Urteil des OLG Celle vom 10.01.2005

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Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 U 225/04
Datum:
10.01.2005
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 524, ZPO § 522, ZPO § 97
Leitsatz:
Wird die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückge-wiesen, trägt der
Berufungsführer nicht auch die Kosten der An-schlussberufung.
Volltext:
4 U 225/04
5 O 534/03 Landgericht Verden
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
In dem Rechtsstreit
E. G. S., ...
Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K. & F.,...
gegen
1. M. N., ...
2. S. N., ...
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte H. & P., ...
Geschäftszeichen: ...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. sowie
die Richter am Oberlandesgericht S. und P. am 10. Januar 2005 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. September 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 9/10 und die
Beklagten zu 1/10 zu tragen. Wegen der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der im angefochtenen
Urteil des Landgerichts getroffenen Kostenentscheidung.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 16. Dezember 2004 und im
Hinblick auf die Anschlussberufung der Beklagten für die Zeit ab 23. Dezember 2004 auf 30.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und
eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 16. Dezember 2004, an dem er festhält, zur fehlenden Erfolgsaussicht der
Berufung Folgendes ausgeführt:
„Zwar steht dem Klagbegehren zu Ziffer 2 - 3 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Rechtskraft des
Urteils des Landgerichts Verden vom 21. Februar 1990 in dem Rechtsstreit 3 C 608/89 AG O.S. (LG Verden
2 S 309/89) entgegen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Erhebung der Klage in jenem
Vorprozess und der vorliegenden Klage ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren verflossen ist. Die Bäume sind
naturgemäß in dem entsprechenden langen Zeitraum gewachsen. Die Wachstumssituation, die Gegenstand auch der
vorliegenden Klage ihrem Kern nach ist, ist deshalb eine andere. Auch der Lebenssachverhalt (Streitgegenstand) ist
deshalb ein anderer, was umso mehr gälte, wenn mit dem Landgericht Verden in dem Urteil des Vorprozesses auf
Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen wäre. Denn gerade Zumutbarkeit kann sich nur am Einzelfall und der
konkreten Situation orientieren, die bei einem Beseitigungsanspruch wegen zu starken Pflanzenbewuchs aber der
Natur nach 10 verstrichenen Jahren eine andere ist als 10 Jahre zuvor.
Die Klage ist jedoch hinsichtlich der mit der Berufung weiter verfolgten Klaganträge zu 2 und 3 unbegründet. Hierbei
kann dahinstehen, ob der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht des Landgerichts zu folgen ist, dass den
entsprechenden Ansprüchen des Klägers bereits § 54 Nds. NachbarrechtsGes. entgegensteht. Selbst wenn dem so
wäre, könnte nämlich diese landesrechtliche Bestimmung einen etwa gegebenen Anspruch des Klägers auf
Beseitigung und/oder Zurückschneiden der Bäume nach § 1004 Abs. 1 oder ggf. auch nach § 910 Abs. 1 BGB nicht
verdrängen, soweit der Anspruch nicht auf die bloße Erreichung einer bestimmten Höhe der Bäume, sondern auf
Beeinträchtigungen gestützt ist, gegen die das BGB Abwehransprüche gewährt. Denn insoweit regelt Art. 124
EGBGB lediglich, dass nachbarrechtliche Vorschriften des Landesrechts - insbesondere auch zum Abstand von
Bäumen und Sträuchern - das Eigentum zugunsten des Nachbarn einschränken können (Palandt/Diederichsen,
BGB, 64. Aufl., Art. 124 EGBGB, Rdnr. 1).
Die Berufung hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil auch Ansprüche des Klägers auf Beseitigung oder auf
Zurückschneiden der in Rede stehenden Bäume nach § 1004 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht bestehen. Denn
ein Grundeigentümer kann grundsätzlich nicht die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen auf dem
Nachbargrundstück mit der Begründung verlangen, dass diese sein Haus teilweise abschatten. Ein solcher Anspruch
ist nämlich unabhängig von etwaigen Duldungspflichten bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich insoweit lediglich
um sog. negative Einwirkungen durch die Bäume auf dem Grundstück der Beklagten handelt. Derartige negative
Einwirkungen, bei denen durch Handlungen auf dem einen Grundstück natürliche Vorteile von einem anderen
Grundstück abgehalten werden, sind nach ganz herrschender Meinung - der sich der Senat anschließt -
grundsätzlich nicht als Eigentumsstörung abwehrbar (Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 903 Rdnr. 9, 10; OLG
Hamm MDR 99, 930 m. w. Nachw. auch aus der höchstrichterl. Rspr.).
Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob in gravierenden Ausnahmefällen ein derartiger Anspruch nach Treu
und Glauben und unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dann in Betracht
kommen kann, wenn die Verschattung so intensiv ist, dass beispielsweise das gesamte Grundstücksanwesen rund
um und volljährig beschattet wird. Ein derart gravierender Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Bäume auf dem
Grundstück der Beklagten beschatten nur einen Teil des Hauses des Klägers. Dahinstehen kann in diesem
Zusammenhang die Streitfrage, ob die auf dem Grundstück der Beklagten vorhandenen Bäume praktisch „wie eine
Wand“ eine Art von „Hecke“ bilden oder nicht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob für die entsprechende
Hausseite für sich genommen sich anhand des vom Kläger vorgelegten Bildmaterials und der Lichtmessergebnisse
ein zu duldendes, weil zumutbares Beschattungsausmaß ergibt oder ob mit dem Landgericht davon auszugehen ist,
dass das nicht der Fall ist.
Die Schadensersatzansprüche des Klägers zur Höhe von 6.000 EUR hat das Landgericht mit zutreffender
Begründung abgewiesen. Das vorgelegte Gutachten des Dipl.Ing. A. vom 22. März 2004 stellt eingetretene Schäden
gerade nicht fest. Dieser Privatgutachter kann ausweislich Seite 5 seines Gutachtens nur „nicht ausschließen“, dass
das Abwasserkanalrohr durchwurzelt ist. Positiv festgestellt hat er eine Durchwurzelung nicht. Deshalb hat er auch
nur von einer „Gefahr für die Kanalleitungen“ und einem „drohenden" Schaden gesprochen (Seite 6 seines
Gutachtens); einen konkret eingetretenen Schaden hat er dagegen gerade nicht festgestellt. Dieser Inhalt des
vorgelegten Privatgutachtens ist ohne Weiteres aus sich heraus verständlich, sodass es insoweit auch keines
Hinweises seitens des Gerichts gemäß § 139 ZPO etwa dahingehend, auch durch das Gutachten A. seien konkrete
von den streitigen Bäumen verursachte Schäden am Kanalrohr oder sonst durch Feuchtigkeit verursachte Schäden
nicht konkret dargelegt, nicht mehr bedurfte.“
Die fristgerecht mit Schriftsatz des Klägers vom 5. Januar 2005 eingegangene Stellungnahme vermag diese
Beurteilung nicht zu ändern. Auch die von dem Kläger in dieser Stellungnahme nochmals hervorgehobenen
Gesichtspunkte wie Beschattung seines Hauses in den von ihm benutzten Räumlichkeiten, verminderte
Verkaufsmöglichkeiten des Anwesens infolge der Beschattung und Lebensumstände, vor allem vorgerücktes Alter
des Klägers und seiner Ehefrau vermögen aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 16. Dezember 2004 im
Einzelnen dargelegten rechtlichen Gründen keinen Beseitigungsanspruch des Klägers zu begründen. Das gilt auch
für den wiederholten Vortrag des Klägers zu den BärlauchGewächsen.
Die Anschlussberufung der Beklagten hat mit der Zurückweisung der Berufung des Klägers durch den vorliegenden
Beschluss gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren. Im Rahmen der Kostenentscheidung waren die §§ 97
Abs. 1, 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO analog anzuwenden. Soweit die Berufung durch Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO
einstimmig zurückgewiesen worden ist, hat der Kläger die Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Soweit die
Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 Anschlussberufung eingelegt haben, haben sie die Kosten der
Anschlussberufung zu tragen, die aufgrund der einstimmigen Zurückweisung der Berufung keinen Erfolg mehr haben
kann. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO,
nach der die Kosten eines erfolglosen Angriffsmittels von dem zu tragen sind, der von dem Mittel Gebrauch gemacht
hat. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle
NJW 2003, 2755 f) an, wonach anders als bei der Rücknahme der Hauptberufung, die auch nach neuem
Zivilprozessrecht dazu führt, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Anschließung zu tragen hat, weil sie der
Entscheidung über die Anschließung wesentlich den Boden entzieht, die Kosten der Anschlussberufung im Fall der
Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungskläger nicht aufzuerlegen sind, weil in diesem Fall der Bestand
der Anschlussberufung nicht vom Willen des Berufungsklägers abhängt (wie hier: OLG Düsseldorf, NJW 2003, 1260;
OLG Brandenburg MDR 2003, 1261; OLG Dresden BauR 2003, 1431; a. A. u. a. OLG Celle (16. Senat) in MDR
2004, 592; OLG Celle (1. Senat), OLG Report Celle 2004, 318; zum Meinungsstand ferner Zöller/Gummer/Heßler,
ZPO, 25. Aufl., § 524 Rn. 44).
H. S. P.
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht