Urteil des OLG Celle vom 09.05.2011

OLG Celle: medizinische indikation, rechtliches gehör, verpflegung, lebensmittel, androhung, anstalt, aussetzung, firma, strafvollzug, untersuchungshaft

Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 186/11 (UVollz)
Datum:
09.05.2011
Sachgebiet:
Normen:
NJVollzG § 167, StVollzG § 115, NJVollzG § 142 Abs 3
Leitsatz:
1. Aufgrund der Verweisung des § 167 Abs. 4 NJVollzG auf § 115 StVollzG bedürfen Beschlüsse, mit
denen Anträge auf gerichtliche Entscheidung in ntersuchungshaftvollzugssachen beschieden werden,
eines im Vergleich zu den Anforderungen aus § 34 StPO weitergehenden Begründungaufwandes.
2. Der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über einen Antrag eines
Untersuchungshaftgefangenen auf Ermöglichen des Bezugs von Bio oder Reformkostprodukten
erfordert, dass die besondere Stellung des Untersuchungsgefangenen Berücksichtigung finden muss.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
1 Ws 186/11 (UVollz)
1 Ws 187/11 (UVollz)
15 KLs 5021 Js 38008/09 LG Hildesheim
B e s c h l u s s
In der Untersuchungshaftvollzugssache
des W. J. N.,
geb. am xxxxxxxxxx 1955 in M.,
zurzeit Justizvollzugsanstalt S.,
Antragsteller
beteiligt: Justizvollzugsanstalt S.,
vertreten durch die Anstaltsleiterin,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin
wegen Bezugs von Reformkost
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss
des Vorsitzenden der Strafkammer 4 - 1. große Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim vom 7. März
2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht
xxxxxxxxxxxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx am 9. Mai 2011 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss und der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2010 werden
aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Ermöglichung eines Bezugs von Bio
und Reformkostartikeln unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats neu zu entscheiden.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit sind sowohl der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der angefochtenen Entscheidung als auch der
Antrag des Antragstellers auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Anstaltsleiterin erledigt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte zur Hälfte. im selben Umfang trägt die Landeskasse die insoweit
dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
G r ü n d e :
I.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 5. August 2010 in Untersuchungshaft. Unter dem 6. Dezember 2010
beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm den Bezug von Bio und Reformprodukten zu bewilligen. Dies lehnte die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 ab.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010, bei Gericht eingegangen am 31. Dezember 2010, beantragte der
Angeklagte hierüber die gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung machte er geltend, nur Speisen ohne künstliche
Zusatzstoffe zu sich zu nehmen. Diese Ernährungsweise entspreche einer ganzheitlichen, antroposophischen
Weltanschauung und werde auch im öffentlichrechtlichen Rundfunk und Fernsehen empfohlen. Die von der
Antragsgegnerin angebotene Ernährung enthalte jedoch überwiegend künstliche Zusätze.
Die Antragsgegnerin hat hierzu erwidert, dass ein Gefangener nach § 24 NJVollzG Nahrungs und Genussmittel durch
Vermittlung der JVA beziehen könne. In der JVA S. finde dies durch Bezug der Firma M. statt, deren Sortiment etwa
700 Artikel umfasse und welches unter anderem mit der Gefangeneninteressenvertretung abgestimmt werde. Bio
und Reformkost befinde sich nicht darunter. Eine medizinische Indikation für den Bezug bestimmter Lebensmittel sei
vom Fachbereich Medizin verneint worden. Die Anstaltskost sei auf Wunsch des Antragstellers bereits auf
vegetarische Kost umgestellt worden und entspreche den ernährungswissenschaftlichen und gesundheitlichen
Verpflegungsstandards. Der Antragsgegner sei daher erneut an den Anstaltskaufmann verwiesen worden, bei dem er
zusätzliche Lebensmittel zur Anstaltskost beziehen könne.
Mit Beschluss vom 7. März 2011 verpflichtete der Vorsitzende der Kammer die Antragsgegnerin, dem Antragsteller
auf seine Kosten den Bezug von Reformkost zu ermöglichen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der
Antragsteller eine gesundheitsbewusste Ernährung anstrebe und beim Bezug gesunder Produkte durch die
Antragsgegnerin zu unterstützen sei. Die Art der Ausführung bleibe der Antragsgegnerin überlassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23. März 2011. Sie trägt vor, dass
die Entscheidung Rechtsfehler beinhalte, die auf einer nicht vertretbaren Anwendung des § 142 Abs. 3 NJVollzG
sowie auf einer fehlerhaften Anwendung der §§ 169 Abs. 1, 23 NJVollzG beruhen. Für eine individuelle
Angebotserweiterung oder eine Verpflegung mit Reform und Biokost gebe es keinen rechtlichen Anspruch. Durch
eine solche anspruchsgrundlose Gewährung würde ein Zustand entstehen, der einen erhöhten organisatorischen und
sicherheitsrelevanten Aufwand für die Antragsgegnerin bedeuten würde.
Der Kammervorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Angeklagte hatte rechtliches Gehör. Mangels ihm
trotz des Kammerbeschlusses bewilligter Bezugsmöglichkeiten hat er zusätzlich beantragt, der Leiterin der
Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € anzudrohen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, aber auch des ablehnenden
Bescheids. Die Antragsgegnerin wird über den Antrag des Antragstellers neu zu befinden haben. Im Übrigen ist die
Beschwerde unbegründet.
1. Die Beschwerde ist zunächst zulässig. Gegenstand der Beschwerde ist nämlich eine gerichtliche Entscheidung
über eine behördliche Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug, deren Grundlage sich aufgrund der umfassenden
Alleinzuständigkeit des Landes Niedersachsen für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs (vgl. OLG Celle, StV
2010, 194) in § 167 NJVollzG befindet. Nach dessen Abs. 5 steht den Beteiligten gegen die gerichtliche
Entscheidung die Beschwerde zu, die sich im Übrigen nach den Vorschriften der StPO richtet (§ 167 Abs. 5 Satz 2
NJVollzG). Dass der Antragsgegnerin eine eigene Beschwerdebefugnis zukommt, folgt aus § 167 Abs. 5 Satz 1 und
§ 167 Abs. 4 NJVollzG sowie aus § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG. Besondere Form und Fristerfordernisse sind anders
als bei einer Rechtsbeschwerde im Strafvollzug (vgl. § 118 StVollzG) nicht vorgesehen.
2. Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben konnte.
a. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Kammervorsitzenden bestanden indessen keine Bedenken. Über den Antrag
des Antragstellers hatte die mit dem Hauptverfahren befasste Kammer nach §§ 167 Abs. 3, 134a Abs. 1 Satz 1
i.V.m. §§ 117, 126 Abs. 2 StPO zu befinden. Die ehemals gegebene erstinstanzliche Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ist mit Einführung von § 167 NJVollzG entfallen (§ 23 Abs. 3
EGGVG). Da es sich um eine einzelne Maßnahme handelte, über die die Kammer zu entscheiden hatte, war der
Vorsitzende nach § 134a Abs. 1 Satz 3 NJVollzG bzw. § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO berufen.
b. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war auch zulässig. Anders als § 119a Abs. 1 StPO sieht § 167 Abs. 4
Satz 1 NJVollzG durch den Verweis auf § 112 StVollzG zwar vor, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach
Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden muss. Die vom Antragsteller angefochtene Entscheidung der
Antragsgegnerin ist indessen nur mündlich erfolgt. Zudem hätte der Antragsteller auch die Frist gewahrt.
