Urteil des OLG Celle vom 28.09.2007

OLG Celle: hinreichender tatverdacht, schule, gegenleistung, geldwerte leistung, eltern, zuwendung, vertragsschluss, rückvergütung, werbung, kontaktaufnahme

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 Ws 261/07
Datum:
28.09.2007
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 331, StGB § 334
Leitsatz:
Sach oder Geldleistungen an eine Schule im Rahmen einer Schulfotoaktion begründen den
hinreichenden Tatverdacht einer Vorteilsgewährung und einer Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§
331 ff StGB (entgegen BGH, Beschluss vom 20.10.2005, I ZR 112/03, veröffentlicht u.a. in NJW
2006, 225 ff)
Volltext:
2 Ws 261/07
Oberlandesgericht Celle
2 Ws 261/07
16 KLs 4252 Js 103632/04 LG H.
4252 Js 103632/04 StA H.
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen 1. A. N. ,
geboren am 1946 in B.,
wohnhaft: Im S., L.,
Verteidiger: Rechtsanwälte Dr. K., Kr. und R. aus P.,
2. K. H. N. ,
geboren am 1948 in D.,
wohnhaft: Im S., L.,
Verteidiger: Rechtsanwälte Sch., G. und M. aus P.,
3. H. B. ,
geboren am 1959 in A.,
wohnhaft: A. d. L., P.,
Verteidiger: Rechtsanwälte H. und B. aus P.,
wegen gewerbsmäßiger Bestechung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschluss der Strafkammer 5 (2. große Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts H. vom 18.07.2007 nach
Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die
Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 28. September 2007
beschlossen:
1. Der Beschluss vom 18.07.2007 wird zu Ziffer 2. und 3. teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
a) Die Anklage der Staatsanwaltschaft H. vom 14.12.2006 wird gegen die Angeklagten K. H. N. und H. B. im
Hinblick auf die Fälle 1 bis 9 und 11 bis 16 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der
Strafkammer 5 des Landgerichts H. (2. große Wirtschaftsstrafkammer) eröffnet.
b) Das Verfahren gegen die Angeschuldigten K. H. N. und H. B. wird hinsichtlich der Tat zu Ziffer 10. der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 14.12.2006 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In diesem Umfang
trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten.
c) Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigte A. N. wird auf Kosten der Landeskasse, die auch
die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt.
d) Es wird festgestellt, dass die Angeschuldigte A. N. für Schäden, die ihr aufgrund der Strafverfolgungsmaßnahmen
entstanden sind, aus der Staatskasse zu entschädigen ist.
2. Soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigte A. N. abgelehnt wurde, wird die sofortige
Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
3. Die Angeklagten K. H. N. und H. B. tragen die Kosten des gegen sie geführten Beschwerdeverfahrens und die
ihnen insoweit entstandenen Auslagen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Angeschuldigte
A. N. und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
G r ü n d e :
I.
Den Beschuldigten wird mit der Anklage Bestechung in 16 besonders schweren Fällen gemäß §§ 334 Abs. 1, Abs. 3
Nr. 2, 335 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt StGB zur Last gelegt. Der Angeklagte K. H. N. ist Gesellschafter und Angestellter der
Firma G. f. Sch. K. H. N. mbH (im folgenden G.) und Komplementär der Firma G. G. für Sch. und K. KG (im
folgenden G.). Die Angeklagte H. B. ist Angestellte der G. und G. sowie Kommanditistin der G., die Angeschuldigte
A. N. ist Geschäftsführerin und Gesellschafterin der G.. Ihnen wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft H. vom
14.12.2006 vorgeworfen, in insgesamt 16 Fällen mit den jeweiligen Leitern öffentlicher Schulen umsatzabhängige
Rückvergütungen bzw. Geld oder Sachspenden an die Schulen vereinbart und gewährt zu haben als Gegenleistung
für die Gelegenheit zur Anfertigung von Schülerfotos oder sogenannten Schulsets und für die Erlaubnis zum
Betreten der Schulgebäude und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Anfertigung der Fotos. Dabei sollen die
Ermessensentscheidungen der Schulleiter nicht nur von sachlichen Gründen, etwa Höhe des Preises, Qualität der
Fotos und zügige Abwicklung der Fotoaufträge, sondern auch von der sachwidrigen Erwägung bestimmt worden
sein, von den Firmen G. und G. Zuwendungen für die jeweilige Schule zu erhalten. Den drei Beschuldigten wird eine
mittäterschaftliche Begehungsweise zur Last gelegt.
