Urteil des OLG Celle vom 25.11.2004

OLG Celle: polizei, festnahme, erlass, unverzüglich, ausländer, beendigung, abschiebungshaft, behandlung, beschwerdekammer, freiheitsentziehung

Gericht:
OLG Celle, 16. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 16 W 136/04
Datum:
25.11.2004
Sachgebiet:
Normen:
AuslG § 42
Leitsatz:
Den Polizeibehörden obliegt keine Dokumentationspflicht darüber, warum sie bestimmte Fälle wie
geschehen und nicht in einer anderen Reihenfolge bearbeitet haben (gegen OLG Schleswig, NVwZ
2003, 421).
§ 42 Abs. 7 AuslG ermächtigt zur vorläufigen Festnahme zwecks Identifikation und Prüfung, ob ein
Haftgrund i. S. v. § 57 AuslG vorliegt.
Volltext:
16 W 136/04
10 T 18/04 Landgericht Hannover
43 XIV 150/04 Amtsgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend den algerischen Staatsangehörigen A. K.,
geboren am ... in ...,
Antragsteller Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
Beteiligte:
Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Recht und Ordnung
Ausländerangelegenheiten , Leinstraße 14, 30159 Hannover,
Geschäftszeichen: ...,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter ... sowie die Richter ... und ...
am 25. November 2004 beschlossen:
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der angefochtene Beschluss der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 8. August 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
geändert:
Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme am 25. Februar 2004 ab 18:20 Uhr bis zum Erlass des
Abschiebehaftbeschlusses am Vormittag des 26. Februar 2004 rechtswidrig war.
2. Die Beteiligte hat dem Betroffenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu
erstatten.
3. Für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird dem Betroffenen unter Beiordnung von Rechtsanwalt
... in ... Prozesskostenhilfe bewilligt.
4. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
G r ü n d e :
I.
Der Betroffene, der inzwischen abgeschoben worden ist, wurde am 25. Februar 2004 um 14:30 Uhr festgenommen,
weil er von der Beteiligten gemäß § 42 Abs. 7 Satz 1 AuslG zur Festnahme ausgeschrieben war. Nach Durchführung
der erkennungsdienstlichen Behandlung begann um 17:57 Uhr die Vernehmung des Betroffenen, die um 18:20 Uhr
endete. Da das Vernehmungsende außerhalb der Dienstzeit der Beteiligten lag, legte die Polizei ihr den Vorgang erst
am Morgen des Folgetages vor. Daraufhin prüfte die Beteiligte den Sachverhalt und stellte kurz darauf, nämlich
bereits um 10:04 Uhr, beim Amtsgericht Hannover einen Antrag auf Anordnung von Abschiebehaft (Sicherungshaft),
dem noch am selben Vormittag entsprochen wurde.
Der Betroffene meint, die Polizei habe bis 16:00 Uhr alle nötigen Feststellungen treffen können. Danach bis zum
Erlass des Abschiebehaftbeschlusses am Vormittag des Folgetages sei seine Ingewahrsamnahme rechtswidrig
gewesen, weil nicht unverzüglich im Rechtssinne eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden sei.
Amts und Landgericht haben den Antrag auf Feststellung als unbegründet zurückgewiesen. Die Beteiligte habe, so
die tragenden Ausführungen der Beschwerdekammer des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss, vor der
Antragstellung zunächst die Möglichkeit der Beschaffung eines Passersatzes zwecks Durchführung der
Abschiebung abklären müssen. Insoweit hätten sachliche Gründe bestanden, dass der Betroffene erst am Folgetage
dem Richter vorgeführt werden konnte.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er insbesondere
Rechtsausführungen zur Frage der Unverzüglichkeit macht.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die Ingewahrsamnahme war nicht bereits ab 16:00 Uhr, wohl
aber seit 18:20 Uhr bis zum Erlass des Abschiebehaftbeschlusses am Folgetag rechtswidrig.
1. Die Polizei war, was auch der Betroffene selbst bzw. sein in Abschiebungshaftsachen erfahrener
Verfahrensbevollmächtigte nicht in Abrede nimmt, grundsätzlich befugt, ihn in Gewahrsam zu nehmen. Allerdings
liegen, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in dem ursprünglichen Beschluss, die Voraussetzungen des § 18
Abs. 1 Nr. 2 a Nds. SOG nicht vor, weil die Polizei tatsächlich nicht zur Gefahrenabwehr nach der genannten
Vorschrift tätig geworden ist, um die Fortsetzung einer Dauerstraftat zu verhindern, sondern deshalb, weil der
Betroffene von der Beteiligten zur Festnahme ausgeschrieben war.
Wäre demgegenüber eine Ingewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 a Nds. SOG erfolgt, wäre der Rechtsweg ein
anderer, die hier ergangene richterliche Entscheidung des Amtsgerichts vom 29. April 2004 gar nicht zulässig
gewesen. Denn nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG hätte die Entscheidung „nach Beendigung der
Freiheitsentziehung innerhalb eines Monats“ beantragt werden müssen. Hier war die der angeordneten
Abschiebungshaft vorgelagerte Ingewahrsamnahme am 26. Februar beendet, sodass der per Telefax am 21. April
2004 eingegangene Feststellungsantrag des Betroffenen ersichtlich verfristet gewesen wäre. Schließlich wäre das
vorliegende Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde mangels Zulassung durch den angefochtenen
Beschluss der Beschwerdekammer
ebenfalls nicht statthaft (§ 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG). Diese Überlegungen
machen deutlich, dass eine Ingewahrsamnahme, die von der Polizei nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr
gedacht war und daher auch nicht auf § 18 Nds. SOG gestützt worden ist, nicht im Nachhinein als eine solche
behandelt und unter diese Vorschrift subsumiert werden kann.
Auch ein Festnahmerecht nach § 57 oder § 49 AuslG kommt nicht in Betracht.
Insoweit kann zur Vermeidung längerer Ausführungen auf die gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage Bezug
genommen werden (BVerfG NJW 2002, 3161; BVerwGE 62, 317; BGH NJW 1993, 3069; OLG Celle Nds.Rpfl. 2004,
129; KG FGPrax 2001, 40; OLGR Frankfurt 1998, 71 und InfAuslR 1997, 315; OLG Braunschweig InfAuslR 2004,
166; vgl. auch Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., § 13 FEVG, Rn. 2).
2. Allerdings hat die Ausländerbehörde die Befugnis, einen abzuschiebenden Ausländer zum Zwecke der Festnahme
mit den Fahndungsmitteln der Polizei auszuschreiben, wie sich aus § 42 Abs. 7 AuslG ergibt. Diese seit dem 1.
November 1997 geltende Bestimmung (BGBl. I, 2584) beruht auf der Empfehlung des Innenausschusses des
Bundestages vom 6. November 1996 und soll sicherstellen, dass untergetauchte ausreisepflichtige Ausländer
möglichst schnell aufgegriffen werden können, damit die Durchführung einer eventuellen Abschiebung nicht
verzögert wird (BTDrucks. 13/5986, S. 12).
Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften hat deshalb die Ausländerbehörde, wenn die Voraussetzungen für
die zwangsweise Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht bei einem Ausländer vorliegen, dessen Aufenthalt
unbekannt ist, nach Ablauf der Ausreisefrist die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zum Zwecke der
Ausschreibung in INPOL (Aufenthaltsermittlung, Festnahme) zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass der Ausländer sich bereits einmal der Abschiebung entzogen hat oder nach Ablauf der Ausreisefrist die
Grenzübertrittsbescheinigung nicht vorliegt (AuslGVwV vom 28. Juni 2000, Abschnitt 49.3.2.).
Im vorliegenden Fall war der Betroffene von der Beteiligten zur Festnahme ausgeschrieben worden. Dies ergibt sich
aus der Festnahmeanzeige der Polizeidirektion Hannover, soweit es darin heißt, eine Überprüfung der Personalien
habe ergeben, dass die Person zur Festnahme und Abschiebung durch die Ausländerbehörde ausgeschrieben
gewesen sei (Bl. 9 d. A.). Diese Regelung des § 42 Abs. 7 AuslG wäre sinnlos und ineffizient, wenn die
Verwaltungsbehörde, die den untergetauchten Ausländer zur Fahndung ausgeschrieben hat, diesen gleichwohl
wieder laufen und erneut untertauchen lassen müsste, sodass ein beantragter und nach Stunden erlassener
Haftbefehl ins Leere liefe.
3. Nach der erfolgten Festnahme bestand indes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 FEVG und Art. 104 Abs. 2 GG die
Verpflichtung, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Berechtigung, den Betroffenen in Gewahrsam zu
nehmen, herbeizuführen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer in dem angefochtenen Beschluss war der Antrag
am nächsten Morgen um 10:04 Uhr, der zur Anhörung des Betroffenen und anschließenden Anordnung der
Abschiebungshaft geführt hat, noch unverzüglich im Sinne der genannten Vorschriften. Im Hinblick darauf, dass die
Ausländerstelle der Landeshauptstadt Hannover die Möglichkeiten zur Beschaffung eines Passersatzes habe
abklären müssen, um die Abschiebung durchführen zu können, sei es nicht zu beanstanden, dass der Betroffene
erst am Folgetag seiner Ingewahrsamnahme dem Richter habe vorgeführt werden können. Insoweit hätten sachliche
Gründe bestanden, die es rechtfertigen würden, den Betroffenen bis zu dieser Zeit in Polizeigewahrsam zu halten.
Dieser Auffassung kann der Senat nur teilweise beitreten, nämlich insofern, als es der Beteiligten zugestanden
werden muss, dass sie, bevor sie einen Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft stellt, den Sachverhalt,
insbesondere die Möglichkeit zur Abschiebung, überprüfen muss. Der Beteiligten ist insofern kein Vorwurf zu
machen, als sie erst in den frühen Morgenstunden des Folgetages von dem Sachverhalt erfahren und bereits um
10:04 Uhr beim Amtsgericht den Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft gestellt hat. Insoweit hat die Beteiligte in
der Tat unverzüglich gehandelt.
Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei nach der Festnahme einige Zeit für die Feststellung der
Personalien des Betroffenen, die erkennungsdienstliche Behandlung sowie schließlich die Vernehmung des
Betroffenen benötigt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit zu vermeidbaren Verzögerungen
gekommen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Angabe der Polizei und der Beteiligten, die entsprechenden Maßnahmen
hätten bis 18:20 Uhr gedauert, geben daher noch keinen Anlass, die Ingewahrsamnahme bis dahin für rechtswidrig
zu halten.
Der Senat teilt insoweit nicht die Ansicht des OLG Schleswig (NVwZ 2003, 421),
die Gerichte seien verpflichtet, durch Beweisaufnahme zu klären, ob die Identität eines Ausländers nicht einige
Stunden schneller hätte festgestellt und damit seine Inhaftierung nicht einige Stunden hätte abgekürzt werden
können, sofern keine Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen. In einer Großstadt wie Hannover sind Dutzende von
Polizeibeamten allein in der zentralen Dienststelle beschäftigt, zahllose andere in den einzelnen Revieren. Es
bedeutet eine nicht mehr nachvollziehbare Überspannung, sämtlichen Polizeibeamten - 365 Tage im Jahr und 24
Stunden pro Tag - eine Dokumentationspflicht darüber aufzuerlegen, warum sie Fälle - zu denen regelmäßig
Schwerkriminalität, die Versorgung von Opfern, von Betrunkenen und Rauschgiftsüchtigen gehört - in einer
bestimmten und nicht in einer anderen Reihenfolge erledigt haben. Mit der Dokumentation wäre es im Übrigen nicht
getan, denn da ihre Richtigkeit stets bestritten würde, müssten sämtliche Beamten als Zeugen vernommen werden.
Derartige Vorgaben sind geeignet, den gesamten Polizeiapparat weitgehend lahm zu legen und vor allem den
(rechtzeitigen) Rechtsschutz für andere Bürger, die dringend der polizeilichen oder gerichtlichen Hilfe bedürfen, zu
verringern.
Damit wird der Grundsatz nicht in Frage gestellt, dass konkreten Vorwürfen über rechtswidrige Freiheitsentziehungen
nachzugehen ist, es soll damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass ohne konkrete Anhaltspunkte eine
Haftdauer von ungefähr sieben bis acht Stunden, hier konkret sogar nur etwa vier Stunden, nicht zu mehrstündigen,
unter Umständen tagelangen Beweisaufnahmen und wochenlangen Ermittlungen darüber verpflichtet, ob die
Bearbeitungszeit die eine oder andere Stunde kürzer hätte erfolgen können, zumal dies, wie dargelegt, in Wirklichkeit
nur eine der Lebensrealität entbehrende Inanspruchnahme von Sachkompetenz durch das Gericht ist.
Insoweit sieht der Senat auch keinen Anlass, diese Frage nach § 28 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Das
OLG Schleswig hat in einem Fall entschieden, in dem die Festnahme auf § 127 StPO gestützt worden war. Die
Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf diese Norm, um die es im vorliegenden Fall nicht geht. Zudem
scheidet eine Vorlage aus, wenn ein Gericht, wie hier der Senat, lediglich eine andere Rechtsmeinung äußert, die
Entscheidung hierauf aber letztlich nicht stützt, sondern schon aus tatsächlichen Gründen anders entscheidet, als
das andere Oberlandesgericht, dessen Rechtsauffassung es nicht teilt. So aber liegen die Dinge hier, weil es um
einen Zeitraum von knapp vier Stunden (14:30 Uhr bis 18:20 Uhr) geht, die während dieses Zeitraum veranlassten
Maßnahmen feststehen (Personalienfeststellung, erkennungsdienstliche Behandlung, Vernehmung) und keinerlei
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angelegenheit
dilatorisch gehandhabt worden wäre.
4. Anders verhält es sich für die nachfolgende Zeit bis zum Erlass des Abschiebungshaftbeschlusses. Denn ab
18:20 Uhr war die Vernehmung des Betroffenen abgeschlossen und es wurde bis zur Benachrichtigung der
Beteiligten am nächsten Morgen nichts weiter unternommen, weil die Beendigung der Vernehmung außerhalb der
Dienstzeiten der Beteiligten lag. Allein dieser Umstand ist aber kein sachlicher Grund, den Betroffenen weiter in
Polizeigewahrsam zu halten, ohne für die Dauer von ca. 12 Stunden irgendetwas Verfahrensförderndes zu tun.
Ausgehend davon, dass die Polizei von der Beendigung der Vernehmung am Festnahmetag um 18:20 Uhr bis zu
den frühen Morgenstunden des Folgetages nichts veranlasst hat, weil die Ausländerbehörde keine Dienstzeit hatte,
liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Berechtigung der
Ingewahrsamnahme herbeizuführen, vor (BVerfG NJW 2002, 3161). Die Grundsätze dieser Entscheidung, wonach
der Staat zur Tageszeit (§ 104 Abs. 3 StPO) die Überprüfung der Inhaftierung durch einen Richter gewährleisten
muss, gelten sinngemäß für die Verwaltung, sofern nicht nach § 63 Abs. 6 AuslG verfahren wird (s. dazu unter 5.).
Damit ist die Ingewahrsamnahme des Betroffenen ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der
Abschiebungshaftanordnung rechtswidrig, ohne dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung dazu bedarf, wie der
richterliche Eildienst beim Amtsgericht Hannover geregelt ist und wie die betreffende Handhabung im Lichte der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur notwendigen Erreichbarkeit eines Richters zur
Tages oder Nachtzeit zu bewerten ist.
5. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Senates, der Polizei und der Beteiligten vorzuschreiben, durch welche
Maßnahmen dem Gebot der Unverzüglichkeit hier hätte Genüge getan werden können. Möglich erschiene die
Einrichtung eines Eildienstes bei der Beteiligten, der außerhalb der regulären Dienstzeiten tätig wird, denkbar wäre
aber auch, dass bei der Ausschreibung zur Festnahme der erforderliche Sachverhalt und die erforderlichen Angaben
der Polizei mitgeteilt werden, damit diese in Amtshilfe für die Beteiligte unmittelbar beim eildiensthabenden Richter
einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft nach § 57 AuslG oder jedenfalls auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 11 FEVG stellen kann (§ 63 Abs. 6 AuslG).
III.
Gemäß § 16 FEVG hat die Beteiligte die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.
Ferner folgt aus den vorstehenden Ausführungen zu Ziffer II., dass dem Betroffenen für das Verfahren der sofortigen
weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
... ... ...
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht