Urteil des OLG Celle vom 17.01.2002

OLG Celle: genehmigung, grundstück, miteigentum, stadt, eigentumsübertragung, rechtsgeschäft, begriff, grundbuchamt, urkunde, datum

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 W 147/01
Datum:
17.01.2002
Sachgebiet:
Normen:
BauGB § 144, BGB § 925, GBO § 20
Leitsatz:
Eine nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB genehmigungspflichtige Veräußerung eines Grundstücks im
förmlich festgelegten Sanierungs-gebiet liegt nicht vor, wenn die förmliche Festlegung erst nach wirk-
samer Auflassung in Kraft tragt. Auf den Zeitpunkt der Stellung des
Eigentumsumschreibungsantrages kommt es nicht an.
Volltext:
4 W 147/01 9 T 83/01 Landgericht Stade Grundbuch von Stade Bl. 16150 B e s c h l u s s In der
Grundbuchsache betreffend das im Wohnungsgrundbuch von Stade Band ####### Blatt ####### eingetragene
Wohnungseigentum, eingetragene Eigentümerin: ####### Antragsteller und Beschwerdeführer, auch der weiteren
Beschwerde: 1. ####### 2. ####### - Verfahrensbevollmächtigter: Notar ####### - hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Stade vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die
Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 17. Januar 2002 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde
werden der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 19. April 2001 und der Beschluss des
Amtsgerichts Stade vom 16. Oktober 2000 aufgehoben. Das Amtsgericht Stade (Grundbuchamt) wird angewiesen,
im Rahmen seiner erneuten Entscheidung über die Anträge des Notars ####### in ####### gemäß dessen Urkunde
vom 3. November 1999 (Urkundenrolle Nr. #######) von den mit Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 16.
Oktober 2000 erhobenen Bedenken abzusehen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht
erhoben. Beschwerdewert: 108.905,17 EUR (213.000 DM). G r ü n d e Die zulässige weitere Beschwerde ist
begründet. Entgegen der Auffassung sowohl des Grundbuchamts als auch des Landgerichts Stade bedarf die
Übertragung des Wohnungseigentums seitens der Antragstellerin zu 1 auf den Antragsteller zu 2 keiner
Genehmigung der Stadt Stade. Zwar ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Genehmigung erforderlich, wenn sich
ein zu veräußerndes Grundstück in einem Sanierungsgebiet befindet. Es trifft auch zu, dass die Veräußerung von
Miteigentum an einem Grundstück sowie die Veräußerung von Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz
unter dem Begriff der Veräußerung eines Grundstücks fallen. Allerdings ist im vorliegenden Fall entgegen der von
den Vorinstanzen vertretenen Auffassung die Genehmigung seitens der Stadt Stade nicht erforderlich. Denn die
Genehmigungspflicht aus § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erfasst nur die dinglichen Rechtsgeschäfte und damit die
Auflassung, während Eintragungen in das Grundbuch sowie Erklärungen, die Eintragungen in das Grundbuch
betreffen, nicht der Genehmigungspflicht unterfallen. Denn das Schwergewicht der Veräußerung eines Grundstücks
liegt der Sache nach in der Auflassung. Sie legt inhaltlich den entscheidenden Boden für die Eigentumsübertragung
als Rechtsgeschäft der Beteiligten, auch wenn rechtlich zu ihrer endgültigen Wirksamkeit es auch noch der
Eintragung im Grundbuch bedarf. Aus diesem Grunde folgt auch der Senat der in Schrifttum und Rechtsprechung
vertretenen Auffassung, dass die Genehmigungsbedürftigkeit dann entfällt, wenn jedenfalls die Auflassung wie hier
vor der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet erfolgt ist und dass es insoweit auf den Zeitpunkt der Stellung
des Eintragungsumschreibungsantrags nicht ankommt (wie hier: Kammergericht in FGPrax 1996, Seite 213 f. - in
Abdruck zu Bl. 100 d. A. bereits vorgelegt -, ferner wie hier: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger,
Baugesetzbuch, Stand 1. Mai 2001, § 144, Rdnr. 7, 28 m. w. Nachw.). Nach alledem musste die weitere
Beschwerde Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO.