Urteil des OLG Celle vom 20.06.2011

OLG Celle: verzicht, datum

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 UF 145/11
Datum:
20.06.2011
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 75 Abs 1 Satz 2
Leitsatz:
Der beim BGH eingereichte Antrag auf Sprungrechtsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche
Endentscheidung hat - unabhängig von seiner Zulässigkeit - nach § 75 Abs. 1 Satz 2 FamFG die
Unzulässigkeit einer bereits zuvor gegen die nämliche Entscheidung beim Oberlandesgericht
eingelegten Beschwerde zur Folge, so daß die Beschwerde zu verwerfen ist.
Volltext:
10 UF 145/11
606 F 2560/11 Amtsgericht Hannover
Beschluß
In der Familiensache
A. M.,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Herrn Y.,
2. Frau Y.,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht C. am 20. Juni 2011
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3. Juni
2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 2.000 € (§ 49 Abs. 1 1. Alt. FamGKG)
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht den Erlaß einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
gegen die Antragsgegner erstrebt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3. Juni 2011, auf den ergänzend Bezug
genommen wird, den Antrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die begehrten Maßnahmen nach § 1
GewSchG nicht vorliegen.
Dagegen hat die Antragstellerin am 10. Juni 2011 Beschwerde eingelegt.
Am 16. Juni 2011 hat die Antragstellerin gegen den im vorliegenden Verfahren ergangenen amtsgerichtlichen
Beschluß vom 3. Juni 2011 zudem beim Bundesgerichtshof einen ´Sprungrevisionsantrag´ gestellt und dies zum
vorliegenden Verfahren ausdrücklich mitgeteilt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da sie durch ihren Sprungrechtsbeschwerdeantrag vom 16. Juni
2011 gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 FamFG unwiderruflich auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichtet hat (§ 67
Abs. 1 FamFG). Der - wie vorliegend - nach Einlegung der Beschwerde erfolgte Verzicht auf die Beschwerde durch
Sprungrechtsmittelantrag hat - unabhängig von der Frage, ob der Sprungrechtsmittelantrag zulässig ist oder nicht -
die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge (vgl. Zöller28–Feskorn, FamFG § 75 Rz. 6 sowie Zöller28–Heßler,
ZPO § 566 Rz 6. Keidel16–MeyerHolz, FamFG § 75 Rz. 18. Prütting/Helms–Abramenko, FamFG § 75 Rz. 9. vgl. -
für die entsprechende Regelung in § 566 Abs. 1 ZPO, die für das FamFG bewußt übernommen wurde: BTDrucks.
16/6308 S. 211 - BGH, Urteil vom 10. Juli 1985 - VIII ZR 285/84 - NJW 1986, 198 = MDR 1986, 313).
W. H. C.