Urteil des OLG Celle vom 24.02.2012

OLG Celle: wiedereinsetzung in den vorigen stand, überprüfung, überwachung, rechtsschutz, verfügung, daten, aufzeichnung, überstellung, telekommunikation, einspruch

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 Ws 44/12
Datum:
24.02.2012
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 101, StPO § 98, StPO § 46, GG Art 10
Leitsatz:
Zum Gegenstand der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vollzuges einer
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO gehört auch die
Frage der Rechtmäßigkeit der Benachrichtigung, insbesondere auch die Frage der Rechtzeitigkeit der
Benachrichtigung.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
2 Ws 43/12
2 Ws 44/12
4 AR 23/11 LG Verden
4 AR 24/11 LG Verden
125 AR 11820/10 StA Stade
B e s c h l u s s
In der Telekommunikationsüberwachungssache
gegen M. B.,
geboren am xxxxxxx 1967 in H.,
wohnhaft G., H.,
Verteidiger: Rechtsanwalt L. A., H.
Drittbetroffener:
R. B.,
geboren am xxxxxxxx 1944 in H.,
wohnhaft G., H.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K., H.
wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschluss des Landgerichts Verden vom 22. November 2011 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des
Drittbetroffenen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht
xxxxxxxxx und die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxx am 24. Februar 2012 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer des
Landgerichts Verden vom 22. November 2011 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Drittbetroffenen im Beschwerdeverfahren
werden der Landeskasse auferlegt.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
G r ü n d e :
I.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stade richtet sich gegen Ziffer 3. des angefochtenen Beschlusses,
soweit die 4. große Strafkammer des Landgerichts Verden festgestellt hat, dass die Art und Weise des Vollzuges
zweier Beschlüsse des Landgerichts Verden zur Überwachung der Telekommunikation des Drittbetroffenen
rechtswidrig gewesen seien, da die Benachrichtigung des Drittbetroffenen nicht rechtzeitig erfolgt sei, und die daraus
resultierende Kostenfolge unter Ziff. 4 des Beschlusses.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In dem zugrunde liegenden Strafverfahren gegen M. B., den Sohn des Drittbetroffenen, hatte der 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 29.04.2010 ein freisprechendes Urteil der 2. großen Strafkammer des
Landgerichts Stade aufgehoben. Gegenstand dieses Verfahrens war ein Mord zum Nachteil der S. A. im Jahr 1987.
Der Senat verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Verden, das daraufhin am
30.04.2010 Haftbefehl gegen den Angeklagten M. B. erließ. Nachdem dieser im Wege der Zielfahndung in der
Bundesrepublik Deutschland nicht ermittelt werden konnte, ordnete die 4. große Strafkammer des Landgerichts
Verden am 25.05.2010 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stade gemäß §§ 100 a, 100 b StPO die Überwachung und
Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs des Vaters des Angeklagten, des hiesigen Drittbetroffenen, für drei
Monate an. Am selben Tage und unter demselben Aktenzeichen wurde auch die Überwachung der
Telekommunikation des Bruders des Angeklagten, M. B., angeordnet. Am 13.08.2010 ordnete die 4. große
Strafkammer des Landgerichts Verden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stade auch die Überwachung des E Mail
Verkehrs des Drittbetroffenen gemäß §§ 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 h, Abs. 3, 100 b, 100 g StPO für drei Monate an.
Am 21.08.2010 wurde der Angeklagte M. B. in Venezuela festgenommen. Die Überstellung nach Deutschland
erfolgte am 16.09.2010. Am 22.09.2010 bat die zuständige Staatsanwältin die ZKI Lüneburg um Übersendung des
Vorgangs „Zielfahndung“, um „kurzfristig die Benachrichtigung“ vornehmen zu können. Am 01.10.2010 vermerkte die
Staatsanwältin, dass es für die TÜ Benachrichtigungen noch an der von der ZKI angekündigten Teilnehmerliste der
Telefongespräche fehle. Am 05.10.2010 vermerkte die Staatsanwältin, dass an der Übersichtsliste der
Telekommunikationsteilnehmer noch gearbeitet werde, diese werde jedoch so schnell wie möglich an die StA
übersandt. Zur Wiedervorlage vermerkte die Staatsanwältin eine Frist von drei Tagen nebst Klammerzusatz „(TÜ
Liste?)“. Sodann lässt sich eine weitere Bearbeitung des Vorgangs im Hinblick auf die Benachrichtigung der
überwachten Teilnehmer nicht mehr nachvollziehen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu ausgeführt, dass
mutmaßlich ein Wechsel des Sachbearbeiters stattfand, da nunmehr unter dem 28.04.2011 von einem anderen
Staatsanwalt die schriftliche Benachrichtigung der Betroffenen, u. a. R. und M. B., verfügt wurde. Diese
Benachrichtigungen enthielten jeweils den Hinweis, dass der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zugang dieses
Schreibens die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise des Vollzugs beim
Amtsgericht Stade beantragen könne. Diese Schreiben wurden mit normaler Briefpost am 04.05.2011 abgesandt.
Am 20.05.2011 ging beim Amtsgericht Stade ein „Einspruch“ des Drittbetroffenen R. B. gegen die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme sowie die Art und Weise des Vollzuges der Telekommunikationsüberwachung ein. Am gleichen Tage
erfolgte auch ein Einspruch des Drittbetroffenen M. B. Mit Beschlüssen vom 01.07.2011 (Aktenzeichen 34 Gs
1390/11 und 1391/11) stellte das Amtsgericht Stade auf die Anträge der Drittbetroffenen fest, dass die Anordnungen
der Überwachung des Telekommunikations und E Mail Verkehrs der Betroffenen rechtmäßig waren. Die Art und
Weise des Vollzugs wurde jedoch für rechtswidrig erklärt, soweit die Betroffenen nicht rechtzeitig von den
Strafverfolgungsbehörden informiert worden seien. Im Übrigen wurde auch die Art und Weise des Vollzuges für
rechtmäßig erklärt. Zur Begründung verwies das Amtsgericht Stade darauf, dass die Benachrichtigung spätestens
mit der Überstellung des Angeklagten nach Deutschland am 16.09.2010 habe erfolgen können und müssen. Gründe
für eine Zurückstellung der Benachrichtigung habe die Staatsanwaltschaft Stade nicht aktenkundig gemacht. Die
verspätete Benachrichtigung betreffe Art und Weise des Maßnahmenvollzuges und könne somit gemäß § 101 Abs.
7 StPO gerügt werden. Gegen diese Beschlüsse legte die Staatsanwaltschaft Stade, soweit die Rechtswidrigkeit der
Art und Weise des Vollzuges der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen festgestellt worden war, rechtzeitig
sofortige Beschwerde ein. Im Hinblick auf den Drittbetroffenen R. B. hob die 13. Strafkammer des Landgerichts
Stade mit Beschluss vom 11.08.2011 den Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 01.07.2011 auf und legte die
Akten zur Entscheidung über den Antrag des R. B. der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Verden vor, da sich
sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 101 Abs. 7 StPO als auch aus dessen Auslegung eine ausschließliche
Zuständigkeit des Landgerichts Verden ergebe (11c Qs 125 AR 11820/10 (128/11)). Im Hinblick auf den
Drittbetroffenen M. B. hob die 7. große Strafkammer des Landgerichts Stade mit Beschluss vom 26.09.2011 den
Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 01.07.2011 auf und lehnte den Antrag von M. B. ab. Von einer Weiterleitung
an das örtlich zuständige Landgericht Verden sah die 7. große Strafkammer des Landgerichts Stade aus rechtlichen
Gründen ab, erteilte jedoch den Hinweis, der Betroffene M. B. könne sich mit einem erneuten Antrag nach § 101
Abs. 7 StPO, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, an das Landgericht Verden
wenden (11c Qs 125 AR 11820/10 (129/11)). Dieser Beschluss wurde am 30.09.2011 mit normaler Post an den
Bevollmächtigten des Betroffenen übersandt.
Die Akten wurden daraufhin am 31.10.2011 von der Staatsanwaltschaft Stade dem Landgericht Verden vorgelegt,
damit dort über den Antrag des R. B. entschieden werden könne. Am 28.10.2011 beantragte der Bevollmächtigte der
Betroffenen R. und M. B. beim Landgericht Verden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Aufhebung
der angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Stade. Eine Ablichtung der von ihm mit Schriftsatz vom
11.07.2011 beim Amtsgericht Stade gegen den Beschluss vom ´09.07.2011´ eingelegten sofortigen Beschwerde
fügte er bei. Nachdem das Landgericht Verden den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 01.11.2011 darauf
hingewiesen hatte, dass unklar war, ob sich der Wiedereinsetzungsantrag tatsächlich auf beide Mandanten beziehe
und der Wiedereinsetzungsantrag betreffend M. B. möglicherweise verfristet sei, erklärte der Bevollmächtige mit Fax
Schreiben vom 11.11.2011, dass der Antrag des M. B. deswegen nicht weiter verfolgt würde.
Das Landgericht Verden entschied daher mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.11.2011 nur noch über den
Antrag des Drittbetroffenen R. B. im Hinblick auf die Anordnung und Durchführung der Telekommunikations und E
Mail Überwachung. In dem angefochtenen Beschluss stellt die Kammer unter Ziffer 1. fest, dass der Beschluss des
Landgerichts Verden vom 25.05.2010, mit dem für einen Zeitraum von drei Monaten die Überwachung und
Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs des Drittbetroffenen angeordnet wurde, rechtmäßig war, genau so
wie der Beschluss des Landgerichts Verden vom 13.08.2010, mit dem für die Dauer von drei Monaten die
Überwachung und Aufzeichnung des E Mail Verkehrs des Drittbetroffenen angeordnet wurde (Ziffer 2. des
angefochtenen Beschlusses).
Mit Ziffer 3. des angefochtenen Beschlusses stellt das Landgericht Verden auf den Antrag des Drittbetroffenen vom
09.05.2011 weiter fest, dass die Art und Weise des Vollzuges der Beschlüsse des Landgerichts Verden zu Ziffer 1.
und 2. rechtswidrig gewesen sei, soweit der Drittbetroffene von der Staatsanwaltschaft Stade erst durch Verfügung
vom 28.04.2011 von den durchgeführten Maßnahmen benachrichtigt worden sei. im Übrigen sei der Vollzug der
Beschlüsse des Landgerichts Verden zu Ziffer 1. und 2. rechtmäßig gewesen. Ziffer 4. des angefochtenen
Beschlusses enthält die Kostenregelung, wonach die Kosten des Verfahrens und diesbezüglichen notwendigen
Auslagen der Drittbetroffene zu 80 % und die Landeskasse zu 20 % zu tragen haben.
Gegen Ziffer 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses, soweit die Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, wendet
sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde. Der Drittbetroffene hat den Beschluss nicht
angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die sofortige Beschwerde und meint insbesondere, dass der
Antrag des Drittbetroffenen R. B. hätte zurückgewiesen werden müssen, weil er nicht rechtzeitig gewesen sei. Auch
R. B. habe beim Landgericht Verden erneut einen Antrag auf Überprüfung und einen Antrag auf Wiedereinsetzung
stellen müssen, habe damit jedoch die Wochenfrist des § 45 StPO nicht eingehalten. Die Generalstaatsanwaltschaft
steht ferner auf dem Standpunkt, dass die Frage der rechtzeitigen Benachrichtigung nicht zur Art und Weise des
Vollzuges gehöre, der gemäß § 101 Abs. 7 StPO zu überprüfen sei.
Der Angeklagte M. B. ist vom Landgericht Verden am 16.08.2011 freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hat
Revision eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
1. Der Senat ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft berufen. Zwar ist das
Verfahren derzeit zur Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das erneut freisprechende Urteil
des Landgerichts Verden erneut beim Bundesgerichtshof anhängig. Da es aber an einer §§ 305 a Abs. 2, 464 Abs. 3
Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechenden Regelung, wonach dem
mit der Revision befassten Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung über die sofortige Beschwerde übertragen
wird, fehlt, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass zur Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen
Entscheidungen der Strafkammern die Oberlandesgerichte berufen sind, § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG (vgl. dazu BGHSt
54, 30 ff. Rdnr. 19, zitiert nach juris).
2. Die sofortige Beschwerde deckt keine Rechtsfehler in dem angefochtenen Beschluss auf, er ist sowohl in
formeller, als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht Verden war für die Entscheidung über die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie
der Art und Weise ihres Vollzuges gemäß § 101 Abs. 7 StPO zuständig. Die Zuständigkeit folgt bereits aus § 101
Abs. 7 Satz 1 i. V. m. Satz 2 StPO. Nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO können die von der
Telekommunikationsüberwachung benachrichtigten Personen bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht die
Überprüfung der Rechtmäßigkeit beantragen. Das nach Satz 1 zuständige Gericht ist das für die Anordnung der
Maßnahme zuständige Gericht. Damit verweist § 101 Abs. 7 Satz 1 StPO auf § 162 StPO. Nach § 162 StPO ist für
die Anordnung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Nach § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO ist
jedoch nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Damit ergibt sich
bereits aus § 101 Abs. 7 Satz 1 StPO die Zuständigkeit des Landgerichts Verden. An dieser Zuständigkeit hat sich
auch dadurch, dass die 4. große Strafkammer des Landgerichts Verden den Angeklagten am 16.08.2011
freigesprochen hat, gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 StPO nichts geändert.
Diese Auslegung entspricht auch der in § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO enthaltenen Sonderregelung, wonach dann, wenn
die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden ist, über den Antrag das mit der Sache
befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung entscheidet. Dies ist zwar hier nicht mehr
möglich, da das Landgericht Verden bereits seine abschließende Entscheidung mit dem Freispruch des Angeklagten
getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO jedoch ausdehnend
dahingehend ausgelegt, dass die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts auch dann gegeben ist, wenn die
nachträgliche Überprüfung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahmen von einem sogenannten Drittbetroffenen begehrt
wird oder wenn ein nicht angeklagter Beschuldigter sich im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO gegen
heimliche Ermittlungsmaßnahmen wendet, die in dem ursprünglich gemeinsam geführten Ermittlungsverfahren
angeordnet worden sind (vgl. dazu BGH, NStZ 2010, 225). Die Prüfung der Frage, ob die Erhebung einer Anklage
dazu führt, dass über Anträge im nachträglichen Rechtsschutzverfahren gegen Anordnung heimlicher
Ermittlungsmaßnahmen der Ermittlungsrichter oder das Tatgericht entscheidet, hat sich daran zu orientieren, ob bei
Fortdauer der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters die Gefahr besteht, dass von dem Anordnungs und
Beschwerdegericht einerseits und dem erkennenden bzw. Rechtsmittelgericht andererseits divergierende
Entscheidungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahmen getroffen werden (vgl. dazu BGH
NStZ 2010, 225). Auch danach ist hier grundsätzlich von der Zuständigkeit des Landgerichts Verden auszugehen.
Für die Zuständigkeit des Landgerichts Verden ist es daher ohne Bedeutung, ob der Verweisungsbeschluss des
Landgerichts Stade vom 11.08.2011 hinsichtlich der Verweisung mit oder ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist (zu einem
vergleichbaren Verweisungsbeschluss vgl. BGHSt 53, 1 ff.).
b) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt auch nicht deshalb zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses, weil, wie die Generalstaatsanwaltschaft meint, der Drittbetroffene es versäumt habe, rechtzeitig
gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO den Antrag auf Überprüfung der Maßnahme beim zuständigen Gericht zu stellen
bzw. gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtzeitig Wiedereinsetzung zu beantragen. Entscheidend ist diesbezüglich
allein, dass das Landgericht Verden in dem angefochtenen Beschluss diesen Aspekt geprüft hat und konkludent
Wiedereinsetzung gewährt hat, weil der Drittbetroffene in dem Benachrichtigungsschreiben der Staatsanwaltschaft
Stade vom 03.05.2011 rechtsfehlerhaft dahingehend belehrt worden sei, dass er die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der fraglichen Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges „bei dem Amtsgericht Stade“ beantragen könne.
Dass er den Antrag sodann dort gestellt habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Damit hat die Kammer dem
Drittbetroffenen faktisch Wiedereinsetzung in die Versäumung der Zweiwochenfrist gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2
StPO gewährt. Dies ist gemäß § 46 Abs. 2 StPO der Anfechtung im Beschwerdeverfahren entzogen. Somit kommt
es auch für die Frage, ob der Drittbetroffene einen rechtzeitigen Antrag gestellt hat, nicht darauf an, ob die
Verweisung durch das Landgericht Stade rechtmäßig war.
c) Die sofortige Beschwerde erweist sich auch als unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass in dem
angefochtenen Beschluss die Frage des Zeitpunkts der Benachrichtigung als Frage der Art und Weise des Vollzuges
der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO behandelt worden ist. Das
Landgericht Verden hat nämlich zutreffend die Frage des Zeitpunkts der Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 und 5
StPO zur „Art und Weise des Vollzugs“ der Maßnahmen gezählt.
In der Kommentarliteratur zu § 101 StPO wird, soweit auf diese Frage eingegangen wird, die Frage des Zeitpunkts
bzw. der Umstände der Benachrichtigung zum Gegenstand der nachträglichen Überprüfung gemäß § 101 Abs. 7
Satz 2 StPO hinzugezählt (vgl. dazu Meyer Goßner, StPO, 54. Aufl., § 101 Rdnr. 25. Karlsruher Kommenar Nack,
StPO, 6. Aufl., § 101 Rdnr. 30. Systematischer Kommentar Wolter, StPO, § 101 Rdnr. 38). In der Rechtsprechung
ist zu dieser Frage soweit ersichtlich bislang keine Entscheidung ergangen.
Die Generalstaatsanwaltschaft führt zutreffend aus, dass in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift keine
Aussage dazu enthalten ist, wie der Begriff der „Art und Weise ihres Vollzuges“ auszulegen ist (vgl. dazu BT
Drucksache 16/5846). Entscheidend ist daher, ob zu dem „Vollzug“ der
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme auch die Umstände der Benachrichtigung dazu gehören. Dies lässt
sich mit dem Wortlaut dieser Formulierung vereinbaren und entspricht, wie das Landgericht Verden in dem
angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, dem Sinn der Neuregelung zum nachträglichen Rechtsschutz in § 101
Abs. 7 Satz 2 StPO. Das Landgericht Verden führt aus, dass der effektive nachträgliche Rechtsschutz, wie ihn §
101 Abs. 7 Satz 2 StPO um des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG willen bei
verdeckten Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung vorsieht, vielfach ohne die (zeitnahe)
Benachrichtigung nicht möglich sein würde. Der effektive nachträgliche Rechtsschutz und die ihn erst ermöglichende
Benachrichtigungspflicht sei insoweit notwendiger Ausfluss des objektiven Wertgehalts des Grundrechts aus Art. 10
Abs. 1 GG („Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren“) und als solcher ein integraler und im Übrigen für
die Verfassungskonformität der entsprechenden strafprozessualen Regelungen unverzichtbarer Bestandteil des
Verfahrens der Telekommunikationsüberwachung selbst. Diese Ausführungen zum Sinn und Zweck der Regelung in
§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO sind zutreffend und werden gestützt durch weitere systematische Überlegungen. Aus den
Gesetzgebungsmaterialien folgt, dass durch die gesetzliche Neuregelung die bislang anerkannten Rechtsbehelfe,
insbesondere der Rechtsschutz entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, nicht verdrängt werden sollten. Dies spricht
dafür, dass dann, wenn die Frage der Umstände und des Zeitpunkts der Benachrichtigung nicht im Rahmen der
nachträglichen Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO überprüft werden könnten, dies gemäß § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO analog möglich sein müsste mit der Folge, dass die Zweiwochenfrist in § 101 Abs. 7 Satz 2
StPO für diese Art der Überprüfung nicht gelten würde. Dies widerspräche jedoch dem Gedanken, dass der
Rechtsbehelf des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO als lex spezialis gegenüber § 98 Abs. 2 StPO zu verstehen ist, da
ansonsten, also bei paralleler Anwendbarkeit des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, dieser unbefristete Rechtsbehelf einer
Löschung der Daten gemäß § 101 Abs. 8 StPO dauerhaft entgegen stünde. Genau deshalb, also um eine baldige
Löschung der Daten zu ermöglichen, ist jedoch die Befristung in § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO eingeführt worden (vgl.
dazu BGHSt 53, 1 ff.). Vor diesem systematischen Hintergrund ist es nur konsequent, auch die Frage des
Zeitpunkts und der Umstände der Benachrichtigung im Rahmen des Rechtsbehelfs nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO
zu überprüfen. Anderenfalls könnten die Daten, wenn die Zweiwochenfrist des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO abgelaufen
ist, also niemand die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme im Übrigen
beantragt hat, nicht gemäß § 101 Abs. 8 StPO gelöscht werden, weil sie möglicherweise noch für eine spätere
gerichtliche Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Benachrichtigung zur Verfügung stehen müssten. Dies widerspräche
der gesetzgeberischen Intention bei der Schaffung des Rechtsbehelfs in § 101 Abs. 7 StPO.
d) Auch die Ausführungen des Landgerichts Verden dazu, dass die Benachrichtigung des Drittbetroffenen hier zu
spät erfolgt ist, da sie spätestens nach dessen Überstellung nach Deutschland am 16.09.2010 hätte erfolgen
können, sind nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat zwar zunächst Gründe für die Zurückstellung der
Benachrichtigungen verfügt, die darin lagen, dass die Polizei noch keine entsprechenden Übersichten gefertigt hatte.
Nach Ablauf der Wiedervorlagefrist in der Verfügung vom 05.10.2010 finden sich jedoch keine weiteren Gründe dafür,
warum die Benachrichtigung nicht erfolgt ist. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass einer möglicherweise
fehlenden Verfügbarkeit der Akten durch das Anlegen eines Aktendoppel hätte begegnet werden können. Die
Feststellung, dass die Art und Weise des Vollzugs der Beschlüsse des Landgerichts Verden rechtswidrig war,
soweit der Drittbetroffene von der StA Stade erst durch Verfügung vom 28.04.2011 von den durchgeführten
Maßnahmen benachrichtigt worden ist, ist daher nicht zu beanstanden.
3. Auch die Quotelung in der angefochtenen Kostenentscheidung ist aus den genannten Gründen nicht zu
beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
xxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxx