Urteil des OLG Celle vom 28.11.2002
OLG Celle: verschlechterung des gesundheitszustandes, eigentum, zugang, unterlassen, datum, zivilprozessrecht
Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 W 219/02
Datum:
28.11.2002
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 793, ZPO a. F. § 568, ZPO n. F. § 574
Leitsatz:
Eine weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist nach neuem Recht (1.1.2002) im
Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr statthaft, auch nicht als sog. ‘Zweitbeschwerde’ bei
behaupteten Verfahrensfehlern, und deshalb unzulässig.
Volltext:
4 W 219/02
15 T 298/02 Landgericht Hannover
6 K 19/01 Amtsgericht Burgwedel
B e s c h l u s s
In der Zwangsversteigerungssache
betreffend das im Erbbaugrundbuch von ####### ####### eingetragene Erbbaurecht
lfd. Nr. ####### des Bestandsverzeichnisses
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige weitere
Beschwerde des Schuldners vom 12. November 2002 gegen den Beschluss der Einzelrichterin
der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht
####### und ####### am 28. November 2002 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 38.346,89 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die weitere sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da nach dem
neuen Zivilprozessrecht, das gemäß § 96 ZVG auch Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren
betrifft, da vorliegend die §§ 97 f ZVG nichts anderes vorsehen, die frühere
weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gemäß § 793 Abs. 2 ZPO a. F. abgeschafft
worden ist. Dieses neue Recht, welches im vorliegenden Fall anwendbar ist,
weil die Entscheidung des Landgerichts im Jahre 2002 ergangen ist, hat an Stelle
der früheren weiteren Beschwerde die sog. Rechtsbeschwerde gemäss § 574 ZPO
eingeführt, die beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt werden müsste und die aber auch nur in gesetzlich besonders zugelassenen
Fällen oder bei ausdrücklicher Zulassung durch das Landgericht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Sache zulässig wäre. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich
nicht gegeben. Daher kommt schon deshalb - entgegen der Ansicht des Schuldners
- eine etwaige Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde, auch nicht als sog.
Zweitbeschwerde, nicht mehr in Betracht (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl.,
§ 568 Rn.16 für das alte Recht und 23. Aufl., vor § 574 Rn. 2 für das neue
Recht).
Dies gilt selbst unter dem Gesichtspunkt der sog. greifbaren Gesetzeswidrigkeit,
die der Schuldner ggf. mit der geäußerten Ansicht in der sofortigen weiteren
Beschwerde, das Landgericht habe grundgesetzwidrig eine gründliche Sachaufklärung
zu der behaupteten lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers unterlassen, angesprochen hat. So hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht einmal
mehr für die greifbare Gesetzeswidrigkeit gelten soll (vgl. MDR 2002, 901),
weil der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574
Abs. 1 ZPO statthaft sei. In einem Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit habe das
Gericht die Entscheidung, die es erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung
- selbst - zu korrigieren.
II.
Im Übrigen wäre aber auch nach früherem Recht das Rechtsmittel nicht zulässig
gewesen, weil bei übereinstimmenden Entscheidungen von Amts- und Landgericht
die weitere Beschwerde nach §§ 793 Abs.2, 568 Abs. 2 ZPO a. F. ausgeschlossen
wäre, weil die Entscheidung des Landgerichts keine selbstständige neue Beschwer
gegenüber der Entscheidung des Amtsgerichtes enthält, da der Schuldner für
eine greifbare Gesetzwidrigkeit bzw. einen Verfahrensfehler keine nachvollziehbaren
Anhaltspunkte dargetan hat. Vielmehr hat sich die Einzelrichterin des Landgerichts
- entgegen der Annahme des Schuldners - durchaus mit den behaupteten gesundheitlichen
Schäden oder gar einer Suizidgefahr bei dem Schuldner in dem angefochtenen
Beschluss auseinander gesetzt hat.
Schließlich wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch in
der Sache - anders als in dem von dem Oberlandesgericht Hamm zu 15 W 66/01
entschiedenen Fall - nach dem Zuschlagsbeschluss und dem damit originär begründeten
Eigentum der Meistbietenden - die gemäß § 765 a ZPO am 3. September 2002 beantragte
einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahren für 6 Monate ohnehin
ins Leere ginge.
III.
Der Kostenausspruch folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes wurde - wie vom Landgericht ebenfalls
bereits zutreffend - mit 10 % des Verkehrswertes vorgenommen.
####### ####### #######