Urteil des OLG Celle vom 19.07.2011

OLG Celle: sicherungsverwahrung, persönlichkeitsstörung, gefahr, psychische störung, entlassung, unterbringung, mofa, entschädigung, koch, fortdauer

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 Ws 380/10
Datum:
19.07.2011
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 67 d Abs 3 Satz 1, StrEG § 1, StrEG § 2
Leitsatz:
Ist eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach den Maßgaben des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 für erledigt zu erklären und der Untergebrachte aus dem
Maßregelvollzug zu entlassen, steht dem Untergebrachten eine Entschädigung nach dem Gesetz
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG - für die mit dem Vollzug der
Maßregel der Sicherungsverwahrung verbundene Freiheitsentziehung nicht zu.
Die nach Ziffer III. 2. des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011
verfassungswidrige Vorschrift des § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB ist unter Beachtung der unter Ziffer III.
2. a) des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Maßstäbe bis längstens
zum 31.05.2013 weiterhin anwendbar und bildet zusammen mit dem die Sicherungsverwahrung
anordnenden Urteil weiterhin den Rechtsgrund für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
2 Ws 380/10
241 Js 716/82 StA Verden
B e s c h l u s s
In der Maßregelvollstreckungssache
gegen O. R. K. ,
geboren am xxxxxxxx 1954 in B.,
zurzeit T., C.,
Verteidigerin: Rechtsanwältin K., W.
wegen Totschlags u. a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den
Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 29. September
2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht
xxxxxxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx am 19. Juli 2011 beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die mit Urteil des Landgerichts Verden vom 13.06.1983
angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird mit Wirkung zum 19.10.2011 für erledigt erklärt. Der
Verurteilte ist am 19.10.2011 zu entlassen.
2. Eine Entschädigung für den mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung verbundenen Freiheitsentzug wird nicht
gewährt.
3. Mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht ein.
4. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf 5 Jahre festgesetzt.
5. Für die Dauer der Führungsaufsicht wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort
zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.
6. Der Verurteilte wird angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht jeden Wechsel seines Wohnortes oder
ständigen Aufenthaltsortes sowie die Aufnahme einer Arbeit und jeden Wechsel der Arbeitsstelle der
Strafvollstreckungskammer und der Führungsaufsichtsstelle unter Angabe des Aktenzeichens sofort unaufgefordert
mitzuteilen.
7. Der Verurteilte wird angewiesen, sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu
melden.
8. Der Verurteilte wird weiter angewiesen,
a) sich bei dem zuständigen Bewährungshelfer unmittelbar nach
der Entlassung und für die ersten sechs Monate nach der Entlassung wöchentlich, sodann zweiwöchentlich zu
melden,
b) sich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zunächst wöchentlich zu melden,
c) seinen Wohnort nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen und im Falle der Erlaubnis vor mehrtägigen
Reisen oder Übernachtungen außerhalb des Wohnortes bei der Aufsichtsstelle die Ziel bzw. Übernachtungsadresse
anzugeben.
9. Dem Verurteilten werden die Weisungen erteilt
a) keinen Alkohol zu konsumieren und seine Alkoholabstinenz
jeweils alle zwei Wochen durch die Vorlage einer Blutunter
suchung auf Alkoholmarker gegenüber dem zuständigen
Bewährungshelfer und der Strafvollstreckungskammer nach
zuweisen,
b) die begonnene ambulante Psychotherapie bei Herrn E. F., O.krankenhaus H., P.straße, H., im bisherigen
Rhythmus (eine Doppelstunde alle zwei Wochen) fortzusetzen und nicht ohne die Zustimmung der
Strafvollstreckungskammer zu unterbrechen oder zu beenden.
10. Eine Ergänzung der Weisungen durch die zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt vorbehalten.
11. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird dem
Leiter der JVA C. übertragen.
12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren
werden der Landeskasse auferlegt.
G r ü n d e :
I.
1.
Am 13.06.1983 verurteilte das Landgericht Verden den Verurteilten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter
Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an. Die
Freiheitsstrafe wurde bis zum 25.11.1996 vollstreckt. Seit dem 26.11.1996 befindet sich der Verurteilte in der
Sicherungsverwahrung. 10 Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 20.12.2006 vollzogen. Die große
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle ordnete mit Beschluss vom 24.09.2010 die
weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung an. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen
Beschwerde.
2.
a) Das Landgericht Verden hat in dem Urteil vom 13.06.1983 festgestellt, dass der Verurteilte als Sohn eines
Werkzeugschleifers und einer Krankenschwester mit fünf Geschwistern, einer Schwester und vier Brüdern,
aufgewachsen ist. In seiner schulischen Ausbildung zeigte der Verurteilte gute Leistungen, verließ jedoch die
Realschule in der 10. Klasse zwei Monate vor der Abschlussprüfung. Eine Ausbildung zum Stahlgraveur brach er
nach einer Auseinandersetzung mit dem ihm vorgesetzten Meister ab. Im Sommer 1970 heuerte er bei der Reederei
H. L. als Stewart an, wobei es auch in diesem Arbeitsverhältnis zu Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten kam.
Entsprechend den an Bord geltenden Gepflogenheiten trank der Verurteilte viel Alkohol, was im Laufe der Zeit zu
einer erheblichen Alkoholgewöhnung und gefährdung führte. Ab Januar 1973 war der Verurteilte als Gelegenheits und
Aushilfsarbeiter tätig, bis er im Mai 1973 eine Arbeitsstelle als Kellner in der Autobahnraststätte O. antreten konnte.
Zu dieser Zeit wohnte der Verurteilte weiterhin bei seinen Eltern.
b) Während der Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Verden absolvierte er eine
Ausbildung als Koch in der Justizvollzugsanstalt H., die er 1995 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloss. In
der Folgezeit erlangte er den Freigängerstatus und arbeitete bis zum Jahr 1998 als fest angestellter Koch im
Restaurant L. in H., anschließend in der Betriebskantine der Firma S..
3.
a) Anfang Januar 1974 kam es zu der ersten Sexualstraftat des Verurteilten. Am 09.01.1974 begab sich der
Verurteilte im alkoholisierten Zustand mit seinem Mofa zu dem in der Nähe von B. liegenden Bauernhof des
Landwirtes M., stellte sein Mofa ab und ging in Richtung des Hofes, wo er der am 23.10.1968 geborenen A. M.
begegnete. Er ergriff das Kind, trug es auf eine Pferdekoppel, würgte das sich wehrende Kind, bis dieses seinen
Widerstand aufgab und entkleidete es teilweise. Mit einem Finger seiner linken Hand drang er gewaltsam und tief in
die Scheide des Kindes ein, welches hierbei erhebliche Schmerzen erlitt. Sodann holte er sein erregtes
Geschlechtsteil heraus und onanierte bis zum Samenerguss. Wegen dieser Tat wurde er durch das
Jugendschöffengericht Verden am 07.05.1974 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch
eines Kindes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der
Restfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, musste jedoch widerrufen werden, die Strafvollstreckung war
am 03.04.1979 erledigt.
b) Am 19.09.1974 verhängte das Amtsgericht Achim gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr
eine Geldstrafe.
Nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt am 15.03.1975 arbeitete der Verurteilte wieder in der
Autobahnraststätte O., wobei er diesmal als Küchenhilfe tätig war. Auch zu dieser Zeit wohnte der Verurteilte zu
Hause bei seinen Eltern.
c) Am 06.08.1975 fuhr er in alkoholisiertem Zustand mit seinem Fahrrad zur Arbeit in Richtung der Raststätte O..
