Urteil des OLG Celle vom 03.01.2001

OLG Celle: abänderungsklage, nichterfüllung, verfügung, scheidung, beschränkung, ausnahme, einwendung, leistungsfähigkeit, beschwerderecht, datum

Gericht:
OLG Celle, 15. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 15 WF 225/00
Datum:
03.01.2001
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 652
Leitsatz:
Das erstmalig vorgebrachte Vorliegen von Leistungsunfähigkeit kann im Beschwerdeverfahren nicht
geltend gemacht werden.
Volltext:
15 WF 225/00
12 F 640/00 AG Holzminden
B e s c h l u s s
In der Familiensache
pp.
wegen Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts
Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die
Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 3. Januar 2001 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 7. November 2000 gegen den
Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familien-gericht - Holzminden
vom 12. Oktober 2000 wird auf Kosten des Antrags-gegners als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 13.549 DM.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Antragsgegner beruft sich mit der Beschwerde erstmals in diesem Verfahren
auf Leistungsunfähigkeit. Gemäß § 652 Abs. 2 ZPO kann aber nur gerügt werden,
das erstinstanzliche Gericht habe die Einwendung mangelnder Leistungsfähigkeit
zu Unrecht gemäß § 648 Abs. 2 ZPO als unzulässig behandelt (vgl. BT-Drucks.
13/7338, 42). Die von Philippi (in Zöller, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 9 zu § 652)
im Hin-blick auf § 570 ZPO vertretene Gegenmeinung verkennt, dass die Prozessord-nung
nach dem eindeutigen Wortlaut von § 652 Abs. 2 ZPO ein diesbezügliches Beschwerderecht
nicht vorsieht und die vorgenannte Vorschrift eine Ausnahme von dem in § 570
ZPO verankerten allgemeinen Grundsatz statuiert. Zudem ist der Antragsgegner
durch die der Natur des vereinfachten Verfahrens Rechnung tragende Beschränkung
seines Beschwerderechts nicht rechtlos gestellt. Denn er kann mit der Abänderungsklage
gemäß § 654 ZPO seine hier unbeachtliche Ein-wendung - die im Übrigen auch
bei rechtzeitiger (§ 647 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO) Erhebung in erster Instanz
wegen Nichterfüllung der in § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO im Einzelnen geregelten Voraussetzungen
unzulässig gewesen wäre - geltend ma-chen (wie hier z. B. FamRefK/Bäumel, Rdnr.
3 zu § 652 ZPO).
Im Hinblick auf die Verfügung des Familienrichters vom 20. November 2000 weist
der Senat darauf hin, dass das vorliegende vereinfachte Verfahren mit der Be-scheidung
der Beschwerde des Antragsgegners abgeschlossen und deshalb für die von diesem
(kumulativ) beantragte Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 651 ZPO
- das ohnehin erst beim Vorliegen der in § 650 S. 1 ZPO nor-mierten Voraussetzungen,
also bei Erhebung im vereinfachten Verfahren zu be-achtender Einwendungen in
erster Instanz (woran es hier fehlt) in Betracht kommt (so zutreffend Philippi,
Rdnr. 1; vgl. auch Bäumel, Rdnr. 4, jeweils a. a. O. zu
§ 651 ZPO) - kein Raum mehr ist. Der Antragsgegner ist auch in diesem Zusam-menhang
auf ein Vorgehen gemäß § 654 ZPO zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 17 Abs. 1 u. 4 GKG:
[2 x (431 - 135) + 1 x (355 - 150)] x (5 + 12) = 13.549 DM.
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