Urteil des OLG Celle vom 27.07.2000

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Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 152/98
Datum:
27.07.2000
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 635
Leitsatz:
Schadensersatzansprüche nach Beschädigung eines Pkw in der Waschanlage
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 152/98
19 O 335/95 LG Hannover Verkündet am
27. Juli 2000
#######,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
...
- Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
...
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2000 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlan-desgericht ####### und #######
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen - das am 26. Februar 1998
verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.473,81 DM nebst 4 % Zinsen auf 17.273,81 DM seit dem 10. Januar
1995 und auf weitere 3.200 DM seit dem 26. September 1995 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55/100 und die Beklagte 45/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer be-trägt:
a) für die Klägerin: 24.652,45 DM,
b) für die Beklagte: 20.473,81 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das zur weiteren Sachdarstel-lung in Bezug genommene Urteil des Landgerichts hat
teilweise Erfolg. Die Klägerin kann aus dem Schadensereignis vom 26. August 1994 von der Beklagten die Zahlung
von insgesamt 20.473,81 DM verlangen. Hiervon entfallen auf den Sachschaden 14.102,44 DM, auf anteilige
Sachverständigenkosten 3.171,37 DM und auf den Ausfallschaden 3.200 DM. Im Einzelnen gilt folgendes:
Sachschaden
Der Sachverständige Dipl.-Ing. ####### hat in seinem Gutachten vom 11. Januar 2000 und bei seiner Anhörung vor
dem Senat am 4. Juli 2000 überzeugend dargelegt, dass der Pkw-DB 500 (Automatik) bei seinem selbständigen
Einfahren mit der Auto-matikstellung ‘D’ mit einer mindestens fünfmal größeren Geschwindigkeit die Waschanlage
benutzt hat als wenn das stehende Fahrzeug allein von den Bändern durch die Wasch-straße gezogen worden wäre
und dass es deshalb an der auf eine so hohe Durchlaufgeschwindigkeit nicht ausgelegten Anlage zu Schäden
gekommen ist. Nach den nachvollziehbaren und eindeu-tigen Feststellungen des Sachverständigen ####### zu den
von der Klägerin behaupteten Schäden (wozu sie sich auf das von ihr eingeholte Privatgutachten des
Sachverständigen ####### vom 12. Dezember 1994 (Bl. 17-26 d.A.) bezogen hat) ergibt sich ein
Gesamtschadensbetrag von 14.102,44 DM.
Bezüglich der beiden Seitenwäscher (vgl. Pos. 1 und 2 im Gutachten #######) geht der gerichtliche
Sachverständige davon aus, dass mit bleibenden Verformungen zu rechnen war, weil die ‘Grenzspannung’
überschritten wurde. Dass im vorlie-genden Fall nur Schäden an den rechten Seitenwäschern einge-treten sind, hält
der Sachverständige ####### in Anbetracht der ‘Vielschichtigkeit’ der beim Durchfahren wirkenden Kräfte durchaus
für möglich. - Gegen die angesetzten Ersatzteil-preise von jeweils 1.740,20 DM hat der Sachverständige nichts
einzuwenden, auch hält er die Zeitabwertung von jeweils 20 % auf die für die beiden Motoren entfallenden Beträge
von jeweils 811,45 DM (= jeweils 162,29 DM, vgl. Pos. 10 im Gutachten #######) für vertretbar. Demgemäß steht
der Kläge-rin ein Betrag von 3.155,82 DM zu (= 2 x 1.740,20 DM, abzügl. 2 x 162,29 DM).
Bezüglich des Radwäschers links (vgl. Pos. 3 im Gutachten #######) hält der gerichtliche Sachverständige es für
nach-vollziehbar, dass nur der linke und nicht auch der rechte Radwäscher zu Schaden gekommen ist; offensichtlich
muss, wie der Sachverständige ausgeführt hat, nur der linke Radwäscher am Fahrzeug hängen geblieben sein. Zur
Schadensbehebung hält er den geltend gemachten kompletten Tausch (= 3.260 DM) für die günstigste Lösung.