Die Einzelheiten ergeben sich aus Anklageschrift vom 14.12.2006.
Die Strafkammer 5 des Landgerichts H. lehnte mit Beschluss vom 18.07.2007 die Eröffnung des Hauptverfahrens
ab. Sie begründet dies im Anschluss an den in der Entscheidung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
20.10.2005 (11 ZR 112/03) entwickelten Begriff des „Vorteils“ i. S. der §§ 331 ff. StGB im Wesentlichen mit der
Erwägung, die geleisteten Zuwendungen enthielten keinen solchen Vorteil für die Schulen, da sie nicht
unangemessen seien. Im Übrigen sei auch keine Unrechtsvereinbarung geschlossen worden, weil der
Zusammenhang zwischen den jeweiligen Zuwendungen und der Entscheidung, den beteiligten Firmen das
Durchführen der Fotoaktion zu ermöglichen, sich nicht als regelwidrig darstelle. Während der Tatzeiten habe es in
Niedersachsen keine gesetzlichen oder ministeriellen Regelungen gegeben, die den Bereich der Schulfotografie
einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen hätten. Auch sonst gebe es keine Indizien für eine
Regelwidrigkeit der Vereinbarungen zwischen G./G. und den Schulen, insbesondere sei von keiner Seite Druck auf
die Schüler oder die Eltern ausgeübt worden, um höhere Umsatzbeteiligungen zu erzielen. In den Fällen 2, 7 und 13
bis 16 lasse sich ferner nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die bei den Vereinbarungen auf
Seiten der beteiligten Schulen als Entscheidungsträger beteiligten Personen Amtsträger gewesen seien. Im
Tatsächlichen begegne die Annahme mittäterschaftlichen Handelns, das allen drei Beschuldigten im Hinblick auf die
angeklagten Taten zur Last gelegt worden sei, durchgreifenden Bedenken.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 24.07.2007. Sie
beantragt, den Beschluss des Landgerichts H. vom 18.07.2007 aufzuheben, das Hauptverfahren zu eröffnen und
hinsichtlich der Tat zu Ziffer 10 das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat in der Sache hinsichtlich der Angeklagten K.
H. N. und H. B. Erfolg. Hinsichtlich der Angeschuldigten A. N. ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
1. K. H. N. und H. B.
Die Angeklagten K. H. N. und H. B. sind nach dem Stand der Ermittlungen der ihnen zur Last gelegten Straftaten i.
S. von § 203 StPO hinreichend verdächtig.
a) Hinreichender Tatverdacht zum Vorliegen eines Vorteils i. S. von § 334 StGB ist gegeben. Zwar hat der für
Wettbewerbssachen zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einer Entscheidung vom 20.10.2005 (I ZR
112/03) im Rahmen einer Inzidentprüfung auf der Grundlage von § 4 Nr. 11 UWG für einen gleichgelagerten Fall - es
ging um das Angebot eines Fotostudios an eine Schule, dieser eine Geld oder Sachspende zu überlassen, wenn die
Schule eine Schulfotoaktion vermittelt - ausgeführt, eine solche Spende begründe keinen Vorteil i. S. der §§ 331
Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB, weil aufgrund eines entgeltlichen Vertrages eine Gegenleistung für eine geldwerte
Leistung erbracht werde, die Gegenleistung im konkreten Fall als Entgelt nicht unangemessen und allein der
Vertragsschluss als solcher nicht als Vorteil anzusehen sei. Diese Argumentation widerspricht allerdings der
ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofes, wonach ein Vorteil i. S. der § 331 ff. StGB
bereits im Abschluss eines Vertrages liegen kann, der Leistungen an den Amtsträger zur Folge hat. Dies gilt selbst
dann, wenn die Leistungen nur das angemessene Entgelt für die vom Amtsträger aufgrund des Vertrages
geschuldeten Gegenleistungen sind (so etwa BGHSt 31, 264 ff. m. w. N.). Diesen Standpunkt hat der 4. Strafsenat
des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 21.06.2007 - 4 StR 99/07 - ausdrücklich beibehalten, ohne allerdings auf
die Entscheidung des 1. Zivilsenates vom 20.10.2005 einzugehen (gegen die Auffassung des 1. Zivilsenats auch
Korte in: Münchener Kommentar, StGB, § 331 Rdn. 80, 107).
Auch der erkennende Senat vermag der Rechtsprechung des Wettbewerbssenates beim Bundesgerichtshof nicht zu
folgen. Es geht bei der Frage eines Vorteils im Rahmen der Bestechungsdelikte nicht um eine Bewertung von
Leistung und Gegenleistung als angemessen oder unangemessen, sondern darum, ob schon der Vertragsschluss
als solcher ein Vorteil ist, unabhängig vom Wert der daraus geschuldeten Gegenleistung. Auch durch eine
angemessene - aber sonst nicht erzielbare - Gegenleistung kann ein Amtsträger veranlasst werden, im Sinne des
leistenden Vertragspartners zu entscheiden. Dies trifft auch die hier relevanten Fälle von Schulfotoaktionen, denn
hier ist gerade der Vertragsschluss als solcher vorteilhaft für die Schule, weil bereits damit der Anspruch auf eine
Zuwendung begründet wird, die anders nicht zu erlangen wäre.
Bei der Bewertung eines Vertragsschlusses als Vorteil handelt es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts
auch keineswegs um einen überflüssigen „Kunstgriff“. Vielmehr ist diese Bewertung gerade deshalb entwickelt
worden, um solche Fälle in den Tatbestand einzubeziehen, bei denen sonst durch die Vereinbarung eines
Vertragsverhältnisses zwischen Amtsträger und Leistungsgeber Bestechungstatbestände ausgeschlossen wären
(vgl. dazu BGHSt 31, 264 ff.). So bliebe nach der Auffassung des Wettbewerbssenates beim Bundesgerichtshof
selbst derjenige Amtsträger straflos, der eine Vereinbarung über eine eigene Leistung und eine - angemessene -
Gegenleistung im Hinblick auf eine von ihm selbst zu entscheidende Angelegenheit schließt. dies würde für den
Bauamtsleiter gelten, der eine - angemessene - Gegenleistung für den Entwurf des Bauwerkes erhält, dessen
Genehmigung in seine Zuständigkeit fällt und auch für den Richter, der - angemessen - vergütet wird für die
Fertigung einer Klageerwiderung in einer bei ihm anhängigen Sache. Es steht außer Frage, dass solche Ergebnisse
jedwede Intention des Korruptionsgesetzgebers konterkarieren würden (vgl. im Hinblick auf die Notwendigkeit zur
Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intentionen auch die Entscheidung des 3. Strafsenates des
Bundesgerichtshofes vom 28.08.2007 - 3 StR 212/07 , in der eine teleologische Reduktion der
Korruptionstatbestände mit der Erwägung begründet wird, ein anderes Ergebnis „kann nicht sein“).
Im Übrigen wäre nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen auch kaum von einer angemessenen Gegenleistung
für die Schulen auszugehen, weil deren „Organisationsleistung“ in keinem Vertrag Bezugspunkt der Abreden war. Der
Wert der von den Angeklagten im Vorfeld oder in den Verträgen versprochenen Zuwendungen ist unabhängig davon
bemessen worden, wie aufwendig die Schulfotoaktion ist, sondern nur danach, welcher Umsatz bei der G. und der G.
zu erwarten war. Im Rahmen der Ermittlungen ist bei keiner Schule zutage gefördert worden, dass die Schulleiter
oder die anderen Amtsträger ihren Organisationsaufwand hätten vergütet wissen wollen. Zwar stand der zu
erwartende Umsatz in Zusammenhang mit der Anzahl der Schüler und dadurch mit dem Aufwand bei der
Organisation. Dennoch ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Zusammenhang zwischen der
Organisationsleistung der Schule und der Rückvergütung oder Sachspende, was insbesondere in den Fällen der
prozentualen Rückvergütung deutlich wird. Die Höhe der Rückvergütung richtete sich in diesen Fällen nach der Höhe
des Umsatzes und gerade nicht nach dem Ausmaß der Organisationsleistungen.
b) Die Angeklagten K. H. N. und H. B. sind auch hinreichend verdächtig, für die G. und die G.
