Urteil des OLG Celle vom 25.07.2011

OLG Celle: vertretung, waffengleichheit, ferien, beteiligter, eltern, einzelrichter, gerichtsbarkeit, form, übereinstimmung, kindeswohl

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 WF 220/11
Datum:
25.07.2011
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 78 Abs 2
Leitsatz:
In einer - sachlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erfordernden - Kindschaftssache (hier:
nähere Ausgestaltung des im wesentlichen nicht streitigen persönlichen Umgangs) kann sich der
dennoch anwaltlich vertretene Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, für die
Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung nicht erfolgreich allein darauf berufen, auch der Antragsgegner
sei seinerseits anwaltlich vertreten (Gesichtspunkt der ´Waffengleichheit´). dies gilt umso mehr, wenn
die Hinzuziehung des gegnerischen Rechtsanwalts durch den wirtschaftlich nicht wesentlich besser
gestellten Antragsgegner als Reaktion auf die anwaltliche Vertretung des Antragstellers zu sehen ist.
Volltext:
10 WF 220/11
605 F 2168/11 Amtsgericht Hannover
Beschluss
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit dem beteiligten Kind M. I.N., geb. am ….2005,
weitere Beteiligte:
1. S. S.,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro G. / W. / R. / H.,
2. S. N.,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro R. K. J. W.,
3. Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Jugend und Familie,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des
Antragstellers vom 28. Juni 2011 gegen den eine Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der bewilligten
Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 20. Juni 2011
durch die Richter am Oberlandesgericht H. und G. und die Richterin am Amtsgericht V. am 25. Juli 2011
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Tochter M. I. N., geb. am … 2005, die
im Haushalt der Kindesmutter lebt. Bis Ende September 2010 lebten die Kindeseltern in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft zusammen.
Nach der Trennung einigten sich die Kindeseltern auf persönlichen Umgang des Antragstellers mit dem Kind in
einem zweiwöchentlichen Abstand. Nach Unstimmigkeiten bei der Durchführung des vereinbarten Umgangs,
insbesondere zu Ostern dieses Jahres, wandte sich der Kindesvater sodann an das Amtsgericht Familiengericht -
Hannover und beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 29. April 2011 eine gerichtliche Umgangsregelung sowie die
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Das Amtsgericht
beraumte daraufhin einen zeitnahen Termin zur Anhörung der Beteiligten an und wies den Antragsteller zugleich
darauf hin, dass im Falle der Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe eine Anwaltsbeiordnung mangels
Anwaltszwangs und Schwierigkeit der Sach und Rechtslage nicht als erforderlich erscheine (vgl. zur Hinweispflicht
den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2011 - 10 WF 53/11 - FamRZ 2011, 1161 = NJW 2011, 1460).
Auf die Zustellung der Terminsladung hin meldete sich die Kindesmutter, ebenfalls anwaltlich vertreten, und
beantragte ihrerseits die gerichtliche Regelung des Umgangs, wobei inhaltliche Unterschiede ihres Antrages
gegenüber dem des Antragstellers lediglich hinsichtlich der Feiertage und des Umgangs in den Ferien bestanden.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2011 bewilligte das Amtsgericht dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe,
lehnte die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten jedoch entsprechend dem bei Einleitung des Verfahrens
erteilten Hinweis ab. Zuvor hatte es auch der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 3. Juni 2011 ratenfreie
Verfahrenskostenhilfe bewilligt, eine Anwaltsbeiordnung indes auch dort abgelehnt.
Gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der sich
insbesondere auf die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin beruft. Diese hat die sie betreffende Versagung
einer Anwaltsbeiordnung nicht angefochten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Antragstellers nicht
abgeholfen. Der Einzelrichter hat die Sache auf den Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt. Sie kann in der Sache jedoch
keinen Erfolg haben.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 Abs. 2 FamFG
versagt, weil eine Vertretung durch Rechtsanwälte im hier vorliegenden Umgangsverfahren nicht vorgeschrieben ist
und mangels Schwierigkeit der Sach und/oder Rechtslage auch nicht als erforderlich erscheint. Angesichts der im
Rahmen der Beurteilung der Erforderlichkeit gebotenen einzelfallbezogenen Prüfung besteht zwar ein
RegelAusnahmeVerhältnis im systematischen Sinne nicht. Vielmehr ist unter Heranziehung der objektiven und
subjektiven Merkmale des Falles zu prüfen, ob sich das Verfahren für den konkreten Beteiligten wegen einer
schwierigen Sachlage oder einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellt, dass auch ein bemittelter
Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 - BGHZ 186,
70 ff. = FamRZ 2010, 1427 [Tz. 14]). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch, wie das Amtsgericht zutreffend
festgestellt hat, nicht gegeben. Weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht sind im vorliegenden Fall Grundlagen
dafür gegeben, von einer die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gebietenden Schwierigkeit der Sach und/oder
Rechtslage auszugehen. auch ein Beteiligter, der selbst zur Aufbringung der entstehenden Kosten in der Lage wäre,
hätte vorliegend vernünftigerweise die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht für erforderlich erachtet.
Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den beteiligten Elternteilen unstreitig, dass persönlicher Umgang des
Kindesvater mit seiner annähernd sechs Jahre alten Tochter regelmäßig und dies im zweiwöchigen Abstand
stattfinden soll. Dieses Ausmaß der Umgangskontakte entspricht im Falle von Kindern dieses Alters bei
getrenntlebenden, jedoch nicht in allzu großer Entfernung voneinander wohnenden Elternteilen erfahrungsgemäß dem
Kindeswohl am besten und stellt damit geradezu ein Standardmodell einer Umgangsregelung dar, rechtfertigt also
nicht die Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Sach und/oder Rechtslage. Gleiches gilt auch für die vom
Kindesvater vorgestellten Regelungen zum Umgang an den hohen Feiertagen und in den Ferien.
Dass über letztere nach Aktenlage noch keine Übereinstimmung zwischen den Eltern besteht, ist in gerichtlichen
Umgangsverfahren der Normalfall, begründet also ebenfalls keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder gar
rechtlicher Hinsicht. Insoweit stehen in der Tat lediglich Fragen der näheren Ausgestaltung des Umgangs in Rede,
wodurch der vorliegende Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, die über das übliche Maß hinausgingen.
An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin sich ihrerseits anwaltlich vertreten
lässt. Abgesehen davon, dass auch dieser gegenüber die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt
wurde und diese Entscheidung inzwischen auch unanfechtbar geworden ist, ist der in § 121 Abs. 2 ZPO geregelte
und über § 113 Abs. 1 FamFG ausschließlich in - hier nicht vorliegenden - Ehe und Familienstreitsachen Anwendung
findende Grundsatz der formalen ´Waffengleichheit´ in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das
vorliegende Umgangsverfahren gehört, nicht der als solcher allein entscheidende Gesichtspunkt, denn der
Gesetzgeber hat bei der Schaffung des FamFG die Bestimmung des § 121 Abs. 2 ZPO bewusst nicht in § 78 Abs. 2
FamFG übernommen (BGH, a.a.O., Tz. 1517. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2010 - 10 WF 59/10 - FamRZ
2010, 1363). Vielmehr ist für eine Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung ausschließlich, wie oben bereits
ausgeführt, die einzelfallbezogene Prüfung der Schwierigkeit der Sach und/oder Rechtslage maßgeblich. Dass sich
besondere Schwierigkeiten für den Antragsteller gerade dadurch, dass die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten ist,
ergeben würden, hat dieser weder dargetan, noch sind solche sonst erkennbar. Die anwaltlich vertretene
Antragsgegnerin erstrebt vielmehr in wesentlichen Punkten die gleiche Regelung der Umgangskontakte wie der
Antragsteller.
Schließlich kann sich der Antragsteller mangels objektiver Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung auch insoweit
nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt einer ´Waffengleichheit´ berufen, als er selbst - bereits anwaltlich vertreten -
den verfahrenseinleitenden Antrag anhängig machen ließ und um Verfahrenskostenhilfe nachsuchte. Veranlasst er
hierdurch, dass der Antragsgegner daraufhin seinerseits einen Verfahrensbevollmächtigten hinzuzieht, kann der
Antragsteller wiederum nicht seinerseits unter Hinweis allein auf die anwaltliche Vertretung der Gegenseite für sich
die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung in Anspruch nehmen.
Wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn der gegnerische Beteiligte nicht auf (ratenfreie) Verfahrenskostenhilfe
angewiesen wäre, sich gleichwohl jedoch anwaltlich vertreten ließe, kann hier dahinstehen, da eine derartige
Fallgestaltung hier nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall wurde beiden Beteiligten ratenfreie Verfahrenskostenhilfe
bewilligt.
H. G. V.