c. Die angefochtene gerichtliche Entscheidung entspricht jedoch nicht den Erfordernissen, die § 167 Abs. 4 Satz 1
NJVollzG durch den Verweis auf § 115 StVollzG vorgibt. Danach ist nämlich in dem Beschluss der Sach und
Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenzustellen (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Dies
bedeutet, dass der Tatbestand insgesamt eine sowohl für die Beteiligten als auch für außenstehende Dritte
verständliche, klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung bieten muss. Die Entscheidungsgründe
müssen die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen
rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl. 2005, 379. OLG Hamburg
NStZ 2005, 592. OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122. OLG Karlsruhe NStZRR 2007, 325). Diesen Anforderungen wird
der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Zwar kann diesem das Begehren des Antragstellers noch entnommen
werden. Es fehlt jedoch bereits an der Darstellung, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin die begehrte
Maßnahme dem Antragsteller versagt hat und aus welchen rechtlichen Überlegungen heraus dem Antragsteller ein
entsprechender Anspruch zustehen soll. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass es Sinn und Zweck des § 115
StVollzG ist, die vollständige und unschwere Überprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidung in der
Rechtsbeschwerdeinstanz sicherzustellen (vgl. die o.g. Rspr. a.a.O.). Dem revisionsähnlichen
Rechtsbeschwerdeverfahren entspricht es daher, dass die Begründung an einen Beschluss nach §§ 109 ff StVollzG
denselben Anforderungen unterliegt wie ein strafrechtliches Urteil. Der in § 167 Abs. 4 NJVollzG vorgenommene
Verweis auf § 115 StVollzG ist daher wegen der sich nach StPO Grundsätzen richtenden Beschwerdeverfahrens
systemwidrig. Der Senat sieht sich allerdings nicht befugt, die insoweit eindeutige Regelung in § 167 Abs. 4
NJVollzG dahingehend auszulegen, dass statt der besonderen Anforderungen bei der Darstellung der
Entscheidungsgründe nach § 115 StVollzG auf die weniger hohen Anforderungen des § 34 StPO zurückgegriffen
werden kann. Entgegen den Bedenken der im Gesetzgebungsverfahren beteiligten gerichtlichen Praxis, die die
Gestaltung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten insgesamt nach den Grundsätzen der StPO und nicht nach den eher als
schwerfällig anzusehenden Vorschriften des Verwaltungsprozesses, an denen sich die §§ 112 ff StVollzG anlehnen,
bevorzugten, hat der Gesetzgeber eine entsprechende Anwendung der §§ 112 ff StVollzG, insbesondere auch von §
115 StVollzG für sachgerechter erachtet (vgl. LTDrs. 15/3565, S. 203 ff). Allein der Gesetzgeber ist damit in der
Lage, die mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand für die Haftrichter verbundenen Anforderungen bei der
Absetzung von Beschlüssen im Sinne des § 167 NJVollzG herabzusetzen.
3. Der soeben aufgezeigte Mangel führt indessen nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an die Kammer.
Vielmehr hatte der Senat nunmehr selbst über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der gesetzmäßigen Form
(§ 167 Abs. 4 NJVollzG i.V.m. § 115 StVollzG) zu entscheiden (§ 167 Abs. 5 Satz 2 NJVollzG i.V.m. § 309 Abs. 2
StPO). Danach war die Antragsgegnerin zu einer Neubescheidung über den Antrag des Angeklagten zu verpflichten.
a. Das für die Beurteilung der Frage, ob ein Untersuchungshaftgefangener Ansprüche auf Verpflegung mit Bio bzw.
Reformprodukten geltend machen kann, maßgebliche NJVollzG enthält an zwei Stellen Vorschriften über den Bezug
von Nahrung. Nach § 169 Abs. 1 NJVollzG, der auf § 23 NJVollzG verweist, sind Gefangene gesund zu ernähren.
Besondere Verpflegung erhalten sie im Fall medizinischer Indikation bzw. aus religiösen Gründen. Darüber hinaus
können sich Untersuchungshaftgefangene nach § 142 Abs. 3 NJVollzG aus einem von der Vollzugsbehörde
vermittelten Angebot regelmäßig Nahrungsmittel im angemessenen Umfang kaufen. Dabei soll seitens der Anstalt
für ein Angebot gesorgt werden, dass auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.
b. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein, ob dem Antragsteller der Bezug von Nahrungsmitteln
außerhalb der sonstigen Anstaltsverpflegung ermöglicht werden muss. Denn die Kammer hat die Antragsgegnerin
nicht zur Verpflegung des Antragsstellers mit Bio oder Reformprodukten verpflichtet, sondern nur, für ein erweitertes
Nahrungsmittelangebot zu sorgen, das dem Antragsteller ermöglicht, auf seine Kosten Nahrungsmittel zu erwerben.
Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu § 23 NJVollzG gehen damit an der Sache vorbei.
c. § 142 Abs. 3 NJVollzG begründet einen Anspruch eines Untersuchungshaftgefangenen, dass ihm der Einkauf von
Nahrungsmitteln ermöglicht wird (vgl. zu der ähnlich konzipierten Vorschrift des § 22 StVollzG OLG Frankfurt,
ZfStrVo 1979, 57). Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, beliebige Gegenstände kaufen zu können. Die Anstalt
selbst ist hingegen gehalten, für entsprechende Einkaufsmöglichkeiten zu sorgen. In welcher Weise dies geschieht,
steht im Ermessen des Anstaltsleiters (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1991, 151. Callies/MüllerDietz, StVollzG, 11. Aufl.,
§ 22 Rn. 2). Demnach wäre die von der Kammer ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin nur bei einer
Ermessensreduzierung auf Null in Frage gekommen. Eine solche setzt allerdings voraus, dass das Ermessen so
stark eingeschränkt ist, dass keine andere Entscheidung rechtsfehlerfrei wäre. Anhaltspunkte sind hierfür nicht
ersichtlich. Gleichwohl konnte die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht unbeanstandet bleiben. Denn die
Überprüfung des Senats umfasst auch, ob die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 167 Abs. 4 NJVollzG i.V.m. § 115 Abs. 5 StVollzG). Dies
ist der Fall. Die Begründung der Antragsgegnerin für die abgelehnte Maßnahme erschöpft sich darin, dass eine
medizinische Indikation beim Antragsteller nicht vorliege und er bei der Firma M. aus einem mit der
Gefangeneninteressenvertretung abgestimmten Sortiment zusätzliche Lebensmittel beziehen könne. Erwägungen
der Art, ob dem Antragsteller darüber hinaus der Bezug von Reformkost - etwa durch einen externen Händler -
ermöglicht werden kann, sind nicht erkennbar gewesen. Erst in der Begründung der Beschwerde macht die
Antragsgegnerin geltend, dass dies zu organisatorischem und sicherheitsrelevantem Mehraufwand führen würde.
Worin dieser Mehraufwand aber genau bestehen soll, ist der Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen
und liegt auch nicht auf der Hand. Darüber hinaus lässt die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Antrag auf
gerichtliche Entscheidung besorgen, dass sie der besonderen Stellung des Antragstellers nicht genügend Gewicht
beigemessen hat. Der Antragsteller befindet sich nicht im Strafvollzug, sondern in Untersuchungshaft. Die
besondere Stellung Untersuchungshaftgefangener (vgl. § 135 NJVollzG), der nach § 169 Abs. 2 NJVollzG gerade bei
Ermessensentscheidungen besondere Bedeutung zukommt, ist in der abgelehnten Maßnahme offenbar ohne
Berücksichtigung geblieben, wenn die Antragsgegnerin statt auf § 142 Abs. 3 NJVollzG nur auf § 24 NJVollzG der
entsprechenden Vorschrift für Strafgefangene - abstellt.
III.
Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an die Antragsgegnerin
hat sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung erledigt. Dasselbe gilt für den
Antrag des Angeklagten auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Anstaltsleiterin.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 4 NJVollzG i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG und § 473 Abs. 4 StPO.
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx