Urteil des OLG Celle vom 04.05.2011

OLG Celle: wertausgleich, lebensversicherung, auskunft, teilung, scheidung, altersgrenze, versorgung, sozialversicherung, thüringen, verzinsung

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 UF 147/10
Datum:
04.05.2011
Sachgebiet:
Normen:
VersAusglG § 18, VersAusglG § 19 Abs 2 Nr 4 u Abs 3
Leitsatz:
1. Zur Anwendung der Billigkeitsklausel des § 19 Abs. 3 VersAusglG.
2. Die geringwertige gesetzliche Rentenanwartschaft eines Ehegatten ist nicht nach § 18 Abs. 2
VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung auszunehmen, wenn der andere Ehegatte in der
Ehezeit ebenfalls eine gesetzliche Rentenanwartschaft erworben hat und die Ausgleichswertdifferenz
der Anrechte die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, so dass § 18 Abs. 1
VersAusglG nicht zur Anwendung kommt.
3. Im Erstverfahren über den Wertausgleich sind bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer
gesetzlichen Rentenanwartschaft nur die bis Ende der Ehezeit zurückgelegten rentenrechtlichen
Zeiten zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 22.11.2010, FamRZ 2011, 723).
4. Jedenfalls nach längerer Verfahrensdauer ist der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zum Vollzug der
externen Teilung vom Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Träger der
Zielversorgung zu zahlende Betrag um die seit Ehezeitende eingetretene Wertsteigerung zu erhöhen.
Das kann in der Form geschehen, dass eine Verzinsung des Ausgleichswerts in Höhe des
Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung angeordnet wird.
Volltext:
10 UF 147/10
606 F 2026/07 Amtsgericht Hannover
Beschluss
In der Familiensache
Dr. M. D., …, GROßBRITANNIEN,
vertreten durch den Zustellbevollmächtigten U. D., …,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. D., …,
Geschäftszeichen: …
gegen
J. M., …,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. S., …,
Geschäftszeichen: …
Beteiligte:
1. Deutsche Rentenversicherung Bund, …,
Geschäftszeichen: …
2. Deutsche Rentenversicherung Nord, …,
Geschäftszeichen: …
3. L. … Bausparkasse, …,
PersonalNr.: …
4. V. Versicherungen, P. Lebensversicherung …, …,
Versicherungsnummer: …
5. Versorgungsausgleichskasse, Pensionskasse VVaG, …,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht C. am 4. Mai 2011
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 26.
März 2010 geändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund (Versicherungskonto Nr. …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,2259 Entgeltpunkten
auf das Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, bezogen auf den 31. Januar 2008,
übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen
Rentenversicherung Nord (Versicherungskonto Nr. …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von
0,0841 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf
den 31. Januar 2008, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der P. Lebensversicherung …
(Versicherungsnummer …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von
3.112,44 €, bezogen auf den 31. Januar 2008, bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.
Die P. Lebensversicherung … wird verpflichtet, diesen Betrag zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 1. Februar 2008 an die
Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.995 € (15.990 € x 0,5). Auf diesen Wert wird gemäß § 55 Abs. 3
FamGKG auch der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens geändert.
Die Rechtsbeschwerde wird - beschränkt auf den Ausspruch zur internen Teilung der gesetzlichen
Rentenanwartschaften der Beteiligten - zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 30. April 1996 geheiratet. Auf den am 14. Februar 2008
zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. Februar 2008,
rechtskräftig seit 15. April 2008, unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich geschieden worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. März 2010 hat das Amtsgericht in der abgetrennten
Versorgungsausgleichssache, die gemäß Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGGRG nunmehr als selbständige Familiensache zu
behandeln ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 635), nach Einholung eines SachverständigenGutachtens ´zur Art und Höhe
des Versorgungsausgleichs´ entschieden, dass gemäß § 19 Abs. 3 und 4 VersAusglG von der Durchführung des
öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs (insgesamt) abgesehen und ein schuldrechtlicher Ausgleich vorbehalten
werde. Nach den Ermittlungen des Amtsgerichts hat der Ehemann in der Ehezeit ein Anrecht der gesetzlichen
Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 1 und Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung bei den Beteiligten zu 3
und 4 erworben, während die Ehefrau ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 2 und
ein Anrecht auf eine staatliche Rente in Großbritannien erworben hat. Das Amtsgericht hat die Durchführung eines
Wertausgleichs insgesamt für unbillig gehalten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen,
wie es rechtens sei, und macht geltend, ihre gänzliche Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich sei unbillig.