Auf einem Feldweg begegnete er der damals 18 jährigen Floristin H. R., welche mit ihrem Mofa in die
entgegengesetzte Richtung fuhr. Der Verurteilte zwang sie zum Absteigen, ergriff sie am Arm und zog sie auf die
neben dem Feldweg befindliche Wiese, um mit ihr dort den Geschlechtsverkehr auszuführen. Er würgte die sich
wehrende und laut schreiende Zeugin, bis sie ihren Widerstand aufgab und entkleidete sie vollständig. Zu einem
vaginalen Geschlechtsverkehr kam es aufgrund einer Erektionsschwäche des Verurteilten nicht, woraufhin er die
Geschädigte zum Oralverkehr zwang, jedoch nicht zum Samenerguss kam.
Wegen dieser Tat wurde der Verurteilte durch das Landgericht Verden mit Urteil vom 04.11.1975 wegen versuchter
Vergewaltigung in Tateinheit mit vollendeter sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er
verbüßte diese Strafe bis zum 04.10.1978, wobei er aus dem Strafvollzug zwischenzeitlich einmal entwichen war. Im
Anschluss hieran verbüßte er bis zum 03.04.1979 die Restjugendstrafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts
Verden vom 07.05.1974.
Der Verurteilte hatte während des Strafvollzuges eine Frau kennengelernt, mit der er nach seiner Entlassung aus
dem Strafvollzug zusammenzog. Es kam zum Verlöbnis, aus der Verbindung gingen zwei Kinder hervor, nämlich die
am 12.01.1980 geborene S. und der am 24.08.1982 geborene D..
d) Dem Urteil des Landgerichts Verden vom 13.06.1983, aufgrund dessen die Sicherungsverwahrung gegen den
Verurteilten derzeit vollstreckt wird, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 01.10.1982 suchte der Angeklagte, der
aufgrund seiner vergeblichen Versuche, eine Anstellung zu finden, deprimiert war, vor einer an diesem Abend
stattfindenden Familienfeier zwei Gaststätten auf und trank innerhalb von drei Stunden 3,73 l Bier. Der Verurteilte,
der mit seinem Mofa nach Hause unterwegs war, sah sodann eine Person auf einem Fahrrad, welcher er hinterher
fuhr und beim Überholen feststellte, dass es sich um eine junge Frau handelte. Nach dem Überholen verstellte er ihr
mit seinem Mofa den Weg und sprach sie an, worauf sie entgegnete, er solle sie zufrieden lassen, und gab ihm eine
Ohrfeige. Nachdem er ihr mit seiner linken Rückhand ins Gesicht geschlagen hatte, fiel sie auf das Mofa, sprang
jedoch sofort wieder auf und versuchte zu fliehen. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren
Verlauf beide mehrfach zu Boden gingen, wobei der Verurteilte versuchte, die Hose der Zeugin zu öffnen oder ihr an
die Scheide zu fassen, was ihm ebenso wie letztlich sein Vorhaben, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen,
aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr nicht gelang. Nachdem die Zeugin wieder auf die Beine gekommen war und den
Verurteilten schlug und trat und versuchte, sich loszureißen, schlug der Verurteilte nun mit aller Kraft mit der linken
Hand gezielt gegen den Kopf der Zeugin, schlug sodann mit beiden Fäusten auf sie ein, trat mit seinen beschuhten
Füßen gegen den Körper der Zeugin. Als sie zu Boden gekommen war, kniete er sich auf sie, packte sie mit beiden
Händen um den Hals und erwürgte sie.
e) Schließlich wurde der Verurteilte durch Urteil des Schöffengerichtes Hannover vom 05.07.1982 wegen
gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem
Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Außerdem wurde eine
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 04.05.1983 angeordnet.
4.