Unrechtsvereinbarungen mit den Amtsträgern der in der Anklage zu Ziffer 1 bis 9 und 11 bis 16 genannten Schulen
getroffen zu haben.
Das dabei vorausgesetzte Äquivalenzverhältnis begründet sich mit der Gegenseitigkeit der Geld oder
Sachzuwendungen für die Durchführung der Schulfotoaktion durch die Angeklagten und der Zustimmung der
Schulleiter zur Durchführung einer solchen Schulfotoaktion mit Zutritt zum Schulgelände.
Auch eine Unrechtsvereinbarung liegt vor. Es besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass über das
deskriptive Merkmal des Äquivalenzverhältnisses hinaus ein normatives Korrektiv erforderlich ist, um den
Anwendungsbereich der Korruptionsvorschriften auf die tatsächlich strafwürdigen Fallgestaltungen zu beschränken
und nicht etwa beispielsweise schon das Aushandeln eines Rabattes für die Anstellungskörperschaft zu bestrafen
(vgl. dazu Korte in: Münchener Kommentar a. a. O., § 331, Rdnr. 106). Dieses mit dem ungeschriebenen
Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung beschriebene normative Korrektiv wird unterschiedlich definiert.
Verlangt wird in der Literatur zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und
Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in: Münchener Kommentar a. a. O., Rdnr. 106.
SchönkeSchröderHeine, StGB, 27. Aufl., § 331 Rdnr. 4/5) oder Unlauterkeit (Beulke, Strafrechtliches Gutachten zur
Schulfotografie, S. 45) dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den „bösen Anschein möglicher
Käuflichkeit des Amtsträgers“ abstellt (vgl. dazu BGH NStZ 2005, 334. BGH, Urteil vom 21.06.2007, 4 StR 99/07
und zuletzt BGH, Urt. v. 28.08.2007 - 3 StR 212/07).
Nach allen diesen Auffassungen liegt der hinreichende Tatverdacht einer Unrechtsvereinbarung vor. Zwar führt das
Landgericht zutreffend aus, zum Zeitpunkt der zur Anklage gelangten Taten habe es keine Verwaltungsvorschriften
gegeben, die die Durchführung von Schulfotoaktionen explizit geregelt und auch Drittvorteile erfasst hätten. Daraus
schließt es im Ergebnis auf das Fehlen einer Regelwidrigkeit bzw. eines bösen Anscheins der Käuflichkeit, weil das
Verhalten der Schulleiter nicht verboten gewesen sei. Demgegenüber weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend
darauf hin, dass die Annahme „von Spenden oder sonstigen Zuwendungen, die mit Werbung verbunden sind“ gem.
Ziffer 2 des Erlasses des MK vom 07.09.1994 (jetzt gleichlautend Abschnitt 2 des Folgeerlasses vom 10.01.2005)
wegen einer Inventarisierung der Gegenstände oder wegen möglicher Folgekosten einer Zustimmung des
Schulträgers, jedenfalls aber der Kontaktaufnahme mit ihm bedurft hätte. Selbst wenn es sich bei den Zuwendungen
der G. und der G. an die Schulen um Entgelte für deren Mitarbeit gehandelt haben sollte, fallen diese Geld und
Sachleistungen unter die Begriffe „Spenden oder sonstige Zuwendungen, die mit Werbung verbunden sind“ im Sinne
des genannten Erlasses. Das Versprechen der Geld oder Sachleistungen diente den Schulfotogesellschaften dazu,
den Auftrag für die Durchführung der Schulfotoaktionen zu erhalten, war also Bestandteil ihrer Werbemaßnahmen,
um den Auftrag zu erhalten. Auch wenn der Erlassgeber seinerzeit eher Fälle direkter Werbung gemeint haben sollte,
ändert dies nichts daran, dass die Geld und Sachleistungen der Schulfotoaktionen Werbecharakter hatten und ihre
Annahme deshalb mindestens einer Kontaktaufnahme mit dem Schulträger bedurfte. Eine solche Kontaktaufnahme
mit dem Schulträger ist nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen in keinem der angeklagten Fälle erfolgt.
Ein „böser Anschein der Käuflichkeit“ ergibt sich aber auch aus dem Verdacht, dass die Zuwendungen konkrete
Auswirkungen auf die Preisgestaltung der G./G. gegenüber den Abnehmern der Fotos hatten. Dieser Verdacht folgt
aus den für das Jahr 2005 herausgegebenen Angebotsschreiben mit einem Aktionsangebot für die Eltern, wonach
sich der Preis für die Eltern reduzieren sollte, wenn die Schule auf Zuwendungen verzichtete. Es besteht daher der
Verdacht, dass eine solche Preisreduktion auch in den früheren Jahren und damit in den angeklagten Fällen möglich
gewesen ist, und mithin der Anschein, dass auf Seiten der Schulleiter bewusst die Zuwendung an die Schule einer
Preisreduktion für die Eltern vorgezogen wurde, zum Vorteil der Schule und zum Nachteil für die Eltern. Den
Abnehmern der Fotos, in der Regel also den Eltern, wurde bei der Entscheidungsfindung kein Mitspracherecht
eingeräumt, vielmehr hat der jeweilige Schulleiter nach dem bisherigen Ermittlungsstand allein nach eigener
Einschätzung und in Abhängigkeit von Art und Höhe der Zuwendung an die Schule die Entscheidung über die
Durchführung einer Schulfotoaktion getroffen.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der durch solche Umstände entstandene Anschein der Käuflichkeit
ausgeschlossen wäre, wenn eine Elternbeteiligung - etwa in Form einer Schulkonferenz - stattgefunden und damit
eine bewusste Entscheidung der Abnehmer über höhere Fotopreise zugunsten der Schule herbeigeführt worden
wäre. Eine Beteiligung der Eltern/Abnehmer lässt sich gegenwärtig für die angeklagten Fälle nämlich nicht
feststellen. Lediglich im Fall der Grundschule G. (Fall 2 der Anklage) wurde bei einer früheren Schulfotoaktion auf die
noch zu erwartende Abklärung in einer Konferenz verwiesen. Sollte sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben,
dass eine entsprechende Elternbeteiligung stattgefunden hat, wird die Kammer zu entscheiden haben, ob dadurch
tatsächlich die notwendige Transparenz geschaffen worden sein könnte, die erforderlich wäre, um den Anschein der
Käuflichkeit zu vermeiden.
Der Verdacht auf eine Unrechtsvereinbarung entfällt auch nicht etwa deshalb, weil entsprechende
Vorteilsgewährungen von Schulfotografen üblich gewesen wären. Unter diesem Gesichtspunkt könnten allenfalls
gewohnheitsmäßig allgemein anerkannte und relativ geringe Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlass zu
berücksichtigen sein (vgl. zu diesen Ausnahmen BGH NStZ 2005, 334). Ein solcher Fall liegt bereits im Hinblick auf
die Höhe der jeweiligen Zuwendungen ersichtlich nicht vor, zudem war eine solche eventuelle Praxis möglicherweise
bei den betroffenen Personenkreisen, keineswegs aber allgemein anerkannt.
Für die strafrechtliche Bewertung als Unrechtsvereinbarung ist es schließlich ohne Bedeutung, dass
Verhaltensweisen wie diejenigen der Angeklagten vom Bundesgerichtshof als wettbewerbsrechtlich zulässig
angesehen wurden, weil auch ein wettbewerbsrechtlich zulässiges Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die
Integrität von Amtsträgern beeinträchtigen kann und das Wettbewerbsrecht bereits wegen seiner anderen
Zielrichtung nicht den Maßstab für die Anforderungen an das Verhalten der öffentlichen Verwaltung bildet.
c) Hinreichender Tatverdacht besteht auch in den Fällen, in denen nach Aktenlage auf Seiten der Schulen nicht der
Schulleiter selbst, sondern etwa eine Sekretärin, ein Lehrer oder ein Schulassistent tätig geworden sind. Zunächst
ist bei lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass diese Personen die Durchführung der Schulfotoaktion
in eigener Zuständigkeit entschieden haben, sondern deshalb, weil sie vom Schulleiter mit der Abwicklung von
Schulfotoaktionen beauftragt worden sind. Darüber hinaus ist aber davon auszugehen, dass auch diese Personen
Amtsträger i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, und selbst ein Missbrauch ihrer Zuständigkeit ließe ihre
Amtsträgereigenschaft nicht entfallen (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 331 Rdnr. 6).
d) Schließlich besteht auch - noch - hinreichender Tatverdacht einer mittäterschaftlichen Begehungsweise durch die
Angeklagten K. H. N. und H. B.. Dieser Tatverdacht ergibt sich vor allem aus der Zusammenarbeit der Angeklagten
in den Fällen 2, 4 und 11 der Anklage, bei denen zwar der Angeklagte K. H. N. die Termine mit den Schulen
vereinbart, die Angeklagte B. aber anschließend entsprechende Bestätigungsschreiben an die Schule versandt
haben soll. Umgekehrt soll im Fall 8 die Angeklagte B. als diejenige in Erscheinung getreten sein, die den Termin mit
der Schule vereinbart hat, später soll jedoch durch den Angeklagten K. H. N. die Kameralieferung an die Schule
veranlasst worden sein. Daraus folgt in diesem Stand des Verfahrens, dass beide Angeklagte in mehreren Fällen,
und zwar sowohl für die G. als auch für G., zusammen an der Auftragserledigung beteiligt waren, ohne dass sich
dies auf ihre jeweilige gesellschaftsrechtliche Stellung zurückführen ließe. Vielmehr scheint sich die arbeitsteilige
Auftragserledigung aus der innerbetrieblichen Struktur ergeben zu haben, was wiederum einen hinreichenden
Tatverdacht dahingehend begründet, dass dies in den übrigen angeklagten und ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls
so war.
2. A. N.
Ein hinreichender Tatverdacht gegen A. N. ist aus tatsächlichen Gründen nicht gegeben. Die Angeschuldigte A. N.
ist gegenüber den Schulen weder bei den Vertragsverhandlungen noch bei deren Anbahnung in Erscheinung
getreten. Eine positive Kenntnis vom konkreten Handeln der beiden anderen Angeklagten, die Förderung ihres
Handelns oder auch nur deren Billigung sind weder dem Anklagesatz noch dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen
zu entnehmen. Allein aus ihrer Stellung als Ehefrau des Angeklagten K. H. N. oder als Mitgesellschafterin und seit
dem 02.01.2003 als Geschäftsführerin der G. ist eine Mittäterschaft ebenso wenig zu begründen wie hinsichtlich der
G., zu der die Angeschuldigte A. N. nicht einmal gesellschaftsrechtliche Beziehungen hat. Den Angabe des
Angeklagten K. H. N., wonach er und seine Frau die Schulaktionen durchgeführt hätten, steht seiner Auskunft
gegenüber, dass seine Frau zwar Geschäftsführerin der G. sei, die Angebote jedoch von ihm vorgeschlagen und
gefertigt worden seien.
3. Nebenbeteiligte
Soweit in der Anklage auch die Anordnung einer Nebenbeteiligung der G. und der G. beantragt worden war, sieht sich
der Senat an einer Entscheidung gehindert, weil der Antrag in der Beschwerdeinstanz nicht wiederholt wurde und die
Beschwerde sich nur gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens richtete. Die Entscheidung darüber ist indessen
noch innerhalb der von §§ 444 Abs. 1 Satz 2, 431 Abs. 4 StPO vorgesehenen Frist nachholbar.
III.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 467 Abs.1 und 4 StPO, soweit das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO
eingestellt wurde, im übrigen auf § 473 StPO (vgl. dazu MeyerGoßner, StPO, 50. Aufl., § 473 Rdnr. 8).
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