Urteil des OLG Celle vom 18.10.2007

OLG Celle: rechtshilfe in strafsachen, vorsätzliche tötung, öffentliche ordnung, mildernde umstände, thailand, umwandlung, sanktion, straftat, leiche, gesamtstrafe

Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 367/07
Datum:
18.10.2007
Sachgebiet:
Normen:
IRG § 55 Abs 2
Leitsatz:
1. Eine im Ausland (konkret: in Thailand) verhängte Freiheitsstrafe von 39 Jahren kann in dieser Höhe
nur dann in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, wenn das deutsche Recht für die konkret
abgeurteilte Tat lebenslange Freiheitsstrafe androht.
2. Ist der Verurteilte einer „vorsätzlichen Tötung“ für schuldig befunden worden und kann diese Tat
nach deutschem Recht nicht als Mord eingeordnet werden, so genügt allein die abstrakte Androhung
lebenslanger Freiheitsstrafe für besonders schwere Fälle des Totschlags in § 212 Abs. 2 StGB nicht,
um sie der Umwandlungsentscheidung zugrunde zu legen. Es muss sich vielmehr anhand des
ausländischen Erkenntnisses die Feststellung treffen lassen, dass ein besonders schwerer Fall des
Totschlags vorliegt.
3. Hat das ausländische Gericht mehrere Einzelstrafen verhängt und keine Gesamtstrafe gebildet, so
sind die Einzelstrafen jeweils in voller Höhe für vollstreckbar zu erklären, auch wenn bei einer
entsprechenden Verurteilung nach deutschem Recht eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Eine
nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach deutschem Recht findet im Rahmen der
Exequaturentscheidung nicht statt.
Volltext:
1 Ws 367/07
77 StVK 53/07 LG H.
1211 AR 414/06 StA H.
B e s c h l u s s
In der Vollstreckungshilfesache
betreffend M. J. K. Sch.,
geboren am 1956 in G.,
zzt. in der Haftanstalt R./Thailand,
Beistand: Rechtsanwalt M. F., H.
wegen Totschlags u. a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den
Beschluss der 7. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. vom 13. August 2007 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht
####### und den Richter am Landgericht ####### am 18. Oktober 2007 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die vollstreckbare Freiheitsstrafe auf 15 Jahre und
9 Monate festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers hat die Landeskasse zu tragen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht P. (Thailand) hat den Beschwerdeführer, der deutscher Staatsangehöriger ist und seinen letzten
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in H. hatte, mit Urteil vom 8. November 2004 wegen „vorsätzlicher Tötung“,
wegen „Verschleierung, der Beseitigung der Leiche, um die Straftat oder die Todesursache zu verheimlichen“, und
wegen „Raubes“ - Verbrechen, strafbar gemäß §§ 199, 288, 334 thailändisches StGB - zu einer Haftstrafe von
insgesamt 39 Jahren verurteilt. Folgender Sachverhalt wurde in dem Urteil festgestellt:
„Der Angeklagte war am 28. März 2002 gegen 22.00 Uhr in Begleitung der Verstorbenen Frau S. P. oder G.,
Bedienungskraft in einer Bierbar W., im V. T. J. C., Gebäude A, 4. Etage, Zimmer 339/182182, Dorf 10, Gemeinde
N. P., Bezirk B. L., Provinz C. B., um Geschlechtsverkehr auszuüben. Am nächsten Morgen, am 29. März 2002,
gegen 9.00 Uhr, haben sich der Angeklagte und die Verstorbene Frau S. P. oder G. gestritten, weil der Angeklagte
den Dirnenlohn von 1.000 Baht nicht bezahlen wollte. Daraufhin hat der Angeklagte sie mit der Hand am Hals zu
Tode gewürgt. Danach versteckte der Angeklagte die Leiche unter dem Bett. Dann entwendete er die
Wertgegenstände der Toten: ein Handy der Marke AUDIOVOX (5.900 Baht), ein Armband aus Gold (11.300 Baht),
einen Goldring (1.350 Baht) und eine Damenarmbanduhr (1.000 Baht). Am 31. März 2002 ließ der Angeklagte Frau T.