Seit dem Jahr 1995 sind mehrere Gutachten zur Person des Verurteilten eingeholt worden, insbesondere zur Frage
der Lockerungseignung und von Behandlungsmöglichkeiten.
a) Der Sachverständige Prof. Dr. L. kam in seinem Gutachten vom 23.10.1995 zu dem Ergebnis, dass dem
Verurteilten im Hinblick auf dessen realitätsinadäquate (abspaltende, projektive und ich erhöhende) Abwehrstrategien
eine positive Kriminalprognose nicht gestellt werden könne. Insbesondere habe sich der Verurteilte auch nicht mit
einem Lockerungsversagen dieser war von einem Ausgang am 08.07.1995 verspätet zurückgekehrt, da er die Nacht
mit einer Frau verbracht hatte, die er zufällig bei den R. Kiesteichen kennengelernt hatte - auseinandergesetzt. Da
der Verurteilte erst am 10.07.1995 wieder in die Justizvollzugsanstalt zurückkehrte, wurde er aus dem offenen
Vollzug der Freigangsabteilung, wo er sich zu diesem Zeitpunkt befand, abgelöst und die Lockerungs und
Urlaubseignung widerrufen.
b) Die Sachverständige Frau Dr. A. J. attestierte dem Verurteilten in ihrem Gutachten vom 15.12.1997, er leide an
einer komplexen Störung mit Anteilen einer abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung. Als
Motivationshintergrund für die Taten könne ein negatives durch Geringschätzung, Verachtung und Wut geprägtes
Frauenbild angenommen werden. Eine psychotherapeutische Bearbeitung der Straftaten sei allenfalls rudimentär
erfolgt, es sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. In Kränkungs und Demütigungssituationen entwickle der
Verurteilte ein aggressives Spannungspotential, das in Form der sexuellaggressiven Straftaten zum Ausbruch
gelangt sei, und durch seine Alkoholisierung begünstigt oder erst ermöglicht werde.
Am 20.01.1999 entwich der Verurteilte aus dem Freigang und konnte erst am 11.02.1999 nach vorangegangenen
Observationsmaßnahmen in H. durch die Polizei wieder festgenommen werden.
c) Der Sachverständige Dr. W. führte in seinem Gutachten vom 17.12.2006 aus, der Verurteilte habe eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dependenten, emotional instabilen und sadistischen
Zügen. Bei den Taten habe eine erhebliche sadistische Komponente vorgelegen. der Verurteilte kehre die von ihm
gegenüber seinen Eltern erlebte Ohnmacht und Erniedrigung in eigene Macht gegenüber seinen wehrlosen,
verängstigten und ihm unterlegenen Opfern um. Die Konstellation aus bestehender Alkoholisierung, erlittener
Kränkung und einem zur Verfügung stehenden Opfer führe zur strafrechtlichen Auffälligkeit in einem ansonsten eher
sozial unauffälligen, angepassten Leben. Zur Verbesserung der derzeit negativen Sozialprognose bedürfe es der
Durchführung einer Sozialtherapie.
d) Der Diplom Psychologe Wi. stellte in seinem testpsychologischen Zusatzgutachten vom 26.02.2007 fest, dass
die Befunde diagnostisch für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dependenten,
emotionalinstabilen und sadistischen Anteilen (ICD 10: F 60.9) sprächen. Ursächlich für diese kombinierte
Persönlichkeitsstörung seien die frühen psychischen Belastungsfaktoren der Herkunftsfamilie des Verurteilten. Nach
dem Testergebnis bestünden zentrale deliktsrelevante Persönlichkeitsanteile, insbesondere die Aggressionen des
Verurteilten fort. Mit diesen destruktiven Anteilen habe sich der Verurteilte bisher nicht auseinandergesetzt. Die von
dem Verurteilten verübten Straftaten wiesen eine erhebliche sadistische Komponente auf. Die Kriminalprognose sei
ausgesprochen ungünstig und könne nur durch die Durchführung einer Sozialtherapie verbessert werden.
e) Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 27.11.2010, welches allerdings ohne Exploration des
Verurteilten erstellt werden musste, war die Legalprognose nach wie vor als ungünstig einzuschätzen. Bei dem
Verurteilten eingetretene erste Fortschritte dieser hatte ab 2009 in eigener Motivation therapeutische Gespräche
gesucht sollten unbedingt gewürdigt werden, die begonnene Sozialtherapie müsse fortgeführt werden. Die im
Vorgutachten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dependenten emotional
instabilen und sadistischen Zügen liege mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin vor, wobei die emotional instabilen
Anteile bei Betrachtung des zurückliegenden Haftverlaufes nicht mehr erkennbar seien, die sadistischen Züge
jedoch sehr wohl fortbestehen dürften.
f) Am 28.09.2010 wurde der Verurteilte in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt H. verlegt. Er
musste jedoch durch Entscheidung der Einzelfallkonferenz der Justizvollzugsanstalt H. vom 14.01.2011 in die
Justizvollzugsanstalt C. zurück verlegt werden, weil er seit Mitte November 2010 konsequent die Teilnahme an der
Gruppentherapie verweigert hatte und auch nicht von der Sinnhaftigkeit der Sozialtherapie überzeugt werden konnte.
5.
Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 12.05.2010 hat der Verurteilte beantragt, die Vollstreckung der
Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 13.06.1983 für erledigt zu erklären. Die große
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle hat mit dem angefochtenen Beschluss vom
24.09.2010 diesen Antrag abgelehnt und angeordnet, dass die Maßregel der Sicherungsverwahrung weiter zu
vollziehen sei. Bei dieser Entscheidung hat sich die Strafvollstreckungskammer maßgeblich auf die vorhergehenden
Entscheidungen dieses Senates (Beschluss vom 25.05.2010 2 Ws 169/10 und 2 Ws 170/10 ) gestützt.
6.
Der Senat hat auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.11.2010 (5 StR 394/10 u. a.)
ein Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, ob sich aus konkreten Umständen in der Person oder dem
Verhalten des Verurteilten eine hochgradige Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt oder
Sexualverbrechen ableiten lässt, würde er aus der Sicherungsverwahrung entlassen, und ob sich im Rahmen des
Vollzuges der Sicherungsverwahrung positive Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Reduzierung der im Vorleben
des Verurteilten dokumentierten Gefährlichkeit nahelegen.
Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. D. hat in seinem Gutachten vom 18.05.2011 ausgeführt,
Anhaltspunkte für eine manifeste Persönlichkeitsstörung könnten im Gegensatz zu früheren Untersuchungen nicht
gefunden werden. Allerdings lägen Hinweise auf das Vorliegen einer Störung des Sozialverhaltens in der Jugend und
zum Teil deutliche psychosexuelle Auffälligkeiten vor. Insbesondere habe der Verurteilte Schwierigkeiten, bei den
abgeurteilten Vergewaltigungsdelikten spezifische Umstände sogenanntes Suchverhalten einzuräumen. Die bei
Erhebung der Lebensgeschichte des Verurteilten festzustellenden Persönlichkeitsanteile im Sinne einer
selbstunsicheren und emotional instabilen Persönlichkeit erreichten nicht das Ausmaß einer spezifischen
Persönlichkeitsstörung. Es sei zudem ein phasenweise schädlicher Gebrauch von Alkohol festzustellen, ohne dass
jedoch eine Abhängigkeitserkrankung im engeren Sinne bestehe. Aus den konkreten Umständen der Person des
Verurteilten und seines Verhaltens während der Unterbringung lasse sich eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt
und Sexualverbrechen derzeit nicht ableiten, vielmehr hätten sich die Gefährlichkeit reduzierende Anhaltspunkte
ergeben. So habe der Verurteilte nach anfänglich geäußerten Widerständen sich seit 2009 auf eine therapeutische
Behandlung seiner Unterbringungsdelikte und den Zusammenhang der Delikte mit seiner Persönlichkeit und dem
Suchtmittelkonsum eingelassen und zudem eine längere ambulante Gesprächstherapie durchgeführt. Der Verurteilte
habe sowohl eine Empathie entwickelt als auch die Fähigkeit, für ihn kritische Situationen als Risikofaktor definieren
zu können. Aufgrund des Zusammenhanges der abgeurteilten Straftaten jeweils mit einer vorangegangenen
Kränkungssituation und dem Alkoholkonsum bedürfe der Verurteilte der Alkoholkarenz und einer ambulanten
psychotherapeutischen Begleitung mit dem Ziel, für ihn belastende und kränkende Momente zu bearbeiten. Eine
Indikation für eine medikamentöse Behandlung mit einem Testosteronantagonisten sei nicht gegeben, die
Alkoholabstinenz könne auch nachträglich im Blut mit Alkoholmarkern überprüft werden, wobei eine
zweiwöchentliche Untersuchung anzuraten sei.
