Urteil des OLG Celle vom 21.05.2007

OLG Celle: vergütung, gebühr, vertretung, beistandsleistung, strafverfahren, beauftragter, beschränkung, datum, betäubungsmittelgesetz, schöffengericht

Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 195/07
Datum:
21.05.2007
Sachgebiet:
Normen:
VVRVG Nr 4301, VVRVG Nr 1008
Leitsatz:
Der einem Zeugen nach § 68 b StPO beigeordnete Beistand erhält für seine Tätigkeit lediglich eine
Gebühr nach Nr. 4301 Ziffer 4 VVRVG.
Wird der Beistand zugleich für zwei Zeugen tätig, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VVRVG um
30 %.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
1 Ws 195/07
34 Qs 14/07 LG H.
6352 Js 92988/05 StA H.
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen I. M.,
geboren am ####### in H.,
wohnhaft G. Straße, H.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hier: weitere Beschwerde von Rechtsanwalt H. als Zeugenbeistand gegen die Kostenfestsetzung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen den
Beschluss der Jugendkammer II des Landgerichts H. vom 26. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht
####### am 21.05.2007 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die dem Zeugenbeistand zu erstattenden Kosten auf
283,70 Euro festgesetzt werden.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1. Mit Beschluss vom 16. Februar 2006 hat das Amtsgericht Hannover den Zeugen G. und S. den Beschwerdeführer
als Beistand gemäß § 68 b S. 2 Nr. 1 StPO beigeordnet. Die Zeugen wurden in der Hauptverhandlung vor dem
Schöffengericht H. am 21. Februar 2006 in Anwesenheit des Beistandes vernommen.
Der Beistand hat für seine Beistandsleistungen hinsichtlich des Zeugen S. eine Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4101
VVRVG), eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr vor dem AG mit Zuschlag (Nr. 4107 VVRVG), eine Terminsgebühr
mit Zuschlag (Nr. 4109 VVRVG) und eine Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG zuzüglich Umsatzsteuer gemäß Nr.
7008 VVRVG und hinsichtlich des Zeugen G. die entsprechenden Gebühren ohne Zuschlag (also nach Nr. 4100,
4106, 4108, 7002 und 7008 VVRVG) geltend gemacht. Er hat dementsprechend von der Landeskasse eine
Vergütung in Höhe von 1149,56 Euro, davon EUR 629,88 für die Beistandsleistung gegenüber dem Zeugen S. und
EUR 519,68 für die Beistandsleistung gegenüber dem Zeugen G. in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat die
Vergütung am 9. August 2006 auf 186,06 Euro festgesetzt. Dieser Betrag errechnete sich aus einer Gebühr nach Nr.
4302 VVRVG und einer Erhöhung um 30 % gemäß Nr. 1008 VVRVG zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002
VVRVG und der Umsatzsteuer.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts am 2.
Oktober 2006 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht H. am 26. März 2007
verworfen. Gleichzeitig hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Fragen die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Zeugenbeistand mit seiner
weiteren Beschwerde, die sich nach ihrem Inhalt gegen eine Verletzung des Rechts richtet.
2. Das Rechtsmittel ist nach § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig, nachdem das Landgericht
die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen
hat.
3. Die weitere Beschwerde hat in der Sache aber nur geringen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist aus
Rechtsgründen nur in geringem Maße zu beanstanden.
a) Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, soweit der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand das
Festsetzen einer Grundgebühr, einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr beansprucht. Für die Tätigkeit eines
Zeugenbeistands ist lediglich eine Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen.
Etwas anderes folgt nicht aus der (amtlichen) Vorbemerkung zu Teil 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses.
Hiernach sind für die Tätigkeit als Beistand ... eines Zeugen ... die (nachfolgenden) Vorschriften entsprechend
anzuwenden. Die Bedeutung dieser Vorbemerkung wird indessen unterschiedlich beurteilt:
Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts - 3. und 5. Senat - (Beschlüsse vom 18.7.2005, 3 Ws 323/05, und
vom 1.2.2005, 5 Ws 506/05), des OLG Koblenz (Beschluss vom 11.4.2006, 1 Ws 201/06) und des OLG Schleswig
(Beschluss vom 3.11.2006, 1 Ws 449/06) soll der Zeugenbeistand grundsätzlich in demselben Umfang eine
Vergütung erhalten wie ein Verteidiger, also eine Grund, eine Verfahrens und eine Terminsgebühr. Nach anderer
Auffassung soll der Zeugenbeistand für seine Tätigkeit eine Grund und eine Terminsgebühr erhalten, hingegen keine
Verfahrensgebühr (KG - 4. Senat , Beschluss vom 4.11.2005, 4 Ws 61/05). Demgegenüber ist vor allem nach der
jüngeren Rechtsprechung die Tätigkeit eines Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit zu vergüten mit der Folge, dass
lediglich eine Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen ist (KG - 1. Senat - vom 18.1.2007, 1 Ws 2/07. OLG Frankfurt
vom 27.2.2007, 51 BJs 32218523105, und OLG Oldenburg vom 21.3.2007, 1 Ws 101/07 unter Bezugnahme auf die
früheren Entscheidungen vom 18.7.2006, 1 Ws 363/06, und vom 20.12.2006, 1 Ws 600/05).
Der Senat folgt dieser Auffassung und nimmt zur Begründung in vollem Umfang zunächst Bezug auf die benannten
Entscheidungen namentlich des Oberlandesgerichts Oldenburg und schließt sich dem ausdrücklich an. Denn die
Vorbemerkung zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses besagt lediglich, dass ein Zeugenbeistand entsprechend
einem Verteidiger zu vergüten ist. Es werden nicht nur die Vorschriften des ersten Abschnitts für anwendbar erklärt,
sondern alle Regelungen des 4. Teils. Eine Beschränkung nur auf den ersten Teil ist nicht ersichtlich. Daraus folgt,
dass sich die Vergütung des Zeugenbeistandes nach Art und Umfang seines Auftrages und seiner Tätigkeit zu
richten hat. Der Zeugenbeistand kann also diejenigen Gebühren beanspruchen, die auch ein Verteidiger für eine
entsprechende Tätigkeit verlangen kann.
Auch ein Verteidiger, dessen Tätigkeit sich nicht auf das gesamte Strafverfahren erstreckt, kann für seine -
vorübergehende - Teilnahme an einem einzelnen Verhandlungstermin nicht Grund, Verfahrens und Terminsgebühr
beanspruchen (KG vom 29.6.2005, 5 Ws 164/05 und OLG Celle vom 25.8.2006, 1 Ws 423/06). Auch dessen
Anspruch ist auf die Vergütung einer Einzeltätigkeit beschränkt. Mehr kann auch ein Zeugenbeistand nicht
verlangen. Auch der Zeugenbeistand wird nach § 68 b StPO nämlich nicht in vollem Umfang tätig, sondern eben nur
für die Dauer der Zeugenvernehmung, so dass gerade keine Beiordnung zur vollständigen Vertretung für das
gesamte Verfahren erfolgt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die zivilrechtlichen Regelungen, denn auch dort wird ein
nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragter Verfahrensbevollmächtigter geringer vergütet (Abschnitt 4 des 3. Teils
VVRVG).
Soweit das Erbringen der Einzeltätigkeit zu der hierfür vorgesehenen Vergütung im Einzelfall nicht zumutbar
erscheint, steht das Beantragen einer Pauschvergütung nach §§ 42, 51 RVG grundsätzlich offen (KG vom
18.1.2007, 1 Ws 2/07). In welchen Einzelfällen ein solcher Antrag hingegen Erfolg verspricht, bedarf hier keiner
Entscheidung.
b) Das Rechtsmittel hat hingegen Erfolg, soweit mit den angefochtenen Entscheidungen eine Vergütung nach
Maßgabe von Nr. 4302 VVRVG festgesetzt wurde. Da die Vernehmung eines Zeugen der eines Beschuldigten
gleichzusetzen ist, findet Nr. 4301 Ziffer 4 VVRVG Anwendung, die der als Auffangnorm zu interpretierenden
Regelung nach Nr. 4302 Ziffer 3 VVRVG vorgeht (vgl. auch insoweit OLG Oldenburg und OLG Frankfurt a.a.O.) Dem
Zeugenbeistand stehen daher 168, Euro anstelle der bislang festgesetzten
108,Euro zu.
c) Da der Antragsteller vorliegend zugleich für zwei Zeugen in der Hauptverhandlung tätig war, ist sein
Vergütungsanspruch nach Maßgabe von Nr. 1008 VVRVG um 30 % zu erhöhen (zutreffend insofern bereits der hier
zugrunde liegende Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts H. vom 9. August 2006). Dem Geltendmachen
von Gebühren für jeweils beide Zeugen steht die Vorschrift des § 7 Abs. 1 RVG entgegen. Ein Strafverfahren stellt
stets eine gleiche Angelegenheit i.S.d. § 7 Abs. 1 RVG dar (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 15 RVG
Rn. 44 m.w.N.). In der Vertretung von zwei Zeugen bei einer Hauptverhandlung liegt das gleichzeitige Tätigwerden
für zwei Auftraggeber in derselben Strafsache nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG vor. Insofern ist die Sache zu behandeln
wie im Falle des Vertretens von zwei Nebenklägern (vgl. OLG Koblenz vom 11.7.2005, 1 Ws 435/05), was ebenfalls
nur eine Erhöhung nach Nr. 1008 VVRVG auslöst. Dass der Antragsteller, wie er vorträgt, hierbei in derselben
Angelegenheit unterschiedliche Interessen vertreten hat, ist zumindest für die Kostenfestsetzung ohne Belang.
d) Die für den Antragsteller festzusetzenden Kosten errechen sich hiernach wie folgt:
Gebühr Nr. 4301 Ziffer 4 VVRVG: 168,00 Euro
Erhöhung nach Nr. 1008 VVRVG 50,40 Euro
Pauschale Nr. 7002 VVRVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VVRVG 45,30 Euro
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insgesamt 283,70 Euro
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
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