Urteil des OLG Celle vom 13.02.2007

OLG Celle: einstweilige verfügung, strafrechtliche verfolgung, befristung, mangel, nichtigkeit, fehlerhaftigkeit, bestrafung, form, strafgericht, ermächtigung

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Urteil, 32 Ss 2/07
Datum:
13.02.2007
Sachgebiet:
Normen:
GewaltSchG § 4
Leitsatz:
1. Die gerichtliche Anordnung nach § 1 GewaltSchG bildet auch im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit eine
ausreichende rechtliche Grundlage für die Strafverfolgung nach § 4 GewaltSchG. Diese Wirkung
entfällt nur bei einer Nichtigkeit der Anordnung.
2. Im Rahmen der Strafverfolgung nach § 4 GewaltSchG hat das Gericht alle Voraussetzungen für die
Anordnung ohne Bindung an das Vorverfahren selbst zu prüfen.
3. Fehlt der Anordnung eine Fristbestimmung, so hat das Gericht selbst zu entscheiden, ob der
Verstoß gegen die Anordnung innerhalb einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden
Frist begangen wurde.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
32 Ss 2/07
533 Js 17356/06 StA V.
In der Strafsache
gegen W. M., geboren am ####### in O.,
wohnhaft B. Straße #######, ####### B.,
wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Amtsgerichts D. vom 6. Oktober 2006 in der Sitzung vom 13. Februar 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht #######
als Vorsitzender,
Richter am Oberlandesgericht #######,
Richterin am Landgericht #######
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt #######
als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt ####### aus B.
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin #######
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts D. zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz
freigesprochen.
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen unterhielt der Angeklagte bis Ende 2005 eine etwa 18 Monate dauernde
sog. Wochenendbeziehung mit der Zeugin M. O.. Nachdem die Zeugin die Beziehung beendet hatte, war der
Angeklagte nicht bereit, die Trennung zu akzeptieren, sondern stellte der Zeugin nach und „belästigte“ (UA S. 2) sie.
Die Zeugin erwirkte daraufhin am 9. Februar 2006 bei dem Amtsgericht O. einen Beschluss im einstweiligen
Verfügungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. Mit der einstweiligen Verfügung wurde dem Angeklagten u. a.
aufgegeben,
„Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, mit der Antragstellerin und ihrer Tochter, T. O., geboren #######,
wohnhaft bei der Antragstellerin, in irgend einer Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln. Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt,
a) die Antragstellerin anzurufen,
b) die Antragstellerin anzusprechen.“
Die einstweilige Verfügung enthielt keine zeitliche Befristung der vorläufigen Regelungen. Noch am 9. Februar 2006
wurde die Unterlassungsverfügung dem Angeklagten zugestellt. Ungeachtet der Verfügung rief der Angeklagte am 6.
April 2006 und am 16. April 2006 bei der Zeugin M. O. an und erreichte dabei deren Tochter T. O..
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe mit den beiden Telefonaten zwar
gegen die Anordnungen in dem Beschluss vom 9. Februar 2006 verstoßen, sich aber nicht strafbar gemacht. Der
Beschluss stelle keine tragfähige Rechtsgrundlage dar, weil er nicht in rechtmäßiger Form ergangen sei, sodass ein
Verstoß gegen die getroffenen Anordnungen keine strafrechtliche Relevanz haben könne.
Nach § 1 Gewaltschutzgesetz sollten Anordnungen im Sinne dieses Gesetzes befristet werden. Diese Sollvorschrift
sei als „Mussvorschrift“ auszulegen, weil andernfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wäre. In
der einstweiligen Verfügung fehle hingegen eine Befristung. Dieser Mangel mache den Beschluss unwirksam,
sodass die Zuwiderhandlungen durch den Angeklagten strafrechtlich irrelevant seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Strafgericht die
Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung und die Rechtmäßigkeit der mit ihr getroffenen Anordnungen ohne
Bindung an das Zivilgericht zu überprüfen hat (vgl. Leis in juris PKBGB, 3. Aufl., Rdn. 6 zu § 4
Gewaltschutzgesetz). Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass die in der einstweiligen Anordnung getroffenen
Regelungen i.S.v. § 1 Gewaltschutzgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend zeitlich zu befristen sind
(vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 14 UF 249/02 . OLG Naumburg, Beschluss vom 4. August 2004 -
14 WF 152/04 . Leis, a.a.O., Rdn. 2 zu § 1 Gewaltschutzgesetz. Palandt/Brudermüller, BGB 62. Aufl., Rdn. 7 zu § 1
Gewaltschutzgesetz). Die unterlassene Befristung führt zur Fehlerhaftigkeit der Anordnung. Wenn besonders
schwere Gewaltdelikte vorangegangen sind, kann allerdings ausnahmsweise auch eine unbefristete Anordnung in
Betracht kommen, um das Opfer wegen der Unzumutbarkeit des Umgangs mit dem Täter zu schützen (Freytag in
ErbsKohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, Rdn. 6 zu § 1 Gewaltschutzgesetz). Eine solche Ausnahme liegt hier
ersichtlich nicht vor, wie sich aus der Feststellung in dem angefochtenen Urteil ergibt, der Angeklagte habe die
Zeugin „belästigt“ (UA S. 2).
Die einstweilige Verfügung ist damit fehlerhaft. Einer strafrechtlichen Verfolgung nach § 4 Gewaltschutzgesetz
stünde dies aber nur entgegen, wenn der Fehler zur Nichtigkeit der einstweiligen Verfügung führen und sie deshalb
nicht Grundlage einer strafrechtlichen Sanktion sein könnte. Eine Nichtigkeit dieser einstweiligen Verfügung als
richterliche Entscheidung würde aber voraussetzen, dass sie an einem derart schweren Mangel litte, der es bei
Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens schlechthin unerträglich erscheinen
ließe, sie als verbindlichen Richterspruch gelten zu lassen und zudem dieser Mangel offen zutage träte
(vgl.MeyerGoßner, StPO, 49. Aufl., Einl. Rdnr. 105 m. weit. Nachw.).
Ein derartiger Mangel haftet der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts O. vom 9. Februar 2006 unter keinem
Gesichtspunkt an, insbesondere handelt es sich bei der fehlenden Fristbestimmung um eine vergleichsweise
unbedeutende Verletzung der in § 1 Gewaltschutzgesetz enthaltenen Ermächtigung, die die Wirksamkeit der
Anordnung nicht beeinträchtigte. Das in ihr enthaltene Näherungsverbot war deshalb vom Angeklagten zu beachten
und konnte von ihm nur durch die dafür vorgesehenen prozessualen Möglichkeiten beseitigt werden.
Für die strafrechtliche Verfolgung eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung hat das Gericht allerdings das
Vorliegen aller in § 1 Gewaltschutzgesetz enthaltenen Tatbestandsmerkmale selbst festzustellen. Es muss
insbesondere die widerrechtliche Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer anderen Person feststellen,
die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnungen und auch die Einhaltung des Übermaßverbotes durch eine
zeitliche Begrenzung des Näherungsverbotes. Fehlt in der einstweiligen Verfügung eine Befristung der angeordneten
Maßnahmen, so hat das Strafgericht selbst zu entscheiden, ob zum Tatzeitpunkt die Anordnung aus
Verhältnismäßigkeitsgründen nicht mehr als Grundlage einer Bestrafung nach § 4 Gewaltschutzgesetz dienen
konnte. Um dem Revisionsgericht die Überprüfung der strafgerichtlichen Entscheidung zu ermöglichen, ist deshalb
der der Anordnung zugrunde liegende Sachverhalt in den Urteilsgründen darzustellen.
Daran fehlt es hier. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt unvollständig, weil es lediglich mitteilt, der
Angeklagte habe die Zeugin „belästigt“ (UA S. 2). Dies lässt keinen Schluss darauf zu, ob das Ausmaß der
„Belästigungen“ die vom Amtsgericht O. angeordneten Maßnahmen rechtfertigt und für welchen Zeitraum es sie
rechtfertigt.
Das zu neuer Entscheidung berufene Gericht wird zunächst die Schwere der vor Erlass der einstweiligen Anordnung
von dem Angeklagten gegenüber der Zeugin M. O. möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen festzustellen
und zugleich zu prüfen haben, ob diese die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz erfüllen.
Sodann wird es Anzahl, Art und Gewicht der nach Erlass der einstweiligen Verfügung möglicherweise begangenen
Rechtsverletzungen zum Nachteil der Zeugin festzustellen haben, um entscheiden zu können, ob die Fortdauer der
am 9. Februar 2006 erlassenen einstweiligen Verfügung zur Zeit der Verstöße vom 6. und 16. April 2006 gegen das
Übermaß verstieß und eine Bestrafung des Angeklagten damit ausscheidet.
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