II.
Auf das vorliegende, vor dem 1. September 2009 eingeleitete und aus dem Scheidungsverbund abgetrennte
Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 4 FGGRG das seit dem 1. September 2009 geltende neue Verfahrensrecht
und gemäß § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG das seit demselben Zeitpunkt geltende neue materielle Recht
Anwendung.
III.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung zum
Versorgungsausgleich ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht insgesamt von einem Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 ff.
VersAusglG abgesehen. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Ehefrau in der Ehezeit ein
ausländisches Versorgungsanrecht, nämlich in der britischen Sozialversicherung, erworben hat, das gemäß § 19
Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif ist und somit nicht in den Wertausgleich einbezogen werden kann.
Richtig ist ferner, dass in einem solchen Fall § 19 Abs. 3 VersAusglG auch ermöglicht, in Bezug auf die sonstigen -
d.h. die inländischen - Anrechte der Ehegatten von einem Wertausgleich abzusehen. Unzutreffend ist jedoch die
Annahme des Amtsgerichts, dass ´grundsätzlich´ ein Wertausgleich im Hinblick auf die inländischen Anrechte zu
unterbleiben habe und dieses nur dann nicht gelte, wenn es für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Vielmehr sind
umgekehrt die inländischen Anrechte nur vom Wertausgleich auszuschließen, soweit ausdrücklich festgestellt wird,
dass die Einbeziehung der inländischen Anrechte in den Wertausgleich für den anderen Ehegatten - d.h. denjenigen,
der nur inländische Anrechte erworben hat - unbillig wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier keineswegs hinsichtlich
sämtlicher inländischer Anrechte vor.
1.
Beide Ehegatten haben in der Ehezeit - das ist gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG hier die Zeit vom 1. April 1996 bis
zum 31. Januar 2008 - Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
a) Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Nord vom 22. Februar 2010 ein
Anrecht im Ausgleichswert von 0,0841 Entgeltpunkten erworben. Dabei sind gemäß den EGVerordnungen 1408/71
und 574/72 auch im Vereinigten Königreich zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt worden. Der
Versicherungsverlauf weist deutsche Beitragszeiten von August bis September 1996 und von Januar 1997 bis
Oktober 1998 auf. Nach Ehezeitende liegende rentenrechtliche Zeiten sind in der Auskunft nicht berücksichtigt
worden.
b) Der Ehemann hat nach der Auskunft der DRV Bund vom 15. Oktober 2008 in der Ehezeit ein Anrecht im Wert von
20,4518 Entgeltpunkten erworben. Dies entspricht einem (hälftigen, § 1 Abs. 2 VersAusglG) Ausgleichswert von
10,2259 Entgeltpunkten. Die abweichende Berechnung der DRV Bund vom 26. Januar 2010, die einen
Ausgleichswert von 10,2078 Entgeltpunkten ausweist, kann der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt
werden. Denn in dieser Auskunft hat die DRV Bund auch nacheheliche Versicherungszeiten bis einschließlich
Dezember 2009 einbezogen. Diese - vom früheren Recht abweichende - Berechnungsweise hat der Senat mit
eingehend begründetem Beschluss vom 22. November 2010 (FamRZ 2011, 723) abgelehnt. Daran wird weiterhin
festgehalten.
2.
Der Ehemann hat ferner ein Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung bei der P. Lebensversicherung … erworben.
Den Ausgleichswert hat der Versorgungsträger mit einem Kapitalbetrag von 3.112,44 € angegeben. Dagegen sind
von den Beteiligten keine Bedenken erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich.
3.
Der Ehemann hat darüber hinaus ein weiteres Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung aufgrund einer
Direktzusage gegenüber seinem Arbeitgeber, der … Landesbausparkasse (L…), erworben. Es handelt sich um eine
endgehaltsabhängige Leistungszusage im Rahmen einer Gesamtversorgung. Nach den Versorgungsbestimmungen
werden auf die Betriebsrente, die sich vergleichbar dem beamtenrechtlichen Ruhegehalt aus einem von der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängigen Prozentsatz der (letzten) ruhegehaltfähigen Bezüge errechnet, die
gesetzliche Rente und die Betriebsrente der P. Lebensversicherung angerechnet. Die genaue Höhe der späteren
Versorgung ist daher insbesondere vom Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig.
Die Berechnung des Ehezeitanteils einer solchen endgehaltsabhängigen und von anrechenbaren anderen
Versorgungsbezügen abhängigen Gesamtversorgung war schon unter der Geltung des früheren Rechts umstritten.
Der BGH hat den Streit zwischen den Verfechtern der sog. Hochrechnungsmethode und den Anhängern der sog.
VBLMethode schließlich im letzteren Sinne entschieden FamRZ 1985, 363, 365. 1991, 1416, 1418). Auch unter der
Geltung des neuen Rechts wird diese Methode in der Literatur weiterhin empfohlen (vgl. z.B. Johannsen/
Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 64. Palandt/ Brudermüller BGB 70. Aufl. § 45
VersAusglG Rn. 13. Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 392. Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 421
ff.). Die L… hat ihre Berechnung, die einen Ehezeitanteil von monatlich (5.270,88 € : 12 =) 439,24 € und einen
AusgleichsKapitalwert von 11.755 € ergeben hat, dagegen auf die in der betrieblichen Altersversorgung verwendete
Hochrechnungsmethode gestützt, bei der die anzurechnende gesetzliche Rente nach dem für
Pensionsrückstellungen verwendeten sog. Näherungsverfahren vom Ende der Ehezeit bis zur Altersgrenze
hochgerechnet wird. Nach der VBLMethode wäre von der auf das Ehezeitende berechneten Gesamtversorgung von
monatlich 3.887,42 € auszugehen. Sodann wäre der Ehezeitanteil nach der zeitratierlichen Methode wie folgt zu
ermitteln: 3.887,42 € x 142 (Monate der Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit) : 560 (Monate insgesamt erreichbarer
Betriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze) = 985,74 €. Davon wäre der sich aus der Auskunft der DRV Bund
ergebende Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaft von monatlich 537,27 € (20,4518 Entgeltpunkte x
26,27 € [aktueller Rentenwert bei Ehezeitende]) abzuziehen. Dann verbleibt eine monatliche Rentenanwartschaft von
448,47 €. Ferner wäre der Ehezeitanteil der bei der P. Lebensversicherung erworbenen Rentenanwartschaft
abzuziehen. Geht man nach der Auskunft der L. vom 13. April 2010 davon aus, dass sich der Rentenanspruch bei
Erreichen der Altersgrenze auf monatlich 185,08 € belaufen wird, so ergibt sich bei zeitratierlicher Berechnung ein
Ehezeitanteil von monatlich rund 47 €. Der Ehezeitanteil des Ruhegehalts der L. betrüge somit nach der
VBLMethode monatlich rund 400 €. Je nach angewendeter Berechnungsmethode läge der hälftige Ausgleichswert
bei monatlich 200 bis 220 €.
4.
Die Ehefrau hat in der staatlichen Sozialversicherung Großbritanniens in der Ehezeit Versicherungszeiten von April
2006 bis Januar 2008 (insgesamt also 19 Monate) zurückgelegt, wie sich dem Versicherungsverlauf ihres deutschen
Rentenversicherungskontos entnehmen lässt. Ferner wirken sich möglicherweise auch voreheliche
Ausbildungszeiten von April 1992 bis April 1995 auf ihre britische Rentenanwartschaft aus. Nach der von der Ehefrau
selbst eingeholten Auskunft des britischen Versicherungsträgers vom 13. April 2010 beträgt die bis 5. April 2009 -
also mehr als ein Jahr nach Ende der Ehezeit - erworbene Rentenanwartschaft wöchentlich etwa 21,11 £. Das
entspricht monatlich etwa 91,40 £ und 102 € (Umrechnungskurs 1,116). Berücksichtigt man ferner, dass diese
Rentenanwartschaft zumindest noch einen nachehelich erworbenen Anteil enthält, ist der Ausgleichswert mit weniger
als monatlich 50 € anzusetzen. Er ist daher auf jeden Fall geringer als der Ausgleichswert des Anrechts des
Ehemannes bei der L.
5.
§ 19 Abs. 3 VersAusglG verfolgt den Zweck zu verhindern, dass ein Ehegatte die Hälfte seiner in der Ehezeit
erworbenen inländischen Anrechte mit dem Wertausgleich bei der Scheidung bereits endgültig verliert, während er in
Bezug auf das vom anderen Ehegatten erworbene ausländische Anrecht lediglich schuldrechtliche
Ausgleichsansprüche behält, deren Realisierung erst nach Eintritt des Versorgungsfalles möglich und zudem nicht
hinreichend gesichert ist. Ein solcher Ausgleich wäre unausgewogen und damit unbillig, sofern sich die
Ausgleichswerte der in und ausländischen Anrechte in etwa entsprechen oder das ausländische Anrecht sogar
wesentlich höher ist (BTDrucks. 16/10144 S. 63). Im vorliegenden Fall ist der Ausgleichswert des britischen
Anrechts der Ehefrau deutlich geringer als der Ausgleichswert der vom Ehemann erworbenen gesetzlichen
Rentenanwartschaft von - bezogen auf das Ehezeitende - monatlich (537,27 € : 2 =) 268,64 € sowie die Summe der
Ausgleichswerte seiner betrieblichen Versorgungsanwartschaften. Auch unter Berücksichtigung der (geringen)
gesetzlichen Rentenanwartschaft der Ehefrau im Ausgleichswert von - bezogen auf das Ehezeitende - monatlich
2,21 € ist es daher nicht unbillig, wenn hinsichtlich der inländischen Anrechte des Ehemannes grundsätzlich ein
Wertausgleich stattfindet. Der Senat hält es allerdings für gerechtfertigt, das Anrecht des Ehemannes bei der L. vom
Wertausgleich auszunehmen. Damit wird ein gewisser Ausgleich dafür hergestellt, dass die britische
Rentenanwartschaft vom Wertausgleich auszunehmen ist. Zwar könnte auch erwogen werden, das Anrecht des
Ehemannes bei der P. Lebensversicherung vom Wertausgleich auszunehmen. Für die Verweisung gerade des
Anrechts bei der L. in den Wertausgleich spricht aber, dass die Bewertung dieses Anrechts im Hinblick auf die
Anrechnung der anderen Renten noch ähnlich unsicher ist wie die Bewertung der britischen Anwartschaft der
Ehefrau. Zudem müsste die noch verfallbare Einkommensdynamik des Anrechts bei der L. ohnehin einem späteren
schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten bleiben (BT Drucks. 16/10144 S. 97).
Dem gemäß werden sowohl das ausländische Anrecht der Ehefrau als auch das Anrecht des Ehemannes bei der L.
vom Wertausgleich ausgenommen. Wegen dieser Anrechte bleiben den Ehegatten Ausgleichsansprüche nach der
Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) vorbehalten (§ 224 Abs. 4 FamFG).
6.
Die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG intern
zu teilen. Die Differenz der beiden Ausgleichswerte übersteigt die nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche
Bagatellgrenze, so dass die Anrechte nicht gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich
auszunehmen sind.
Der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau liegt mit einem (korrespondierenden) Kapitalwert von 503,48 € unter
der für das Ehezeitende maßgeblichen Bagatellgrenze von 2.982 €. Gleichwohl ist dieses Anrecht nicht nach § 18
Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob Abs. 2 überhaupt noch
zur Anwendung kommen kann, wenn gleichartige Anrechte bereits nach Abs. 1 auf ihre Ausgleichswertdifferenz
geprüft worden sind und diese Differenz nicht i.S. des Abs. 3 gering ist. Jedenfalls ist es im Rahmen der
Ermessensprüfung geboten, von der Herausnahme eines der beiden gleichartigen Anrechte aus dem
Versorgungsausgleich abzusehen. Denn dadurch würde angesichts der nach § 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG i.V. mit §
76 Abs. 1 SGB VI vorzunehmenden Verrechnung der auszugleichenden Anrechte beim Rentenversicherungsträger
kein nennenswerter Verwaltungsaufwand gespart (vgl. OLG Celle 10. Zivilsenat - FamRZ 2010, 979, 981. OLG
Thüringen (2. Zivilsenat) Beschluss vom 4.11.2010 - 2 UF 349/10 - (juris). OLG München Beschlüsse vom 9.12.2010
12 UF 1625/10 - und vom 20.12.2010 - 12 UF 1715/10 - (juris). Breuers in jurisPKBGB § 18 VersAusglG Rn. 54 f..
Borth FamRZ 2010, 1210, 1212. a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1805. 2011, 41. OLG Thüringen (1. Zivilsenat)
FamRZ 2011, 38. OLG Brandenburg Beschluss vom 12.1.2011 - 15 UF 136/10 (juris)).
7.
Das Anrecht des Ehemannes bei der P. Lebensversicherung ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG extern zu teilen,
weil der Versorgungsträger die externe Teilung verlangt hat und die maßgebliche Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2
VersAusglG nicht überschritten ist. Der Ausgleichswert von 3.112,44 € übersteigt auch die nach § 18 Abs. 3
VersAusglG maßgebliche Bagatellgrenze von 2.982 €.
Im Hinblick auf den Zeitablauf nach Ende der Ehezeit hält es der Senat zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes
für erforderlich, dass der vom Träger der auszugleichenden Versorgung an den Träger der Zielversorgung zu
zahlende Kapitalbetrag (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) so bemessen wird, dass die ausgleichsberechtigte Ehefrau an
dem seit Ehezeitende eingetretenen Wertzuwachs des Anrechts beteiligt wird (ebenso Borth Versorgungsausgleich
5. Aufl. Rn. 569. Bergner Kommentar zum reformierten Versorgungsausgleich § 14 Anm. 5. Budinger/ Krazeisen
BetrAV 2010, 612, 616. Höfer DB 2010, 1010, 1013. Wick BetrAV 2011, 131, 139. a.A. Gutdeutsch FamRB 2011,
57, 59). Mit dem erklärten Einverständnis der P. Lebensversicherung ordnet der Senat deshalb eine Verzinsung des
Ausgleichswerts ab Ehezeitende in Höhe des mitgeteilten Rechnungszinses von 4 % an (ebenso OLG Celle - 17.
Zivilsenat - Beschluss vom 29.9.2010 17 UF 40/08 ).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG, 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, die Festsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrenswertes und des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und die
(eingeschränkte) Zulassung der Rechtsbeschwerde auf § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Dieser Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach der
schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem
Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen bei dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur
Vertretung berechtigten Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
W. H. C.