G. S. das Armband aus Gold und den Goldring für ihn in einem Juweliergeschäft P. für 12.500 Baht verkaufen. Die
Damenarmbanduhr und das Handy jedoch brachte der Angeklagte zu seiner Ehefrau S. J.."
Das Amtsgericht P. erkannte gemäß § 91 thailändisches StGB wegen der „vorsätzlichen Tötung“ auf lebenslange
Freiheitsstrafe, wegen der „Verschleierung, der Beseitigung der Leiche, um die Straftat oder die Todesursache zu
verheimlichen“ und wegen des „Raubes“ auf Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr. Da der Angeklagte
„geständnisbereit“ gewesen sei, wurden gemäß §§ 78 und 53 thailändisches StGB „die strafmildernden Umstände
mit einem Viertel der Haftstrafe berücksichtigt.“ Demnach wurden wegen der „Tötung“ 37 Jahre und 6 Monate, wegen
der „Verschleierung, der Beseitigung der Leiche, um die Straftat oder die Todesursache zu verheimlichen“ und wegen
des „Raubes“ jeweils 9 Monate verhängt. Weiter heißt es im Urteil: „Insgesamt beträgt die Haftstrafe 37 Jahre und 24
Monate (39 Jahre)“.
Der Beschwerdeführer war am 3. April 2002 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Haft in Thailand.
Seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts
P. hat das Berufungsgericht der Region 2 mit Urteil vom 27. März 2006 als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist
rechtskräftig abgeschlossen.
Der Verurteilte hat am 27. Mai 2005 schriftlich erklärt, dass er an einer Überstellung nach Deutschland interessiert
sei. Dieses Schreiben hat die Deutsche Botschaft in B. am 12. Oktober 2006 dem Bundesministerium der Justiz
zugeleitet.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft H. hat die 7. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. durch den
angefochtenen Beschluss
1. festgestellt, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts P. vom 8. November 2004 insoweit zulässig
ist, als der Verurteilte wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 37 Jahren und 6 Monaten sowie
wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden ist,
2. in Umwandlung des thailändischen Erkenntnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Jahren und 3 Monaten
festgesetzt und
3. angeordnet, dass auf die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe der Teil der Sanktion, der bereits in Thailand wegen
der Tat vollstreckt worden ist, angerechnet wird.
Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt, soweit mit ihr im Rahmen der
Umwandlung eine Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren festgesetzt worden ist. Er macht geltend, dass nach
deutschem Recht die Höchststrafe für Totschlag 15 Jahre betrage und ein besonders schwerer Fall nach § 212 Abs.
2 StGB hier nicht in Betracht komme. Des weiteren sei bei der Gesamtstrafenbildung § 54 Abs. 2 StGB nicht
beachtet worden.
II.
Die gemäß § 55 Abs. 2 IRG statthafte und gemäß §§ 77 IRG, 306, 311 Abs. 2 StPO form und fristgerecht erhobene
sofortige Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als die getroffene Umwandlungsentscheidung
dahingehend abzuändern war, dass die vollstreckbare Freiheitsstrafe auf 15 Jahre und 9 Monate festgesetzt wird.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 54 Abs. 2 StGB eine Festsetzung der vollstreckbaren
Freiheitsstrafe auf 15 Jahre anstrebt, ist sein Rechtsmittel dagegen unbegründet.
1. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts P. vom 8.
November 2004 insoweit für zulässig erklärt, als der Verurteilte wegen vorsätzlicher Tötung und wegen Raubes
verurteilt worden ist. Denn die Voraussetzungen des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern und über die Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von
Strafurteilen (ThaiVollstrV) vom 26. Mai 1993, der am 19. Juni 1996 in Kraft getreten ist (BGBl. 1995 II S. 1010.
1996 II S. 1220 ) und der hier gemäß § 1 Abs. 3 IRG vorrangig anzuwenden ist, sind insoweit erfüllt.
a) Die vorsätzliche Tötung und die anschließende Mitnahme von Wertgegenständen des Opfers erfüllen nach
deutschem Recht „die wesentlichen Tatbestandsmerkmale einer Straftat“ (Art. 3 Satz 1 Buchst. a ThaiVollstrV),
nämlich nach zutreffender Einordnung der Strafvollstreckungskammer die der §§ 212 und 246 StGB. Ebenfalls
zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer aus diesem Grunde die wegen „Verschleierung, der Beseitigung der
Leiche, um die Straftat oder die Todesursache zu verheimlichen,“ verhängte Strafe nicht für vollstreckbar erklärt,
weil es insoweit an der Erfüllung eines Straftatbestandes nach deutschem Recht fehlt.
b) Der Verurteilte ist deutscher Staatsangehöriger (Art. 3 Satz 1 Buchst. b
ThaiVollstrV).
c) Er wurde nicht wegen einer Straftat nach thailändischem Recht gegen die innere oder äußere Sicherheit des
Staates, gegen den Monarchen, seinen Ehegatten oder seine Söhne oder Töchter oder gegen Rechtsvorschriften
zum Schutz nationaler Kunstschätze verurteilt (Art. 3 Satz 1 Buchst. c ThaiVollstrV).
d) Die verhängte Sanktion besteht in Freiheitsstrafe für eine bestimmte Zeit, von der zum Zeitpunkt des Eingangs
des Ersuchens um Überstellung noch mindestens ein Jahr zu verbüßen ist (Art. 3 Satz 1 Buchst. d ThaiVollstrV).
e) Der Beschwerdeführer hat die nach thailändischem Recht vorgeschriebene Mindestdauer der Freiheitsstrafe, die
nach Auskunft der Deutschen Botschaft in B. bei Freiheitsstrafen von mehr als 12 Jahren – wie hier – vier Jahre
beträgt, verbüßt (Art. 3 Satz 1 Buchst. e ThaiVollstrV).
f) Das Urteil des Amtsgerichts P. ist rechtskräftig, und in Thailand ist nach Auskunft der Deutschen Botschaft in B.
wegen dieser oder einer anderen Tat kein anderes Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig (Art. 3
Satz 1 Buchst. f ThaiVollstrV).
g) Der Verurteilte hat der Überstellung zugestimmt (Art. 3 Satz 1 Buchst. g
ThaiVollstrV).
h) Es ist nicht ersichtlich, dass die Überstellung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere
wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (Art. 3 Satz 1 Buchst. h ThaiVollstrV).
i) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist von deutschen Behörden herbeigeführt worden (Art. 3 Satz 1
Buchst. i ThaiVollstrV).
2. Demgegenüber kann die Umwandlung der für vollstreckbar erklärten Strafen in voller Höhe keinen Bestand haben.
a) Bestimmungen über eine Umwandlung enthält der ThaiVollstrV nicht. Allerdings ergibt sich aus Art. 3 Satz 2
ThaiVollstrV, wonach der überstellende Staat das Recht hat, das Ersuchen abzulehnen, falls die vom Gericht des
übernehmenden Staates festgesetzte Dauer der Vollstreckung der Sanktion kürzer ist als die Dauer der noch zu
verbüßenden Reststrafe, dass die Vertragsparteien von einer Umwandlung ausgegangen sind. Dies belegen auch die
Ausführungen in der Denkschrift zum Vertrag, nach denen diese „ungewöhnliche Vorschrift“ darauf zurückzuführen
ist, dass sich die deutsche Seite nicht in der Lage sah, „eine Bindung des deutschen Gerichts an die Höhe der in
Thailand verhängten Strafe auch dann einzugehen, wenn diese das nach deutschen Recht vorgeschriebene
Höchstmaß bei weitem übertrifft“ (BTDrucks. 13/666 S. 12). Hierin kommt deutlich der Rechtsgedanke des § 54 Abs.
1 Satz 3 IRG zum Ausdruck.
b) Da der vorrangig anzuwendende ThaiVollstrV keine Bestimmung über die Umwandlung enthält, sind insoweit die
Vorschriften des IRG anzuwenden (vgl.
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., IRG § 1 Rdnr. 7). Nach § 54
Abs. 1 Satz 3 IRG ist für die Höhe der festzusetzenden Sanktion das ausländische Erkenntnis maßgebend. sie darf
jedoch das Höchstmaß der nach deutschen Recht für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. Da das
Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB 15 Jahre beträgt, kann die durch das ausländische
Erkenntnis vorliegend verhängte höhere Freiheitsstrafe nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn das deutsche
Recht für die abgeurteilte Tat lebenslange Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 1 StGB) androht (vgl. KG NStZ 1995, 415. OLG
München StV 1997, 372. OLG Saarbrücken NStZRR 2004, 216. Grotz in Grützner/Pötz, Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, 2. Aufl., IRG § 54 Rdnr. 10). Diese Voraussetzung ist hier entgegen der Ansicht der
Strafvollstreckungskammer nicht erfüllt.
c) Das Gericht des Vollstreckungsstaates ist bei der Exequaturentscheidung an die tatsächlichen Feststellungen
des ausländischen Erkenntnisses gebunden. Diese Bindung umfasst sowohl die Feststellungen zur Tat und zu den
Tatfolgen als auch solche zum Vorsatz, zur Absicht und zu Schuldfähigkeit. Die rechtliche Einordnung der Tat nach
deutschem Recht hat das Exequaturgericht dagegen selbst vorzunehmen (vgl. KG aaO. OLG München aaO. OLG
Saarbrücken aaO. Grotz aaO). Maßgebend für die Beurteilung, ob das deutsche Strafrecht für die Ahndung der
konkreten Tat lebenslange Freiheitsstrafe androht, ist die abstrakte Strafdrohung, wobei aber auch
Strafrahmenverschiebungen des deutschen Rechts wie etwa Qualifikations oder Privilegierungstatbestände,
Regelbeispiele und zwingende Milderungsgründe nach § 49 StGB zu berücksichtigen sind (KG aaO. OLG
Saarbrücken aaO.
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO § 54 Rdnr. 5. Grotz aaO).
aa) Die in dem thailändischen Urteil getroffenen Feststellungen ermöglichen nicht die Einordnung der „vorsätzlichen
Tötung“ als Mord gemäß § 211 StGB. Dass der Angeklagte das Opfer tötete, um in den Besitz der Wertgegenstände
zu gelangen, hat das ausländische Gericht nicht festgestellt. Zwar kann das Mordmerkmal der Habgier im Sinne von
§ 211 Abs. 2 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter tötet, um sich von einer Zahlungsverpflichtung zu
befreien oder um auf ihn zukommende Ansprüche bereits im Keim zu ersticken (BGHSt 10, 399. MüKoSchneider,
StGB, § 211 Rdnr. 65. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 211 Rdnr. 8 a jew. M. w. N.). Das Urteil enthält hierzu
jedoch nur die Feststellung, dass es zwischen dem Angeklagten und dem Opfer zunächst zu einem Streit über den
Dirnenlohn kam und der Angeklagte dann das Opfer erwürgte. Das genügt nicht, um Habgier anzunehmen. Denn
Feststellungen dazu, welche Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer zuvor getroffen worden
waren und welche Vorstellungen und Absichten der Angeklagte im Zeitpunkt der Tötungshandlung hatte, finden sich
in dem Urteil nicht. Habgier setzt jedoch ein „noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes
Gewinnstreben um jeden Preis voraus“, wobei das Gewinnstreben tatbeherrschend sein muss (BGHSt aaO.
Tröndle/Fischer aaO Rdnr. 8 m. w. N.).
bb) Die Tötung lässt sich vorliegend auch nicht als besonders schwerer Fall des Totschlages einordnen, für den §
212 Abs. 2 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe androht. Hierzu fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten in dem Urteil,
auf die sich diese Einordnung stützen ließe, zumal das thailändische Gericht sogar „mildernde Umstände“
berücksichtigt hat. Eine derartige Einordnung der konkreten Tat müsste aber auf der Basis des ausländischen
Erkenntnisses vorgenommen werden können, um von der Strafandrohung des § 212 Abs. 2 StGB ausgehen zu
können. Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer reicht es nicht aus, dass das deutsche Strafrecht
überhaupt für Totschlag unter bestimmten Voraussetzungen in § 212 Abs. 2 StGB lebenslange Freiheitsstrafe
androht. Zwar ist es zutreffend, dass im Rahmen der Exequaturentscheidung eine eigene Strafzumessung durch das
deutsche Gericht nicht stattfindet (vgl. KG aaO. OLG Saarbrücken aaO. Grotz aaO Rdnr. 7.
