Urteil des OLG Celle vom 15.02.2000

OLG Celle: rechtliches gehör, wahlrecht, verfügung, bindungswirkung, abgabe, haftpflichtversicherung, zustellung, gefahr, irrtum, rücknahme

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 AR 7/00
Datum:
15.02.2000
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 281
Leitsatz:
Verweist in einem Verkehrsunfallprozess das abgebende Gericht das Verfahren sowohl gegen den
Unfallgegner als auch gegen die Haftpflichtversicherung auf Antrag des Klägers wegen örtlicher
Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts bezüglich des Unfallgegners an das Gericht des
Unfallortes, ist das angegangene Gericht auch dann insgesamt an die Abgabe gebunden, wenn das
abgebende Gericht für die Klage gegen die Versicherung örtlich ebenfalls zuständig war und die
Abgabe diesbezüglich auf einem Irrtum beruhte.
Volltext:
4 AR 7/00
550 C 13115/99 AG Hannover
5 C 522/99 AG Peine
B e s c h l u s s
In dem Verfahren über die Bestimmung des Gerichts
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter
####### sowie die Richter ############## und ####### am 15. Februar 2000 beschlossen:
Das Amtsgericht Peine wird als das zuständige Gericht bestimmt.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
G r ü n d e
Am 31. Juli 1999 kam es in Peine zu einem Verkehrsunfall zwischen den von dem
Kläger und der Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeugen.
Mit an das Amtsgericht Hannover gerichtete Klage vom 15. September 1999 hat
der Kläger, wohnhaft in ##############, die ############## mit Sitz in ##############
und die Beklagte zu 2, wohnhaft in #######, auf Schadensersatz in Anspruch
genommen.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 haben die Beklagten hinsichtlich der Beklagten
zu 2 die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hannover rügen lassen.
Auf den Hinweis des Amtsgerichts Hannover vom 10. November 1999 hat der Kläger
mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. November 1999 die Verweisung des Rechtsstreits
an das Amtsgericht Peine verweisen lassen. Das Amtsgericht Hannover hat den
Beklagten hinsichtlich dieses Verweisungsantrages durch Verfügung vom 23. November 1999
rechtliches Gehör gewährt und mit Beschluss vom 16. Dezember 1999 den Rechtsstreit
an das Amtsgericht Peine verwiesen.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2000 hat das Amtsgericht Peine den Rechtsstreit
hinsichtlich der ############## gemäß § 145 ZPO abgetrennt, sich hinsichtlich
dieser Beklagten für örtlich unzuständig erklärt und insoweit den Rechtsstreit
an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen. Das Amtsgericht Hannover hat durch
Verfügung vom 28. Januar 2000 eine Rücknahme abgelehnt und darauf hingewiesen,
die Verweisung auch hinsichtlich der ############## sei irrtümlich erfolgt.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2000 hat das Amtsgericht Peine das Verfahren dem
Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
Nach der Kompetenzleugnung beider beteiligten Gerichte war das Amtsgericht
Peine gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO als zuständige Gericht zu bestimmen.
Das Amtsgericht Peine ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an die Verweisung durch
das Amtsgericht Hannover gebunden. Dessen Verweisungsbeschluss vom 16. Dezember 1999
entfaltet eine auch im Rahmen des Verfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu
beachtende Bindungswirkung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Peine
ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover, soweit er die Beklagte
zu 1, die ##################### betrifft, nicht willkürlich und beruht auch
nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.
Zwar entfällt die Bindungswirkung ausnahmsweise dann, wenn die Verweisung willkürlich
ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 281 Rdn. 17),
was nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann der Fall ist, wenn der Kläger
im Mahnbescheid oder in der Klageschrift bereits ein ihm zustehendes Wahlrecht
ausgeübt hat. Auch im vorliegenden Fall stand dem Kläger hinsichtlich der Beklagten
zu 1, der ##############, das Wahlrecht zu, diese entweder bei dem Gericht
ihres Sitzes oder aber bei dem Gericht des Unfallortes in Anspruch zu nehmen,
sodass für die Entscheidung über die vorliegend geltend gemachten Ansprüche
zunächst sowohl das Amtsgericht Hannover als auch das Amtsgericht Peine zuständig
gewesen sind. Dieses Wahlrecht hat der Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1,
############## dadurch ausgeübt, dass sie die Klage an das Amtsgericht Hannover
als das für den Sitz der Beklagten zu 1 zuständige Gericht gerichtet hat. Mit
Zustellung der Klageschrift ist die einmal getroffene Wahl für den Kläger verbindlich
und unwiderruflich geworden
- vorbehaltlich eines hier nicht gegebenen übereinstimmenden abweichenden Verlangens
beider Parteien.
Gleichwohl ist der Senat der Ansicht, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden
Fall zu den Parteien nicht zumutbaren Unzuträglichkeiten führt, nachdem das
Amtsgericht Peine das Verfahren hinsichtlich der Beklagten zu 1, ##############
abgetrennt und nur hinsichtlich dieser Beklagten das Verfahren an das Amtsgericht
Hannover zurückverwiesen hat. Die von dem Amtsgericht Peine beabsichtigte Verfahrenstrennung
hat für die Parteien nicht nur erhebliche kostenmäßige Nachteile, sie führt
auch zu der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen und erweist sich für die
Parteien als nicht mehr zumutbar. Da das Amtsgericht Peine auch für die Beklagte
zu 1, ############## Gericht des Unfallortes zuständig wäre, ist es im Ergebnis
interessengerecht, wenn der Rechtsstreit insgesamt beim Amtsgericht Peine als
Gericht des Unfallortes verhandelt wird.
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