Urteil des OLG Celle vom 14.12.2000

OLG Celle: kommanditgesellschaft, pfändung, geschäftsführer, probe, vollstreckbarkeit, vergütung, unentgeltlichkeit, organisation, datum

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 51/00
Datum:
14.12.2000
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 850 h, BGB § 611, BGB § 675
Leitsatz:
Zur Pfändung der Vergütung von Leistungen des Schuldners an einen Dritten zwecks Verschleierung
des Arbeitseinkommens
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 51/00 17 O 4172/00 - 229 - LG Hannover Verkündet am
14. Dezember 2000 Hofmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp. hat
der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2000 durch den
Vorsit-zenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter
am Amtsge-richt ####### für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 18. Januar 2000 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten beträgt 11.611,21 DM. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten
hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist dem Kläger schon nach ihrem eigenen Vorbrin-gen zur Zahlung des vom Kläger
aufgrund der ausgebrachten Pfändung beanspruchten Betrages, wie ihn das Landgericht von den Parteien
rechnerisch unbeanstandet ausgeurteilt hat, ver-pflichtet. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich
aus § 850 h Abs. 1 ZPO i.V.m. § 611 bzw. 675 BGB. Aufgrund des eigenen Vortrages der Beklagten wie auch der
Zeugenvernehmung erster Instanz steht fest, dass der Zeuge ####### ab Oktober 1997 nicht nur alleiniger
Geschäftsfüh-rer der Beklagten war, sondern auch, dass er für die Beklagte tatsächlich Tätigkeiten erbracht hat, sei
es, dass es um die Fertigung von Zeichnungen ging, sei es, dass es um die Be-stellungen von Baumaterialien oder
die Organisation der Be-reitstellung von Baustoffen auf Baustellen der Beklagten ging. Dass der Zeuge ####### für
die Beklagte Tätigkeiten erbracht hat, ergab sich zudem bereits mittelbar aus deren schriftlichen Mit-teilungen an
den Kläger, wonach der Zeuge ####### für sechs Monate auf Probe angestellt sei und keine Leistungen für seine
Tätigkeiten erhalte, weil es keine Tä-tigkeiten i.S. des Arbeitsrechts seien bzw. dass die Probe-zeit ohne Entlohnung
weiter besteht bzw. sich an dem Probean-stellungsverhältnis nichts geändert habe. An den in diesen Schreiben
enthaltenen Mitteilungen der Beklagten, dass der Zeuge ####### für sie tätig geworden ist, muss sich die Be-klagte
festhalten lassen. Diese Tätigkeiten, die der Zeuge ####### zumindest teil-weise als damaliger alleiniger
Geschäftsführer der Beklagten er-bracht hat, waren nur gegen Entgelt zu erwarten. Die von der Beklagten in den
zitierten Schreiben behauptete Unent-gelt-lichkeit trifft nicht zu. Die Beklagte hat den Vortrag der Unentgeltlichkeit
der Lei-stungen des Zeugen ####### für sie in diesem Verfahren auch nicht aufrecht erhalten. Sie hat vielmehr
behauptet, die Lei-stungen im Einvernehmen mit dem Zeugen ############## an dessen Kommanditgesellschaft
entgolten zu haben. Die Beklagte hat damit die Ansprüche des Zeugen #### aus § 611 bzw. 675 BGB auf Zahlung
eines angemessenen Entgelts begleichen wollen. Die Beklagte hätte jedoch gemäß § 850 h Abs. 1 ZPO das dem
Zeugen ####### geschuldete Entgelt nicht an die Kommandit-gesellschaft auskehren dürfen. Aus der genannten
Vorschrift ergibt sich, dass ein einem Arbeitnehmer oder Dienstleisten-den geschuldetes Entgelt, auch wenn es im
Einvernehmen mit dem die tatsächlichen Dienste Leistenden an einen Dritten (hier die Kommanditgesellschaft)
gezahlt werden soll, einer hin-sichtlich des Entgelts des Schuldners ausgebrachten Pfän-dung ohne weiteres mit
unterliegt (§ 850 h Abs. 1 S. 2 ZPO). So lag es hier. Aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung durfte die Beklagte
das dem Zeugen ####### für seine Tätigkeit zu-stehende übliche Entgelt nicht an die Kommanditgesellschaft
auskehren, sondern hätte zunächst aufgrund der Pfändung in Höhe des pfändbaren Betrages den Kläger bedienen
müssen. Auch der Höhe nach bestehen, nachdem die Beklagte nicht dar-getan hat, dass sie tatsächlich
Auszahlungen an die Komman-ditgesellschaft bereits vorgenommen hat und in welcher Höhe diese erfolgt sind,
keine Bedenken, dass aus dem dem Zeugen ####### für seine Tätigkeit üblicherweise geschuldeten Ent-gelt die
Forderung des Klägers hätte beglichen werden können. Gegen die vorstehenden Ausführungen lässt sich auch nicht
an-führen, dass die vom Zeugen ####### betriebene Kommanditge-sellschaft Schuldnerin der Dienstleistungen
zugunsten der Be-klagten gewesen sei. Dies ist mit der nach dem Handelsregi-ster unbestreitbaren Tatsache
unvereinbar, dass der Zeuge ####### persönlich über einen längeren Zeitraum hinweg al-leiniger Geschäftsführer der
Beklagten war. Daraus ergibt sich, dass er auch persönlich ein Entgelt zu beanspruchen hatte und, sollte tatsächlich
an die Kommanditgesellschaft etwas gezahlt sein, dies nicht darauf beruhte, dass die Kom-manditgesellschaft
selbst verpflichtet gewesen wäre, sondern darauf, dass der Zeuge ####### möglicherweise im Einverneh-men mit
der Beklagten seine persönlichen Entgeltansprüche auf die Kommanditgesellschaft umgeleitet haben mag. Die
prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten und aus §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.