Urteil des OLG Celle vom 16.08.2011

OLG Celle: wiedereinsetzung in den vorigen stand, mangel des verfahrens, ende der frist, rechtliches gehör, beschlagnahme, rechtskraft, zwangsvollstreckung, verfall, niedersachsen, zugang

Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 322/11
Datum:
16.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 111 i, StPO § 111 l, StGB § 73 Abs 1 Satz 2
Leitsatz:
Eintritt und Umfang des Auffangrechtserwerbs des Staates im Zuge der Vermögensabschöpfung bei
Straftaten gemäß § 111i Abs. 5 StPO sind nicht davon abhängig, dass die in § 111i Abs. 4 StPO
vorgeschriebene Mitteilung an die Verletzten erfolgt ist.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
1 Ws 322/11
26 KLs 21 Js 5962/07 LG Hildesheim
21 Js 5962/07 StA Hildesheim
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen C. H. S.,
geboren am xxxxxx 1965 in B.,
wohnhaft A. Str., S.,
wegen Betruges u. a.
hier: Auffangrechtserwerb des Landes Niedersachsen im Zuge der Vermögensabschöpfung
Beschwerdeführer: Rechtsanwalt B., L., als Insolvenzverwalter der „H. A. D. G.“,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt J., L.,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den
Beschluss der 16. großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 4. April 2011 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft durch die Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx und
xxxxxxxxxx am 16. August 2011 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
I.
Mit Urteil vom 29. Januar 2008, das seit diesem Tag auch rechtskräftig ist, hat das Landgericht Hildesheim gegen
den Verurteilten u. a. wegen Betruges in 11 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt. Zugleich hat
das Landgericht in dem Urteil gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass Ansprüche Verletzter der Anordnung des
Verfalls - einschließlich Verfall von Wertersatz und erweitertem Verfall - entgegenstehen, dass der Wert des aus den
Taten Erlangten 507.747,00 € entspricht und dass die im Verfahren beschlagnahmten und im Urteil näher
bezeichneten Gegenstände (ein Grundschuldbrief und eine Armbanduhr) dem Verfall oder Verfall von Wertersatz
unterliegen würden, wenn nicht Rückgewinnungshilfe in Betracht käme. Weiter hat das Landgericht durch Beschluss
vom selben Tage gemäß § 111i Abs. 3 StPO die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände sowie den
dinglichen Arrest bis zur Höhe von 507.747,00 € für drei Jahre aufrechterhalten.
Zum Kreis der durch die abgeurteilten Taten Verletzten gehörte auch die „A. H. G.“, D.str., L.. An diese und die
anderen Verletzten wurde auf Anordnung des Gerichts am 12. Februar 2008 eine Abschrift des vorgenannten
Beschlusses abgesandt verbunden mit einem ausführlichen Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils, auf die in § 111i
Abs. 5 StPO genannten Folgen und auf die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung durchzusetzen.
Aufgrund der Verfügung des Gerichts vom 28. Februar 2011 wurde allen Verletzten mitgeteilt, dass die Dreijahresfrist
des § 111i Abs. 3 StPO inzwischen abgelaufen und beabsichtigt sei, den Eintritt und den Umfang des staatlichen
Rechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO durch Beschluss festzustellen. Es wurde ihnen Gelegenheit zum
rechtlichen Gehör bis zum 21. März 2011 gegeben. Dieses Schreiben wurde noch am 1. März 2011 an sämtliche
Verletzte und auch die „A. H. G.“ in L. abgesandt.
Nachdem keiner der Verletzten Stellung genommen hatte, stellte das Landgericht mit Beschluss vom 4. April 2011
fest, dass das Land Niedersachsen mit Ablauf des 29. Januar 2011 gegen den Verurteilten einen Zahlungsanspruch
in Höhe von 507.747,00 € und die Rechte (Eigentum) an dem beschlagnahmten Grundschuldbrief und der
Armbanduhr erworben hat. Dieser Beschluss wurde am 13. Mai 2011 auch Rechtsanwalt B. aus L. als
Insolvenzverwalter der „H. A. D. G.“ zugestellt, nachdem dem Landgericht erst am 5. Mai 2011 bekannt geworden
war, dass die „A. H. G.“ mittlerweile nicht mehr bestand, sondern zunächst mit anderen Gesellschaften zur „A. H. S.
St. G.“ verschmolzen war, dass die Firmenbezeichnung dann in „H. A. D. G.“ geändert worden war und dass über
deren Vermögen wiederum mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 29. April 2008 das Insolvenzverfahren
eröffnet worden war.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Mai 2011, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, hat
der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss vom 4. April 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit der Eintritt
des Rechtserwerbs des Landes Niedersachsen an dem beschlagnahmten Grundschuldbrief und der Armbanduhr
festgestellt worden sei. Er behauptet, dass die nach § 111i Abs. 4 StPO erforderliche Mitteilung an die Verletzten
nicht erfolgt sei und dass er von den gerichtlichen Maßnahmen zur Rückgewinnungshilfe erst mit Eingang des
angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangt habe. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig
die Möglichkeiten zur Vollstreckung in die beschlagnahmten Gegenstände zu nutzen. Er habe bereits am 17. August
2010 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Göttingen gegen den Verurteilten über die aus den
abgeurteilten Straftaten resultierenden Forderungen der Insolvenzschuldnerin erwirkt und mit Schreiben vom 25.
November 2010 dem Amtsgericht Göttingen den Auftrag zur Zwangsvollstreckung gegen den Verurteilten erteilt,
allerdings bislang erfolglos. Da auch das Anhörungsschreiben vom 28. Februar 2011 nicht an ihn gesandt worden
sei, sondern an eine frühere Niederlassung der Verletzten, unter der mittlerweile ein anderes Autohaus ansässig sei,
beantragt er Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung vom Landgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme bis
zum 21. März 2011.
Den gleichzeitig gestellten Antrag des Insolvenzverwalters auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der
Dreijahresfrist des § 111i Abs. 3 StPO hat das Landgericht Hildesheim durch Beschluss vom 15. Juni 2011
abgelehnt.
II.
Die gemäß § 111i Abs. 6 Satz 2 StPO statthafte und auch sonst zulässig erhobene (§ 311 StPO) sofortige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszugs den Eintritt und den
Umfang des staatlichen Auffangrechtserwerbs im Zuge der Vermögensabschöpfung zutreffend festgestellt.
Grundlage dieser Entscheidung ist die durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der
Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) erfolgte
Neuregelung des § 111i StPO. Nach Abs. 5 Satz 1 dieser Vorschrift erwirbt der Staat mit Ablauf der in Absatz 3
genannten Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils die nach Absatz 2 im Urteil bezeichneten
Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 im
Urteil festgestellten Betrages, soweit nicht einer der Ausschlusstatbestände nach Nr. 1 bis Nr. 4 erfüllt ist. Den
Eintritt und den Umfang des staatlichen Auffangrechtserwerbs hat das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 111i
Abs. 6 Satz 1 StPO durch Beschluss festzustellen. Das ist hier frei von tatsächlichen oder rechtlichen Fehlern
geschehen.
1. Die angefochtene Entscheidung ist nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, nachdem das
Anhörungsschreiben des Landgerichts vom 28. Februar 2011 nicht an den Beschwerdeführer, sondern an eine nicht
mehr bestehende, frühere Niederlassung der Verletzten gesandt worden ist. Zwar sind vor der Feststellung des
Auffangrechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 111l Abs. 4 StPO auch die Verletzten anzuhören, soweit
sie Rechte an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegenständen haben (KKNack StPO 6. Aufl. § 111i Rn. 23.
MeyerGoßner StPO 54. Aufl. § 111i Rn. 17. SKRogall StPO 4. Aufl. § 111i Rn. 48. HKGercke, StPO 4. Aufl. § 111i
Rn. 16). Ein insoweit eingetretener etwaiger Mangel des Verfahrens erster Instanz ist hier aber dadurch geheilt, dass
nunmehr dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, in dem gemäß § 309 Abs. 2 StPO die erstinstanzliche
Entscheidung der vollumfänglichen Nachprüfung unterliegt und der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen
kann, in ausreichendem Maß rechtliches Gehör gewährt worden ist (BVerfGE 22, 282, 286. BVerfG NZI 2002, 30.
KKEngelhardt § 309 Rn. 8 m. w. N.). Der insoweit gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
daher gegenstandslos.
2. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Mitteilung an die Verletzten hier entgegen § 111i Abs. 4
StPO nicht erfolgt sei, dass zumindest aber ihm diese Mitteilung nicht zugegangen sei, verhilft der Beschwerde
nicht zum Erfolg. Denn auf die Mitteilung kommt es für den Eintritt und den Umfang des Auffangrechtserwerbs nicht
an.
a) Der Beschluss gemäß § 111i Abs. 6 Satz 1 StPO hat nach der Konzeption des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks.
16/700 S. 18) nur deklaratorische Bedeutung (BGH NJW 2008, 1093. KKNack aaO Rn. 23). Der Auffangrechtserwerb
des Staates tritt mit Fristablauf kraft Gesetzes ein (KKNack aaO Rn. 20. MeyerGoßner aaO Rn. 14. SKRogall aaO
Rn. 47). Seine materiellrechtliche Grundlage ist das rechtskräftige Urteil (BGH aaO. HKGercke aaO Rn. 15). Die
Frist wiederum beginnt gemäß § 111i Abs. 3 Satz 2 StPO mit der Rechtskraft des Urteils und endet gemäß § 111i
Abs. 3 Satz 1 StPO nach drei Jahren. Das Gesetz macht weder den Beginn noch das Ende der Frist vom Bewirken
oder gar dem Zugang der Mitteilung an die Verletzten nach § 111i Abs. 4 StPO abhängig. Dies wird auch dadurch
belegt, dass das Gesetz eine besondere Form für die Mitteilung nicht vorschreibt (vgl. SKRogall aaO Rn. 37), und
die Mitteilung aufgrund des Verweises in Satz 3 auf § 111e Abs. 4 Satz 1 bis 3 sogar durch einmalige
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen kann, bei der ein Zugangsnachweis schlichtweg nicht
zu führen ist. Hätte der Fristenlauf von der Mitteilung abhängig gemacht werden sollen, wäre hierfür eine besondere
Form und vor Allem ein Fristbeginn ab Zugang mit entsprechendem Nachweis vorgeschrieben worden. Auf die
Mitteilung kann es auch aus sachlichen Gründen nicht ankommen. Denn häufig ist der Kreis der Verletzten gar nicht
abschließend zu ermitteln. In diesen Fällen wäre mangels Fristablaufs ein Auffangrechtserwerb des Staates
überhaupt nicht möglich, und die sichergestellten Vermögenswerte müssten an den Täter wieder herausgegeben
werden. Gerade dies sollte aber nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Neuregelung des § 111i StPO im
Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten vermieden werden (vgl.
BTDrucks. 16/700 S. 14). Selbst, wenn also die Mitteilung ganz unterbleibt, wird dadurch allenfalls Amtshaftung
ausgelöst, nicht aber der Eintritt und die Wirksamkeit des Auffangrechtserwerbs des Staates berührt (ebenso
MeyerGoßner aaO § 111e Rn. 12 und KMRMayer aaO § 111e Rn. 9 zur vergleichbaren Situation bei unterbliebener
Mitteilung des Beschlagnahme und Arrestvollzuges nach § 111 e Abs. 3 StPO). Dies gilt ebenso für eine
unterlassene Anhörung der Verletzen vor Beschlussfassung gemäß § 111i Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 111l Abs. 4 StPO
(vgl. MeyerGoßner aaO § 111l Rn. 8. KMRMayer aaO § 111l Rn. 11).
b) Abgesehen davon hat das Landgericht im vorliegenden Fall die Mitteilung gemäß § 111i Abs. 4 StPO an die
geschädigte „A. H. G.“ ordnungsgemäß und unverzüglich bewirkt. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle
des Landgerichts wurde das Mitteilungsschreiben am 12. Februar 2008 abgesandt (vgl. Bl. 155 Bd. II des
Sonderhefts Vermögensermittlung). Soweit der Beschwerdeführer dagegen behauptet, eine Mitteilung sei gänzlich
unterblieben, stützt er sich auf den unzutreffenden Vermerk eines Rechtspflegers (Bl. 186 Bd. II des Sonderhefts
Vermögensermittlung), welcher offenbar in Unkenntnis des Akteninhalts erfolgt ist. Da in den Akten kein Rücklauf
auch nur einer der insgesamt 13 Mitteilungen an Verletzte verzeichnet ist, ist von deren Zugang auszugehen. Wie
das Landgericht in seinem Beschluss vom 15. Juni 2011 bereits zutreffend ausgeführt hat, war zum Zeitpunkt der
Mitteilung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geschädigten noch nicht eröffnet, so dass die Mitteilung
nach § 111i Abs. 4 StPO allein an die Geschädigte selbst zu richten war. Insoweit ist auch unschädlich, dass die
Geschädigte zu jener Zeit bereits unter einer geänderten Firmenbezeichnung auftrat. Der Hauptteil des Namens „A.
H.“ war unverändert geblieben. Weiterhin traf auch die (Niederlassungs) Anschrift immer noch zu, so dass
offenkundig war, an wen sich die Mitteilung richtete. Ob die Geschädigte ihren späteren Insolvenzverwalter im
Innenverhältnis hierüber nicht informiert hat, ist hier unerheblich. Jedenfalls war dem Beschwerdeführer immerhin
das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. Januar 2008 und dessen Rechtskraft frühzeitig bekannt. Denn
dieses Urteil war seiner Klage gegen den Verurteilten vor dem Landgericht Göttingen als Anlage beigefügt, wie sich
der mit der sofortigen Beschwerde vorgelegten Anspruchsbegründung vom 1. Juli 2010 entnehmen lässt. Aus
diesem Urteil ergibt sich aber auch die Beschlagnahme des Grundschuldbriefs und der Armbanduhr.
3. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auf die sofortige Beschwerde nur noch zu überprüfen, ob der angefochtene
Beschluss mit den in der Urteilsformel ausgesprochenen Feststellungen übereinstimmt (vgl. MeyerGoßner aaO Rn.
17. HKGercke aaO), was hier der Fall ist, und ob Ausschlusstatbestände nach § 111i Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4
StPO erfüllt sind. Dies hat das Landgericht zu Recht verneint. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die
Verletzte - bzw. der Beschwerdeführer für diese - innerhalb der Frist wegen ihrer Ansprüche gegen den Verurteilten
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat (Satz 1 Nr. 1), nachweislich aus Vermögen
befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war (Satz 1 Nr.
2), zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an sie herausgegeben oder für sie hinterlegt worden sind (Satz 1 Nr. 3)
oder dass Sachen nach § 111k an sie herauszugeben gewesen wären und sie die Herausgabe vor Ablauf der
Dreijahresfrist beantragt hat (Satz 1 Nr. 4). Insbesondere genügt es zum Ausschluss des Rechtserwerbs des
Staates nicht, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2010, also vor Fristablauf, mit dem rechtskräftigen
Versäumnisurteil einen Vollstreckungstitel gegen den Verurteilten über die aus den abgeurteilten Straftaten
resultierenden Forderungen der Insolvenzschuldnerin erwirkt und mit Schreiben vom 25. November 2010 den Auftrag
zur Zwangsvollstreckung gegen den Verurteilten erteilt hat. Denn für einen Ausschluss nach § 111i Abs. 5 Satz 1 Nr.
1 StPO wäre erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer konkret auf das im vorliegenden Strafverfahren
gesicherte Vermögen zugegriffen hätte (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 17. HKGercke aaO Rn. 14). Daran fehlt es hier.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
IV.
Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx