Urteil des OLG Celle vom 29.03.2001

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Gericht:
OLG Celle, Kartellsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 53/00 (Kart.)
Datum:
29.03.2001
Sachgebiet:
Normen:
GWB § 20, HGB § 89b
Leitsatz:
1. § 20 GWB verbietet einem Autohersteller nicht, im Einzelfall aus besonderen Gründen von den
selbst aufgestellten allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, nach denen sein Vertriebsnetz neu
strukturiert werden sollte.
2. Ordnet ein Autohersteller sein Vertriebsnetz neu und einigt er sich in diesem Zusammenhang mit
der Interessenvertretung der Vertragshändler auf einen für die ausscheidenden Händler als
angemessen anzusehenden Ausgleichsanspruch, muss der Hersteller einen ausscheidenden Händler
auch dann gleich behandeln, wenn dieser mit der Beendigung des Vertragshändlervertrages nicht
einverstanden war.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 53/00 (Kart.)
21 O 112/98 LG Hannover
Verkündet am
29. März 2001
#######
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung der Richter #######, ####### und ####### auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Februar 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - 21 O
112/98 - teilweise geändert.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin 252.318,07 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29. Juni 1999 zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin 95 %, die Beklagte zu 1 5 %.
Die Klägerin trägt 95 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, 95 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 1 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 insgesamt.
Die Beklagte zu 1 trägt 5 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 5 % ihrer eigenen außergerichtlichen
Kosten.
Die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Braunschweig trägt die Klägerin allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1 wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von
290.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von
56.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Klägerin wird weiter nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2 durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 60.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Sicherheit darf auch die unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft
einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder einer Bank, die einem anerkannten
Einlagensicherungsfonds angehört sein.
Streitwert für beide Instanzen: 2.468.918,93 DM,
Beschwer für die Beklagte zu 1: 252.318,07 DM,
für die Klägerin: 2.216.600,86 DM.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit ca. 40 Jahren am südlichen Rande des Marktbeobachtungsgebietes ####### im
Marktverantwortungsgebiet (MVG) ####### als Vertragshändler entsprechend den Verträgen vom 24. November/1.
Dezember 1986 und 1. April 1987 einen Automobilhandel mit Werkstatt. Wegen der lokalen Einzelheiten wird auf die
Skizzen Bl. 460 f. Bd. II d. A. Bezug genommen.
Im Jahre 1991 fiel der Vertragshändler in ####### in Konkurs. Die Parteien verhandelten bis Ende 1993 erfolglos
über die Übernahme des MVG ####### durch die Klägerin. Obwohl die Beklagte zu 1 die Übernahme dringend
wünschte, scheiterten die Verhandlungen an wirtschaftlichen Bedenken der Klägerin. Diese verkaufte im ersten
Halbjahr 1993 nur 7 Fahrzeuge aus der Produktion der Beklagten zu 1 in #######, 115 weitere solcher Fahrzeuge
wurden durch Dritte dort verkauft. Seit März 1995 ist die Firma ####### als neuer Vertragshändler in ####### tätig.
Im Jahre 1995 ordnete die Beklagte zu 1 ihr Vertriebsnetz zum 1. Januar 1998 neu. Zur Stärkung des zentralen
Vertragshändlers in ####### kündigte sie die Vertragshändlerverträge mit der Klägerin mit Schreiben vom 14.
Dezember/ 18. Dezember 1995 zum 31. Dezember 1997. Diese Schreiben wurden der Klägerin erst am 2. Januar
1996 durch die Post ausgehändigt.
Mit dem Händlerbeirat ihrer Vertragshändler vereinbarte die Beklagte zu 1 einen ´angemessenen Ausgleich´ i. S. des
§ 89b HGB mit 7,2 % des Nettoumsatzes des letzten Vertragsjahres für Fälle wie diesen.
Im Vergleich vom 21. Januar 1998 im einstweiligen Verfügungsverfahren zu 22 O 416/97 LG Braunschweig = 7 U
1/98 OLG Braunschweig um die Weiterbelieferung entsprechend den Vertragshändlerverträgen verpflichtete sich die
Beklagte zu 1, die Klägerin bis 31. Dezember 1998 weiter zu beliefern, was sie auch tat.
Mit Schreiben vom 5. Januar 1999 teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin die Voraussetzungen für die weitere
Vergütung von Gewährleistungsarbeiten mit.
Die Klägerin meint, die Vertragshändlerverträge seien weiter wirksam. Sie seien nicht wirksam gekündigt, denn das
Verhalten der Beklagten sei kartellrechtswidrig diskriminierend. Die Kündigung zum 31. Dezember 1997 sei ihr weder
binnen der Zweijahresfrist des § 15 Abs. 1b Vertragshändlerverträge zugegangen, noch von beiden Beklagten
ausgesprochen. Auf jeden Fall müsse ihr die Beklagte zu 1 ihre Garantieleistungen in Höhe von 24.458,20 DM aus
dem Jahre 1999 bezahlen und, falls die Vertragshändlerverträge nicht fortbestünden, zumindest 444.460,13 DM
angemessenen Ausgleich gemäß § 89b HGB, nämlich einen Teil von 7,2 % vom Umsatz des Jahres 1998 (ca. 6,1
Mio. DM), der höher ausfiel als in den Vorjahren (1994: 2,1; 1995: 2,2; 1996: 2,8 Mio. DM).
Weil sich die Beklagten nicht auf ihr selektives Vertriebssystem berufen dürften, denn sie hätten es missbraucht und
dadurch die Wirkung der GVO 1475/96 verloren, müsse die Beklagte zu 1 die Klägerin sowieso wie jedes beliebige
andere Kraftfahrzeughandelsunternehmen mit ihren Produkten beliefern, weil sie sonst die Klägerin entgegen § 18,
19 GWB und § 81 EGV diskriminiere. Letzteren Belieferungsanspruch hat die Klägerin weiter hilfsweise geltend
gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Kündigung des am 24. November/1. Dezember 1986 bzw. 1. April 1987 zwischen den
Parteien abgeschlossenen ####### und ####### durch Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1995 zum 31.
Dezember 1997 unwirksam ist,
2. festzustellen, dass die Kündigung des am 24. November/1. Dezember 1986 bzw. 1. April 1987 zwischen den
Parteien abgeschlossenen #######Nutzfahrzeug-Händlervertrages mit Kommissionsagentur für #######Fahrzeuge
durch Schreiben der Beklagten ####### vom 18. Dezember 1995 unwirksam ist,
3. festzustellen, dass die Kündigung des am 24. November/1. Dezember 1986 bzw. 1. April 1987 zwischen den
Parteien abgeschlossenen ####### und ####### sowie #######Nutzfahrzeug-Händlervertrages mit
Kommissionsagentur für #######Fahrzeuge jeweils zum 31. Dezember 1999, durch Schreiben der Beklagten zu 1
vom 11. Dezember 1997 unwirksam ist,
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin auf der Grundlage der unter Ziff. 1 und 2
genannten Händlerverträge mit sämtlichen Vertragsprodukten, insbesondere Neufahrzeugen und Ersatzteilen über
den 31. Dezember 1997 hinaus zu beliefern,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin mit sämtlichen Vertragsprodukten,
insbesondere Neufahrzeugen und Ersatzteilen zu beliefern,
hilfsweise die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 444.460,73 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar
1999 zu zahlen.
5. Die Beklagten zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin 24.458,20 DM nebst 8 % seit dem 1. Juni 1999 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihre Kündigung sei wirksam und zu Recht erfolgt.
Lieferungen außerhalb des selektiven Vertriebssystems der Beklagten zu 1 könne die Klägerin wegen dieses
Systems nicht verlangen. Die verklagte Beklagte zu 2 sei nicht verpflichtet, Garantieleistungen im Interesse der
Beklagten zu 1 zu vergüten. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB sei nicht schlüssig vorgetragen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Parteien hätten die
Vertragshändlerverträge einverständlich aufgehoben.
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Vorbringen vertieft und insbesondere der Auslegung des
Schriftwechsels der Parteien vom Januar/ Februar 1996 im angefochtenen Urteil, wonach sich die Parteien auf die
Aufhebung der Händlerverträge zum 31. Dezember 1997 unter Fortführung als Werkstattverträge geeinigt hätten,
entgegentritt. Die Klägerin, die meint, dass ihr wegen der vereinbarten Belieferung im Jahre 1998 das
Rechtsschutzinteresse an Feststellungen über die Wirksamkeit der Händlerverträge für die Zeit bis zum 31.
Dezember 1988 fehlen könnte, trägt dem Rechnung und
beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. festzustellen, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 14. Dezember 1995 ausgesprochene
Kündigung des ####### und ####### vom 24. November/1. Dezember 1986/1. April 1987 unwirksam ist und der
Vertrag auch nicht einvernehmlich aufgehoben wurde, und dieser Vertrag auch über den 31. Dezember 1998 hinaus
besteht,
2. festzustellen, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 ausgesprochene
Kündigung des am 24. November/1. Dezember 1986/1. April 1987 geschlossenen #######Nutzfahrzeuge-
Händlervertrages mit Kommissionsagentur für #######Fahrzeuge unwirksam ist und der Vertrag auch nicht
einverständlich aufgehoben wurde und dieser Vertrag über den 31. Dezember 1998 hinaus fortbesteht,
3. festzustellen, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 ausgesprochene
Kündigung der unter Ziffer 1 und 2 angesprochenen Verträge unwirksam ist,
4. festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der dadurch
entstanden ist und entstehen wird, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 1999 und künftig nicht mehr mit
Neufahrzeugen der Marken ####### und ####### beliefert wurde und beliefert werden wird,
5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden zu
ersetzen, welche der Klägerin dadurch entstanden ist und entstehen wird, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 1999
und künftig nicht mehr mit Originalersatzteilen der Marken ####### und ####### beliefert wird und beliefert werden
wird,
6. hilfsweise, für den Fall, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis beendet sein sollte, die
Beklagte zu 1 zu verurteilen, der Klägerin 444.460,73 DM nebst 8 % seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen,
7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 24.458,20 DM nebst 8 % seit dem 1. Juni 1999 zu
zahlen,
8. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin mit sämtlichen Vertragsprodukten, insbesondere
Neufahrzeugen und Ersatzteilen zu beliefern.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und die Auslegung des Schriftwechsels der Parteien Anfang 1996 dahin, dass
sich die Parteien geeinigt hätten, die Vertragshändlerverträge mit Wirkung ab 1. Januar 1998 aufzuheben. Überdies
sei die Kündigung der Verträge von Ende 1995 rechtmäßig und wirksam.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen,
das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und insbesondere die in diesem Tatbestand genannten
Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur hinsichtlich der hilfsweise gestellten Zahlungsanträge teilweise Erfolg.
1. Die auf Feststellung des Fortbestandes des Vertragshändlerverhältnisses abzielenden Berufungsanträge zu 1 bis
3 scheitern daran, dass die Beklagte zu 1 die Händlerverträge zumindest mit Wirkung zum 31. Dezember 1998
gekündigt hat. Selbst wenn die Kündigung erst im Jahr 1996 zuging, so endeten jedenfalls die Verträge zum Ende
1998 (vgl. § 15 Ziff. 1a der Händlerverträge).
Der Beklagte zu 1 durfte die Händlerverträge kündigen. Die auch als Adressatin des § 20 GWB in ihren
Entscheidungen über die Gestaltung ihrer Geschäfte freie Beklagte zu 1 durfte unter Verfolgung ihrer sachgerechten
Interessen an einem effektiven Kraftfahrzeugvertrieb im Marktbeobachtungsgebiet ####### der Klägerin kündigen,
weil diese sich in den Jahren 1991 bis 1993 im Ergebnis als nicht geeignet für die Zusammenarbeit auf der
Grundlage der Pläne der Beklagten zu 1 erwiesen hatte. Nach dem Wegfall ihres früheren Vertragshandels wollte der
Beklagte zu 1 in #######, dem Zentrum des Marktbeobachtungsgebietes, einen lebensfähigen Händler haben. Mit
diesem Ziel war ein drohender ruinöser Wettbewerb zwischen der Klägerin und dem neuen Vertragshändler nicht zu
vereinbaren, weil diese örtlich zum Teil gleiche Absatzgebiete bedienen können. Nachdem der Beklagte zu 1 keine
Einigung mit der Klägerin erzielen konnte, dass diese Vertragshändlerin in ####### wurde, musste sie mit einem
anderen Unternehmen abschließen. Die vernünftige und sachgerechte Konsequenz war dann, die Händlerverträge
mit der Klägerin zu kündigen und einen wirtschaftlichen Vertrieb im Marktbeobachtungsgebiet ####### zu sichern.
Solches Verhalten ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb ist hier, anders als im Verfahren zu 13 U 137/98
OLG Celle, ohne Bedeutung, ob die Beklagte zu 1 der Klägerin auch unter Beachtung ihrer eigenen Grundsätze, wie
im Allgemeinen bei der Neustrukturierung ihres Vertriebsnetzes 1995 verfahren werden sollte, kündigen durfte.
Die Kündigung der Vertragshändlerverträge betrifft diese insgesamt. Die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 11.
Dezember 1997 ist wirksam, selbst wenn sie nicht ausdrücklich auch gegenüber der Beklagten zu 2 erfolgt ist. Es
mag sein, dass der Wortlaut des § 15 der Händlerverträge gebietet, das Vertragsverhältnis gegenüber den anderen
beiden Vertragspartnern zu kündigen. Der Sinn dieser Klausel ist offenbar. Es sollte nur möglich sein, das
Vertragsverhältnis insgesamt zu beenden. Eben dieses Ziel wird aber auch, wie hier, dadurch erreicht, dass sich die
Beklagte zu 1 und die von ihr beherrschte Beklagte zu 2 einig geworden sind, das Vertragsverhältnis insgesamt zu
beenden. Für diesem Fall hat die Klausel in § 15 Nr. 1 der Händlerverträge keinen Sinn. Sie betrifft ihn nicht.
Weil beide Beklagte der Klägerin unterschiedliche Leistungen schulden und keine Gesamtschuldner sind, musste die
Beklagte zu 1 den Vertrag auch allein kündigen (vgl. Senatsurteil v. 22. Juni 2000, 13 U 137/98).
2. Abzuweisen war auch die Klage gegen die Beklagte zu 1 auf weitere Belieferung mit den Vertragsprodukten
(Berufungsantrag Nr. 8).
Ein solcher Belieferungsanspruch scheitert daran, dass die Klägerin nicht zu selektiven Vertriebssystem der
Beklagten zu 1 gehört und nichts vorgetragen hat, wonach dieses Vertriebssystem heute rechtswidrig wäre, sodass
die Beklagte auch außerhalb dieses Systems liefern müsste. Insbesondere verstößt die Beklagte heute nicht mehr
gegen die einschlägige GVO (Leitlinien zur Vertikal-VO, Rn. 29 - ABl. 2000 C 291/1) 1475/95, wie sich aus dem von
der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 6. Juli 2000 zu T-62/98, dort Rz. 192 und 201, ergibt,
sodass die Wirkung der Freistellung heute jedenfalls nicht gemäß Art. 6 Abs. 3, Art. 13 GVO 1475/95 wegfällt.
3. Weil die Beklagte zu 1 auch seit 01.01.1999 nicht zur Lieferung von Neufahrzeugen und Ersatzteilen seit dem 1.
Januar 1999 verpflichtet war, schuldet sie der Klägerin wegen der Nichtlieferung weder bisher noch in Zukunft
Schadensersatz, sodass die entsprechenden Feststellungsanträge (Berufungsanträge Nr. 4 und 5) der Klägerin
zurückzuweisen waren.
4. Weit gehend abzuweisen war die Klage auch wegen der Bezahlung von Garantieleistungen durch die Beklagten
(Berufungsantrag Nr. 7). Begründet ist die Klage insoweit nur in Höhe von 396 DM.
Einen Anspruch auf Erstattung dieser Aufwendungen aus § 11 Abs. 3 der Händlerverträge besteht deshalb nicht,
weil diese im in Rede stehenden Zeitraum seit 1999 bereits aufgehoben waren. Ansonsten ist zwar erkennbar,
welche Einzelleistungen der von der Klägerin behaupteten insgesamt 32.346,53 DM ausmachenden
Gesamtleistungen entsprechend der Aufstellung Anlage 7 (Bl. 426 d. A. ff.) in dem geltend gemachten Teilbetrag
von 24.458,20 DM enthalten sind. Solche Ansprüche rechtfertigen sich aber nicht aus der Zusage der Beklagten zu
1 in ihrem Schreiben vom 5. Januar 1999. Darin hat sie die Bezahlung von Garantieleistungen davon abhängig
gemacht, dass die Klägerin die in dem genannten Schreiben aufgestellten Regeln der Geltendmachung einhält,
nämlich entweder über einen bekannt zu gebenden autorisierten #######Betrieb oder über das Vertriebszentrum die
Rechnungen in das SAGA-EDV-System der Beklagten zu 1 einzuspielen. Weil die Beklagte zu 1 gleichzeitig mit
ihrer Zusage auf Übernahme von Kosten für Garantiearbeiten diese Bedingung für die Herbeiführung der Fälligkeit
gesetzt hat, ist dies Voraussetzung der Fälligkeit dieser Ansprüche. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2000 hat die
Beklagte ihrerseits eine Aufstellung vorgelegt (Bl. 475 f.), die mit einer Ausnahme (Auftragsnummer 82643)
Begründungen dafür enthält, warum keine Vergütung gewährt worden ist. Mit dieser Aufstellung hat sich die Klägerin
- nur in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht auseinandergesetzt. Ihr war deshalb lediglich der Betrag von 396
DM für die Auftragsnummer 82643 zuzusprechen.
Dem Vorbringen der Klägerin ist auch nicht zu entnehmen, dass ihr aus anderen Rechtsgründen, etwa weil sie die
Beklagten von Ansprüchen Dritter befreit hätte, Erstattung zusteht. Dies hätte für die einzelnen Rechnungen
dargestellt werden müssen. Daran fehlt es.
5. Der Klägerin waren auf ihren Hilfsantrag 251.922,07 DM als angemessene Entschädigung gemäß § 89b HGB
zuzusprechen. Die Klägerin war als Vertragshändlerin derart in das Vertriebssystem der Beklagten zu 1
eingebunden, dass sie wie ein Handelsvertreter Anspruch auf angemessenen Ausgleich nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses gegen die Beklagte zu 1 hat. Das steht auch zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie
die entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach.
a) Die Beklagte zu 1 schuldet der Klägerin eben den Betrag, den sie auch den anderen im Rahmen der Neuordnung
ihres Vertriebsnetzes als Vertragshändler gekündigten Vertragshändlern zahlt. Unbestritten hat die Beklagte zu 1 mit
der Händlerorganisation ihrer Vertragshändler einen Betrag von 7,2 % des Nettoumsatzes 1997 als angemessen
vereinbart.
Die Beklagte zu 1 muss sich daran auch gegenüber der Klägerin festhalten lassen, selbst wenn diese ihre
Ansprüche klageweise geltend macht. Die Beklagte zu 1 kann von ihrer gleichmäßigen Übung gegenüber ihren
früheren Vertragshändlern nicht willkürlich gegenüber der Klägerin abweichen, weil dies gegen das
Diskriminierungsverbot des § 20 GWB verstößt und einen Schadensersatzanspruch gemäß § 33 GWB auslöst, der
gemäß § 249 BGB im Ergebnis zur Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Klägerin führt.
Bei einem unstreitigen Umsatz im letzten Vertragsjahr 1997 von 3.498.917,61 DM errechnet sich so ein
angemessener Ausgleich von 251.922,07 DM der nebst HGB-Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klägerin zuzusprechen
war. Dieser und nicht der ungewöhnlich hohe Umsatz des Jahres 1998 (6,1 Mio. DM; 1996: 2,8 Mio. DM; 1995: 2,2
Mio. DM; 1994: 2,1 Mio. DM) war zu Grunde zu legen (vgl. BGH NJW-RR 88, 42 - 44 -; Müko-Brüggemann, HGB, §
89b Rn. 131 m. w. N.).
b) Darüber hinausgehende Ansprüche hat die Klägerin nicht dargelegt.
ba) Zwar meint die Klägerin, Ansprüche in Höhe von mehr als 1,2 Mio. DM (dargestellt V der Berufungsbegründung)
zu haben, von denen der im Antrag geltend gemachte Betrag von 444.460,13 DM nur ein Teil sei, der deshalb mit
einer Teilklage geltend gemacht werde. Jedoch sind die Berechnungen der Klägerin nicht geeignet, den Anspruch,
dessen sie sich rühmt, zu rechtfertigen. Zum einen beziehen sie sich auch auf das Jahr 1998, das aus den
genannten Gründen nicht beachtlich ist, zum anderen können reine Umsatzzahlen nicht
als Grundlage für die Berechnung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 89b HGB verwendet werden. Die
angenommenen Gewinnmargen von 17,1 % und 30 % sind nicht substantiiert dargelegt und nicht nachvollziehbar,
worauf bereits die Beklagte zu 1 hingewiesen hat.
bb) Auch die Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf der Grundlage des Urteils des Oberlandesgerichts Köln zu
12 U 108/99 (VIII des Schriftsatzes vom 4. Januar 2000) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Es mag sein, dass
die Berechnung des angemessenen Ausgleichs auf der Grundlage der für diesen Fall gefundenen Kriterien für die
Klägerin einen Anspruch von 764.724,05 DM ergäbe. Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf die Verhältnisse der
Klägerin zu übertragen. Denn die Klägerin war durch die Fortführung ihres Geschäftes als Werkstatt mit
Neuwagenvermittlung in der Lage, einen Teil ihrer als Vertragshändlerin geschaffenen Geschäftsbeziehungen selbst
weiter zu nutzen und darauf wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen. Diesem offenkundigen Umstand trägt die Klägerin
keine Rechnung, sodass der im Fall des vollständigen Abbruchs der Geschäftsbeziehungen zum Produzenten zu
zahlende angemessene Ausgleich, den die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche berechnen will, nicht der hier
geschuldete ist. Diesen Gesichtspunkt hat der Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen.
Weil es am Vorbringen der Klägerin zur Höhe eines angemessenen Ausgleichs über den dargestellten, von der
Beklagten zu 1 wegen ihrer Vereinbarung mit ihrer Vertragshändlerorganisation geschuldeten hinaus fehlt, war die
weiter gehende Klage abzuweisen.
B
Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§
708 Nr. 10 und 711 ZPO. Der Streitwert wurde, soweit die Anträge nicht beziffert sind, gemäß § 3 ZPO auf das 5-
fache des jährlichen Interesses der Klägerin am Fortbestand der Händlerverträge (2 Mio. DM) geschätzt.
Schadensersatzansprüche können nicht darüber hinausgehen, sodass die diesbezüglichen Feststellungsanträge
keinen gesonderten Wert haben. Dies rechtfertigt sich daraus, dass sich das Interesse der Klägerin auf die
vergangenen 3 Jahre bis zum Jahr 2001 einschließlich und die Dauer der vertragsgemäßen Kündigungsfrist von 2
Jahren bezieht. Hinzu kommen die bezifferten Anträge, über die entschieden wurde.
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