Urteil des OLG Celle vom 29.04.2004

OLG Celle: ablauf des verfahrens, rechtliches gehör, verfassungskonforme auslegung, fortdauer, rechtswidrigkeit, freiheitsentziehung, verwaltungsbehörde, beendigung, sitzblockade, subsumtion

Gericht:
OLG Celle, 16. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 16 W 39/04
Datum:
29.04.2004
Sachgebiet:
Normen:
NGefAG 1998 § 19 Abs. 1, 2, Nds. SOG n. F. § 19 Abs. 1, 2
Leitsatz:
§ 19 Abs. 2 Satz 3 u. 4 NGefAG 1998 bzw. Nds. SOG (n. F.), wonach gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts über die Ingewahrsamnahme einer Person die sofortige Beschwerde zum Landgericht
und im Falle der Zulassung die weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig ist, gilt
nicht nur für Fälle des Absatzes 2 (nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit auf Antrag des
Betroffenen), sondern auch für Fälle des Absatzes 1 (Herbeiführung eines richterlichen Beschlusses
durch die Verwaltungsbehörde während der Fortdauer der Freiheitsentziehung).
Volltext:
16 W 39/04
10 T 85/03 Landgericht Lüneburg
12 XIV 1065/03 Amtsgericht Dannenberg
B e s c h l u s s
In der Gewahrsamssache
betreffend #######,
Betroffener und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt #######,
Beteiligte:
#######,
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter ####### und die Richter
####### und ####### am 29. April 2004 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts
Lüneburg vom 4. Februar 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.
G r ü n d e :
I.
Der Betroffene, Teilnehmer einer Demonstration gegen den CastorTransport, wurde am 11./12. November 2003 nach
§§ 13, 16, 18 NGefAG 1998 in Polizeigewahrsam genommen, bestätigt durch Beschluss des Amtsgerichts
Dannenberg vom 11. November 2003, auf den - auch zur näheren Sachverhaltsdarstellung - Bezug genommen wird
(Bl. 29, 30 d. A.). Gegen den Beschluss des
AG Dannenberg hat der Betroffene ausweislich des Anhörungsprotokolls sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 32 d.
A.). Vom AG Dannenberg ist die Sache an das AG Lüneburg abgegeben worden (Bl. 62 d. A.). Das Landgericht
Lüneburg, auf dessen angefochtenen Beschluss zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen wird, hat
daraufhin die sofortige Beschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen (Bl. 51 ff. d. A.).
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 25. Februar 2004 (Bl. 80 ff. d. A.),
ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 18. März 2004 (Bl. 94 ff. d. A.). Zur Begründung wird zunächst geltend
gemacht und im Einzelnen ausgeführt, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des 17. Zivilsenats (Beschl. in
Sachen 17 W 40/02) sei die sofortige weitere Beschwerde zulässig. In der Sache sei sie zudem begründet, weil das
Amtsgericht Dannenberg den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Die Ingewahrsamnahme sei nicht als
ultima ratio unerlässlich gewesen (Bl. 84 d. A.).
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig, denn nach § 19 Abs. 2 Satz 4 NGefAG 1998
(sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n. F.) ist die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts nur dann statthaft, wenn sie vom Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage zugelassen wird. Eine derartige Zulassung durch das Landgericht ist hier aber nicht erfolgt.
Der vorstehend dargestellten Rechtslage steht nicht entgegen, dass § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 NGefAG 1998 (sowie
§ 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 Nds. SOG n. F.) auf solche Fälle, in denen wie hier noch während der Fortdauer der
Freiheitsentziehung gemäß § 19 Abs. 1 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n. F.) eine
richterliche Entscheidung herbeigeführt wird, keine Anwendung finden würde. Denn es ist kein Grund dafür
ersichtlich, weshalb Ingewahrsamnahmen nach Absatz 1 des § 19 verfahrensrechtlich anders behandelt werden
sollten als solche nach Absatz 2 Satz 1 und 2. Deshalb ist § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 NGefAG 1998 (sowie nach § 19
Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n. F.) so auszulegen, dass der dort geregelte Rechtsschutz für jegliche
Ingewahrsamnahmen gilt, unabhängig davon, ob die erstinstanzliche amtsrichterliche Entscheidung noch während
der Fortdauer der Freiheitsentziehung durch die Verwaltungsbehörde (§ 19 Abs. 1) oder nach deren Beendigung auf
Antrag des Betroffenen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n.
F.) herbeigeführt worden ist.
Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rehabilitierungsinteresse und
Rechtsschutzbedürfnis für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen
(siehe Beschl. v. 5. Dezember 2001 in NJW 2002, 2454) nicht entgegen. Denn das Bundesverfassungsgericht
schreibt keinen bestimmten Rechtsweg oder Instanzenzug vor, sondern stellt lediglich fest, es müsse in jeder Lage
des Verfahrens die Möglichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inhaftierung gegeben sein, und zwar
unabhängig vom konkreten Ablauf des Verfahrens. Dem entspricht die Auslegung des erkennenden Senats, wonach
Fälle des Absatzes 1 einerseits und Absatz 2 (Satz 1, 2 ) des § 19 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 4
Nds. SOG n. F.) andererseits nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, sondern derselbe Rechtsweg gegeben
sein muss. Insoweit greift die spezialgesetzliche Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 NGefAG 1998 (sowie nach
§ 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n. F.) in beiden Fällen ein.
Hiervon geht offenbar auch das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss zunächst zutreffend aus. Es meint
dann jedoch, dass auch in einem Fall des Absatzes 1 (Herbeiführung eines richterlichen Beschlusses noch während
der Fortdauer der Gewahrsamnahme) zunächst ein weiterer erstinstanzlicher Beschluss des Amtsgerichts
(Feststellung der Rechtswidrigkeit der beendeten Freiheitsbeschränkung) beantragt werden müsse und erst
hiergegen die sofortige Beschwerde zum Landgericht zulässig sei. Ein sachlicher Grund für eine derartige
Verfahrensweise ist indes nicht ersichtlich. Einer zweimaligen Entscheidung des Amtsgerichts, zunächst während
der Fortdauer der Maßnahme und dann nochmals im Anschluss an ihre Beendigung bedarf es nicht. Auch würde
hierdurch eine vom Verfahrensablauf abhängige, mehr oder weniger zufällige Differenzierung in der Behandlung der
Fälle nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 geschaffen, die verfassungsrechtlich bedenklich sein müsste.
Jedenfalls gebietet eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes eine Gleichbehandlung beider Fälle. § 19
Abs. 2 Satz 3 und 4 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 3, 4 Nds. SOG n. F.) ist daher auf beide Fälle
gleichermaßen anzuwenden, d. h. § 19 Abs. 2 Satz 3 NGefAG 1998 sowie § 19 Abs. 2 Satz 3 Nds. SOG n. F. sind
wie folgt zu lesen:
„Die Entscheidung des Amtsgerichts nach Absatz 1 bzw. nach Absatz 2 Satz 1, 2 ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar.“
Im vorliegenden Fall war der Betroffene daher berechtigt, gegen die amtsrichterliche Anordnung der
Gewahrsamnahme nach § 19 Abs. 1 NGefAG gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 NGefAG sofortige Beschwerde zum
Landgericht einzulegen. Das Landgericht hätte dieses Rechtsmittel allerdings nicht als unzulässig verwerfen dürfen,
sondern in der Sache entscheiden müssen.
2. Obwohl das Landgericht die sofortige Beschwerde damit zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, macht dies die
weitere sofortige Beschwerde nach § 19 Abs. 2 Satz 4 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n.
F.) nicht zulässig.
Dennoch sei hilfsweise ausgeführt, dass das Rechtsmittel des Betroffenen in der Sache keinen Erfolg hätte haben
können. Denn der Betroffene hat sich - als Teilnehmer einer Sitzblockade - auf die Eisenbahnschienen gesetzt, um
den CastorTransport zu behindern. Wegen der rechtlichen Einordnung dieses Verhaltens und der Rechtsfolgen nach
§ 18 NGefAG wird auf die Ausführungen auf Seite 2 des ursprünglich angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses
vom 11. November 2003 Bezug genommen.
Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die tatsächlichen Anknüpfungspunkte oder die rechtliche
Subsumtion des Sachverhalts unzutreffend sein sollten.
Der abstrakte Vorwurf der sofortigen weiteren Beschwerde, das Landgericht habe den Anspruch des Betroffenen auf
rechtliches Gehör verletzt, ist nicht nachvollziehbar. Denn sein Verfahrensbevollmächtigter hat trotz gewährter
Akteneinsicht, „damit zur Sache Stellung genommen werden kann“ (Bl. 48 d. A.), über einen Zeitraum von knapp vier
Wochen (Rückgabe der Akten am 16. Januar 2004 bis Zustellung des LGBeschlusses am 11. Februar 2004) nichts
vorgetragen. Auch mit der sofortigen weiteren Beschwerde ist Sachvortrag nicht gehalten worden. Denkbare
Anknüpfungspunkte für Ermittlungen von Amts wegen sind nicht erkennbar und werden auch vom Beschwerdeführer
nicht aufgezeigt.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 30 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht