Urteil des OLG Celle vom 20.04.2007

OLG Celle: sittenwidrigkeit, persönliches interesse, krasses missverhältnis, mithaftung, darlehensvertrag, hauptsache, alleineigentum, haus, bürgschaft, abgrenzung

Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 3 W 46/07
Datum:
20.04.2007
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 114, BGB § 138, BGB § 488, BGB § 491
Leitsatz:
1. Es kann i. S. d. § 114 ZPO mutwillig sein, wenn die Prozesskostenhilfe beantragende Beklagte
sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht anschließt, sondern weiterhin Klagabweisung
beantragt, obgleich sie den Eintritt eines erledigenden Ereignisses nicht substantiiert bestreitet.
2. Zur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender
Mithaftungsübernahme, konkret zur Frage, ob die Ehefrau echte Mitdarlehensnehmerin wird, wenn das
Darlehen der Renovierung oder dem Umbau des im Alleineigentum ihres Ehemannes stehenden
Wohnhauses dient, in dem auch sie wohnt.
3. Zur Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung und zu der insoweit anzustellenden
Zukunftsprognose. Auf Angaben der Darlehensnehmerin zu einer zukünftig längeren Arbeitszeit und
einem damit einhergehenden höheren Verdienst kann sich die Bank grundsätzlich verlassen.
Volltext:
3 W 46/07
6 O 397/06 Landgericht Hildesheim
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
1. K. O., ...
Beklagter
2. A. O., ...
Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter zu 2:
Rechtsanwalt H., ...
gegen
S. I. B. AG, ...
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte L. & L., ...
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 vom 11. April
2007 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2007,
mit dem der Antrag der Beklagten zu 2 vom 6. Februar 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
worden war, am 20. April 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2 hat die Gerichtskosten ihrer sofortigen Beschwerde zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 7. Dezember 2006 die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch
genommen.
Am 18. Mai 2004 schlossen die Klägerin und die Beklagten einen bis zur Zuteilung eines Bausparvertrages
endfälligen Darlehensvertrag über einen Darlehensnennbetrag von 19.000 EUR. Die monatliche Zinsrate betrug 64,13
EUR, mit einer Risikoversicherungsrate insgesamt 68,21 EUR. Das als Zwischenkredit bezeichnete Darlehen war
zweckgebunden und sollte erst zur Auszahlung gelangen, nachdem - u. a. - die Beklagten Handwerker oder
Materialrechnungen über 10.450 EUR vorlegten.
Nach einer Mahnung mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag gegenüber
den Beklagten wegen Zahlungsverzugs mit Schreiben vom 27. Dezember 2005.
Die beklagten Eheleute, die ungeachtet zwischenzeitlicher Trennung in einem Haus, dessen Eigentümer der
Beklagte zu 1 ist, wohnen, haben die Klage am 11. Januar 2007 zugestellt erhalten.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 hat die Klägerin unter Hinweis auf zwischenzeitliche Begleichung der
Klagforderung durch den Beklagten zu 1 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 Klagabweisung und daneben die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Darlehensvertrag sei so auszulegen, dass die Beklagte zu 2 nicht Mitdarlehensnehmerin, sondern Bürgin
geworden sei. Sie sei in keiner Weise von dem Darlehen begünstigt gewesen und hätte auf Grund ihres
Teilzeitverdienstes von nur 859 EUR pro Monat das Darlehen ohnehin nicht bedienen können.
Diesem Vorbringen ist die Klägerin entgegengetreten. Sie verweist auf einen von beiden Beklagten am 21. April 2004
unterzeichneten Antrag auf Bauspardarlehen, in dem es zu den Einkommensverhältnissen der Beklagten zu 2 heißt,
dass sie ca. 1.000 EUR monatlich verdiene, sie aber ab Juli 2004 wöchentlich zehn Stunden länger arbeiten werde.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Prozessführung der
Beklagten zu 2 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sei von einer Zahlung durch den Beklagten zu 1 nach Klagzustellung
auszugehen. Die Beklagte zu 2 habe keine Bürgschaft übernommen, sondern einen Darlehensvertrag
mitunterzeichnet. Da der Beklagte zu 1 Alleineigentümer des Hauses sei, für dessen Renovierung der Kredit
aufgenommen worden sei, spreche aber mehr für eine bloße Mithaftung der Beklagten zu 2. Es fehle allerdings an
einer Sittenwidrigkeit wegen krasser Überforderung der Beklagten zu 2.
Dagegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Das Landgericht habe verkannt, dass für die Sittenwidrigkeit auf die Umstände bei Vertragsschluss abzustellen sei.
Die Bezifferung eines höheren Verdienstes der Beklagten zu 2 sei rein spekulativ gewesen. Auch die Ansicht des
Landgerichts zur Rechtzeitigkeit der Zahlung begegne durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13. April 2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich der
Frage der krassen Überforderung sei auf die Angaben in den Darlehensantrag vom 21. April 2004 abzustellen. Ein
wirksamer Beweisantritt hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Zahlung liege nicht vor. der von der Beklagten zu 2 als
Zeuge benannte Beklagte zu 1 komme als Zeuge nicht in Betracht.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt worden (§§ 127 Abs. 2
S. 2, 3, 567 ff. ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Klagabweisung durch die Beklagte zu 2 dürfte bereits i. S. d. § 114 Satz 1 ZPO mutwillig sein.
Eine Partei, die einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht geltend machen könnte und die Prozesskosten im
Falle der Niederlage selbst tragen müsste, würde vorliegend nicht Klagabweisung beantragen, sondern ebenfalls, wie
durch die Klägerin bereits geschehen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Im Falle der
übereinstimmenden Erledigterklärung bemisst sich der Gebührenstreitwert ab Erledigterklärung nach den
entstandenen Kosten. Für den Fall der lediglich einseitigen Erledigterklärung wird, wenn auch insoweit vieles
umstritten ist, die Auffassung vertreten, der Wert orientiere sich weiterhin an der Hauptsache (vgl. ZöllerHerget,
ZPO, 26. Aufl., Rn. 16 zu § 3 m. w. N.). An der Erledigung der Hauptsache durch Zahlung seitens des Beklagten zu
1 bestehen keine vernünftigen Zweifel. Einen substantiierten Angriff der Beklagten zu 2 gegen das
Kontenbuchungsblatt der Klägerin gibt es nicht. Es kommt darauf aber aus den nachfolgenden Gründen nicht
entscheidend an.
2. a) Die Beklagte zu 2 ist entgegen ihrer Ansicht nicht Bürgin geworden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2 Bürgin hätte werden sollen, gibt es auch nicht ansatzweise. Der hier in
Rede stehende Darlehensvertrag weist sie ausdrücklich als „Darlehensnehmer“ aus und unterscheidet nicht
zwischen ihr und ihrem Ehemann. Der Vortrag der Beklagten zu 2 dürfte aber ohnehin dahingehend zu verstehen
sein, dass sie meint, nicht echte Mitdarlehensnehmerin, sondern lediglich Mithaftende geworden zu sein. Das hat
auch das Landgericht zutreffend in dieser Weise gesehen. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Begründung
einer echten Mitdarlehensnehmerschaft und einer Mithaftungsübernahme ist die von den Vertragsparteien tatsächlich
gewollte Rechtsfolge. Dieser Parteiwille bei Abschluss des Darlehensvertrages ist - wie auch sonst - im Wege der
Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den in der Rechtsprechung anerkannten
Auslegungssätzen gehört dabei die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung,
sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner. Wie bereits angeführt, spricht der Wortlaut des
Darlehensvertrages für eine echte Mitverpflichtung der Beklagten zu 2. Der Vertrag unterscheidet nicht zwischen
beiden Darlehensnehmern. Freilich ist anerkanntermaßen dem Wortlaut angesichts der Stärke der
Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank und der Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger
Bedeutung beizumessen als sonst. Im Kern ist somit danach zu fragen, ob ein eigenes - sachliches und/oder
persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme bestand und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die
Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentschieden werden durfte. Fehlt es an diesen
Voraussetzungen, liegt bloße Mithaftung vor (vgl. nur BGH, WM 2005, 418, 419. BGHZ 146, 37, 41 f.). Zwischen
den Parteien ist nicht im Streit, dass das Haus, für dessen Renovierung oder Umbau die Darlehensmittel verwendet
werden sollten, im Alleineigentum des Beklagten zu 1 steht. Das war der Klägerin auch bei Vertragsabschluss
bekannt oder jedenfalls - was ausreicht - erkennbar (vgl. Senat, NJW 2004, 2598). Das Alleineigentum des
Beklagten zu 1 spricht gegen die Annahme, die Beklagte zu 2 hätte ein eigenes, nicht nur mittelbares Interesse an
der Darlehensaufnahme gehabt und sei mithin echte Mitdarlehensnehmerin geworden (ebenda. s. aber auch BGH,
WM 2004, 1083 für den Fall eines gemeinsam genutzten, im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Pkw). Dass
die Beklagte zu 2 in dem Haus nach wie vor wohnt, genügt allein nicht ohne Weiteres zur Annahme einer echten
Mitdarlehensnehmerschaft.
b) Der Senat kann jedoch, wie auch das Landgericht dies bereits getan hat, diese Frage letztlich dahingestellt sein
lassen und vorliegend unterstellen, dass die Beklagte zu 2 - ähnlich einer Bürgin - bloß Mithaftende für die Schuld
des Beklagten zu 1 sein sollte, denn es fehlt an einer krassen finanziellen Überforderung der Beklagten zu 2.
Im Fall der bloßen Mithaftung gelten, anders als im Fall der echten Mitdarlehensnehmerschaft, die von der
Rechtsprechung ursprünglich zur Bürgschaft entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit der Verpflichtung naher
Angehöriger.
Bei einseitig verpflichtenden Verträgen, wie einem - hier unterstellten - eine bloße Mithaftung begründenden Vertrag
zwischen Bank und privatem Sicherungsgeber, bei denen eine Anwendung des § 138 Abs. 2 BGB von vornherein
ausscheidet, weil es an einem Leistungsaustausch fehlt, tritt stattdessen bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit im
objektiven Bereich an die Stelle eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ein krasses
Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner nahe
stehenden Mithaftenden. Ein solches Missverhältnis begründet, wenn dem Hauptschuldner der Mithaftende auf
Grund einer Ehe oder vergleichbaren engen Beziehung emotional eng verbunden ist und sich deshalb bei einer
Mitschuldübernahme sehr häufig nicht von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos leiten lässt,
auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände die widerlegliche (§ 292 ZPO) tatsächliche Vermutung, dass die Bank die
emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt
hat.
Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass auch in den Fällen, in denen die Mithaftung einen relativ
geringen Betrag ausmacht, die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit der Mithaftung
naher Angehöriger gelten, wenn der Mithaftende nur über relativ geringfügige Einkünfte verfügt (Senat, OLGR 2004,
311. NJWRR 2006, 131. s. a. OLG Frankfurt NJW 2004, 2392. LG Mönchengladbach, NJW 2006, 67).
Weiter steht hier einer Sittenwidrigkeit der übernommenen Mithaftung der Beklagten zu 2 nicht entgegen, dass für
sie vorliegend die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO besteht. Der Bundesgerichtshof hat
diese Frage bislang offen gelassen. Nach der Rechtsprechung des Senats ändert die Möglichkeit von
Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung nichts an einer Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen
Angehörigen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (MDR 2006, 1243. NJWRR 2006, 131, ebenso Tiedtke, NJW
2005, 2498, Fn. 10 und 11). Die Restschuldbefreiung, die ein jahrelanges Wohlverhalten des Schuldners voraussetzt
und diesen damit erheblich belastet, soll schwerlich dazu dienen, die Folgen eines sittenwidrigen Verhaltens der
Banken zu egalisieren.
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Dabei
hat es nicht ohne weiteres mit dem Hinweis sein Bewenden, die krasse finanzielle Überforderung liege immer dann
vor, wenn der Verpflichtete außer Stande sei, die laufenden Zinsen auf Dauer aufzubringen (vgl. BGHZ 146, 37, 42).
Es ist vielmehr auch eine Zukunftsprognose anzustellen (vgl. BGH, WM 2005, 421, 422), wobei wegen der damit
verbundenen Schwierigkeiten der Senat in der Vergangenheit bereits auf § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgestellt hat (vgl.
Senat, OLGR 2004, 311. MDR 2006, 1243), wo der Gesetzgeber die Vermutung aufgestellt hat, dass sich die
Einkommens und Vermögensverhältnisse des Schuldners während des gesamten Insolvenzverfahrens und der
anschließenden Frist bis zur gesetzlichen Restschuldbefreiung nicht ändern. Dessen ungeachtet hat vorliegend zu
gelten, dass die Beklagte zu 2 sich nicht allein darauf berufen kann, bei Vertragsabschluss habe ihr Verdienst bei
nur 859 EUR monatlich gelegen. In dem Antrag auf Bauspardarlehen an die Klägerin, der vom 21. April 2004 datiert,
mithin einige Wochen vor Unterzeichnung des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages, hat die Beklagte zu 2
nicht nur angegeben, monatlich ca. 1000 EUR zu verdienen, sondern auch, dass sie bereits in naher Zukunft,
nämlich ab Juli 2004, wöchentlich zehn Stunden mehr arbeiten werde. Das Landgericht hat zutreffend diese Angabe
seiner Beurteilung der Sittenwidrigkeit zu Grunde gelegt und dabei auch nicht verkannt, dass die Richtigkeit der
Angaben der Beklagten zu 2 in dem Antrag vom 21. April 2004 durch ihre Angaben in dem Prozesskostenhilfeantrag
bestätigt wird. Unter Zugrundelegung dieser Angaben zur Mehrarbeit, an denen sich die Beklagte zu 2 festhalten
lassen muss, durfte die Klägerin bei Abschluss des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages im Mai 2004 davon
ausgehen, dass die Beklagte zu 2 nicht finanziell krass überfordert ist. Dass diese Angabe einer längeren Arbeitszeit
und damit eines höheren Verdienstes rein spekulativ gewesen sei, wie die Beklagte zu 2 in ihrer Beschwerde meint,
ergibt sich substantiiert weder aus ihrem Vortrag noch aus dem Antrag vom 21. April 2004, sodass auch nicht
ersichtlich ist, woraus sich für die Klägerin hätte ergeben sollen, dass diese nach Zeitpunkt und Menge der
Mehrarbeit konkrete Angabe nur spekulativ sein sollte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1811 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
GKG) sowie § 127 Abs. 4 ZPO.
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