Urteil des OLG Celle vom 14.03.2017

OLG Celle: elterliche sorge, vertretung, jugendamt, beteiligter, eltern, urkunde, subjektiv, veröffentlichung, offenkundig, bestätigung

Gericht:
OLG Celle, 10. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 WF 358/10
Datum:
00.00.0000
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 78 Abs 2
Leitsatz:
. In einem Verfahren, mit dem die Übertragung der elterlichen Sorge für ein Kind auf allein den
Elternteil, in dessen Haushalt es seit langem lebt, erstrebt wird, ist - wenn dies dem erklärten Willen
des Kindes entspricht und bereits die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt - die
Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe mangels
Schwierigkeit der Sach und Rechtslage nicht erforderlich.
2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur
Anwaltsbeiordnung auch nicht allein daraus, daß ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist. dies
gilt insbesondere, wenn dieser lediglich die Zustimmungserklärung wiederholt und eine vom anderen
Elternteil selbst verfaßte Äußerung zu den Grundlagen seiner Zustimmung übermittelt.
Volltext:
10 WF 358/10
614 F 4223/10 Amtsgericht Hannover
Beschluß
In der Familiensache
betreffend das beteiligte Kind M. B., geb. am ...1999, …,
Beteiligte:
1. P. B., … ,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte B., …,
Geschäftszeichen: …,
2. D. J. B., …,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwälte F. & Coll., …,
Geschäftszeichen: …,
3. Landeshauptstadt Hannover, Kommunaler Sozialdienst, …,
Geschäftszeichen: …
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin gegen den die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe
versagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 28. September 2010 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W. und die Richter am Oberlandesgericht B. und H. am 18. November
2010 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern von fünf - inzwischen bis auf den Betroffenen volljährigen - Kindern. Nach
Trennung im Jahre 2003 ist ihre Ehe seit Frühjahr 2006 rechtskräftig geschieden. die elterliche Sorge für die drei
damals minderjährigen Kinder ist von beiden Elternteilen weiter gemeinsam ausgeübt worden, lediglich das
Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bezüglich zweier Kinder - darunter des Betroffenen - auf die Mutter, hinsichtlich
des weiteren Kindes auf den Vater allein übertragen worden. Für den Betroffenen wird durch das Jugendamt seit
2006 Hilfe zur Erziehung gem. § 32 SGB VIII gewährt. er besucht eine sozialpädagogische Tagesgruppe. In den
diesbezüglichen Hilfeplanungen ist auch der seit langem nur noch sehr unregelmäßige und zuletzt vom Betroffenen
gänzlich eingestellte Umgangskontakt zum Kindesvater thematisiert und mit dem Jugendamt die weitere
Vorgehensweise besprochen worden.
Im vorliegenden Verfahren hat die antragstellende Kindesmutter im August 2010 über ihren
Verfahrensbevollmächtigten die Übertragung der elterlichen Sorge für den Betroffenen auf sich allein begehrt und
eine aktuelle diesbezügliche schriftliche Zustimmung des Kindesvaters vorgelegt. zugleich hat sie für das Verfahren
um ´Prozeßkostenhilfe´ unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Das Amtsgericht hat nach
Gewährung rechtlichen Gehörs für die anderen Beteiligten, in deren Rahmen sich das Jugendamt bereits mit einem
abschließenden Bericht u.a. im Hinblick auf den vom Betroffenen ausdrücklich selbst dahin erklärten Wunsch
zustimmend geäußert hat, mit Beschluß vom 28. September 2010 Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt, die
Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten mangels erforderlicher Schwierigkeit der Sach und Rechtslage jedoch
versagt.
Der Kindesvater hat über seinen Verfahrensbevollmächtigten seine Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung
wiederholt und eine selbstgefertigte zweiseitige ´Stellungnahme´ übermittelt, in der er seine Motive dafür näher
darlegt. zugleich hat auch er um VKH unter Anwaltsbeiordnung nachgesucht, worüber das Amtsgericht mangels
Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht befunden hat.
Gegen die Versagung der Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten im Beschluß vom 28. September 2010
richtet sich die form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die ihr Begehren ohne
zusätzliche Begründung weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8. November 2010 der Beschwerde
nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin kann in der Sache keinen Erfolg haben.
a. In Familiensachen, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind, ist die Bewilligung von VKH in §§ 76 ff.
FamFG geregelt, wobei sich die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen bewilligter VKH
aus § 78 FamFG ergeben. danach ist, soweit in dem Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht
vorgeschrieben ist, ein Rechtsanwalt beizuordnen, ´wenn wegen der Schwierigkeit der Sach und Rechtslage die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint´ (§ 78 Abs. 2 FamFG). Der Bundesgerichtshof hat mit
seinem Beschluß vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427 ff = MDR 2010, 1145 ff. = NJW 2010,
3029 ff. - geklärt, daß es sich insofern um eine einzelfallbezogene tatrichterliche Prüfung handelt, bei der darauf
abzustellen ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen
Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung beauftragt hätte. eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung kann sich dabei
sowohl im Hinblick auf eine Schwierigkeit der Sachlage als auch auf eine solche der Rechtslage allein ergeben und
ist auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu beurteilen. der Grundsatz der
´Waffengleichheit´ ist dabei schließlich kein allein entscheidender Gesichtspunkt, so daß der Umstand anwaltlicher
Vertretung anderer Beteiligter lediglich ein in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigendes Kriterium bildet. Dies
entspricht der bereits in einer Vielzahl von Fällen vor Veröffentlichung des besagten Beschlusses zugrundegelegten
Auffassung des Senates (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2010 10 WF 59/10 - FamRZ 2010, 1363 =
NdsRpfl 2010, 171 = AGS 2010, 187 sowie vom 18. November 2010 - 10 WF 215/10 - NdsRpfl 2010, 358 f.).
b. In Ansehung dieser Grundsätze ist im Streitfall die begehrte Beiordnung eines Rechtanwaltes für die Kindesmutter
zu versagen, weil sie weder durch eine Schwierigkeit der Sach oder Rechtslage noch durch die - im übrigen unter der
noch nicht geklärten Voraussetzung der Beiordnung im Rahmen beantragter VKH stehende - anwaltliche Vertretung
des Kindesvaters erfordert wird.
Im Streitfall erstrebt die Kindesmutter eine Entscheidung nach § 1671 BGB. dabei liegen bereits nach ihrem - zudem
durch eine entsprechende Urkunde unterlegten - Vortrag in der Antragsschrift, der im weiteren Verfahren lediglich
weiter bestätigt worden ist, die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, so daß nach der gesetzlichen
Vorschrift ihrem Antrag stattzugeben ist, ohne daß dem Gericht grundsätzlich eine Richtigkeitskontrolle oder ein
Auswahlermessen zustünde oder es die Motive der Eltern zu beurteilen hätte (vgl. Palandt69Diederichsen, BGB §
1671 Rz. 11 m.w.N.). lediglich soweit ´auf Grund anderer Vorschriften´ - namentlich §§ 1666, 1666a BGB - eine
abweichende Regelung erforderlich ist, könnte dem Antrag nicht stattgegeben werden (§ 1671 Abs. 2 BGB) - dafür
ist im Streitfall auch nicht im Ansatz etwas zu erkennen. Damit stellt sich aber sowohl die Sach als auch die
Rechtslage als sowohl objektiv wie subjektiv denkbar einfach dar, so daß sich auch ein vernünftiger bemittelter
Beteiligter, der für die Mehrkosten selbst aufzukommen hätte, in einer derartigen Ausgangslage nicht anwaltlich
vertreten lassen würde.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aufgrund der Tatsache, daß sich nunmehr auch der Antragsgegner
anwaltlich vertreten lassen will. abgesehen davon, daß sich die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des
Kindesvaters auf die Bestätigung der Zustimmung sowie die Übermittlung einer gänzlich selbst verfaßten Erklärung
des Kindesvaters beschränkt - was gleichfalls weder für eine objektive noch für eine subjektive Schwierigkeit weder
der Sach noch der Rechtslage spricht - beruht das konkrete Tätigwerden offenkundig vor allem darauf, daß die
Antragstellerin - objektiv nach den obigen Ausführungen zur Rechtslage völlig überflüssigerweise - zur Begründung
ihres Sorgerechtsantrages ein vermeintliches Desinteresse des Kindesvaters sowie dessen angebliche Verfehlungen
bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge thematisiert, woraus allein sich erst dessen weiteres
Erklärungsbedürfnis ergibt.
W. B. H.