Urteil des OLG Celle vom 01.03.2002

OLG Celle: vorerbe, eigentümer, grundstück, grundbuch, erblasser, testament, vermächtnisnehmer, nacherbe, verfügungsbefugnis, unentgeltlich

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 W 24/02
Datum:
01.03.2002
Sachgebiet:
Normen:
GBO § 53, BGB § 2205, BGB § 2212
Leitsatz:
Es besteht auch ein Zustimmungserfordernis des Vermächtnisnehmers, wenn befreiter Vorerbe und
Testamentsvollstrecker zu seinem Nachteil unentgeltlich und abweichend vom Testament verfügen.
Volltext:
4 W 24/02
9 T 215/01 LG Stade
NZS Langen LN – 3285
B e s c h l u s s
In der Grundbuchsache
betreffend das im Grundbuch von ####### Bd. 118 Bl. 3285 eingetragene
Grundstück der Gemarkung #######, Flur 14, Flurstück 14
- Ackerland, Holzacker -;
eingetragener Eigentümer:
#######
Beschwerdeführer der weiteren Beschwerde,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### -
weitere Beteiligte:
#######
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Beschwerdegegnerin der weiteren Beschwerde,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### -
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und
den Richter am Landgericht ####### auf die weitere Beschwerde des Eigentümers
gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 7. Januar 2002
am
1. März 2002 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Eigentümers wird auf seine Kosten mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Amtswiderspruch zu Gunsten der Antragstellerin einzutragen
ist.
Beschwerdewert: 2.556,46 €.
G r ü n d e :
I.
Die gemäß § 78 Satz 1 GBO von dem Verfahrensbevollmächtigten für den Eigentümer
eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Rechtsfehler nicht
erkennen lässt.
Nach § 78 GBO ist in dem Verfahren über die weitere Beschwerde die Entscheidung
des Beschwerdegerichts nur darauf zu prüfen, ob sie auf einer Verletzung des
Gesetzes beruht. Dies wird zwar von dem Eigentümer vertreten, vermag der Senat
indes aber nicht festzustellen.
Im Einzelnen:
Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass gemäß § 53 GBO ein Amtswiderspruch
gegen die Eintragung von H####### als Eigentümer des im Betreff genannten Grundstückes
im Grundbuch einzutragen war, da der notarielle Übertragungsvertrag vom 17.
Oktober 1975 zu UR-Nr. 1815/75 des Notars ####### unwirksam ist.
Insoweit war der Beschluss des Landgerichts gemäß § 53 GBO nur dahin gehend
zu vervollständigen bzw. klarzustellen, dass als Berechtigte des Amtswiderspruchs
die Antragstellerin einzutragen ist (vgl. Demharter, GBO, 23. Aufl., § 53 RdNr.
33), worauf das Amtsgericht mit Verfügung vom 23. Januar 2002 (Bl.33 d.A.)
bereits zu Recht hingewiesen hat.
Zutreffend hat die Kammer dargelegt, dass das Grundbuch vorliegend unrichtig
ist, da die Eigentumsübertragung aus dem notariellen Übertragungsvertrag vom
17. Oktober 1975 mangels Zustimmung der Antragstellerin unwirksam ist.
In dem notariellen Testament vom 4. Februar 1969 (Bl. 18 f. d. A.) sieht III.
3. vor, dass nach dem Tode des Vorerben (H#######) noch aus dem Nachlass des
Erblassers H####### vorhandener Grundbesitz – außer dem zu Ziffern 1 und 2 –
dieser zwischen dem Nacherben R#######, dessen Mutter und den Geschwistern
zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte. Ferner hat der Erblasser den Makler
S####### zu seinem Testamentsvollstrecker eingesetzt, der den letzten Willen
des Testierenden ausführen sollte.
In Abänderung dieses Testamentes ist mit dem Vertrag vom 17.Oktober 1975 zwischen
dem befreiten Vorerben H#######, seinem Sohn und Nacherben R####### und dem
Testamentsvollstrecker das nämliche Grundstück von dem Vorerben auf den Nacherben
unentgeltlich übertragen worden.
Diese Übertragung ist jedoch unwirksam, da für die Wirksamkeit die Zustimmung
der Antragstellerin und Vermächtnisnehmerin fehlt.
Zwar kann gemäß § 2112 BGB der Vorerbe grundsätzlich über die zur Erbschaft
gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der
§§ 2113 – 2115 BGB etwas anderes ergibt. So ist zwar gemäß § 2113 Abs. 1 BGB
eine Verfügung über ein Grundstück durch einen Vorerben insoweit unwirksam,
als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies
steht indes vorliegend nicht entgegen, da der Nacherbe ausdrücklich der Übertragung
zugestimmt hat.
Die Verfügungsfreiheit des Vorerben ist vorliegend aber durch das notarielle
Testament insoweit eingeschränkt worden, als der Erblasser einen Testamentsvollstrecker
zur Ausführung seines letzten Willens eingesetzt hat, wozu auch die Aufteilung
noch vorhandenen Grundbesitzes aus dem Nachlass nach dem Tod des Vorerben auch
zu Gunsten der Antragstellerin als Vermächtnisnehmerin gehört.
Zwar kann ein befreiter Vorerbe als Eigentümer des Nachlasses grundsätzlich
über die Nachlassgegenstände auch zu Lebzeiten verfügen. Durch die Einsetzung
eines Testamentsvollstreckers ist der Erbe aber gemäß § 2211 BGB in der Verfügungsbefugnis
beschränkt worden, wobei auch bei – wie vorliegend - befreiter Vorerbschaft
dann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers grundsätzlich
das des Vorerben verdrängt (vgl. BayObLG 59, 128; Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl.,
§ 2112 RdNr. 1).
Zwar haben vorliegend der befreite Vorerbe und der Testamentsvollstrecker übereinstimmend
verfügt.
Zu Recht hat aber die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGH NJW 1991, 2264 f; Palandt a. a. O., § 2205, RdNr. 32) hingewiesen,
wonach die unentgeltliche Verfügung eines Testamentsvollstreckers über Nachlassgegenstände
nur dann gemäß § 2205 BGB wirksam ist, wenn Vor- und Nacherbe undVermächtnisnehmer
zustimmen, woran es vorliegend gerade fehlt, da die Antragstellerin nicht zugestimmt
hat. Es liegt auch keine Pflicht- oder Anstandsschenkung vor, für die eine
Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis gilt. Da die Zustimmung der Vermächtnisnehmerin
und der Antragstellerin zu dem Übertragungsvertrag vom 17. Oktober 1975 indes
fehlt, ist die unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers schwebend
unwirksam (vgl. Palandt a. a. O., RdNr. 35). Sie könnte nur wirksam werden,
wenn ihr sämtliche Personen, zu deren Schutz das Verfügungsverbot besteht,
also die Erben und Vermächtnisnehmer, wenn das Vermächtnis noch nicht erfüllt
ist (vgl. BGHZ 57, 84; BayObLG 86, 208), zustimmen. Die Antragstellerin hat
aber ihre Zustimmung ausdrücklich verweigert, sodass der Übertragungsvertrag
endgültig unwirksam ist.
Soweit der Eigentümer mit der weiteren Beschwerde einwendet, dass vorliegend
nicht der Testamentsvollstrecker, sondern der befreite Vorerbe über das Grundstück
verfügt habe und deshalb der Sachverhalt mit dem von dem Bundesgerichtshof
entschiedenen nicht vergleichbar sei, trifft dies nicht zu.
Auch vorliegend war – wie dargelegt – vom Erblasser ein Testamentsvollstrecker
eingesetzt, weshalb der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt und
die Beteiligung des Testamentsvollstreckers an dem Übertragungsvertrag erforderlich
war. Ein Unterschied zu der Fallkonstellation, in der der Testamentsvollstrecker
die Verfügung selbst vornimmt, lässt sich mithin für den Senat nicht feststellen.
Vielmehr ist der Vermächtnisnehmer mit der zutreffenden Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gegenüber unentgeltlichen Verfügungen des Testamentsvollstreckers
geschützt, gleichgültig, ob sie von diesem selbst oder mit dessen Zustimmung
vorgenommen werden.
II.
Die weitere Beschwerde war daher mit der Kostenentscheidung aus § 131 Abs.
1 Nr. 1 KostO zurückzuweisen .
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO und
orientiert sich an dem in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 17. Oktober
1975 angegebenen Verkehrswert des übertragenen Grundstücks mit ‘ca. 5000 DM’,
was den festgesetzten 2.556,46 € entspricht.
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