsetzen wollen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren mit der Maßgabe weiter
verfolgt, dass im Klagantrag zu Nr. 2 hinter „1998“ eingefügt wird „zu übereignen und“ (Bl. 112, 188 d. A.). Außerdem
beantragt er, wegen der Klaganträge zu Nr. 2 und 3 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache insoweit an
das Landgericht zurück zu verweisen. Er vertritt die Ansicht, das gemeinschaftliche Testament enthalte eine
wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung der Parteien und sei insoweit wechselbezüglich. Ferner habe die
Erblasserin kein lebzeitiges Eigeninteresse verfolgt, sondern es sei ihr um eine Korrektur des Testamentes wegen
eines bloßen Sinneswandels gegangen. Es liege auch keine unvorhersehbare Wertsteigerung des ihm vorab
zugedachten Grundstücks vor, zumal es den Eltern auch um einen Ausgleich dafür gegangen sei, dass er geringere
Verdienstmöglichkeiten als seine Brüder gehabt habe.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 142, 188 d. A.).
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist hinsichtlich des im Wege der Stufenklage zunächst erhobenen Auskunftsanspruchs (Klagantrag zu
Nr. 1) im wesentlichen begründet. Wegen der weitergehenden Klaganträge zu Nr. 2 und 3 war das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurück zu verweisen. Die angefochtene Entscheidung
beruht auf einem Rechtsfehler gem. § 513 Abs. 1, 1. Alt. i. V. m. § 546 ZPO (zu 1). Sie erweist sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO analog (zu 2).
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten gem. § 242 BGB i. V. m. § 2287 Abs. 1 BGB analog ein Anspruch auf
Auskunft über Bestand und Entwicklung des von der Erblasserin übertragenen Wertpapierdepots seit dem 11. Juli
1999, dem Tag des Erbfalls, zu.
a) Gem. § 2287 Abs. 1 BGB kann der Vertragserbe nach Anfall der Erbschaft von dem Beschenkten die Herausgabe
des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen, wenn der Erblasser in der
Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Die unmittelbar nur für den Erbvertrag
geltende Vorschrift ist entsprechend auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen
Testaments anwendbar, die gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten
unwiderruflich geworden sind (BGHZ 59, 343, 348; 66, 8, 15; 82, 274, 276 f.; WM 1977, 201, 202; zu dieser vom
Landgericht offen gelassenen Frage nachfolgend zu 2).
Dem Berechtigten steht ferner ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB über den Umfang der Schenkung zu, soweit
er die Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB hinreichend dargetan hat (BGHZ 97, 188, 192 f.). Erforderlich ist,
dass der Anspruchsinhaber den Hauptanspruch schlüssig darlegt und in substantiierter Weise Tatsachen vorträgt
und gegebenenfalls beweist, die greifbare Anhaltspunkte für eine sein Recht beeinträchtigende Schenkung ergeben.
b) Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dem Kläger stehe kein Anspruch gem. § 2287 Abs. 1 BGB
zu, weil die Erblasserin bei der Schenkung nicht in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt habe.
aa) Nicht erforderlich für den Anspruch ist zunächst, dass die Absicht, dem Vertrags- oder Schlusserben die Vorteile
der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern, das einzige oder zumindest treibende Motiv für die Schenkung
gewesen ist. Die Benachteiligungsabsicht ist mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar
verbunden und daher in der Regel immer gegeben (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15; 82, 274, 282). Gleichwohl greift §
2287 BGB nicht bei jeder Schenkung einer solchen Art ein. Erforderlich ist vielmehr, dass der Erblasser das ihm
gem. § 2286 BGB verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat (BGHZ 82, 274, 282; NJW 1992,
564, 565). Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges
Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986,
1135, 1136; NJW 1992, 564, 565). Darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen eines derartigen lebzeitigen
Eigeninteresses ist der Vertrags- oder Schlusserbe, wobei der Beschenkte allerdings die Umstände darlegen muss,
die seiner Meinung nach den Erblasser zu der Schenkung bewogen haben können (BGHZ 66, 8, 16 f.; 82, 274, 282).
Ein derartiges lebzeitiges Eigeninteresse kann dann vorliegen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters
die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der durch den Erbvertrag oder
das gemeinschaftliche Testament eingetretenen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Die Gründe
müssen also so sein, dass der Erbe sie anerkennen und deshalb die sich aus der Verfügung für ihn ergebende
Benachteiligung hinnehmen muss (BGHZ 77, 264, 266 f.). Ein derartiges lebzeitiges Eigeninteresse ist hiernach
gegeben, wenn es dem Erblasser darum ging, durch die Schenkung seine Altersversorgung zu sichern oder zu
verbessern (BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46; OLG München NJW-RR 1987, 1484). Entsprechendes kann beim Vorligen
einer sittlichen Verpflichtung gegeben sein, wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm im
besonderen Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46; OLG München, a. a. O.).
Ein lebzeitiges Eigeninteresse fehlt dagegen, wenn die Verfügung allein darauf angelegt ist, dass ein anderer als der
Vertrags- oder Schlusserbe wesentliche Vermögensteile nach dem Tod des Erblassers ohne angemessene, in den
Nachlass fließende Gegenleistung erhält (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 16 f.; WM 1977, 201, 202; 876, 877).
Insbesondere ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB dann gegeben, wenn der Erblasser ohne
Änderung der bei Vertragsschluss bzw. Testamentserrichtung gegebenen Umstände allein wegen eines auf eine
Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Person einer anderen
wesentliche Vermögenswerte zuwendet, nur weil diese andere Person ihm – jetzt – genehmer ist (BGHZ 66, 8, 16;
77, 264, 267; 83, 44, 46; WM 1977, 201, 202; 876, 877; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 806, 807). Dies ist
namentlich dann der Fall, wenn der Erblasser nachträglich meint, eine im Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen
Testament erwähnte Person zu gering bedacht zu haben, und dies durch eine Schenkung zugunsten dieser Person
zu korrigieren sucht (BGHZ 77, 264, 268; WM 1977, 201, 202; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1157, 1158).
bb) Unter Anwendung dieser – vom Landgericht erkannten – Grundsätze fehlt es an einem lebzeitigen
Eigeninteresse der Erblasserin. Die angefochtene Entscheidung stellt maßgeblich darauf ab, das lebzeitige
Eigeninteresse der Erblasserin resultiere aus ihrem Bestreben, durch die Schenkung eine Korrektur der
unvorhersehbaren Wertsteigerung des Grundstücks herbeizuführen.
Dieses Bestreben, nachträglich eine Gleichbehandlung der drei Söhne zu erreichen, stellt indessen weder ein
lebzeitiges noch ein Eigeninteresse der Erblasserin dar. Sie hat vielmehr das Wertpapierdepot mit einem Wert von
560.000 DM an die Beklagten übertragen, ohne dass irgendeine äquivalente Gegenleistung in den Nachlass gefallen
wäre. Das ihr eingeräumte Nießbrauchsrecht an dem Wertpapierdepot schränkte lediglich den Umfang der
Schenkung ein und erlosch mit ihrem Tod (§ 1061 S. 1 BGB). Für die Erblasserin bestand auch keinerlei
Veranlassung, das Wertpapierdepot an die Beklagten zu übertragen, weil diese sich etwa verpflichtet hatten, für ihre
Altersversorgung zu sorgen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass für die Erblasserin eine sittliche Verpflichtung zu der
Schenkung bestanden hätte, weil sie den Beklagten aus besonderen Gründen Dank schuldete.
Ihr Interesse ging vielmehr alleine dahin, eine von ihr nachträglich als ungerecht empfundene Ungleichbehandlung
ihrer drei Söhne wegen der eingetretenen Wertsteigerung des Grundstücks ####### auszugleichen. Hierbei handelte
es sich indessen schon nicht um ein noch bestehendes lebzeitiges Interesse der Erblasserin, sondern um ein
solches, das erst nach ihrem Tod eine summenmäßige Gleichbehandlung der drei Brüder sicherstellen sollte. Dies
zeigt sich deutlich darin, dass die Erblasserin zwar formal die Aktiendepots schenkweise an die Beklagten
übertragen, sich durch den Nießbrauch aber zu ihren Lebzeiten noch umfangreiche Nutzungsbefugnisse vorbehalten
hat. So war es den Beklagten ausweislich des Vertrages vom 23. Dezember 1998 verboten, die Depots zu
verwerten. Beleihungen der Depots durften sie nur in finanziellen Notsituationen - und das auch nur mit ihrer Zustim-
mung - vornehmen. Ferner hatte die Erblasserin sich an den Depots ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht
vorbehalten und sich zur finanziellen Sicherung ihres Unterhalts sogar das Recht zur Verwertung des im Depot
stehenden Kapitalbetrages als solchem vorbehalten. Nur die dann noch verbleibenden Beträge sollten den Beklagten
nach ihrem Tod zufließen. Die Erblasserin hat sich damit lediglich ihrer rechtlichen Stellung als Inhaberin der Depots
begeben, sich die wirtschaftliche Zugriffsmöglichkeit aber weitgehend erhalten.
Ebenso fehlt es an einem eigenen Interesse der Erblasserin an der Schenkung, da sie weder eine Gegenleistung
erhielt noch aus sittlichen Gründen den Beklagten etwas zukommen lassen musste. Vielmehr ergibt sich aus dem
Schenkungsvertrag selbst eindeutig, dass die geflossenen Beträge zur Sicherung des Lebensabends der beiden
Beklagten gedacht waren und kraft weiterer Schenkung bzw. Erbgangs noch an deren Abkömmlinge weitergeleitet
werden sollten. Tatsächlich liegt hier lediglich ein Fall der nachträglichen Reue der Erblasserin vor, weil sie davon
ausging, die Beklagten in dem mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichteten gemeinschaftlichen Testament vom
3. Februar 1974 zu gering bedacht zu haben, was sie nunmehr mit der Schenkung zu korrigieren suchte. Dies war
indessen, nachdem das Testament durch den Tod des Ehemannes der Erblasserin am 24. September 1974 bindend
geworden war (§ 2271 Abs. 2 BGB), und die Erblasserin die Erbschaft auch nicht ausgeschlagen hatte, nicht mehr
möglich.
Es liegt hier auch keineswegs nur eine Anpassung an die geänderten Umstände wegen der unerwarteten
Wertsteigerung des Grundstücks vor. Zunächst ist schon zweifelhaft, ob hier überhaupt eine unerwartete
Wertsteigerung des Grundstücks eingetreten ist. Das Ende der 50-er Jahre zu einem Preis von ca. 50.000 DM
erworbene Grundstück hatte nämlich bereits bis zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes eine erhebliche
Wertsteigerung erfahren. Die Erblasserin selbst bewertete nach dem Tod ihres Ehemannes in der Aufstellung über
die Nachlassmasse vom 15. November 1974 den hälftigen Anteil des Ehemannes hieran mit 60.000 DM (Bl. 12 f.
d.A. AG Hannover 51 IV 2923/74). Bei einem Gesamtwert von 120.000 DM hat das Grundstück daher von 1959 bis
1974, dem Jahr der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, eine Wertsteigerung von 70.000 DM erfahren,
was einer jährlichen Steigerung von durchschnittlich 4.667,67 DM entspricht. Legt man lediglich die reine lineare
Steigerung von 4.666,67 DM zugrunde, ergibt sich bis 1995 eine weitere Wertsteigerung von 98.000 DM, so dass
sich eine Werterhöhung auf 218.000 DM ergibt. Berücksichtigt man darüber hinaus die prozentuale Steigerung von
1959 – 1974 um 140 %, so ergibt sich fortgeschrieben bis 1995 sogar ein Wert von 318.000 DM. Verkauft wurde das
Grundstück 1995 für 360.000 DM. Die Wertsteigerung mag sich also in den Jahren nach Testamentserrichtung noch
beschleunigt haben. Das ändert aber nichts daran, dass der Erblasserin und ihrem Ehemann bereits bei Abfassung
des Testamentes bewusst war, dass das Grundstück seit seinem Erwerb eine erhebliche Wertsteigerung erfahren
hatte. Von einer gänzlich unabsehbaren Entwicklung kann also nicht gesprochen werden.
Hinzu kommt, dass der Erblasserin und ihrem Ehemann die Problematik der Wert-ermittlung des Grundstücks bei
Abfassung des Testaments durchaus bewusst war. Für den Fall, dass das Grundstück vor dem Erbfall des
Längstlebenden aus dem Nachlass ausscheidet, sollte der Kläger nämlich aus dem vorhandenen Nachlass einen
dem Verkehrswert des Grundstücks entsprechenden Betrag erhalten. Für den Fall der fehlenden Einigung der Erben
über diesen Wert war bestimmt, dass dieser durch einen Sachverständigen ermittelt werden soll, und zwar bezogen
auf den Zeitpunkt des Todes des Letztlebenden. Der Kläger sollte also in jedem Fall den vollen Verkehrswert des
Grundstücks beim Tod des Letztlebenden erhalten. Hätte die Erblasserin das Grundstück nicht dem Kläger vorweg
übertragen, sondern es behalten und selbst veräußert, so hätte dem Kläger der hieraus geflossene volle Erlös
- soweit er dem Verkehrswert im Todeszeitpunkt entsprach - als Vermächtnis zugestanden.
Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger dieser Wert des Grundstücks nur begrenzt durch die Kosten für die
Finanzierung des Studiums der Beklagten zukommen sollte, lässt sich dem Testament demgegenüber an keiner
Stelle entnehmen. Vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall. Wenn der Kläger aber diesen vollen Wert erhalten
sollte, darf die Regelung des Testamentes nicht dadurch umgangen werden, dass die Erblasserin den Beklagten
vorweg Schenkungsbeträge zukommen lässt, die ausweislich der Regelung in Ziff. II Nr. 4 des Schenkungsvertrages
nicht auf den Erbteil angerechnet werden sollen.
Eine derartige Befugnis hätte der Erblasserin und ihrem Ehemann nur zu dessen Lebzeiten zugestanden, als die
Bindungswirkung des § 2271 Abs. 2 BGB noch nicht eingetreten war. Die Klägerin selbst konnte sich hierüber
nachträglich nicht hinwegsetzen. Irgendein Recht zu einer abweichenden Verfügung von Todes wegen oder einer
Schenkung unter Lebenden, die der Sache nach der inhaltlichen Korrektur des Testamentes dient, ist ihr
testamentarisch nicht vorbehalten worden.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, woraus das Landgericht ableiten will, die von der Erblasserin vorgenommene
Schenkung liege auch im Interesse des vorverstorbenen Ehemannes. Hierfür gibt es außer der eigenen Erklärung
der Erblasserin im Schenkungsvertrag, „sie habe keinen Zweifel daran, dass auch mein verstorbener Ehemann
ebenso denken würde, wie ich“ (Bl. 42 d. A.), keinerlei Anhaltspunkte. Aus der Regelung im Testament, dass dem
Kläger der volle Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Todes des Letztlebenden zufließen sollte, lässt
sich eher das Gegenteil entnehmen. Solange aber ein derartiger Wille des Ehemannes des Erblasserin, auf dessen
Tod überhaupt erst die eingetretene Bindungswirkung beruht, nicht festgestellt werden kann, kommt eine Korrektur
des Testaments - im Wege dessen ergänzender Auslegung - alleine wegen einer abweichenden Willensbildung der
Erblasserin nicht in Betracht.
2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 561 ZPO
analog). Das Landgericht hat es – aus seiner Sicht folgerichtig – offengelassen, ob das gemeinschaftliche
Testament der Eheleute auch bezüglich des beweglichen Vermögens Bindungswirkung besitzt.
Die hier somit vom Senat selbst vorzunehmende Auslegung des Testamentes vom 3. Februar 1974 ergibt, dass die
Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann die Parteien vollständig, d.h. auch hinsichtlich des beweglichen
Vermögens, zu Schlusserben des Längstlebenden eingesetzt haben. Zwar bestimmt Nr. 6 des Testamentes
lediglich, dass die Eheleute sich hinsichtlich ihres sonstigen Vermögens gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Eine
ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung an dieser Stelle fehlt. Allerdings hatten die Eheleute bereits in Nummer 3 des
Testamentes geregelt, dass nach dem Tod des Letztlebenden die drei Kinder zu gleichen Teilen erben sollen. Es
mag zwar ungewöhnlich sein, dass sich eine Schlusserbeneinsetzung vor der gegenseitigen Einsetzung der
Ehegatten befindet. Ausgeschlossen ist das aber nicht. Die Nummer 3 des Testaments ist hierbei auch nicht dahin
zu verstehen, dass sie sich lediglich auf den Grundbesitz der Eheleute bezieht. Zwar haben die Eheleute in Nummer
1 und 2 des Testamentes lediglich Verfügungen hinsichtlich des Grundbesitzes getroffen. Gem. Nummer 1 haben
sie sich bezüglich des in ihrem Miteigentum stehenden Grundbesitzes gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.
Nummer 2 bestimmt, dass bei in Alleineigentum stehendem Grundbesitz der überlebende Ehegatte hieran ein
lebenslängliches Nießbrauchsrecht erhalten soll.
Nummer 3 des Testamentes differenziert jedoch von seinem Wortlaut zum einen nicht nach beweglichem und
unbeweglichem Vermögen, sondern enthält eine einschränkungslose Einsetzung der Kinder als Erben des
Letztlebenden. Zum anderen hätte Nummer 3, wollte man ihn nur auf unbewegliches Vermögen beziehen, nur einen
ganz eingeschränkten Anwendungsbereich. Bezüglich des im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden
Grundbesitzes sollte der überlebende Ehegatte nämlich zu Lebzeiten nur ein Nießbrauchsrecht erhalten. Hierbei
kann offen bleiben, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass den Kindern diese Grundstücke vorab im Wege
des Vermächtnisses – belastet mit einem Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten – zufallen sollten, oder ob
die Testierenden insoweit eine Vor- und Nacherbschaft anordnen wollten. Einer Schlusserbeneinsetzung insoweit
bedurfte es jedenfalls nicht.
Diese hätte lediglich im Zusammenhang mit dem im Miteigentum stehenden Grundstücken gem. Nr. 1 Sinn ergeben.
Miteigentum stand dem Ehemann der Erblasserin ausweislich des Nachlassverzeichnisses vom 15. November 1974
zunächst an dem von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstück ####### zu. Hier griff die Schlusserbeneinsetzung
indessen ebenfalls nicht ein, da gem. Nummer 5 des Testamentes dieses Grundstück kraft Vermächtnisses vorab
an den Kläger fallen sollte. Es wäre dann nur noch die im Miteigentum der Eheleute stehende Eigentumswohnung im
####### in ####### sowie – soweit die Erblasserin hieran auch beteiligt war – der 1/16 Miteigentumsanteil des
Ehemannes der Erblasserin an dem Mietwohngrundstück in ####### zur Verteilung in Frage gekommen.
Dass die Eheleute mit Nummer 3 des Testamentes indessen nur einen derart begrenzten Teil ihres Vermögens
regeln wollten, ist nicht ersichtlich. Die Miteigentumsanteile an der Eigentumswohnung im ####### und dem
Mietwohngrundstück in ####### machten nur einen Wert von zusammen 40.000 DM aus. Selbst unter
Hinzurechnung der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Ferienwohnungen machten die Immobilien – ohne
das Grundstück ####### – indessen nur einen Wert von zusammen 72.000 DM aus. Dem stand bewegliches
Vermögen von 350.475 DM gegenüber, nämlich 330.475 DM für Bank- und Bausparkassenguthaben sowie
Wertpapiere und 20.000 DM Betriebsvermögen der Zahnarztpraxis. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die
Erblasserin und ihr Ehemann lediglich eine Regelung über die Erbeinsetzung der Parteien für das Grundvermögen
vornehmen wollten, für das fast 5-fach höhere bewegliche Vermögen demgegenüber keine Schlusserbeneinsetzung
der Parteien erfolgen sollte.
Auch die Formulierung in Nummer 3 des Testamentes, im Falle des Vorversterbens eines der Kinder ohne eigene
Abkömmlinge falle der Anteil den anderen Kindern mit der Maßgabe zu, dass eine etwa vorhandene Witwe des
Vorverstorbenen ein Nutznießungsrecht erhalten solle, spricht nicht zwingend dafür, dass die Regelung sich nur auf
unbewegliches Vermögen beziehen soll. Ein Nießbrauchsrecht kann vielmehr auch an beweglichen Sachen (§ 1032
BGB) und an Rechten (§ 1068 BGB) bestellt werden.
Für eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder spricht ferner die Regelung in Nummer 4 des Testamentes, wonach ein
Kind, welches aus dem Nachlass des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, auch aus dem Nachlass des
Zuletztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Ebenso wie in Nummer 3 findet sich auch in Nummer 4 keine
Beschränkung auf den unbeweglichen Nachlass. Zwar muss in einer derartigen Straf- oder Sanktionsklausel nicht
gleichzeitig die stillschweigende Einsetzung des Abkömmlings zum Schlusserben liegen. Sie kann sich isoliert
betrachtet auch darauf beschränken, den den Pflichtteil verlangenden Abkömmling nach dem Tod des
Längstlebenden von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, also lediglich eine bedingte Enterbung enthalten (vgl.
Beschluss des Senats vom 11. Februar 2003 – 6 W 9/03 -, in: OLGR 2003, 123). Hier handelt es sich indessen
gerade nicht um eine rein isolierte Strafklausel, sondern um eine solche, die an die Einsetzung der Kinder als Erben
des Längstlebenden in Nummer 3 anknüpft, ohne eine Differenzierung zwischen unbeweglichem und beweglichem
Vermögen vorzunehmen.
Dass auch die Erblasserin selbst von einer umfassenden Schlusserbeneinsetzung der Kinder ausgegangen ist, zeigt
sich im Übrigen an ihrem eigenen Verhalten. Sie hat die Wertpapierdepots den Beklagten durch einen
Schenkungsvertrag zukommen lassen, den sie im Vorspann detailliert begründet hat. Dafür hätte keine
Veranlassung bestanden, wenn die Erblasserin davon ausgegangen wäre, hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung
der Kinder ohnehin frei zu sein. Sie hätte dann schlicht eine testamentarische Verfügung zugunsten der Beklagten
treffen können, ohne diese weiter begründen zu müssen. Statt dessen hat sie mit den Beklagten einen
Schenkungsvertrag geschlossen und erst an dessen Ende in Ziff. II Nummer 4 bestimmt, für den Fall der
Unwirksamkeit des Vertrages solle der Schenkungsgegenwert den Beklagten als Vorausvermächtnis zufallen.
Die testamentarische Regelung ist mithin dahin zu verstehen, dass die Eheleute ihre drei Kinder insgesamt als
Schlusserben einsetzen wollten und die Regelung hinsichtlich ihres sonstigen Vermögens in Nummer 6 nur getroffen
haben, um die gesamte Verteilung ihres vollständigen Vermögens zu regeln.
Soweit die Beklagten erstmals im Berufungsverfahren behaupten, es fehle an einer Schlusserbeneinsetzung der drei
Söhne schon deshalb, weil mit dem gemeinschaftlichen Testament überhaupt nur Regelungen bezüglich des
Eigenvermögens des vorverstorbenen Vaters sowie des von den Eheleuten während der Ehe gemeinschaftlich
erworbenen Vermögens hätten getroffen werden sollen, während von vornherein keine Bestimmung bezüglich des
erheblichen Grund- und Wertpapiervermögens getroffen werden sollte, welches die Erblasserin von ihrem Vater
geerbt habe und das immer in ihrem Alleineigentum gestanden habe (Bl. 156 – 160 d. A.), vermögen sie hiermit nicht
durchzudringen.
Zwar ist dieses neue Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. ZPO, wonach neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel zulässig sind, die das Gericht des ersten Rechtszuges für unerheblich gehalten hat, zu
berücksichtigen. Da das Landgericht den Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB wegen des angenommenen lebzeitigen
Eigeninteresses abgelehnt hatte, kam es auf die weitere – wenn auch logisch vorrangige – Frage, ob das
gemeinschaftliche Testament überhaupt Bindungswirkung entfaltet hat, nicht an. Entsprechend hatte das
Landgericht diese Frage offen gelassen. Da es auf diese nach der hier vorgeschlagenen Lösung indessen wegen des
Fehlens lebzeitigen Eigeninteresses ankommt, ist auch neuer Vortrag zulässig (vgl. Zöller – Gummer, ZPO, 23.
Aufl., § 531 Rdnr. 28).
In der Sache selbst ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Testament nur Regelungen bezüglich des während der Ehe
gemeinsam erworbenen Vermögens und des Vermögens des Ehemannes enthalten sollte. Eine derartige
Beschränkung dahin, dass dasjenige Vermögen, welches der Erblasserin aus dem Nachlass ihrer Eltern zugeflossen
ist, von dem Testament nicht erfasst werden sollte, lässt sich diesem an keiner Stelle entnehmen. Hätten die
Ehegatten tatsächlich beabsichtigt, insoweit keine Regelung zu treffen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies
ausdrücklich festhalten. Statt dessen spricht Nummer 1 des Testamentes ganz allgemein davon, dass die Eheleute
sich bezüglich ihres im Miteigentum stehenden Grundbesitzes als Alleinerben einsetzen. In Nummer 2 wird dem
Überlebenden an dem im Alleineigentum des jeweils anderen Ehegatten stehenden Grundbesitzes ein
lebenslängliches Nießbrauchsrecht eingeräumt. In Nummer 3 erfolgt sodann die Bestimmung, dass die drei Kinder
nach dem Tod des Letztlebenden zu gleichen Teilen erben sollen. Ergänzt wird dies schließlich durch die
Sanktionsklausel in Nummer 4, wonach ein Kind, welches nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil
verlangt, diesen auch nur noch nach dem Tod des Letztversterbenden erhalten soll. Irgendein Vorbehalt, dass von
der Erblasserin ererbtes Vermögen vom Testament nicht erfasst sein soll, ist nicht erfolgt.
Der mit dem Klagantrag zu 1 auf der ersten Stufe verfolgte Auskunftsanspruch ist mithin begründet, bezüglich der
Erträgnisse aus den Wertpapieren indessen erst ab dem 11. Juli 1999. Der Anspruch aus § 2287 BGB entsteht
nämlich erst in dem Zeitpunkt, in dem dem beeinträchtigten Schlusserben die Erbschaft angefallen ist (Beschluss
des Senats vom 11. Februar 2003 – 6 W 9/03 -, in: OLG-Report 2003, 123). Soweit der Kläger demgegenüber
Auskunft bereits ab dem 23. Dezember 1998, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, verlangt, ist die Berufung
unbegründet.
Bezüglich der im Wege der Stufenklage weiter verfolgten Herausgabe- und Zahlungsansprüche (Anträge zu Nr. 2 und
3) war der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurück zu
verweisen (vgl. Zöller – Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 538 Rdnr. 48).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Höhe
der Sicherheit bemisst sich nach dem Aufwand, der für die Beklagte jeweils mit der geschuldeten Auskunft
verbunden ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 709 Rdnr. 6) und den der Senat auf je 100 EUR geschätzt hat. -
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.
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