Urteil des OLG Celle vom 31.05.2006

OLG Celle: stute, tierarzt, beweislastumkehr, kaufvertrag, sachmangel, diagnose, mangelhaftigkeit, befund, disposition, kaufpreis

Gericht:
OLG Celle, 07. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 7 U 252/05
Datum:
31.05.2006
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 434, BGB § 476
Leitsatz:
1. Bei WarmblutReitpferden stellen sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule als solche - ohne in
Erscheinung tretende Beschwerden keinen Sachmangel gemäß § 434 I BGB dar.
2. Für eine nach Übergabe erstmals auftretende Rückensymptomatik (Schmerzempfindlichkeit,
muskuläre Verspannungen) gilt von der Art des Mangels her die Vermutung des § 476 BGB nicht.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
7 U 252/05
4 O 204/04 Landgericht Lüneburg Verkündet am
31. Mai 2006
M.,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
S. S.S., ...
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B., J. und P., ...
Geschäftszeichen: ...
gegen
F. L., ...
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B., F. & P., ...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht
K., der Richterin am Oberlandesgericht K. sowie des Richters am Landgericht K. auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. September 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: unter 20.000 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Reitpferd sowie Ersatz der ihr
durch Unterstellung pp. entstandenen Kosten sowie schließlich Feststellung seiner Schadensersatzpflicht für
Zukunftsschäden und des Annahmeverzuges.
Beide Parteien sind Tierärzte. Die Klägerin ist zusätzlich DiplomPferdePhysiotherapeutin.
Der Beklagte veräußerte durch Vertrag vom 26. September 2003 die von ihm selbst gezogene Trakehnerstute „L...“
zum Preis von 7.500 EUR an die Klägerin. Die Klägerin hatte das Pferd zuvor zumindest einmal probegeritten. Die
Parteien vereinbarten eine Ankaufuntersuchung durch den Tierarzt S., die bereits am Tag zuvor, dem 25. September
2003, erfolgte. Die Klägerin übernahm die Stute am
1. Oktober 2003 und entrichtete den Kaufpreis.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 wandte die Klägerin sich an den Beklagten und beanstandete, die Stute habe
von Anfang an leider nicht die Entwicklung gezeigt, die sie erwartet habe. Sie habe die weitere Untersuchung nun in
tierärztliche Hand übergeben. Hierüber verhält sich eine tierärztliche Bescheinigung des auch die
Ankaufuntersuchung durchführenden Tierarztes S. vom 12. März 2004, wonach dieser die Stute am 20. Februar
2004 untersuchte und dabei eine mittelgradige Hyperästhesie der langen Rückenmuskulatur im Bereich der
Sattellage und Lende beidseitig vorfand. Das Pferd sei im Trab hochgradig verspannt, das Untertreten hinten
beidseits deutlich verkürzt. Eine Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze in der Sattellage habe deutlich enge
Zwischenräume mit drei Verdichtungszonen im Randbereich (Kissingspines) ergeben. Nach Durchführung einer
lokalen antiplogistischen Behandlung der drei Dornfortsatzzwischenräume sei nach einer Woche keine
Überempfindlichkeit der langen Rückenmuskulatur mehr festzustellen gewesen, das Untertreten im Trab sei ohne
Einschränkung erfolgt und die Rückenschwingung sei deutlich zu erkennen gewesen.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. März 2004 ließ die Klägerin diese Diagnose dem Beklagten mitteilen
mit der Aufforderung, den Kaufvertrag rückabzuwickeln und den Kaufpreis bis zum 5. April 2004 zurückzuerstatten.
Die Klägerin hat behauptet, bereits kurze Zeit nach Abholung des Pferdes hätten sich Probleme bei der Rittigkeit
ergeben und die Stute habe hinten beiderseits deutlich verkürzt untergetreten. Es sei zunächst kein Tierarzt
aufgesucht worden, da man geglaubt habe, das Pferd sei durch die Umstellung verspannt und aufgeregt. Erst
nachdem verstärkte Longenarbeiten nichts gefruchtet hätten, sei der Tierarzt hinzugezogen worden.
Die Erkrankung des Pferdes habe bereits bei Übergabe vorgelegen. Möglicherweise sei dies durch
Medikamentengabe übertüncht worden. Sie habe das Pferd lediglich einmal etwa 10 Minuten probegeritten.
Für Tierarzt und Schmied sowie für die Unterstellung und Verpflegung der Stute seien ihr bis Juli 2004 einschließlich
Kosten in Höhe von 2.574,23 EUR entstanden.
Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, die Klägerin habe mehrere Proberitte unternommen. Der die
Ankaufuntersuchung durchführende Tierarzt S. habe
u. a. auch den Rücken durch Abtasten untersucht und hierbei Feststellungen im Sinne der Klägerin nicht getroffen.
Die jetzt festgestellten Verspannungen könnten z. B. auch auf der Verwendung eines falschen Sattels beruhen.
Hilfsweise hat er eingewandt, bei der festgestellten Diagnose handele es sich gar nicht um einen Mangel, denn über
50 % der Pferde wiesen einen Röntgenbefund wie die hier streitbefangene Stute auf, ohne dass es zu
Rückenschmerzen oder Verspannungen käme. Eine röntgenologische Rückenerkrankung in Form eines Mangels sei
nur dann zu bejahen, wenn ein Röntgenbefund vorläge, dessen Ursächlichkeit für einen Schmerzzustand bewiesen
werde. Dies sei aber im vorliegenden Fall zu verneinen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und sodann die Klage
abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 96 ff. d.A. verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die sich vor allem gegen die Rechtsauffassung des Landgerichtes
wendet, für den vorliegenden Fall greife die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht. Dies widerspräche der
Rechtsprechung des BGH. § 476 BGB solle im Regelfall zugunsten des Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise
wegen der Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen sein. Mit diesem RegelAusnahmeVerhältnis sei es nicht
zu vereinbaren, die Vermutung immer dann bereits scheitern zu lassen, wenn es um einen Mangel gehe, der
jederzeit auftreten könne.
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er nimmt nunmehr in Abrede, dass es sich um einen
Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe.
Er verweist nochmals darauf, der Röntgenbefund als solcher stelle bereits keinen Mangel dar. Auch der
Sachverständige habe bestätigt, dass ein derartiger Befund bei mehr als 50 % aller Warmblutpferde vorliege und
beim überwiegenden Teil nicht zu Beeinträchtigungen führe.
Im Übrigen könne für den hier konkret gerügten Mangel die Beweislastumkehr wegen der Art des Mangels nicht
greifen, wobei ohnehin schon zweifelhaft sei, ob die Vorschrift des § 476 BGB überhaupt auf Tiere Anwendung
finden könne.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig. Dabei kann dahinstehen, ob der zwischen den Parteien am 26.
September 2003 geschlossene Kaufvertrag als Verbrauchsgüterkauf i. S. d. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB zu
qualifizieren ist, denn es liegt bereits kein zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berechtigender Mangel
i. S. d. § 434 Abs. 1 i. V. m. § 90 a BGB vor.
Nach ersatzloser Streichung der Vorschriften über den Viehkauf bestimmt sich die Mangelhaftigkeit eines Tieres
nach den allgemeinen Vorschriften.
a) Ein Sachmangel ist nicht bereits nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bejahen im Hinblick auf eine zwischen den
Parteien am 26. September 2003 vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes unter Zugrundelegung der tierärztlichen
Untersuchung vom 20. Februar/ 12. März 2004 in Relation zu der Ankaufuntersuchung vom
25. September 2003. Die bei der Trakehnerstute unstreitig festgestellten verengten Zwischenräumen mit drei
Verdichtungszonen im Randbereich der Dornfortsätze (Kissingspines) sind von den Feststellungen der
Ankaufsuntersuchung durch den Tierarzt S. vom 26. September 2003 nicht erfasst. Dieser ist aufgrund der
durchgeführten Adspektion und Palpation des Rückenbereichs zwar zu einer befundlosen Diagnose gelangt.
Weitergehende röntgenologischen Untersuchungen der Dornfortsätze im Bereich der Brust und Lendenwirbel des
Pferdes waren jedoch nicht Gegenstand seiner Untersuchung und damit auch nicht Grundlage einer etwaigen
Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien.
b) Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB.
Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag enthält mangels näherer Spezifizierung der sportlichen
Beschaffenheit oder Klassifizierung des Pferdes keine konkretisierte Verwendungsbestimmung des
Kaufgegenstandes.
c) Schließlich führt auch die Anwendung des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht zu einer Mangelhaftigkeit der
veräußerten Stute. Ist die Verwendung der Kaufsache im Vertrag nicht oder aber die gewöhnliche Verwendung nur
konkludent vereinbart, so liegt kein Sachmangel im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor, wenn sich die Sache für
die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Bei der danach vorzunehmenden Beurteilung der gewöhnlichen
Verwendung ist grundsätzlich ein objektivierter Maßstab anzulegen. Vergleichsmaßstab hinsichtlich der üblichen
Beschaffenheit ist der Zustand von Sachen gleicher Art und Güte.
In diesem Sinne ist eine Mangelhaftigkeit des Pferdes allein wegen des Vorhandenseins eines
„KissingspinesSyndroms“ nicht gegeben. Die an der Trakehnerstute festgestellten sklerotischen Veränderungen im
Randbereich der Dornfortsätze sind als noch innerhalb der Norm liegend zu qualifizieren. Nach den
Sachverständigenfeststellungen des Fachtierarztes für Pferde W. in seinem Gutachten vom 20. Juni 2005 sowie
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. August 2005 sind bei der überwiegenden Zahl von Warmblütern derartige
sklerotische Veränderungen festzustellen. Der Sachverständige bezieht sich hierbei auf eine Reihenuntersuchung
von B. aus dem Jahr 2005 an 904 Warmblutpferden ohne Rückensymptomatik und eine aus dem Jahr 2002
stammende Untersuchung von R. und G. an 163 untersuchten Pferden. Hierbei seien bei nur etwa 1/3 der Tiere
keine besonderen röntgenologischen Befunde erhoben worden. bei den von R. und G. untersuchten Tieren sei bei
56,5 % ein „KissingspinesSyndrom“ festgestellt worden, wobei jedoch lediglich in der Hälfte der Fälle eine klinisch
relevante Rückenerkrankung diagnostisch eingrenzbar gewesen sei.
Danach kann nicht festgestellt werden, dass bereits der bloße röntgenologische Befund einen Mangel darstellt. Es
gibt bei allen Warmblütern, Menschen und Tieren, zahlreiche von der Norm abweichende Befunde, die gleichwohl nie
zu Beschwerden führen. Ein im idealen Sinn mangelfreies Tier dürfte nicht existieren. Die bloße Disposition für das
mögliche spätere Auftreten einer Erkrankung, die erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände ausgelöst wird, kann
nicht bereits als Mangel eingestuft werden (LG Lüneburg, RDL 2005, 66).
Anderenfalls wären z.B. nahezu sämtliche aus Island importierten Islandpferde von vornherein mangelhaft, da sie
mangels des Vorhandenseins der das Sommerekzem auslösenden Insekten auf Island über kein diesbezügliches
Immunsystem verfügen. Ebenso wäre nach den oben dargestellten Untersuchungsergebnissen die Mehrheit aller
Warmblutpferde fehlerhaft, da sie sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule aufweisen. Das wird indes weder in
Rechtsprechung noch in der Literatur angenommen.
Die genetische Disposition eines Tieres, eine bestimmte Krankheit zu bekommen, kann nur dann selbst bereits als
Mangel eingestuft werden, wenn das Auftreten der darauf beruhenden Krankheit zwingend, lediglich der Zeitpunkt
ungewiss ist. Das ist aber im vorliegenden Fall zu verneinen.
Zutreffend und von der Klägerin auch nicht angegriffen, hat das Landgericht festgestellt, die Klägerin habe nicht zu
beweisen vermocht, dass der klinisch möglicherweise zunächst zwar vorhandene, jedoch nicht von der Norm
abweichende Befund, sich bereits zum Zeitpunkt der Übergabe zu einem Krankheitsbild verdichtet hatte.
d) Der Klägerin stehen Gewährleistungsrechte auch nicht zu wegen der nach Übergabe aufgetretenen
Verspannungen der Stute im Trab und des beidseitig hinten verkürzten Untertretens.
Die Klägerin hat nicht zu beweisen vermocht, dass ein diesbezüglicher Mangel bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrüberganges vorhanden war. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass die Stute bereits bei Übergabe diese
unklaren Erscheinungen im Trab gezeigt hätte. Soweit sie sich auf ihre Bereiterin als Zeugin beruft, bezieht sich
auch dieser Beweisantritt lediglich auf die Zeit nach dem 01. Oktober 2003.
Der Klägerin kommt insoweit nicht die Beweiserleichterung des § 476 BGB zu Gute, denn die von dem Gesetzgeber
für den Verbrauchsgüterkauf vorgesehene Beweislastumkehr für Mängel, die innerhalb von 6 Monaten seit
Gefahrübergang auftreten, gilt nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Diese Voraussetzung liegt hier vor.
Die nach der Übergabe auf dem Gelände der Klägerin bei dem erworbenen Pferd in Erscheinung getretenen
Beschwerden können aus verschiedenen Gründen ausgelöst worden sein, insbes. auch psychosomatischer Natur
wie von der Klägerin selbst vermutet wie neue Umgebung. neue Bezugspersonen pp. oder einen anderen Sattel. Sie
sind deshalb bereits von ihrer Art her nicht geeignet, die Vermutung des § 476 BGB zu begründen.
e) Der Beklagte haftet der Klägerin schließlich auch nicht wegen arglistigem Verhalten. Soweit die Klägerin in den
Raum stellt, der Beklagte habe möglicherweise der Stute vor der Besichtigung Medikamente zugeführt, um z.B. das
verkürzte Untertreten zu überdecken, stellt dies offensichtlich eine Behauptung ins Blaue hinein dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr.
10, 713, 543 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
K. K. K.