Unter Abzug einer Zeitabwertung von 20 % ersichtlich für den mit 1.276,90 DM anzusetzenden Motor (= 255,38 DM,
vgl. Pos. 10 im Gutachten #######) ergibt sich ein Schadensbetrag von 3.004,62 DM.
Bezüglich des Trockners (vgl. Pos. 4 im Gutachten #######) hält der gerichtliche Sachverständige die geltend
gemachten Schäden, soweit sie das Auswechseln von 2 Seitendüsen zu jeweils 307 DM und einer Laufschiene von
403 DM, zusammen 1.017 DM, betreffen, für nachvollziehbar; den geltend gemach-ten Schaden an der Laufkatze (=
1.571 DM) kann der Sachver-ständige hingegen wegen der Beweglichkeit dieses Bauteils nicht nachvollziehen.
Deshalb steht der Klägerin insoweit kein Ersatzanspruch zu. Es reicht nämlich nicht aus, dass der Sachverständige
einen Schadenseintritt nicht für ausgeschlos-sen hält. Die Klägerin hat es sich selbst zuzuschreiben, dass sie
seinerzeit keine sofortigen Feststellungen im Rahmen einer Beweissicherung zum Schadensumfang getroffen hat.
Bezüglich der Förderkette (vgl. Pos. 5 im Gutachten #######) hat der Sachverständige ####### ausgeführt, dass er
eine Beschädigung nicht ausschließen kann. Diese Feststellung reicht aber, wie oben ausgeführt, nicht aus, um der
Klägerin, die auf Gutachtenbasis abrechnet, einen Schadensersatzan-spruch zuerkennen zu können.
Bezüglich der elektrischen und pneumatischen Schalter (vgl. Pos. 6 im Gutachten #######) hat schon der
Privatsachver-ständige ####### mit der Erläuterung (‘sämtlich prüfen, ggf. austauschen, Vorhalt’) zum Ausdruck
gebracht, dass ein Scha-denseintritt insoweit davon abhängt, ob tatsächlich Beschädi-gungen eingetreten sind. Auch
der gerichtliche Sachverstän-dige hat insoweit Vorbehalte geltend gemacht (vgl. S. 9 des Gutachtens unter Ziff. 7.5).
Dann aber ergibt sich, dass der Klägerin bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis der Nachweis eines Schadens nicht
gelungen ist und ihr deshalb kein An-spruch insoweit zusteht.
Bezüglich der Kosten für Kleinteile (vgl. Pos. 7 im Gutachten #######) hält der Sachverständige ####### die
geltend ge-machten 125 DM für üblich, sodass sie der Klägerin zustehen.
Bezüglich der Schadensposition ‘Unverhergesehenes’ (vgl. Pos. 9 im Gutachten #######) steht der Klägerin der
geltend gemachte Betrag als Sicherheitszuschlag in Höhe von 1.260 DM nicht zu. Der Sachverständige #######
hält es für möglich, dass bei einer Reparatur der vorliegenden Art unvorhergese-hene Kosten anfallen. Damit ist aber
diese Schadensposition noch nicht nachgewiesen, zumal die Klägerin selbst angegeben hat (vgl. Bl. 273 d.A.), dass
bei der später durchgeführten Reparatur dieser Sicherheitszuschlag nicht benötigt worden ist.
Bezüglich der Montagekosten folgt der Sachverständige ####### der Berechnung des privaten Sachverständigen
#######, der 6.800 DM angesetzt hat. Dieser Betrag steht deshalb der Klägerin zu.
Die Klägerin kann zusätzlich zu dem sich insgesamt ergebenden Betrag von 14.102,44 DM für Sachschäden auch
die von ihr aufgewendeten Kosten für das Schadensgutachten des Privat-sachverständigen ####### vom 12.
Dezember 1994 gemäß dessen Rechnung vom 14. Dezember 1994 (vgl. Bl. 33 d.A.) über 4.513,12 DM anteilig
ersetzt verlangen, was entsprechend der Quote ihres Obsiegens bezüglich der Sachschäden (nämlich zuerkannte
14.102,44 DM von insgesamt insoweit geltend ge-machten 20.069,54 DM) den Betrag von 3.171,37 DM ergibt.
Ausfallschaden
Insoweit steht der Klägerin lediglich ein Betrag von 3.200 DM zu. Die Klägerin hat einen darüber hinaus gehenden
Schaden, den sie insgesamt mit 18.435,60 DM beziffert, nicht nachge-wiesen. Das hierzu von ihr vorgelegte
Gutachten des Privat-sachverständige ####### vom 1. September 1995 (Bl. 27 bis 32 d.A.) ist zum Nachweis eines
solchen Schadens nicht geeignet. So hat der Sachverständige ####### ungeprüft die Angaben der Klägerin
zugrunde gelegt, dass in ihrer durch das Un-fallereignis vom 26. August 1994 beschädigten Autowaschanlage in
#######, #######, im Mittel pro Jahr ca. 30.000 Fahrzeuge gewaschen werden. Des Weiteren - und dies ist der
entscheidende Gesichtspunkt - ist nicht nach-vollziehbar, wieso der Sachverständige für den Zeitraum von der
Durchführung der Notreparatur am 27. August/28. August 1994 bis zum Beginn der endgültigen Reparatur am 16.
Oktober 1994 von einer Leistungskapazität von bloß 60 % ausgegangen ist und demgemäß für diesen Zeitraum
einen Kapazitätsverlust von 40 % bei der Schadensberechung zugrunde gelegt hat. Dass tatsächlich eine
Kapazitätsverringerung vorgelegen hatte, hätte die Klägerin unschwer durch konkretes Zahlenmaterial belegen
können. Dies hat sie nicht getan. Auch die im Termin am 4. Juli 2000 von ihr vorgelegte Aufstellung über die Netto-
Umsatzerlöse für August bis Dezember 1993 und für August bis Dezember 1994 lässt hierzu keine sicheren Rück-
schlüsse zu. Somit bleibt offen, ob während des Zeitraums vom 28. August 1994 bis zum 16. Oktober 1994
überhaupt ein Scha-den eingetreten ist. - Allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin am Schadenstage und
an den Tagen, an denen die Reparaturen durchgeführt wurden, Ausfälle hatte. Diese schätzt der Senat auf
insgesamt 3.200 DM. Für den Schadenstag (Freitag den 26. August 1994) und den sich anschließenden 27. August
1994, an dem Notreparaturarbeiten durchgeführt wurden, dürften insgesamt 180 Autowäschen ausgefallen sein, und
für die Tage der endgültigen Reparatur (17. Oktober bis 19. Oktober 1994) schätzt der Senat die ausgefallenen
Wäschen auf insgesamt 140. Unter Berücksichtigung von Kostenerspar-nissen wegen der ausgefallenen Wäschen
an diesen Tagen wird ein Betrag von 10 DM pro Autowäsche zugrunde gelegt. Diese Bewertung deckt sich im
Übrigen in etwa mit den vom Sachver-ständigen ####### zugrunde gelegten Werten. Die Kosten des Gutachtens
####### in Höhe von 2.108 DM (vgl. Rechnung vom 1. September 1995, Bl. 34 d.A.) kann die Klägerin jedoch nicht
ersetzt verlangen, weil es, wie ausgeführt, einen konkreten Schadensnachweis nicht ermöglicht.
Verzugszinsen kann die Klägerin auf einen Betrag von 17.273,81 DM auf Grund ihres Schreibens vom 22. Dezember
1994 (Bl. 35 d.A.) vom 10. Januar 1995 an und auf einen weiteren Betrag von 3.200 DM auf Grund ihres
Anwaltsschreibens vom 14. September 1995 (Bl. 36 ff.) vom 26. September 1995 an verlangen, allerdings nicht in
Höhe von 5 %, sondern jeweils nur in Höhe von 4 % (§§ 284, 288 BGB). Denn die Voraussetzun-gen für ein
beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne von § 352 HGB, worauf die Klägerin ihre Zinsforderung stützt, liegen
ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708
Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.