II.
Die sofortige Beschwerde erweist sich als begründet.
1.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09 u. a.) ist im Anschluss an die
Rechtsprechung des EGMR § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB, soweit er zur Anordnung der Fortdauer der
Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten
von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998
begangen wurden, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG sowie i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG
unvereinbar. Er bleibt jedoch anwendbar bis zum 31.05.2013 mit der Maßgabe, dass die Fortdauer der Unterbringung
nur noch angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten aus
konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, haben die
Vollstreckungsgerichte die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum
31.12.2011 anzuordnen.
2.
Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des Verurteilten K.. Die von diesem Verurteilten begangene, dem Urteil
des Landgerichts Verden vom 13.06.1983 zugrundeliegende Tat geschah am 01.10.1982 und damit zu einem
Zeitpunkt, als die Befristung der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in § 67 d StGB a. F. auf
eine Höchstdauer von 10 Jahren durch das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 04.07.1969 (BGBl. I, S. 717) eingeführt
worden war, jedoch vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen
gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I, 160). Es handelt sich mithin um einen sogenannten „Altfall“.
3.
Die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4.05.2011 festgelegten Voraussetzungen für die Anordnung der
Fortdauer der Sicherungsverwahrung sind nicht erfüllt.
a) Es fehlt bei dem Verurteilten K. bereits an einer nachweisbaren psychischen Störung i. S. des § 1 ThUG. Nach
den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. in seinem Gutachten und im Rahmen seiner
mündlichen Anhörung vor dem Senat liegt eine solche psychische Störung bei dem Verurteilten jedenfalls derzeit
nicht vor. Zwar besteht bei dem Verurteilten eine Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne einer selbstunsicheren und
emotional instabilen Persönlichkeit, jedoch ohne dass diese Merkmale das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung
aufweisen. Soweit die in den Vorbegutachtungen diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
selbstunsicheren, dependenten emotionalinstabilen und sadistischen Zügen tatsächlich vorgelegen habe, ist es
denkbar, dass sie sich durch die Entwicklung des Verurteilten und die bisherige therapeutische Aufarbeitung
abgeschliffen habe. Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass die Angabe des Verurteilten im Rahmen der
testpsychologischen Untersuchung ´kurz bevor ich jemanden vergewaltigt habe, war ich so erregt, dass mir alles
egal war´ wie auch das Verhalten des Verurteilten bei der Tat vom 01.10.1982 nicht als Ausdruck einer
Persönlichkeitsstörung, sondern als Folge eines Affektsturms zu werten sei. Eine sexuelle Deviation, die das
Rückfallrisiko erhöhen würde, vermochte der Sachverständige ebenfalls nicht festzustellen.
b) Zudem vermag der Senat eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten, die aus konkreten
Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten im Vollzug abzuleiten ist, nicht festzustellen. Es fehlt
an konkreten Umständen, auf die diese Prognose gestützt werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seiner Entscheidung vom 04.05.2011 nicht ausgeführt, welche Qualität diese konkreten Umstände haben müssen,
sondern insoweit auf die Rechtsprechung des 5. Strafsenats des BGH Bezug genommen
(Bundesverfassungsgericht, a. a. O. Rdnr. 156). Bei einer an der EMRK orientierten Auslegung ist die rückwirkende
Klausel des § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB nur anwendbar, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt oder
Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist
(vgl. BGH NJW 2011, 240).
Gemessen an diesem Maßstab kann die hochgradige Gefahr schwerster Sexual oder Gewaltstraftaten hier aus
konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Verurteilten nicht hergeleitet werden. Der
Sachverständige Dr. D. hat hierzu ausgeführt, dass sich aus dem vollzuglichen Verhalten des Verurteilten dieser hat
sich in den letzten Jahren einwandfrei geführt - und auch aus allen anderen untersuchten Faktoren keine Hinweise
auf eine solche hochgradige Gefährlichkeit ergeben, vielmehr ist bei ihm eine deutliche Aggressionshemmung
erkennbar, so dass von ihm nur eine geringe Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Für diese
Einschätzung spricht zudem, dass der Verurteilte die ihm von 1995 bis 1999 gewährten Lockerungen - bis zu seiner
Entweichung am 20.01.1999 - nicht missbraucht hat, obwohl er in dieser Zeit aufgrund seiner Tätigkeit als Koch
ungehinderten Zugang zu Alkoholika hatte. Das Scheitern der Sozialtherapie steht zu dieser Bewertung nicht im
Widerspruch, denn der Verurteilte hatte die Therapie unter der unzutreffenden Annahme angetreten, es handele sich
um eine Entlassungsvorbereitung. Der Abbruch der Therapie ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr.
D. somit nicht als Zeichen für eine mangelnde Therapiebereitschaft des Verurteilten, sonders als konsequente
Reaktion auf die von ihm nicht erwarteten Rahmenbedingungen zu werten.
Der Arzt für Psychiatrie und Verhaltenstherapeut E. F. hat angegeben, er habe den Verurteilten in der seit dem
26.05.2011 durchgeführten Psychotherapie mit der Aggressions und Frustrationsproblematik konfrontiert und hierbei
festgestellt, dass bei ihm eine ausreichende Impulskontrolle bestehe. Die Gefahr der Begehung neuer Straftaten
könne durch die auf mindestens zwei Jahre anzulegende ambulante Psychotherapie minimiert und sich aufbauende
Spannungssituationen rechtzeitig erkannt werden. Auch die Psychologierätin P. und die Sozialarbeiterin H., die den
Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt C. betreut haben, haben in der Anhörung übereinstimmend erklärt, dass der
Verurteilte sich seit dem Jahr 2009 im therapeutischen Gespräch geöffnet und mit seinen Straftaten und deren
Ursachen auseinandergesetzt hat.
Der Verurteilte hat erklärt, im Jahr 2009, nach einem für ihn prägenden Erlebnis beim Bau eines Spielplatzes für
Kinder, die Opfer von Gewalt geworden sind, seine Verweigerungshaltung überdacht und sie dann aufgegeben und
seitdem seine Probleme aufgearbeitet zu haben. Dabei habe er sich geändert und sei offener geworden.
Nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung will der Verurteilte im Großraum H. wieder in seinem
erlernten Beruf als Koch, den er gerne ausübe, arbeiten.
4.
Konkrete Umstände in der Person des Verurteilten oder in seinem Verhalten, aus denen eine hochgrade Gefahr für
die Begehung schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten abgeleitet werden kann, waren hiernach nicht festzustellen.
Die Sicherungsverwahrung war daher nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 für erledigt zu erklären.
III.
Nach § 67 d Abs. 3 Satz 2 StGB tritt mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht ein.
Diese Vorschrift ist vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 nicht für
verfassungswidrig erklärt worden (Bundesverfassungsgericht a. a. O. Rdnr. 176). Eine Rückwirkungsproblematik
stellt sich wegen des eindeutig präventiven Charakters der Führungsaufsicht nicht.
a) Der Verurteilte ist am 19.10.2011 zu entlassen. Nach Ziffer III. Nr. 2. b) des Tenors der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 ist in den Fällen, in denen die strengen Voraussetzungen für eine
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Nr. 2. a) des Tenors nicht erfüllt sind, die Freilassung
der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31.12.2011 anzuordnen. Der Senat hat diesen
Zeitpunkt hier auf den 19.10.2011 festgesetzt, um dem Verurteilten, der nunmehr seit Oktober 1982 mit Ausnahme
von zwei Entweichungen ununterbrochen inhaftiert ist, einen vernünftigen, schrittweisen Übergang in die Freiheit zu
ermöglichen. So hat auch die Sozialarbeiterin H. für die Entlassungsvorbereitung einen Zeitraum von drei Monaten
als notwendig, aber auch realistisch bezeichnet. Während dieser Zeit wird insbesondere Gelegenheit bestehen, einen
sozialen Empfangsraum für den Zeitpunkt nach der Entlassung vorzubereiten und den Verurteilten mit schrittweisen
Lockerungen hieran zu gewöhnen.
b) Die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht auf 5 Jahre beruht auf § 68 c Abs. 1 Satz 1 StGB und erscheint
angesichts der fortbestehenden emotionalinstabilen Persönlichkeitsakzentuierung des Verurteilten angemessen.
c) Die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers beruht auf § 68 a Abs. 1
StGB.
d) Die Weisung in Ziffer 6. des Tenors beruht hinsichtlich der Führungsaufsichtsstelle auf § 68 b Abs. 1 Ziff. 8 StGB,
im Übrigen auf § 68 b Abs. 2 StGB.
e) Die Weisung in Ziffer 7 des Tenors beruht auf § 68 b Abs. 1 Ziff. 9 StGB.
f) Die Weisungen in Ziffer 8. a) und b) des Tenors beruhen auf § 68 b Abs. 1 Nr. 7 StGB.
g) Die Weisung in Ziffer 8. c) beruht auf § 68 b Abs. 1 Ziff. 1 StGB.
h) Die Weisungen in Ziffer 9. a) und b) des Tenors beruhen auf § 68 b Abs. 2 StGB. Der Verurteilte hat in seiner
Anhörung vor dem Senat in die regelmäßige Entnahme von Blutproben zum Nachweis der Alkoholabstinenz
eingewilligt (§ 68 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB).
IV.
Eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG - für die mit
dem Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung verbundene Freiheitsentziehung war nicht zu gewähren. Das
dem Vollzug der Sicherungsverwahrung zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Verden vom 13.06.1983 ist durch
das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 weder in Fortfall geraten noch sind seine Rechtsfolgen
gemildert worden (§ 1 Abs. 1 StrEG). Soweit das Bundesverfassungsgericht - nachdem es noch in seiner
Entscheidung vom 05.02.2004 (BVerfGE 109, 133 ff. juris) den Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig
angeordnete Sicherungsverwahrung nicht als Verstoß gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 20
Abs. 3 GG angesehen hatte - Normen über die Anordnung und den Vollzug der Sicherungsverwahrung für
verfassungswidrig erklärt hat, wirkt sich dies auf den Bestand des die Vollstreckungsgrundlage bildende Urteils des
Landgerichts Verden als solches vom 13.04.1983 nicht aus. Die nach Ziffer III. 2. des Tenors des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 verfassungswidrige Vorschrift des § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB ist unter
Beachtung der unter Ziffer III. 2. a) des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Maßstäbe
- vorbehaltlich einer zwischenzeitlichen Neuregelung durch den Gesetzgeber - bis längstens zum 31.05.2013
weiterhin anwendbar und bildet zusammen mit dem die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteil weiterhin den
Rechtgrund für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.
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