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner aaO Rdnr. 1). Daraus ergibt sich jedoch nicht die Konsequenz, dass bei der
Suche nach der abstrakten Strafdrohung nach deutschem Recht ohne Weiteres auf die Strafdrohung für besonders
schwere Fälle abzustellen ist, wenn das ausländische Erkenntnis dafür keine Grundlage bietet. Etwas anderes lässt
sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29. Januar 2004 (aaO) herleiten. Das OLG
Saarbrücken hat nicht die abstrakte Existenz der erhöhten Strafdrohung des § 212 Abs. 2 StGB genügen lassen,
sondern den von ihm zu beurteilenden Fall als besonders schweren Fall im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB
eingeordnet, weil sich entsprechende Feststellungen in dem ausländischen Erkenntnis fanden. Das ist hier nicht der
Fall.
cc) Demnach ist hinsichtlich der von dem thailändischen Gericht festgestellten vorsätzliche Tötung der
Regelstrafrahmen für Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB maßgebend, so dass insoweit die vollstreckbare Strafe auf
die nach § 38 Abs. 2 StGB vorgesehene Höchststrafe von 15 Jahren festzusetzen ist.
3. Die Höhe der für die Mitnahme der Wertgegenstände des Tatopfers verhängten Strafe von 9 Monaten hat die
Strafvollstreckungskammer zu Recht unverändert
übernommen. Zwar ist diese Handlung nach deutschen Recht nicht als Raub, sondern als Unterschlagung im Sinne
von § 246 StGB einzuordnen. Die für Unterschlagung angedrohte Höchststrafe von drei Jahren wird jedoch nicht
überschritten.
4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war aus beiden Strafen keine Gesamtstrafe unter Anwendung des §
54 Abs. 2 StGB zu bilden. Die einzeln verhängten Sanktionen sind vielmehr in voller Höhe für vollstreckbar zu
erklären.
Das thailändische Gericht hat Einzelstrafen verhängt. Es hat diese zwar am Ende zu einer Strafe
zusammengefasst, dabei jedoch die Einzelstrafen lediglich addiert. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, wird
unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die Grundsätze für eine nachträgliche
Gesamtstrafenbildung nach deutschem Recht herangezogen werden sollten (so Schomburg/Lagodny/
Gleß/Hackner, aaO Rdnr. 9). Dies wird von anderer Seite mit dem Argument abgelehnt, dass Gesamtstrafenbildung
ein Akt echter Strafzumessung sei, die dem
Exequaturgericht allgemein verwehrt sei (so Grotz aaO Rdnr. 4). Der Senat schließt sich der Ansicht an, die eine
Gesamtstrafenbildung ablehnt. Für sie spricht der Charakter der Exequaturentscheidung als Akt der Rechtshilfe, bei
dem die Prüfungskompetenz auf formelle Fragen beschränkt ist (OLG München NStZ 1995, 207). Strafzumessung
würde zudem die Anwesenheit bzw. Anhörung des Verurteilten erfordern, was im Exequaturverfahren nicht
vorgesehen ist (OLG Saarbrücken aaO). Auch der Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG, der eine
Höchststrafenbeschränkung jeweils „für die Tat“, also gerade nicht für mehrere gleichzeitig abgeurteilte Taten
vorschreibt, spricht für eine gesonderte Festsetzung jeder Sanktion. Schließlich ist auch dem deutschen Recht das
Verhängen von Freiheitsstrafen in einer die Summe von 15 Jahren übersteigenden Dauer im Rahmen einer
Entscheidung nicht fremd, wenn eine Gesamtstrafe - etwa infolge einer Zäsur - nicht gebildet werden kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der Verurteilte hat mit seiner Beschwerde zum ganz
überwiegenden Teil Erfolg, so dass es unbillig wäre, ihn mit Gebühren und Auslagen zu belasten.
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