Urteil des OLG Celle vom 08.08.2011

OLG Celle: vollstreckung, widerruf, rechtskraft, geldstrafe, aussetzung, gesamtstrafe, sanktion, nachtat, erkenntnis, erlass

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 Ws 191/11
Datum:
08.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 56 f Abs 1 Nr 1, STGB § 55, STPO § 460
Leitsatz:
1. War dem Tatrichter zum Zeitpunkt der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO
bereits bekannt, dass der Verurteilte zeitlich nach der Verhängung der zusammenzuführenden Strafen
erneut straffällig geworden und deswegen bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, und setzt er die
Vollstreckung der neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe gleichwohl zur Bewährung aus, so wird damit
für den Verurteilten ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieser verbietet einen anschließenden
Widerruf dieser Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 StGB jedenfalls aus denjenigen Gründen, die dem
gesamtstrafenbildenden Gericht bei seiner Strafaussetzungsentscheidung bereits bekannt waren.
2. Ist in eine nach § 460 StPO gebildete Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde, eine Geldstrafe eingeflossen, die zum Zeitpunkt einer Nachtat im Sinne des § 56f
Abs. 1 Nr. 1 StGB noch isoliert bestanden hat, so ist aus Sicht des Verurteilten auch hierdurch ein
Vertrauenstatbestand dahingehend entstanden, diese Geldstrafe nicht infolge eines Widerrufs der
Aussetzung der Vollstreckung der nachträglichen Gesamtstrafe als – nun – freiheitsentziehende
Sanktion aufgrund dieser Nachtat verbüßen zu müssen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
2 Ws 191/11
166 BRs 20/11 (166 StVK 76/11) LG Lüneburg
5201 Js 13916/08 StA Lüneburg
2 Ws 192/11
166 BRs 21/11 (166 StVK 77/11) LG Lüneburg
1204 Js 31775/07 StA Lüneburg
B e s c h l u s s
In den Bewährungssachen
betreffend A. K.,
geboren am xxxxxx 1964 in L.,
zzt. wohnhaft c/o B. S., B. Straße, L.,
Verteidiger: Rechtsanwalt M., H.
wegen Diebstahls u. a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den
Beschluss der 6. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 16.06.2011 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 29.06.2011 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx und den
Richter am Landgericht xxxxxxxx am 08.08.2011 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 16.06.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
29.06.2011 wird aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem
Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg vom 01.02.2011 (11 Ds 5201 Js 13916/08) widerrufen wurde.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.
2. Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft vom 28.02.2011 in der Sache 5201 Js 13916/08 StA Lüneburg wird
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte, jedoch wird die Beschwerdegebühr um die Hälfte
ermäßigt. In diesem Umfang fallen auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren der
Staatskasse zur Last.
4. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
G r ü n d e :
I.
Der Beschwerdeführer wurde wie folgt verurteilt.
1.
Am 12.03.2008 belegte ihn das Amtsgericht Lüneburg wegen Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zunächst auf 2 Jahre festgesetzte Bewährungszeit
begann am 12.03.2008. Sie wurde – aufgrund der nachstehend unter Ziff. 2.a) dargestellten Verurteilung vom
13.11.2008 – am 09.02.2009 um 1 Jahr auf insgesamt 3 Jahre verlängert.
2.
a) Am 13.11.2008 verhängte das Amtsgericht Dannenberg gegen den Verurteilten wegen Diebstahls eine
Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf 3 Jahre festgesetzte
Bewährungszeit begann am 21.11.2008.
b) Am 23.03.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Dannenberg wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10, EUR. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 22.07.2009.
c) Mit Beschluss vom 01.02.2011 bildete das Amtsgericht aus beiden Strafen eine nachträgliche
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt
waren dem Tatrichter die nachstehend dargestellten Nachverurteilungen sowie deren Rechtskraft bereits bekannt,
ebenso der darauf gestützte erste Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19.07.2010 auf Widerruf der Strafaussetzung
aus der vorstehend unter Ziff. a) genannten Entscheidung. Gleichwohl setzte er die Vollstreckung der nachträglich
gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe erneut zur Bewährung aus. Die Entscheidung ist am 09.02.2011 in Rechtskraft
erwachsen. An diesem Tag begann die auf 3 Jahre festgesetzte Bewährungszeit, die nunmehr bis zum 08.02.2014
dauert.
Mit Beschluss vom 16.06.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.06.2011 widerrief die 6. kleine
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg die Strafaussetzungen aus dem Urteil zu Ziff. 1. sowie dem
Gesamtstrafenbeschluss zu Ziff. 2.c), weil der Verurteilte – der sich zu dieser Zeit in Strafhaft befand – erneut
straffällig geworden war, und zwar wie folgt:
• Am 07.12.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Dannenberg wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Tatzeit war der
01.07.2009. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 27.05.2010.
• Am 29.07.2010 wurde der Verurteilte vom Amtsgericht Dannenberg mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten
belegt, und zwar wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim
Versuch blieb, sowie wegen Erschleichens von Leistungen in 5 Fällen. Die Tatzeit lag zwischen Juli 2009 und
Januar 2010. Diese Entscheidung ist am 06.08.2010 in Rechtskraft erwachsen.
• Hieraus bildete das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.11.2010 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 1
Jahr, die der Verurteilte bis zum 17.07.2011 vollständig verbüßte.
Gegen die Widerrufsentscheidung wendet er sich mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft
beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. Im Übrigen
ist sie unbegründet.
1.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der zweimonatigen
Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 12.03.2008 richtet, muss ihm der Erfolg versagt
bleiben. Insoweit treffen die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu. Das Beschwerdevorbringen greift ihnen
gegenüber nicht durch. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Aufgrund der Vielzahl von Nachtaten sowie angesichts der hohen Rückfallgeschwindigkeit von 5 Monaten bezogen
auf die in dieser Sache bereits einmal erfolgte Verlängerung der Bewährungszeit vom 09.02.2009 reichen mildere
Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB nicht aus, um die widerlegte Aussetzungsprognose wiederherzustellen. Dem
steht auch nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten aufgrund der Nachtaten mittlerweile Strafhaft vollstreckt
wurde, zumal er sich dort auch nicht beanstandungsfrei geführt hat. Am 23.10.2010 war er aus der Vollzugsanstalt
entwichen, wobei er zunächst über eine Mauer und anschließend über einen Zaun geklettert war.
2.
Soweit sich die sofortige Beschwerde indes gegen den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der fünfmonatigen
Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg vom 01.02.2011 richtet, führt sie zum
Erfolg.
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe lässt das ursprüngliche Erkenntnis entfallen, nur das neue Erkenntnis
bildet die Grundlage der Vollstreckung (KG Berlin NJW 2003, 2468. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 533). Wird die
Vollstreckung der mit einem Gesamtstrafenbeschluss gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt,
handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, die aufgrund neuer Prüfung der Aussetzungsfrage zu treffen war (vgl.
Meyer Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 460 Rdnr. 17 m.w.N.). Es handelt sich hierbei um eine neue, nach der
Sachlage zur Zeit der Beschlussfassung (vgl. BayObLG NStZ RR 2002, 297) zu treffende Prognoseentscheidung,
so dass auch die Bewährungszeit nach § 56 a StGB – unter Beachtung des § 58 Abs. 2 StGB – neu festzusetzen
ist (Meyer Goßner, a.a.O.).
Die erneuten Straftaten hat der Verurteilte in der Zeit von Juli 2009 und Januar 2010 begangen und mithin – weit –
vor dem Erlass des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses vom 01.02.2011 bzw. vor dem Beginn der daraus
resultierenden Bewährungszeit am 09.02.2011. Deshalb kommt ein Widerruf der Strafaussetzung weder nach § 56f
Abs. 1 Satz 1 StGB (´in der Bewährungszeit´) noch nach Satz 2 1. Alt. dieser Vorschrift (´in der Zeit zwischen der
Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft´) in Betracht.
Aber auch die formellen Voraussetzungen der 2. Alt. des Satzes 2 dieser Norm sind nicht erfüllt. Danach gilt § 56f
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zwar entsprechend, wenn die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit
zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der
Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist. Damit sollen jedoch nur diejenigen Fälle erfasst werden,
in denen dem Gericht bei der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung die innerhalb der
Bewährungszeit in der einbezogenen Sache begangene Straftat entweder überhaupt nicht bekannt war oder gegen
die verurteilte Person zwar ein Tatverdacht bestand, sich das Gericht aber z.B. mangels Geständnisses oder
anderer sicherer Beweismittel noch kein zuverlässiges Urteil über ihre Täterschaft bilden konnte (vgl. BTDrucksache
16/3038 S. 58. Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 56f Rdnr. 3c. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl.,
2010, § 56f Rdnr. 3. Hubrach in LKStGB, 12. Aufl., 2008, § 56f Rdnr. 4b).
So liegt der Fall hier nicht. Dem Tatrichter waren die Verurteilungen vom 07.12.2009 und vom 29.07.2010 sowie
deren Rechtskraftdaten zum Zeitpunkt seiner nachträglichen Gesamtstrafenbildung vom 01.02.2011 bereits bekannt.
Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung und der dortigen Strafaussetzung zur Bewährung
am 09.02.2011 ist damit für den Verurteilten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der einen Widerruf mit den
Gründen verbietet, die bereits bei der mit dem Gesamtstrafenbeschluss verbundenen Aussetzungsentscheidung
bekannt waren.
Hinzu kommt Folgendes:
In die nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ist die am 23.03.2009 verhängte Geldstrafe eingeflossen (vgl.
vorstehend I. 2. b)). Sie hat zum Zeitpunkt der Nachtaten noch isoliert bestanden, sodass der Verurteilte zu diesem
Zeitpunkt nicht damit rechnen musste, sie als Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen. Auch dadurch ist aus Sicht des
Verurteilten ein Vertrauenstatbestand entstanden, der es verbietet, die erst nach den Anlasstaten in eine
Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Geldstrafe als nun freiheitsentziehende Sanktion verbüßen zu müssen (vgl. zu
einer ähnlichen Konstellation bereits den Senatsbeschluss vom 24.08.2010 2 Ws 285/10 ).
Nach alledem war der angefochtene Widerruf der Strafaussetzung aus dem Beschluss des Amtsgerichts
Dannenberg vom 01.02.2011 aufzuheben und der entsprechende Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen.
III.
Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. Das Maß des Teilerfolgs des
Rechtsmittels hat der Senat mit der Hälfte bemessen. In diesem Umfang erschien es unbillig, den Verurteilten mit
der Beschwerdegebühr und den ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten.
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